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| Zu § 1 InvStG |
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§ 1 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 1 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Zinsen, Dividenden“ durch das Wort „Kapitalerträge“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 1 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Erträge aus Zinsen, Dividenden“ durch die Angabe „Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften“ und die Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt,“ durch die Angabe „§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1,“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 1 Abs.4 Nr.1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Abs.2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 2 InvStG |
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In § 2 Abs.1 wurden nach dem Wort „Erträge“ die Wörter „und der Zwischengewinn“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.3 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 2 Abs.1 Satz 5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.3 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „sind § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.914)“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind“ durch die Angabe „§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
In § 2 Abs.2 wurde die Angabe „sowie § 37 Abs.3“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie
1aGewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften
und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind;
1b§ 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und § 19 des REIT-Gesetzes sind (4)
anzuwenden.
2Enthalten die
Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von
Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften,
so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in
Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind;
Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 3, Abs.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.
§§§
| Zu § 3 InvStG |
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In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Satz 1 wurde das Wort „inländischen“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 3 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten.
§ 3 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) cc) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
1§ 3c Abs.2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgt.
In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 wurden die Wörter „nach Nummer 2“ durch die Wörter „nach Anwendung der Nummern 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 a) dd) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 3 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.4 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
1Negative Erträge des Investmentvermögens sind bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrechnen.
In § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 wurden nach den Wörtern „zu dem“ die Wörter „um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Abs.1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.2“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 4 InvStG |
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In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „bei inländischen Investmentanteilen außerdem“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.4 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach
§ 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das
nach § 32a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte
vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin
enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel
zu berücksichtigen sind.
In § 4 Abs.2 Satz 7 wurde nach den Wörtern „für Zwecke der Anrechnung“ die Angabe „und bei der Anwendung des § 7 Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.4 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 5 InvStG |
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In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 wurde das Wort „Rechenschaftsbericht“ durch das Wort „Jahresbericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.2 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 b) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.2 bisheriger Satz 3 neuer Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 b) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 5 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.6 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 b) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.2 b) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wurde die Angabe „Vorjahre“ durch die Angabe „Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) aaaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 Satz 1“ die Angabe „in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) bbbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe gg wurde nach der Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 Satz 2“ die Angabe „in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) aaa) cccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe d und e wurden jeweils die Doppelbuchstaben aa und bb durch die Angabe „§ 7 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
f) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.2 entfällt, und
aa) nach § 34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar,
bb) nach § 34c Abs.3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs.4 vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt,
§ 5 Abs.1 Satz 1 Buchstabe h wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) aa) ddd) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
h) den von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrag;
In § 5 Abs.1 Satz 2 wurde nach den Wörtern „Liegen die in“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 5 Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 6 InvStG |
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In § 6 Satz 1 wurden hinter dem Wort „Investmentanteile“ ein Komma und die Wörter „der Zwischengewinn“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.7 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§§§
| Zu § 7 InvStG |
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§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.8 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 Satz 2 wurden die Wörter „für den Anleger“ sowie „an ihn“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „und ausländische“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) aaa) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b wurden nach den Wörtern „aus Termingeschäften“ die Wörter „im Sinne des § 18 Abs.1 Satz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) bbb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden am Ende von Satz 1 nach den Wörtern „unterworfenen Erträgen“ die Wörter „einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) aa) ccc) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.7 und 8“ durch die Angabe „Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.3 Satz 1 wurde die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 7 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „sowie mit Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 8 InvStG |
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In § 8 Abs.2 wurde Nach dem Wort „gehören“ wurden ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 a) aa) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 a) bb) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende
Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn
auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung
oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt
hat, andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs.2 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn
auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den
maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits.
3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in
§ 6 Abs.1 Nr.2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden
Teils nach § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
§ 8 Abs.4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.9 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 8 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 4 Abs.1“ ein Komma und die Angabe „aber auch § 19 des REIT-Gesetzes,“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 8 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(5) (4) aAuf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu
einem Betriebsvermögen gehören, ist § 23 Abs.1
Satz 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden;
b§ 17 und § 3 Nr.40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
sind nicht anzuwenden.
§ 8 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 11 InvStG |
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In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Gemeindewirtschaftssteuer“ durch das Wort „Gewerbesteuer“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.10 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 11 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
| Zu § 12 InvStG |
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In § 12 Satz 3 wurde die Angabe „§ 19 Abs.2“ durch die Angabe „§ 19 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.11 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§§§
| Zu § 13 InvStG |
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In § 13 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „testierte Rechenschaftsbericht“ durch die Wörter „Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3)“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.12 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§§§
| Zu § 14 InvStG |
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§ 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.13 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten
die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die
zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert
veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit
diesem Wert angeschafft.
2Gehören Anteile an dem übernommenen
Sondervermögen nicht zu einem Betriebsvermögen
und sind die Voraussetzungen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des
Buchwerts die Anschaffungskosten.
(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übernommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen, der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Übernahme war.
(3) 1Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des laufenden
Geschäftsjahres des übernommenen Sondervermögens
vor dessen Übernahme gelten den Anteilinhabern
des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf
des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr.5
des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen.
2Dies gilt auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden
angewachsenen Erträge des übernommenen Sondervermögens.
§ 14 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.8 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2Dies gilt nicht in den Fällen des § 22 Nr.5 des Einkommensteuergesetzes.
Satz 1 gilt auch für die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens.
§§§
| Zu § 15 InvStG |
|---|
In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs.4 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1, §§ 6, 7 Abs.4 Satz 2 und § 8 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 15 Abs.1 Satz 5 und 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 15 Abs.1 Satz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.9 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 15 Abs.2 Satz 4 wurde die Zahl „30“ durch die Zahl „25“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.9 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 16 InvStG |
|---|
In § 16 Satz 1 wurde die Verweisung „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs.1 Nr.5 Satz 3 und § 6“ durch die Verweisung „§ 4 Abs.4, § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.15 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 16 Satz 3 wurde die Angabe „§ 15 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.14 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 16 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 5 Abs.1“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| Zu § 17a InvStG |
|---|
§ 17a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.16 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
In § 17a Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.26 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
§§§
| Zu § 18 InvStG |
|---|
§ 18 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und in Satz 1 wurden die Wörter „Dieses Gesetz ist“ durch die Wörter „Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.17 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 18 Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.12 Nr.17 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310)
§ 18 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.13 Nr.4 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 18 Abs.4 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28.05.07 (BGBl_I_07,914)
§ 18 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.11 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals auf das Geschäftsjahr des
Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem
31.Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem
Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.
2§ 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen
auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen,
die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.
3Ausländische Investmentvermögen können erstmals
zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1
den Aktiengewinn (§ 5 Abs.2 und § 8) ermitteln.
4Er ist bei der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen.
(2) (2) 1§ 3 Abs.3 in der am 16.Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2004 beginnt.
2Für § 3 Abs.3 Satz 2 Nr.4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember
2006 (BGBl.I S.2878) gilt Satz 1 entsprechend (3).
(3) (2) 1Die Bestimmungen über den Zwischengewinn sind erstmals auf Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe anzuwenden, die nach dem
31.Dezember 2004 stattfinden.
2Für § 5 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) gilt Satz 1 entsprechend (4).
§§§
| Zu § 19 InvStG |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs.3 Nr.1 zweiter Halbsatz in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.12 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 19 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs.3 Nr.1“ durch die Angabe „nach § 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 in der am 1.Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs.2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl. I S.1912)“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.8 Nr.12 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
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