| InvG (1) | 1-29 | |
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BGBl.III/FNA 7612-2
vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2676)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.15 des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG (aF)
vom 05.01.07 (BGBl_I_07,10)
= Art.1 des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
| K-1 | Allgemeines | 1-29 |
|---|---|---|
| A-1 | Vorschriften | 1-5 |
1Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs.1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs.5 gebildet werden,
die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs.9.
2Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs.4 angelegt sind.
§§§
(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.EG Nr.L 375 S.3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Januar 2002 (ABl.EG Nr.L 41 S.35), und sonstige Publikums- oder Spezial- Sondervermögen.
(2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
(3) 1Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen,
deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit
der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als
30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten
werden.
2Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-
Sondervermögen.
(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien),
Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien- Gesellschaften),
Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,
für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs.1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs.4 Nr.1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist.
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermögen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der individuellen Vermögensverwaltung besteht.
(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.
(8) 1Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht
eines anderen Staates unterstehen.
2Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen
in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem
oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese
anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft).
(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.
(11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt.
(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“, „Investmentfonds“
oder „Investmentgesellschaft“ oder eine
Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen
mit anderen Worten vorkommen, darf in
der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und
Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von
ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften
und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses
Gesetzes geführt werden.
2Die Bezeichnung „Investmentfonds“
darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften
geführt werden, die Anteile an Sondervermögen
im Sinne des § 2 Abs.2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft
im Sinne des § 2 Abs.5 oder ausländische
Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111 geführt werden.
(3) 1Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer
Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben
allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem
Sitzstaat führen.
2Die Bundesanstalt kann einen erläuternden
Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die
Gefahr einer Verwechslung besteht.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.
§§§
1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften und
Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
des Kreditwesengesetzes aus.
2Betreibt die Kapitalanlagegesellschaft
die individuelle Vermögensverwaltung
nach § 7 Abs.2 Nr.1, übt die Bundesanstalt auch die Aufsicht
nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus.
3Die Bundesanstalt
ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen
zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um
den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer
Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen
oder der Satzung im Einklang zu erhalten.
§§§
| A-2 | Kapitalanlagegesellschaften | 6-19 |
|---|
(1) 1Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute,
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen
zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen
nach § 7 Abs.2 zu erbringen.
2Kapitalanlagegesellschaften
dürfen nur in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung betrieben werden.
3Sie müssen ihren satzungsmäßigen
Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben.
(2) 1Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben,
so ist ein Aufsichtsrat zu bilden.
2Seine Zusammensetzung
sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach § 90 Abs.3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116,
118 Abs.2, § 125 Abs.3 sowie den §§ 171 und 268 Abs.2
des Aktiengesetzes.
(3) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit
und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der
Interessen der Anleger gewährleisten.
2Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.
§§§
(1) 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen
verbinden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien- Sondervermögen zu verwalten,
soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,
sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.
(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
§§§
Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die
Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens ist, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlagegesellschaft oder eine entsprechende ausländische Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sondervermögen
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten.
2Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig
von der Depotbank.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,
ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist.
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs.2 Nr.1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist.
§§§
(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der
Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung
gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermögen
im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
2Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Abs.1 Satz 3 Nr.1 enthalten.
3Die Angaben sind hinsichtlich
der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten
so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das
jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen
nachvollzogen werden kann.
4Satz 1 gilt nicht für Sondervermögen
nach den §§ 112 und 113.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs.1 des
Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstrumenten
gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie
das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt.
2Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen.
3Sie muss für jedes
Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer,
Datum des Abschlusses,
Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstrumente,
die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen,
die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermögens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt, Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege zu erlassen,
abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,
zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festzulegen,
zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§§§
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss
amit einem Anfangskapital von mindestens 730 000
Euro ausgestattet sein;
berbringt die Kapitalanlagegesellschaft
die unter § 7 Abs.2 Nr.4 genannten Nebendienstleistungen
oder verwaltet sie Immobilien-Sondervermögen
nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss
sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Millionen
Euro ausgestattet sein,
awenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft
verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro überschreitet,
über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von
wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der
Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden
Euro übersteigt, verfügen;
bdie geforderte Gesamtsumme
des Anfangskapitals und der zusätzlichen
Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) aFür die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der
Kapitalanlagegesellschaft;
bInvestmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.
(3) 1Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind.
§§§
(1) 1Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung
zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen.
2Die Anzeige muss enthalten
die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkeiten gemäß § 7 Abs.2 und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,
die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(2) 1Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur
und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft
anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt
die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies
der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit.
2Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft
angehört.
3Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt
der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1
Satz 2 die Gründe dafür mit.
4Die Kapitalanlagegesellschaft
hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung
des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen
Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der geplanten
Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist
abzuwarten.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten
gemäß § 7 Abs.2 auszuüben.
2Die Anzeige muss enthalten
die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und
einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten.
3Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur
und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft
anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anzeige.
4Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung,
der die Kapitalanlagegesellschaft angehört.
5Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
innerhalb dieser Frist abzuwarten.
6Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die
Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.
7Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeigeverfahren
dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahmestaat betraut hat.
(4) 1Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich
anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend
für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre
Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem
an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat.
3Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung
oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Änderungen anzuzeigen.
4Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs.2 Nr.2 genannte Tätigkeit nicht betreiben.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung
in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind,
soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf
Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten
erforderlich ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
(1) 1Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie
85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Tätigkeiten gemäß § 7 Abs.2 erbringen, wenn sie von
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen
worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt
sind.
2§ 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem
Fall nicht anzuwenden.
3§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,
eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte
Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten
Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen
Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben,
die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen
des Allgemeininteresses gelten.
2Nach Eingang der Mitteilung
der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
3Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3 (2) bleiben unberührt.
(3) 1Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,
im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig zu werden, innerhalb von einem
Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben,
die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
2Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem
Vertrieb der Anteile betraut wurde.
3Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs.3 (2) bleiben unberührt.
(4) 1Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs.1 und 3 sowie § 9 Abs.2, 4 und 5
dieses Gesetzes, § 6 Abs.2, die §§ 14, 22, 23, 24 Abs.1 Nr.5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs.1 Nr.2 (1), die §§ 37, 42, 43 Abs.2 und 3, § 44 Abs.1 und 6, die §§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die §§ 31 bis 33 Abs.1 Nr.1, die §§ 34b bis 36a sowie die
§§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen
derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten.
2Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten
und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung
im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen.
3Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs.2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44 Abs.1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes und die §§ 31 bis 33 Abs.1 Nr.1, die §§ 34b bis 36a sowie
die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.
(5) 1Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4
nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel
innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
2Kommt
die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates.
3aErgreift der Herkunftsstaat keine
Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung
der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
3berforderlichenfalls
kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
Inland untersagen.
(6) 1In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor
Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2Sie hat die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften und die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich
zu unterrichten.
3Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen
zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission
dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.
(7) 1Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können
nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche
Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen
Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
2aAuf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von
der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten
Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die
ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger
diese Daten überprüft;
2bdie Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren,
wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
3§ 5 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der
Amtshilfe gilt entsprechend.
4Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;
die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13 unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
aFür die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden;
bferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die
die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile
in einem Drittstaat haben.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eigene Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interesse ihrer Anleger zu handeln.
(2) 1aSofern die Übertragung die Portfolioverwaltung
betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden,
die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen
sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen;
1b§ 2 Abs.6 Satz 1 Nr.5 des Kreditwesengesetzes findet
insoweit keine Anwendung.
2Die Übertragung muss
mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig
festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in
Einklang stehen.
3Eine Depotbank oder andere Unternehmen,
deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft
oder der Anleger kollidieren können, dürfen
nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42 aufzulisten.
§§§
1§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,
die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
§ 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über
Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden,
mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng
zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen
Auskünfte.
2Mitteilungen der zuständigen Stellen des
anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet
werden:
zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit,
für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen
errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung
der Erlaubnis.
2Ferner hat die Bundesanstalt in
Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwiegende
Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer
Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich
den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß
den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben
werden, mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist.
(4) 1Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen
in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2§ 9 Abs.1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§§§
| A-3 | Depotbank | 20-29 |
|---|
(1) 1Mit der Verwahrung von Investmentvermögen
sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24
bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut
als Depotbank zu beauftragen.
2Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1
Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen
sein.
(2) 1aAls Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung
eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beauftragt werden;
1bdie ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung
ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen.
2Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53
oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich
dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt
werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens
nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.
(3) 1Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu
erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen
oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß
erfüllt.
2Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spätestens
zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu
bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt.
3Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen.
4Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
5Die Zweigniederlassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen.
6aDie Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
6bWiderspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2
Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als
Depotbank zu erhalten.
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(5) 1Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt
werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfahrung
verfügen.
2Das Kreditinstitut muss bereit und in der
Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.
(6) aDie Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital
von mindestens 5 Millionen Euro haben;
bdies gilt nicht,
wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im
Sinne des § 1 Abs.3 des Depotgesetzes ist.
§§§
(1) 1Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt
kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
verbinden.
(2) 1Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft
jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen.
2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank
ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß
erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die
nach § 20 Abs.6 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
§§§
(1) 1Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft
und ausschließlich im Interesse der Anleger.
2Sie
hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft
auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften
und die Vertragsbedingungen verstoßen.
(2) 1Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte
der Kapitalanlagegesellschaft sein.
2Geschäftsleiter,
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalanlagegesellschaft
dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Depotbank sein.
§§§
(1) 1Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme
von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen.
2Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises
ausgegeben werden.
3Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 Satz 1 unzulässig.
(2) 1Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen
zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden
Aufschlags gemäß § 41 Abs.1 Satz 2 entsprechen.
2Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten
und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich
auf einem für das Sondervermögen eingerichteten
gesperrten Konto zu verbuchen.
3Der Preis für die Rücknahme
von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert
des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den
Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß
§ 41 Abs.1 Satz 2 entsprechen.
4Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen.
5Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag
nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können
an die Gesellschaft ausgezahlt werden.
§§§
(1) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere
und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein
gesperrtes Depot zu legen.
2Die Depotbank darf die Wertpapiere
nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des
§ 1 Abs.3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen
Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen.
3Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in
ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder
sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen
Bank zur Verwahrung anvertrauen.
(2) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben
sind auf Sperrkonten zu verwahren.
2Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten
vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten
zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft
die Depotbank anweist.
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.
§§§
1Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen
des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge,
Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis,
den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht
zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen
zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf
einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten
Konto zu verbuchen.
2Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die
Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe
von § 16 Abs.2 wahrnimmt,
die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen,
die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,
die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger durch.
§§§
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehenden Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53 soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über solche Bankguthaben,
die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen gehörende Immobilien,
die Belastung von Immobilien, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie Abtretung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien beziehen,
Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs.1 und 2 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.
(2) 1Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1
zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen
entsprechen und mit den weiteren Vorschriften
dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen.
2Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies
nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Verfügung oder Änderung.
3Eine Verfügung ohne Zustimmung
der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
4Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen entsprechen,
bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet werden und
die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach Maßgabe des § 54 Abs.2 rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank
zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung unter Beachtung des § 68 erfolgt,
die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft monatlich zu überprüfen,
zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesellschaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Sondervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind.
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs.1 Nr.3 in das Grundbuch oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwachen.
§§§
(1) 1Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,
im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs.2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und
im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
2Absatz 1 Satz 1 Nr.1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und
verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger
gegen die Depotbank geltend zu machen.
2Der Anleger
kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch
gegen die Depotbank geltend machen.
§§§
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen.
§§§
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