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| zur Überschrift GewStG |
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Die Überschrift wurden neu gefasst (2002 entfallen), mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.1 iV Art.14 Abs.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§§§
| zu § 1 GewStG |
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§ 1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Bisheriger Wortlaut:
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
§§§
| zu § 2 GewStG |
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In § 2 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.05.03 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
Bisheriger Wortlaut:
3Im Fall des § 14 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Personengesellschaft Organträger.
§ 2 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 22.12.04 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“ durch die Wörter „Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.01 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 2 Abs.7 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 3 GewStG |
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In § 3 Satz 1 Nr.2 wurde die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank,“ gestrichen, mit Wirkung vom 22.08.03, durch Art.7 des Förderbankenneustrukturierungsgesetzes vom 15.08.03 (BGBl_I_03,1657)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentrale“ durch die Wörter „Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen“, die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale“ durch die Wörter „Investitionsbank Schleswig-Holstein“ und die Wörter „die Sächsische Aufbaubank GmbH“ durch die Wörter „die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 3 Nr.24 wurde nach der Angabe „Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,“ die Angabe „IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen- Anhalt mbH,“ eingefügt mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 3 Nr.30 wurde neu angefügt, eingefügt mit Wirkung vom 20.12.03,durch Art.4 Nr.1 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
In § 3 Nr.20 Buchstabe c wurde die Wörter „§ 68 Abs.1 Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs.1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.50 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 3 Nr.11 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.32 Nr.1 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen –“ durch die Wörter „die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –“ ersetzt, nach den Wörtern „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank,“ die Wörter „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH,“ eingefügt sowie die Wörter „das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –“ ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Investitionsbank Hessen AG“ durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen“, die Angabe „die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –“ durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin“ und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank“ durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche Landesbank Girozentrale –, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.20 Buchstabe c und d wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 3 Nr.23 wurde die Angabe „§ 1a Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1a Abs.2 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
In § 3 Nr.2 wurden die Wörter „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -,“ sowie nach den Wörtern „die Investitions- und Förderbank Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ gestrichen und wurden vor den Wörtern „und die Liquiditäts- Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ein Komma sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 3 Nr.17 wurde die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)“ durch die Wörter „in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 4 GewStG |
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§ 4 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.Juni 2004 zum Abkommen vom 16.Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.04 (BGBl_II_04,1653)
§§§
| zu § 7 GewStG |
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§ 7 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 7 Satz 3 wurde die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 7 Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 8 GewStG |
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In § 8 Nr.5 Satz 1 wurde die Angabe "Abs.2" neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 8 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
§ 8 Nr.2, 3 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
2. 1Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.
2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen
sind;
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
7. 1die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
2Das gilt nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur
Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet
wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125 000 Euro übersteigt.
3Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die
Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;
In § 8 Nr.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 8b Abs.5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 8 Nr.1 Buchstabe e wurden die Wörter „drei Viertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.02 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 8 Nr.1 Buchstabe e wurden die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
| zu § 8a GewStG |
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§ 8a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660) und aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.
(2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der
Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne
von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen.
2Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für
die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt.
3aErklärungspflichtig ist die Tochtergesellschaft;
3bsie ist Empfangsbevollmächtigte
für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte.
§§§
| zu § 9 GewStG |
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In § 9 Nr.2 wurden die Wörter „Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wörter „Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß;“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.4 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
§ 9 Nr.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.2a Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.7 Satz 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
§ 9 Nr.8 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 9 Nr.2 Satz 1 wurde das erste Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wurden die Wörter „dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß.“ gestrichen mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 9 Nr.10 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Er hatte folgenden Wortlaut:
1die nach § 8a des Körperschaftsteuergesetzes bei
der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten Vergütungen
für Fremdkapital.
2§ 8 Nr.1 und 3 ist auf diese Vergütungen anzuwenden.
§ 9 Nr.1 Satz 5 wurde durch die Sätze 5 + 6 ersetzt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;
In § 9 Nr.5 Satz 5 wurden nach den Wörtern „Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4“ die Wörter „zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 9 Nr.2a Satz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und das Wort „belegende“ durch das Wort „belegene“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) aa) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 3 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) bb) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 4 wurde die Angabe „des Satzes 2“ durch die Angabe „des Satzes 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) cc) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nummer 7 bisherigem Satz 6 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 c) dd) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Nummer 8 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.3 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nr.1 Satz 1 und 3, Nr.3 Satz 2, Nr.5 Satz 1, 2 und 10 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 9 Nr.5 Satz 2 wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 9 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
11,2 Prozent (17) des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.
In § 9 Nr.2a Satz 1 wurden die Wörter „ein Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 9 Nr.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
4. die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr.7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;
In § 9 Nr.7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4 wurden die Wörter „einem Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 9 Nr.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
1die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.
§ 9 Nr.5 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
Bisheriger Wortlaut
1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen
Zwecke im Sinne des § 10b Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 9 Abs.1 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent (17) des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr.9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb
(§ 7) oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz (18) von 5 Prozent (17) um weitere 5 Prozent (17).
3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro abziehbar.
4Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung
wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze im Erhebungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden sechs Erhebungszeiträumen
vorzunehmen.
5Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Zuwendungen im Sinne des
Satzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts
oder einer nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 307 000 Euro neben den als Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach den Sätzen 1 bis 4 (12) zulässigen Umfang hinaus abziehen.
6Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 5 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.
7Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 5 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
8§ 10b Abs.3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs.4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs.2 Satz 2 bis 5 und Abs.3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.
9Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
10Diese ist mit 10 Prozent (17) des Betrags der Spenden und Mitgliedsbeiträge
anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung der Vorschriften des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.
11aSie wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt;
11bdie Befugnis der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuer bleibt unberührt.
12§ 184 Abs.3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß;
In § 9 Nr.7 Satz 1 wurde der Halbsatz nach dem Semikolon und vor Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1bdas gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr.90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 225 S.6, Nr.L 266 S.20,
Nr.L 270 S.27, 1991 Nr.L 23 S.35, 1997 Nr.L 16 S.98) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Kapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu
einem Zehntel beteiligt ist, soweit diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herabsetzung des Kapitals
oder nach Auflösung der Gesellschaft anfallen.
In § 9 Nr.1 Satz 5 wurde das abschließende Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt und die Nummer 1a eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 9 Nr.2a Satz 1 wurden die Wörter „Kreditanstalt des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 9 Nr.5 Satz 7 wurde nach den Wörtern „verwendet werden“ der Klammerzusatz „(Veranlasserhaftung)“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 9 Nr.5 Satz 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.3 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 9 Nr.5 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(24) 1die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr.9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
§ 9 neuer Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
9Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
In § 9 neuer Satz 10 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 9 neuer Satz 11 wurden die Wörter „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 9 neuer Satz 14 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.1 e) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 10a GewStG |
|---|
§ 10a Satz 1 wurde durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Satz 1 hatte folgenden Wortlaut:
§ 10a Satz 4 und 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 10a Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 10a Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
8Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 10a Satz 7 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 10a Satz 9 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 10a neuer Satz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.4 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden (4).
§§§
| zu § 11 GewStG |
|---|
In § 11 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.12 Nr.1 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 11 Abs.2 Nr.1 und 2 und Abs.3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 11 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 11 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt
bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen
oder von Personengesellschaften betrieben werden,
für die ersten 12 000 Euro 1 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 2 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 3 Prozent (3),
für die weiteren 12 000 Euro 4 Prozent (3),
für alle weiteren Beträge 5 Prozent (3),
bei anderen Gewerbebetrieben 5 Prozent (3).
In § 11 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde die Zahl „3 900“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.6a iVm Art.20 Abs.2 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
§§§
| zu § 14a GewStG |
|---|
§ 14a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
1Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung
zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung abzugeben.
2Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuerschuldner (§ 5).
3Die Erklärungen müssen von ihm oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig unterschrieben werden.
§§§
| zu § 16 GewStG |
|---|
§ 16 Abs.4 Satz 2 wurde neu eingefügt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
In § 16 Abs.4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 16 Abs.1 wurde das Wort „Hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 14 Abs.4 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§§§
| zu § 19 GewStG |
|---|
§ 19 Abs.3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§§§
| zu § 28 GewStG |
|---|
§ 28 Abs.2 Nr.4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.5 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
In § 28 Abs.2 Nr.3 wurde das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr.4 aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
Nr.4 hatte folgenden Wortlaut:
der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet (1).
§§§
| zu § 29 GewStG |
|---|
§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.6 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
§§§
| zu § 35b GewStG |
|---|
In § 35b Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „(§ 10a Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt Wirkung vom 01.01.04, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2922)
§ 35b Abs.2 Satz 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 35b Abs.2 Satz 1 wurde der Klammerzusatz „(§ 10a Satz 4)“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
| zu § 35c GewStG |
|---|
§ 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe e wurde erweitert, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.3 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.03 (BGBl_I_03,1550)
In § 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe e wurde die Angabe „Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr.1)“ durch die Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr.1 Buchstabe a)“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 35c Abs.1 Nr2 Buchstabe f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.7 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 35c Abs.1 neuer Nr.2 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.2 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr.1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen,
§§§
| zu § 36 GewStG |
|---|
In § 36 Abs.1 wurde die Jahreszahl "2002" durch die Jahreszahl "2003" ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.03, durch Art.4 Nr.6 des Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.05.03 (BGBl_I_03,660)
und erneut die Zahl "2003" durch die Zahl "2004" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.3 a) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
und erneut die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 a) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1§ 3 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen
AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für
die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den
Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank
Schleswig-Holstein und für die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank – erstmals für den Erhebungszeitraum
2003 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung
für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein
Girozentrale nach § 3 Nr.2 des Gewerbesteuergesetzes
2002 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S. 4167) ist
letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
§ 36 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 b) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 36 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.4 Nr.2 c) des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645)
§ 36 Abs.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.4 Nr.3 b) iVm Art.8 Abs.1 Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.03 (BGBl_I_03,2840)
In § 36 Abs.7a wurde neu eingefügt
mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.12 Nr.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076) und
wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 d) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Bisheriger Wortlaut:
(7a) (6) § 11 Abs.3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 36 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.32 Nr.2 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 36 Abs.3a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 36 Abs.6 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.4 Nr.5 c) iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
§ 36 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.5 Nr.6 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 (1) anzuwenden.
§ 36 Abs.2 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 b) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 c) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) 1§ 3 Nr.2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank
– Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 sowie für die
NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt – Anstalt der NRW.Bank – und für die Investitionsbank
Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhebungszeitraum
2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein
– Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 3 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-
Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut
Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank – nach § 3 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002
(BGBl.I S.4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I
S.2645), ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
§ 36 bisherige Abs.3a wurde zusammengefasst und neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 d) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (7) § 3 Nr.11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3a) (8) (f) § 3 Nr.20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 e) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 36 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 f) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(7) (5) 1§ 9 Nr.2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Ist ein Antrag nach § 34 Abs.7 Satz 8 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum
2002 anzuwenden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums
nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden.
4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
§ 36 Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.5 Nr.6 g) iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 36 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.8 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 c) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 d) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
In § 36 Abs.9 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 e) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.9a und 9b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 f) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.10a wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.3 Nr.7 g) iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 36 Abs.8a wurde eingefügt (f), mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
§ 36 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a0) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a1) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 36 Abs.8a wurde eingefügt (f), mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.9 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.5 Nr.4 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 36 Abs.3 c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
§ 36 Abs.9 Satz 2 und 3 wurden durch die Sätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 19.08.08, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1672)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I
S.2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom14. August 2007 (BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.Januar
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.Januar 2013 eintritt (22).
3§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.Dezember
2007 anzuwenden (22).
In § 36 Abs.1 wurde die Jahreszahl „2007“durch die Jahreszahl „2009“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 a) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (12) 1§ 3 Nr.2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie
für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle – Norddeutsche
Landesbank Girozentrale – erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.2 in der bis zum 18.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für
die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank –, für die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale –, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für
den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.2 in der bis zum 18.Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.3a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(3a) (13) § 3 Nr.11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.
§ 36 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1§ 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2001
2§ 6 Satz 2 und § 11 Abs.4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Mai 1999 (BGBl.I S.1010,
1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790), sind letztmals für
den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.
§ 36 Abs.6a Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 e) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.8 Satz 6 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 f) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 bisheriger Abs.8a in der Fassung des Artikels 4 Nr.2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) wurde Absatz 8b, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 bisheriger Abs.8a in der Fassung des Artikels 5 Nr.4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) wurde Absatz 8c, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 g) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „in der Fassung des Artikels 4“ durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 3 wurde die Angabe „§ 10a Satz 8“ durch die Angabe „§ 10a Satz 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 36 Abs.9 Satz 6 wurde die Angabe „§ 10a Satz 8“ durch die Angabe „§ 10a Satz 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) cc) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.9 Sätze 8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 h) dd) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.10a Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.4 Nr.8 i) dd) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 36 Abs.9b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 36 bisheriger Abs.9b wurde Abs.9c, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 36 Abs.1 wurde die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 36 Abs.8b Sätze 3 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 36 Abs.10a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10,durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 35c Abs.1 Nr.2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (45)
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