GewO   (4)  
  1     14     41     55     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     64     105     140 [  ‹  ]
 Reisegewerbe 

§_55   GewO (F)
Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs.3) oder ohne eine solche zu haben

  1. (1) Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder

  2. (2) unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) aDie Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist;
bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

§§§



§_55a   GewO (F)
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

  1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;

  2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; (3)

  3. Tätigkeiten der in § 55 Abs.1 Nr.1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;

  4. ...(4)

  5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; (5)

  6. (1) Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs.3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs.5 über Versicherungen berät;
    das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

  7. (6) ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt;

  8. ...(7)

  9. avon einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    bdas Verbot des § 56 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

  10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

§§§



§_55b   GewO (F)
Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte

(1) 1Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.
2...(1)

(2) 1Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen.
2Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs.3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.

§§§



§_55c   GewO (F)
Anzeigepflicht

1Wer als (2) Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs.1 Nr.3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs.1 bis 3 anzumelden hat.
2§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs.1 gelten entsprechend (3).

§§§



§_55d   GewO
(weggefallen)

§§§



§_55e   GewO (F)
Sonn- und Feiertagsruhe

(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs.1 Nr.1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden (3).
2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs.1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) 1Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
2...(4)

§§§



§_55f   GewO (F)
Haftpflichtversicherung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und und Technologie (2) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs.1 Nr.2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

§§§



§_56   GewO (F)
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

  1. der Vertrieb von

    1. (weggefallen),

    2. aGiften und gifthaltigen Waren;
      bzugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,

    3. (weggefallen),

    4. Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern;
      zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen (1),

    5. (weggefallen),

    6. elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,

    7. (weggefallen),

    8. aWertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose;
      bzugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,

    9. Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;

  2. das Feilbieten und der Ankauf von

    1. aEdelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen;
      bzugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,

    2. Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;

    3. ...(2)

  3. das Feilbieten von

    1. (weggefallen),

    2. alkoholischen (9) Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs.1 Nr.1 zweiter und dritter Halbsatz (3) und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (9);

    3. (weggefallen),

    4. (weggefallen),

    5. (weggefallen),

    6. ...(4)

  4. (weggefallen)

  5. (weggefallen) (5)

  6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs.4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (7) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
2Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu, solange und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (7) von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.
3aDie zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zulassen, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben;
3b§ 55 Abs.3 und § 60c Abs.1 gelten für die Ausnahmebewilligung entsprechend.

(3) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs.1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
2Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.

(4) (8) Absatz 1 Nr.1 Buchstabe h, Nr.2 Buchstabe a und Nr.6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.

§§§



§_56a   GewO (F)
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

(1) (2) 1aDie Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen (3) ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll;
1bin der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung (3), die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben. (1)
2Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
3aDie Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen;
3bsie hat zu enthalten

  1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,

  2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen (4) vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,

  3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

4aDas Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden;
4bder Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

(2) (5) Die nach Absatz 1 (5) zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 1 (5) nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 1 (5) Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.

§§§



§_57   GewO (F)
Versagung der Reisegewerbekarte

(1) (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) (3) Im Falle der (4) Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.

(3) (2) Die (5) Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs.1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

§§§



§_57a bis §_58   GewO
(weggefallen)

§§§



§_59   GewO
Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden.
2§ 35 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

§§§



§_60   GewO (F)
Beschäftigte Personen (1)

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§§§



§_60a   GewO
Veranstaltung von Spielen

(1) (weggefallen)

(2) 1Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs.1 Satz 2 erfüllt sind.
2Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs.1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.
3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs.4 besitzt.
4§ 33d Abs.1 Satz 2, Abs.3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs.1 und 2 Nr.1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.

(3) 1Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.
2§ 33i gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.

§§§



§_60b   GewO (F)
Volksfest (1)

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) a§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs.1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung;
bjedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b (2) unberührt.

(3) ...(3)

§§§



§_60c   GewO (F)
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

(1) 1Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen.
2Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

(2) (1) 1Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen;
dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
2Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) (2) 1Im Fall des § 55a Abs.1 Nr.7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen.
2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§



§_60d   GewO (F)
Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs.2 und 3 (1), § 56 Abs.1 oder 3 Satz 2, (2) § 60a Abs.2 Satz 1 oder 2 oder Abs.3 Satz 1, § 60c Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 2, § 61a Abs.2 (3) oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

§§§



§_61   GewO (F)
Örtliche Zuständigkeit

1Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in §§ 55c und 56 Abs.2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60 (1)genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

§§§



§_61a   GewO (F)
Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (1)

(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.

(2) 1Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs.1 Satz 4 und Abs.2 bis 5, § 34b Abs.5 bis 8 und 10, § 34c Abs.3 und 5, § 34d Abs.6 bis 10, § 34e Abs.2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs.2, des § 34b Abs.8, des § 34c Abs.3, des § 34d Abs.8 und des § 34e Abs.3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend (3).
2Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

§§§



§_62 und §_63   GewO
(weggefallen)

§§§



[ « ] GewO §§ 55 - 63 [ › ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§