| EEG | ||
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| [ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-22
Gesetz
für den Vorrang Erneuerbarer Energien
vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.6 des Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) (aF)
vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
= Art.1 des Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF)
bearbeitet und verlinkt (750)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
| Allgemeine Vorschriften |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§§§
den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§§§
1„Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
2Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas gelten auch
solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte
Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und
in elektrische Energie umwandeln,
„Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
„Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
„Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
(2) „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Endkunden im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde, |
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde,
„Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
„Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,
„Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
1„Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in
einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen
gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet
worden ist.
2Als Küstenlinie gilt die in der Karte
Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende
Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der
Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,
„Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs.4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl.I S.1092), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,
„Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,
(3) „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf.
§§§
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs.3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden.
§§§
| Anschluss | ||
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| Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle
an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im
Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die
in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der
Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist.
2Bei einer oder mehreren Anlagen
mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die
sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt
des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu wählen.
(3) 1Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt
zuzuweisen.
2Dies gilt nicht, wenn die
Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach
§ 8 Abs.1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird.
(5) (1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen
nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens
unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu
übermitteln.
2In diesem Zeitplan ist anzugeben:
in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und
welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 9 durchführen können.
(6) (1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes zu übermitteln:
einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
aeinen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag
der Kosten, die den Anlagenbetreiberinnen
oder Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss
entstehen;
bdieser Kostenvoranschlag
umfasst nur die Kosten, die durch die
technische Herstellung des Netzanschlusses
entstehen, und insbesondere nicht die Kosten
für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke
für die Verlegung der Netzanschlussleitung.
2Das Recht der Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber nach § 7 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.
§§§
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung
auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.1 erfüllt.
§§§
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl.I S.2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs.2 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl.I S.2477) entsprechend.
§§§
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr.8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr.7 angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
§§§
| Kapazitätserweiterung |
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(1) 1Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen
verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend
dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung
und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas sicherzustellen.
2Sie müssen
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich unterrichten,
sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage
nach § 11 Abs.1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu
erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der
Regelung mitzuteilen.
3Der Netzbetreiber veröffentlicht
die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner
Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen
Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs.6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs.1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch
entstandenen Schadens verlangen.
2Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs.1
nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen,
ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung
zur Optimierung, zur Verstärkung und zum
Ausbau des Netzes nachgekommen ist.
2Die Auskunft
kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich
ist.
§§§
(1) 1Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre,
sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
2Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur während einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
(2) Die Rechte aus § 13 Abs.1 und § 14 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7.Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
(3) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen
Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren
Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen.
2aDie Nachweise
müssen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit
der Maßnahmen vollständig nachvollziehen
zu können;
2bzu diesem Zweck sind insbesondere die
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 erhobenen Daten vorzulegen.
§§§
(1) 1Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs.1 liegt,
ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern,
die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs.1 Strom
nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang
zu entschädigen.
2Ist eine Vereinbarung nicht getroffen,
sind die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
(2) 1Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,
soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat.
2Der Netzbetreiber hat sie insbesondere
zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
§§§
| Kosten |
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(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs.1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs.3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§§§
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
§§§
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs.3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
§§§
| Vergütung | ||
|---|---|---|
| Vergütungsvorschriften |
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
(2) 1Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64
Abs.1 Satz 1 Nr.9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage
in das Anlagenregister beantragt hat.
2aFür Strom aus
Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung
zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den
Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur
gemeldet hat;
2b§ 51 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.
(4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,
in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs.2 oder 3 nachgekommen sind.
(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§§§
(1) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich
an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies
dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen
Kalendermonats angezeigt haben.
2Der Vergütungsanspruch
nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat
für den gesamten in der Anlage erzeugten
Strom.
3Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet
wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs.2 angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie
dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.
§§§
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr.6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§§§
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.
(2) 1Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können
Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare
Energien einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen.
2In diesem Fall ist für die
Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
§§§
(1) 1Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33
gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem
1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden.
2Für Anlagen,
die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb
genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach
Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 (2).
3Die sich im jeweiligen
Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen
und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer
nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken (Degression) (3), beträgt für Strom aus
Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs.3): 1,0 Prozent,
Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
(8) solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.
(3) (7) (9) 1Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8
erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) (9) 1Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger.
Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbberhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) (7) 1Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,
für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,
für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und
für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.
2Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.
(5) (7) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§§§
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Abs.1 oder Abs.2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs.2 verbraucht worden ist.
(2) 1Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von
20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
2Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen
für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs.3 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
3Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2
ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators,
unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,
Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§§§
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs.3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
§§§
| Besondere Vergütungsvorschriften |
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(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1.Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31.Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.
2Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.
(4) 1Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit
einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor
dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach
dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind
und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen,
gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend
für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen
ist.
2Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009
eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang
geltenden Regelung.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
der Strom unbeschadet des § 16 Abs.3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und
nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.
2Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen
angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme
angebunden worden sind, soweit die betreffenden
Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich
sind, um einen guten ökologischen Zustand
zu erreichen.
3Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.2
in Verbindung mit Satz 2 gilt
für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und
afür Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage
einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde
oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
Wasserkraft (1);
bmachte die Modernisierung eine
neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich,
gilt diese als Nachweis.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage
im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
errichtet worden ist.
§§§
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§§§
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§§§
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§§§
(1) 1Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erlassenen Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
2Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird, und
aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),
der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und
der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
(5) 1Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen, die
durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas)
einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr.1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft –
vom 24. Juli 2002 (GMBl S.511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte
eingehalten werden und dies
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachgewiesen wird.
2Dies gilt nicht für Anlagen, die
aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.
§§§
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und
ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr.1, der in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr.1, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
§§§
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung
in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der
Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung).
2Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag
der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
3Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der
Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz.
4Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom
aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014
in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn
sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen
der Verordnung nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.1
nachweislich erfüllen.
(3) Abweichend von § 16 Abs.1 und 3 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
(4) 1Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage
eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem
Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu
führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in
Auftrag gegeben worden ist.
2Erteilt der Netzbetreiber
sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen
nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
bestimmt die Clearingstelle nach § 57
die Sachverständige oder den Sachverständigen nach
Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie eV
(FGW).
3Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils
zur Hälfte.
§§§
1Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und
deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,
erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde.
2aIm Übrigen gilt § 29 entsprechend;
2bdie Nachweispflicht des § 29 Abs.3 gilt nicht für Anlagen,
die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die
bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden
ist.
3§ 21 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) 1In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme
der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilowattstunde
(Anfangsvergütung).
2Für Anlagen, die vor
dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um
2,0 Cent pro Kilowattstunde.
3Der Zeitraum der Anfangsvergütung
nach den Sätzen 1 und 2 verlängert
sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung
von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wassertiefe
von mindestens 20 Metern errichtet worden sind,
für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle
Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen
vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus
Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember
2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 57 in
Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (1)
oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist.
2Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung
auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt
hat.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 22,11 Cent (3) pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage (1)
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.I S.2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl.I S.3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
errichtet worden ist.
(3) (2) 1Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich die Anlage
auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet,
auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen wurde oder
auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet wurde.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor
dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet
im Sinne des § 8 oder des § 9 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl.I S.132),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. April 1993 (BGBl.I S.466) geändert worden
ist, festgesetzt war.
3Satz 2 gilt entsprechend bei
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach
§ 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche
Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat.
4Für Strom aus Anlagen, die auf Flächen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 errichtet werden, beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 22,07 Cent pro Kilowattstunde (4).
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent (2) pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent (3) pro Kilowattstunde,
bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent (4) pro Kilowattstunde und
ab einer Leistung von über 1 Megawatt 21,56 Cent (5) pro Kilowattstunde.
(2) (1) 1Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,
besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die
Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte
den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
2Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach
Absatz 1
um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
§§§
| Ausgleichsmechanismus | ||
|---|---|---|
| Bundesweiter Ausgleich |
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
§§§
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 verpflichtet.
(2) 1Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs.2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25.Juli
2005 (BGBl.I S.2225), die zuletzt durch Artikel 3a der
Verordnung vom 8.April 2008 (BGBl.I S.693) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten
vermiedenen Netzentgelte abzuziehen.
2§ 8 Abs.4 Nr.2
gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§§§
(1) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
nach § 35 abgenommenen und vergüteten
Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen,
der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in
Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen
und zu vergüten.
2Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert
sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen
auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge,
mindestens 50 Prozent Strom im Sinne
der §§ 23 bis 33 liefern (1).
(2) 1Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen
auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gelieferte Strommenge und ist so
zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält.
2Der Anteil
bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16
insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an
Letztverbraucher gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs.2 vermiedenen Netzentgelte.
(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36
entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung
folgenden Jahres geltend zu machen.
2Der tatsächliche
Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen
erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen
Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich.
§§§
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36 Abs.1 oder § 37 Abs.4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
§§§
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
§§§
| Besondere Ausgleichsregelung |
|---|
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die
stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes
mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen
sind, weitergegeben wird.
2Die Begrenzung erfolgt,
um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken
und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit
zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele
des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung
mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher
vereinbar ist.
(2) 1Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle
ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt.
2Der Prozentsatz
ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestimmen,
dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der
Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden
Vergütung nach § 37 Abs.3 und den für das Folgejahr
zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten
0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt.
3Als durchschnittlich
zu erwartende Stromkosten gelten insbesondere
die durchschnittlichen Strombezugskosten
auf dem Terminmarkt.
§§§
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs.1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 (aF), 15 Prozent überschritten hat,
die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und
eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin,
eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin
oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des
Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
nachzuweisen.
2Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr.4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle
nachzuweisen.
(2a) 1Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres
neu gegründet wurden, können abweichend von
Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
3Neu gegründete Unternehmen
sind nur solche, die nicht durch Umwandlung entstanden
sind.
4Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der
Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktionsoder
Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.
(3) 1aFür Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr.1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach
§ 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden
Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten
Stroms hinaus;
1bder Nachweis ist in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 zu führen.
2aWird
das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von mehreren
Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert,
gilt die Begrenzung nach § 40 Abs.2 für jedes dieser
Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß
dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an
dieser Abnahmestelle beliefern;
2bdas Unternehmen hat
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die
Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
§§§
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs.1 Nr.1 und 3 sowie Abs.2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maßgabe:
Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden lag.
Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
§§§
(1) 1Der Antrag nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit
§ 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen
ist jeweils zum 30.Juni des laufenden Jahres
zu stellen (Ausschlussfrist).
2Die Entscheidung ergeht
mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person,
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.
3Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer
von einem Jahr wirksam.
4Die durch eine
vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen
bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses
der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41
Abs.1 Nr.2 und Abs.3 außer Betracht.
(2) 1Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs.2a können den Antrag abweichend von Absatz 1
Satz 1 bis zum 30.September des laufenden Jahres
stellen.
2Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) aDer Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird entsprechend der Entscheidung
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
begrenzt;
bdie Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu
berücksichtigen.
§§§
1Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen
Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die
Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs.1 Satz 2 erreicht werden.
2Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
werden gewahrt.
§§§
| Transparenz | ||
|---|---|---|
| Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten |
1Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich
nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten,
insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
2§ 38 gilt entsprechend.
3Daten, die von dem nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52
zu übermitteln.
§§§
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs.2 mitzuteilen,
bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs.1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs.3 Nr.2 und Abs.4 Nr.2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs.4 Nr.1 und 3 mitzuteilen und
bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und
abis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen,
die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner
Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer
Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für
jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst
vorzulegen;
b§ 19 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs.2,
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.
§§§
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs.1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs.2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs.3 zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen und
1den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie
regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres
die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
2>§ 47 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§§§
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach § 47 Abs.1 Nr.2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§§§
(1) 1aNetzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die
sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs.2 Nr.1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs.1 Nr.2 sowie § 48 Abs.2 Nr.2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen
der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen;
1bfür Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies
hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Differenzkosten
nach Maßgabe des § 54 Abs.1 abrechnen,
der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugskosten
pro Kilowattstunde entsprechend.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) 1Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen
bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln.
2Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie von der Bundesnetzagentur für statistische
Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und
die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§§§
(1) aNetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten
die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres
vorzuhalten;
b§ 48 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.
§§§
| Differenzkosten |
|---|
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs.3 im jeweils betrachteten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) 1Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich
sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie
viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien
und aus Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten
zu Grunde gelegt wurden.
2Die Berechnung
der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne
weitere Informationen nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§§§
(1) 1Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr
gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum
30. November des folgenden Jahres abrechnen und
dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde
legen.
2§ 53 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die
Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach
§ 37 Abs.3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen,
ungewichteten Preis für Jahresfutures
des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres
an der Strombörse European Energy Exchange
AG in Leipzig (aF) zu Grunde gelegt werden.
2Maßgeblich
ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem
1.Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen
Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.
(3) 1Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren
Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten
angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete
tatsächliche Differenzkosten zu erstatten.
2Die Beweislast
für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
§§§
| Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot |
|---|
(1) 1Die zuständige Behörde stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern auf Antrag
Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren
Energien aus.
2Sie überträgt oder entwertet Herkunftsnachweise
auf Antrag.
3aAusstellung, Übertragung
und Entwertung erfolgen elektronisch und
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
Absatz 4;
3bsie müssen vor Missbrauch geschützt
sein.
(2) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 64
Absatz 4 Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren
Energien an, die ein anderer Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt hat.
2Das gilt nur für Herkunftsnachweise, die nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.16) ausgestellt
worden sind.
(3) Die zuständige Behörde richtet eine elektronische Datenbank ein, in der die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(4) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist das Umweltbundesamt.
§§§
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs.4 an eine dritte Person veräußert werden.
(2) 1Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen,
dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige
Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, (1) für diesen Strom nicht weitergeben.
2Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen
Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, (2) für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl.I S.2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl.I S.1788), in der jeweils geltenden Fassung für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden.
§§§
| Rechtsschutz |
|---|
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten.
§§§
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§§§
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§§§
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und
Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
2Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs.1 Satz 2, Abs.10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) 1aDie Entscheidungen der Bundesnetzagentur
nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen;
1b§ 59 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.2 und 3 sowie
§ 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) 1...(1)
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 56 Abs.1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt (1) an eine dritte Person veräußert,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 (2) Abs.2 in Verbindung mit § 65 Abs.1 oder 2 oder § 69 Abs.7 Satz 1 oder Abs.8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder (2)
(3) einer Rechtsverordnung nach
a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.
§§§
1Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
2Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über
die Bundesnetzagentur.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands
Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
3Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die
Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(2) Zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind ermächtigt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes,
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 64 Absatz 2,
1das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit für Amtshandlungen
der zuständigen Behörde im Zusammenhang
mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
oder Entwertung von Herkunftsnachweisen
nach der Rechtsverordnung auf Grund
des § 64 Absatz 4.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
das Umweltbundesamt übertragen.
§§§
| Übergangsbestimmungen |
|---|
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1Anforderungen nach § 6 Nr.2, § 29 Abs.2 Satz 4 und § 66 Abs.1 Nr.6 an Windenergieanlagen zur
Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung
(Systemdienstleistungs-Bonus).
2Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) für Anlagen nach § 29 Abs.2 Satz 4
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
– an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
– an die Frequenzhaltung,
– an das Nachweisverfahren,
– an den Versorgungswiederaufbau und
– bei der Erweiterung bestehender Windparks,
b) für Anlagen nach § 66 Abs.1 Nr.6
– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
– an die Frequenzhaltung,
– an das Nachweisverfahren,
– an den Versorgungswiederaufbau und
– bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks;
im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind;
ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf den Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- und Biogas;
ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen;
ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages;
zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Abrechnungsmodalitäten, insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt;
ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich nachvollziehbar zu machen;
technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten;
zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, insbesondere
a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenregister),
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, die zu der Übermittlung Verpflichteten,
c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhebung von Gebühren, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze.
2Die Verordnungen nach Satz 1 Nr.2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
(2) (1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, dass der Anspruch auf die Vergütung oder die Boni für Strom aus Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a) bestimmte ökologische Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume oder Flächen, die als Kohlenstoffspeicher dienen,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss;
hierbei können abweichend von Nummer VII.2 Satz 1 der Anlage 2 zu diesem Gesetz auch Fälle geregelt werden, in denen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nicht dazu führt, dass der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen endgültig entfällt,
die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
afestzulegen, wie Anlagenbetreiberinnen und
Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen
nach den Nummern 1 und 2 nachweisen
müssen;
bdies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu betrauen; im Falle einer solchen Betrauung verbleibt die Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abweichend von § 63 Satz 1 bei dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.
3Änderungen
dieser Rechtsverordnung bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundestages, soweit die Änderungen
der Umsetzung von verbindlichen
Beschlüssen der Europäischen Kommission
nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel
18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4
Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7
und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen.
4Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 ist die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 23. Juli 2009 (BGBl.I S.2174), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl.I S.619) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung
verwiesen wird.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen:
Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs.4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu vermarkten.
Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen, ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs.1 Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.
Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu veröffentlichen.
aDie Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom
an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die
jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen;
bdabei
sind Abschläge zu leisten.
aDie Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
auf Dritte;
bRegelungen für das hierfür
durchzuführende Verfahren einschließlich der Ausschreibung
der von den Übertragungsnetzbetreibern
im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrachten
Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben
für die Vermarktung einschließlich der Möglichkeit,
die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten
durch finanzielle Anreize abzugelten, die
Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an
die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der
EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungsund
Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen
für den finanziellen Ausgleich, einschließlich
der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.
(4) (2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 1,
b) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters ausgestellt worden sind, sowie
c) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 55 Absatz 2;
hierbei kann als Anforderung auch festgelegt werden, dass für Strom, der gesetzlich vergütet worden ist oder werden soll, keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden dürfen,
den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise festzulegen,
das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
adie Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters
nach § 55 Absatz 3 zu regeln sowie
festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister
übermittelt werden
müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet
ist;
bdies schließt Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten ein,
abweichend von § 55 Absatz 4 eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit den Aufgaben nach § 55 Absatz 1 bis 3, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters sowie mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte zu betrauen oder in entsprechendem Umfang eine juristische Person des Privatrechts zu beleihen und hierzu die Einzelheiten, einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht durch das Umweltbundesamt, zu regeln.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf das Umweltbundesamt übertragen.
(5) (2) 1Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 der Zustimmung des Bundestages
bedürfen, kann diese Zustimmung davon
abhängig gemacht werden, ob Änderungswünsche
übernommen werden.
2Übernimmt der Verordnungsgeber
die Änderungen, ist eine erneute
Beschlussfassung durch den Bundestag
nicht erforderlich.
3Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst,
gilt seine Zustimmung zu der unveränderten
Rechtsverordnung als erteilt.
§§§
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§§§
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle der §§ 6, 20 Abs.2, § 21 Abs.2, § 23 Abs.1 und 3, der §§ 24 bis 26 Abs.1, der §§ 27, 28 Abs.1, § 29 Abs.1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl.I S.1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr.1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.
1Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs.1 Nr.1 und Abs.2.
2Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht
a) die Nummern I.2, I.4 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl.I S.2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs.2 Nr.3 oder Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.
1Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-
Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt
worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils
3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
2§ 20 Abs.1, 2 Nr.5 und Absatz 5 (2) gilt entsprechend.
3Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage
3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung
bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt
um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.
1Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas
(Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um
jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem
Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entsprechenden
Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden
und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde nachgewiesen wird. |
1Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs.4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage
erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des
Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge
entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die
Mindestvergütung auch ab einer Leistung von
20 Megawatt.
2Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro
Kilowattstunde.
3Neben der Vergütung nach Satz 1
ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage
ausgeschlossen.
4Eine bestehende Zuteilungsentscheidung
für die Anlage ist mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen.
5Die Voraussetzungen nach
Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden
Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch
Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin
oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energien (4)
nachzuweisen.
6aDer Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
6bdie
Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft
für Wärme und Heizkraftwirtschaft –
AGFW – eV herausgegebenen Arbeitsblatt FW
308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung
erfolgt.
Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs- Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.1 erstmals einhalten.
(1a) (1) 1Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen
einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten
abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen.
2Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die
aus mehreren Generatoren und
jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs.1 Satz 1 Nr.2 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.
(4) (3) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
(5) (3) 1Unternehmen des produzierenden Gewerbes,
die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen
Versorgung dienenden Netzes beziehen,
können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag
nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009,
2010 und 2011 bis zum 30. September 2010
(Ausschlussfrist) stellen.
2aa name="Pa66A5S2">Bei Antragstellungen für
das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der
Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten
zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für
das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an
das Unternehmen weitergereicht;
2ba name="Pa66A5S2b">bei Antragstellungen
für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug
auf das Jahr 2008 entsprechend.
3a name="Pa66A5S3">Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt,
wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig
an das Unternehmen weitergereicht und das
Unternehmen diese Forderung beglichen hat.
4a name="Pa66A5S4">Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens
bis zum 30. September 2010 erfolgt ist.
5a name="Pa66A5S5">Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli
2009 (BGBl.I S.2101) als Ausgaben im Sinne
von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
zu berücksichtigen.
(6) (5) Bis zu dem Tag, an dem das Umweltbundesamt oder die vom Umweltbundesamt nach
§ 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 betraute oder beliehene juristische Person ein Herkunftsnachweisregister
nach § 55 Absatz 3 in Betrieb genommen hat, erfolgen die Ausstellung, Anerkennung,
Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der bis zum 30. April 2011 geltenden
Fassung.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit macht den Tag
der Inbetriebnahme nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(7) (5) 1Für Strom aus Anlagen nach § 32, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1, §§ 20 und 32 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung.
2Für Strom aus Anlagen nach § 33, die vor dem 1. Juli 2011 in Betrieb genommen
worden sind, gelten, unbeschadet des Absatzes 1,
§§ 20 und 33 in der am 30. April 2011 geltenden Fassung.
(8) (5) Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
§§§
| Anlage 1 |
|---|
Anlage 1
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.3 und § 27 Abs.4 Nr.1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs.2, § 25 Abs.2 oder § 27 Abs.2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde.
Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs.1 entsprechend.
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse
oderi) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.
§§§
| Anlage 2 (F) |
|---|
Anlage 2
Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs.4 Nr.2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.
Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (6) zu führen.
Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
Im Sinne des § 27 Abs.4 Nr.2 sind
Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und
Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl.EG Nr.L 273 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl.EU Nr.L 379 S.98), sind.
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,
Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,
Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, (2),
das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und
Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,
Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,
Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
...(3)
Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge |
Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231 |
Gemüseabputz | 100 |
Gemüse (aussortiert) | 150 |
Getreide (Ausputz) | 960 |
Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68 |
Getreidestaub | 652 |
Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1 346 |
Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 220 |
Kartoffeln (aussortiert) | 350 |
Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251 |
Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43 |
Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11 |
Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229 |
Kartoffelschalen | 251 |
Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63 |
Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629 |
Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187 |
Rapsextraktionsschrot | 1 038 |
Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1 160 |
Schnittblumen (aussortiert) | 210 |
Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 242 |
Zuckerrübenschnitzel | 242 |
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs.1 Nr.3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr.1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr.2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (6) nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs.2 einsetzen.c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (6) nachzuweisen.
Die §§ 18 und 20 Abs.1, 2 Nr.5 und Absatz 5 (5) gelten entsprechend.
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird, soweit sich nicht aus der Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2 etwas anderes ergibt (7).
VIII. Übergangsbestimmung (1) (4)
§§§
| Anlage 3 |
|---|
Anlage 3
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs.4 Nr.3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit
es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs.4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und
eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (1) erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (2) zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird.
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl.I S.504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl.I S.2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I.3 erfüllt werden,
die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie
die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I. 3 erfüllt werden, und
die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs.2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und
die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf einsetzen.
§§§
| Anlage 4 |
|---|
Anlage 4
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs.2 besteht, soweit
mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und
die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung (1) zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und
die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl.I S.2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs.2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind,
die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.
§§§
| Anlage 5 |
|---|
Anlage 5
Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).
Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
Gutachten nach § 29 Abs.3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr.6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.
§§§
| EEG | [ ] |
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