2006 | ||
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[ 2005 ] [ 2007 ] | [ ] |
06.001 | Rechtsanwalts-Ranglisten |
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LF 1) Die Werbung einer Anwaltskanzlei mit ihrer Stellung in einer von einem Verlag geführten Rangliste ist nicht zwingend auch eine vergleichende Werbung. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn eine Werbung einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen auch erkennbar macht. | |
LF 2) Die in Ranglisten enthaltenen wertenden Äußerungen unterfallen grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit und dürfen nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Nicht ausreichend dafür ist, dass für die Einordnung in die Ranglisten die Reputation der Anwaltskanzleien mitbestimmend ist. | |
LF 3)Der Vertrieb und die Bewerbung der von einem Verlag herausgegebenen Handbücher mit Ranglisten, in denen Rechtsanwaltskanzleien aufgeführt werden, stellt keine unlautere vergleichende Werbung dar. | |
§§§ | |
06.002 | Verbindungsdaten |
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1) Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art.10 Abs.1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG) und gegebenenfalls durch Art.13 Abs.1 GG geschützt. | |
2) §§ 94 ff und §§ 102 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.April 2005 - 2 BvR 1027/02 -). | |
3) Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird. | |
§§§ | |
06.003 | E-Mail-Werbung |
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1) Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck). | |
2) Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig. | |
3) Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. | |
4) Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet. | |
§§§ | |
06.004 | Betriebs-+ Geschäftsgeheimnis |
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Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs.2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert. | |
LB 2) Zur abweichenden Meinung des Richters Gaier siehe BVerfGE_115,250 = www.BVerfG.de, Abs.144 ff. | |
§§§ | |
06.005 | Disclaimer |
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1) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und auf grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. | |
2) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. | |
3) Art.1 Nr.1 lit.b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr.L 136 30.4.2004, S.34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. | |
§§§ | |
06.006 | Elektronischen Grundbuch |
Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, erscheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs, wenn die Grundbuchrechtspfleger einen früher eingegangenen Eintragungsantrag zwar einem in der Vergangenheit liegenden Datum aber vor einem später eingegangenen Antrag erledigt hat. | |
§§§ | |
06.007 | Prozesskostenhilfe |
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1) Erledigt sich der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache während des Prozesskostenhilfeverfahrens vor Klageerhebung, so ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Raum mehr. | |
LB 2) Wurde bereits vor Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen hat sich hierdurch der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt. | |
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Beschluss | Tenor |
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T-06-03 | Erledigung vor Klageerhebung |
" Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.4.2006, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte, im Entwurf vorgelegte Klage mit den Anträgen zu bewilligen, | |
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bleibt ohne Erfolg. | |
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr, da der Antragsgegner vor Klageerhebung die von dem Antragsteller erstrebte Datenlöschung vorgenommen und sich hierdurch - wovon auch der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.4.2006 ausgegangen ist - der Streit zwischen den Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat. Dadurch ist, ohne dass es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen die Erledigung eingetreten ist, die Erfolgsaussicht der im Erledigungszeitpunkt noch nicht anhängigen Klage entfallen. Das schließt die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus | |
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Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. | |
Gerichtskosten werden im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet (zu letzterem §§ 166 VwGO, 118 Abs.1 Satz 4 ZPO). | |
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. | |
Auszug aus OVG Saarl B, 23.06.06, - 3_Y_9/06 -, EsG, Abs.1 ff | |
§§§ | |
06.008 | Anschriftenliste |
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Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unterlassungsantrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr.2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren | |
§§§ | |
06.009 | Zustellungsverfahren |
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Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskosten vorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken. | |
§§§ | |
06.010 | Anbieterkennzeichnung |
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1) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit iS von § 6 TDG und § 10 Abs.2 MDStV zu stellen sind. | |
2) Um den Anforderungen des § 312c Abs.1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen iS von § 1 Abs.1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. | |
§§§ | |
06.011 | Bodenrichtwertsammlung |
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Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung iS von § 5 Abs.1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk iS von § 5 Abs.2 UrhG dar. | |
* * * | |
T-06-01 | Bodenrichtwertsammlung |
"1. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Sammlung der Bodenrichtwerte mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem Grundstücksmarktbericht handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG beschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise - etwa in gedruckter Form - zusammengestellt sind (BGHZ_141,329, 337 | |
2. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97, 87a ff. UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs.2 UrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs.1 UrhG vorgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Klägerin für die Sammlung, Überprüfung und Darstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte wesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, steht der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 192 ff. BauGB verpflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der wesentlichen Investition nicht entgegen. | |
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und des Grundstücksmarktberichts als Datenbank Suigeneris-Schutz nach § 87b Abs.1 UrhG genießt und nicht als amtliches Werk gemäß § 5 UrhG gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Klärung, ob Datenbankrechte durch § 5 UrhG eingeschränkt werden können, obwohl die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl.Nr.L 77 v. 27.3.1996, S.20) eine derartige Schranke nicht erwähnt (vgl. BGHZ_141,329, 339 | |
a) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk iS von § 5 Abs.1 UrhG. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsammlung könnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch auch diese Frage ist zu verneinen. | |
aa) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes (Schricker, GRUR 1991,645, 648 f.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2.Aufl., § 5 Rdn.14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn.19; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn.5; Obergfell in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, § 5 UrhG Rdn. 26; vgl auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 767 f; Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl, § 5 UrhG Rdn.11; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 31 Rdn.8; a.A. Katzenberger, GRUR 1972,686, 699; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3.Aufl,§ 5 UrhG Rdn.31). | |
Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung in § 5 Abs.1 UrhG ist ebenso wie der Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I_ZR_175/03, GRUR_06,848 Tz 14 = WRP 2006, 1243 - Vergaberichtlinien, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). § 5 UrhG geht auf 16, 26 LUG zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen übernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.IV/270, S.39). In § 5 Abs.1 UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnungen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regelndem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Drucks.IV/270, S.39). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 5 Rdn.4 f.; Schricker, GRUR 1991,645, 648 f.). Dies entspricht auch dem Regelungszusammenhang zu § 5 Abs.2 UrhG: Die in § 16 LUG weiterhin enthaltenen "sonstigen zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften" sind nunmehr als andere amtliche Werke von § 5 Abs.2 UrhG erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks.IV/270, S.39). Nur bei rechtlichen Regelungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist. | |
bb) Die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat keinen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den Bodenrichtwerten gemäß § 196 Abs.1 BauGB um auf statistischer Erfassung beruhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Grundlage bildet die beim Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung (§ 196 Abs.1, § 193 Abs.3 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind zwar gemäß § 196 Abs.3 Satz 1 BauGB dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen regelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung herangezogen. Bodenrichtwerte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (§ 145 Abs.3 Satz 1 BewG; vgl. dazu: BFHE_210,48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (§ 145 Abs.3 Satz 3 BewG). Die individuellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich. | |
b) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem Urheberrechtsgesetz entfällt auch nicht nach § 5 Abs.2 UrhG. Nach dieser Bestimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden. | |
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Voraussetzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne weiteres gegeben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I_ZR_129/81, GRUR_84,117, 119 - VOB/C; Urt. v. 2.7.1987 - I_ZR_232/85, GRUR_88,33, 35 = WRP 1988,233 - Topographische Landeskarten). | |
Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich (Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn.42). Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. Beispiele sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In diesen Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge des 5 Abs.2 UrhG (vgl. ausdrücklich zu amtlichen Kartenwerken die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.IV/270, S.39; vgl. BGH GRUR_88,33, 35 - Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezifisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (vgl. BGH GRUR_84,117, 119 - VOB/C; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, S.88; Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn.43). | |
bb) Hinsichtlich der von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwertsammlung fehlt ein spezifisches Verbreitungsinteresse. | |
Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschließlich des Grundstücksmarktberichts erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Bodenrichtwertsammlung enthält allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken und Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt gezeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des Bodenmarktes für den privaten Sektor zu verbessern (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9.Aufl., § 196 Rdn.2; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Band IV, Stand 1.1.2006, § 196 Rdn.4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die Bodenrichtwerte den Finanzämtern als Hilfsmittel für eine Wertschätzung von Grundstücken im typisierten Verfahren (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 196 Rdn.25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allgemeine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informationspflichten der Klägerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht. Die allgemeine Kenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben einer Verpflichtung zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (§ 196 Abs.3 Satz 1 BauGB) und jedermann Auskunft verlangen kann (§ 196 Abs.3 Satz 2 BauGB). Ein Interesse an einer darüber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar. | |
Ein spezifisches Verbreitungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl.L 345,S.90), die bis zum 1.Juli 2005 hätte umgesetzt werden müssen. Diese Richtlinie enthält keine Regelungen darüber, ob Informationen des öffentlichen Sektors Urheberrechtsschutz genießen oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht für das geistige Eigentum Dritter (Art.1 Abs.2 lit. b der Richtlinie) und lässt auch das geistige Eigentum der Behörde unberührt. Sie regelt lediglich die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen (Erwägungsgrund 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer Information nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, i.S. von § 5 Abs.2 UrhG zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf eines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - IWG -, Altmeppen/Kahlen, MMR 2006,499, 500)." | |
Auszug aus BGH U, 20.07.06, - I_ZR_185/03 -, www.BGH.de, Abs.9 ff | |
§§§ | |
06.012 | Rundfunkgebühren-Befreiung |
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Der Umstand, dass ein aus wirtschaftlichen Gründen an der Rundfunkgebührenpflicht befreiter Rundfunkteilnehmer dauerhaft an einer schweren Erkrankung leidet, macht Anträge auf Verlängerung der Befreiung nicht entbehrlich, zumal sich auch bei dauerhaft erkrankten Personen die wirtschaftlich Verhältnisse ändern können. | |
§§§ | |
06.013 | maxem.de |
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LB 1) Hat ein Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt, verletzt die Verwendung des Pseudonyms als Internet-Domain-Name das Namensrecht iSd § 12 BGB derjenigen, die das Pseudonym als bürgerlichen Namen tragen. | |
LB 2) Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktbewältigung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten. | |
LB 3) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Träger des bürgerlichen Namens das bessere Recht eingeräumt wird, trotz früherer Registrierung durch den Pseudonym-Namensinhaber. | |
LB 4) Wird der Name lediglich als Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte, hier im Internet, genutzt, berührt das Verbot des Zeichengebrauchs die Identität und Individualität des Namensträgers grundsätzlich nicht und verletzt ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. | |
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T-06-06 | Alias-Name - Internetadresse |
"1. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. | |
Der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG bewirkt, dass der Staat gehalten ist, den Einzelnen vor Gefährdungen dieses Rechts durch Dritte zu schützen. Bei der Anwendung der diesem Schutz dienenden zivilrechtlichen Normen sowie der Normen, auf die sich gegebenenfalls der Dritte beruft, haben die Gerichte die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berührt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. | |
a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Schutz des Namens Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Der Name eines Menschen hat nicht nur Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Er ist auch Ausdruck der Identität und Individualität. Als solcher lässt er sich nicht beliebig austauschen. Der Name begleitet vielmehr die Lebensgeschichte seines Trägers. Diese wird unter dem Namen als Person identifizierbar (vgl BVerfGE_97,391 <399> ). Dementsprechend kann der Einzelne verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (vgl BVerfGE_78,38 <49>; BVerfGE_84,9 <22>; BVerfGE_104,373 <385>; BVerfGE_109,256 <266>). | |
Der verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz des Namens erschöpft sich nicht im Schutz des bürgerlichen Namens. Auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann verfassungsrechtlichen Schutz genießen, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden durften (vgl BVerfG, 3.Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11.April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, NJWE-FER 2001, S.193 <194>). Diese Funktion kann auch ein Pseudonym übernehmen (vgl BVerfGE_78,38 <52>). | |
b) Hier muss nicht entschieden werden, unter welchen Voraussetzungen ein Pseudonym verfassungsrechtlichen Schutz aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG genießt. Insbesondere kann offen bleiben, ob es dafür bei Pseudonymen, die nicht aus einem früheren bürgerlichen Namen gebildet sind, auf eine Verkehrsgeltung ankommt und welche Anforderungen an eine solche Verkehrsgeltung zu stellen sind. | |
Jedenfalls ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier deshalb nicht berührt, weil dieses Grundrecht nach seiner Schutzrichtung den vorliegenden Fall nicht erfasst. | |
aa) Der verfassungsrechtliche Schutz des Namens kann sich auch gegen das Verlangen richten, den Namen in bestimmten Zusammenhängen nicht zu verwenden (vgl BVerfGE_97,391 <399>). Eine Maßnahme, die den Gebrauch des Zeichens einschränkt, das einer Person als Name dient, berührt jedoch nur dann den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn das Zeichen gerade in seiner Identität und Individualität stiftenden Funktion als Name benutzt werden soll. Das ist der Fall, wenn der Namensträger gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen, so dass für andere Kommunikationsteilnehmer die Zurechnung bestimmter persönlicher Verhältnisse wie Lebensgeschichte, Äußerungen oder Handlungen zu dem Namensträger beeinträchtigt oder sogar verhindert wird. | |
Wird dagegen der Name lediglich als Zeichen zur technischen Adressierung bestimmter Inhalte, hier im Internet, genutzt, berührt das Verbot des Zeichengebrauchs die Identität und Individualität des Namensträgers grundsätzlich nicht. Er ist nicht daran gehindert, die Inhalte, die unter der von ihm genutzten Adresse verfügbar sind, als Äußerungen seiner durch seinen Namen benannten Person zu kennzeichnen. Es steht ihm weiterhin frei, den Namen auch in anderen Zusammenhängen als Kennzeichnung seiner Person zu benutzen. | |
bb) Nach diesem Maßstab berührt das angegriffene Urteil nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. | |
Aufgrund der in dem Urteil ausgesprochenen Unterlassungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sein Pseudonym allgemein zu benutzen oder in dem Verkehr, dem er als "Maxem" bekannt ist, unter dem Pseudonym aufzutreten. Ihm ist nicht einmal vollständig verwehrt, das Pseudonym in seiner Internetadresse zu benutzen. Zu unterbleiben hat lediglich die Verwendung des Zeichens "Maxem" als alleiniger Domain-Name unter der Top-Level Domain ".de". Dem Beschwerdeführer ist dagegen der Gebrauch dieses Zeichens in Verbindung mit einem klarstellenden Zusatz als Domain-Name, etwa in der Form "maxem-lach.de", nicht untersagt worden. | |
2. Die Beschränkung der Möglichkeit, den Domain-Namen allein nach eigenen Vorstellungen und unter ausschließlicher Verwendung eines Pseudonyms auszuwählen und nach Registrierung zu nutzen, berührt allerdings die allgemeine Handlungsfreiheit des Art.2 Abs.1 GG. Sie ist vorliegend aber durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt. | |
a) Ein Namensgebrauch kann zu einer Zuordnungs- und Identitätsverwirrung führen (vgl BVerfG, 1.Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31.März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW_94,2346 f). Im Fall der Verwendung eines Namens als Internet-Domain liegen zudem Konflikte mit dem Namensgebrauch anderer besonders nahe. Dieselbe Second-Level-Domain (etwa "maxem") kann unter einer Top-Level-Domain (etwa ".de") aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden. Dies führt zu einem Konflikt, wenn mehrere Namensträger desselben Namens ein Interesse daran haben, ihren Namen als Domain zu benutzen. | |
b) Vorliegend hat der Bundesgerichtshof den Konflikt zwischen dem Interesse des Klägers an einem Schutz vor Zuordnungsverwirrungen und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung der eingetragenen Domain, bei der das gewählte Pseudonym nach Auffassung des Gerichts keine Verkehrsgeltung erlangt hatte, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers gelöst. | |
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de" durch den Beschwerdeführer einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des Klägers sieht. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (vgl BVerfG, 1.Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31.März 1994 - 1 BvR 29/94 -, NJW_94,2346 f), aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen." | |
Auszug aus BVerfG B, 21.08.06, - 1_BvR_2047/03 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.12 ff | |
§§§ | |
06.014 | Namensanmaßung |
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Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt.2 BGB. | |
§§§ | |
06.015 | Sächsischer Ausschreibungsdienst |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | |
a) Stehen Art.7 Abs.1 und 5, Art.9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? | |
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? | |
§§§ | |
06.016 | Pietra di Soln |
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Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist. | |
§§§ | |
06.017 | Preselection |
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Ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes darf die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt. | |
§§§ | |
06.018 | Auskunfsanspruch-Presse |
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LB 1) Die behördliche Weitergabe von Informationen an die Presse, sei es durch Beantwortung von Fragen oder durch Aushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes. Die Erteilung der erwünschten Auskunft stellt deshalb auch hier ediglich eine tatsächliche Maßnahme ohne Regelungscharakter dar. | |
LB 2) Der Begriff der Presse ist keineswegs restriktiv zu bestimmen. So sind "Pressevertreter" und damit auskunftsberechtigte Personen auch diejenigen, die lediglich beabsichtigen, in der Zukunft für die Presse tätig zu werden beziehungsweise nur gelegentlich als deren Mitarbeiter in Erscheinung treten. | |
LB 3) Das Auskunftsbegehren nach § 5 SMG steht nicht nur "der seriösen", sondern der gesamten Presse zu. | |
§§§ | |
06.019 | Prepaid-Karte |
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LB 1) Zu einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil das eine Klage auf sofortige Löschung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung abwies. | |
LB 2) Bei der Nutzung einer Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll. | |
§§§ | |
06.020 | ASP-Vertrag |
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Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages. | |
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T-06-02 | ASP (Application Service Providing)-Vertrag |
"a) Bei dem ASP (Application Service Providing/Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen)-Vertrag in der hier abgeschlossenen Variante stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter in der Regel - wie auch hier - die Softwarepflege, Updates und Datensicherung und stellt für die Nutzung Speicherplatz zur Verfügung. | |
Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Es liegt deshalb nahe, mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, als Rechtsgrundlage für diese vertraglichen Ansprüche, einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen (Koch ITRB 2001, 39, 40; Bettinger/Scheffelt CR 2001,729, 731; Röhrborn/Si nhart CR 2001,69, 70 f.; Sedlmeier/Kolk MMR 2002,75, 78; von Westerholt/Berger CR 2002, 81, 84; Junker NJW 2003, 2792, 2797; Marly Softwareüberlassungsverträge 4. Aufl. Rdn.563, 567). | |
b) Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache im Sinne des 90 BGB handele. | |
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist ( BGHZ_143,307, 309; BGHZ_109,97, 100 f.; BGHZ_102,135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X_ZR_141/95 - MDR_97,913 ; vom 14. Juli 1993 - VIII_ZR_147/92 - NJW_93,2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII_ZR_56/89 - NJW_90,3011; vom 6. Juni 1984 - VIII_ZR_83/83 - ZIP 1984,962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I_ZB_8/84 - NJ W-RR_86,219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459). Diese Auffassung hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung erfahren (Ermann/Michalski 11.Aufl § 90 Rdn.3; Soergel/Marly 13. Aufl § 90 BGB Rdn.3; Palandt/Heinrichs 65. Aufl § 90 BGB Rdn.2; König NJW 1993, 3121 ff.; Marly BB 1991, 432; Koch aaO 40 f.; Henssler MDR 1993, 489, 490; Sedlmeier/Kolk aaO 77; a.A. Müller-Hengstenberg CR 2004, 161, 164; Redeker NJW 1992, 1739; Diedrich CR 2002, 473, 475; zum Streitstand: Marly aaO Rdn.69 ff.)" | |
Auszug aus BGH U, 15.11.06, - XII_ZR_120/04 -, www.BGH.de, Abs.12 ff | |
§§§ | |
06.021 | Abmahnaktion |
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1) Ein von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil iS von § 540 Abs.1 Satz 2 ZPO braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden, wenn es nicht nur die Angaben gemäß § 313 Abs.1 Nr.1 bis 4 ZPO, sondern auch die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs.1 Satz 1 ZPO enthält (im Anschluss an BGHZ_158,37 und BGH, Urt. v. 28.9.2004 - VI_ZR_362/03, NJW_05,830 ). | |
2) Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt. | |
3) Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt. | |
§§§ | |
06.022 | Schadprogramm |
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Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar. | |
§§§ | |
06.023 | Double-Opt-In-Verfahren |
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1) Erhält der Inhaber eines E-Mail-Accounts unaufgefordert eine E-Mail und hat dessen Versender das Double-Opt-In-Verfahren benutzt, stellt die Bestätigungs-E-Mail kein Spam dar. | |
2) Da das Versenden erwünschter E-Mails und Newsletter weiterhin möglich sein muss, stellt das Double-Opt-In-Verfahren einen geeigneten Mechanismus zur Verhinderung der missbräuchlichen Eintragung in E-Mai-Verteiler dar. | |
§§§ | |
06.024 | Schutz eines Portraitfotos |
Das von einem Fotostudio für berufliche Zwecke gefertigte Portraitfoto eines Rechtsanwaltes und IT-Beraters darf ohne Zustimmung des Fotostudios nicht auf den Internetseiten des Rechtsanwalts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vereinbart war. | |
Vorstehendes Urteil ist aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleichs gemäß § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO unwirksam. | |
§§§ |
IT-Recht - 2006 | [ ] |
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