2005  
 [ 2004 ]       [ 2006 ][  ‹  ]
05.001 hufeland.de
 
  1. BGH,     U, 23.01.05,     – I_ZR_288/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_06,315 -17 = CR_06,193 -95 = GRUR_06,349 -51 = K&R_06.88 -90 = MDR_06,528 = MMR_06,159 -62 NJW-RR_06,412 -14

  3. MarkenG_§_5 Abs.2, MarkenG_§_15 Abs.2,

  4. Revision-erfolgreiche

 

Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ_130,134 - Altenburger Spielkartenfabrik).

Abs.20

2) Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt v 22.7.2004 - I_ZR_135/01, GRUR_05,262 = WRP 2005, 338 - soco.de )

* * *

T-05-01Domainnamensstreit: Gleichnamige

20

"Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen (vgl. BGHZ_149,191, 200 - shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I_ZR_317/99, GRUR_02,706, 709 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Urt. v. 9.9.2004 - I_ZR_65/02, GRUR_05,430 = WRP 2005, 488 - mho.de). Wer den eigenen Namen oder das eigene Firmenschlagwort registriert, braucht anderen Trägern desselben Namens oder Firmenbestandteils in aller Regel nicht zu weichen. So verhält es sich auch im Streitfall. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt ist die Beklagte berechtigt, den Domainnamen "hufeland.de" zu verwenden, solange sie ihren bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereich im Wesentlichen beibehält und die bestehende Gleichgewichtslage nicht stört (vgl. dazu Goldmann aaO 17 Rdn.47 mwN)"

 

Auszug aus BGH U, 23.01.05, - I_ZR_288/02 -, www.BVerwG.de,  Abs.20 ff

§§§

05.002 Kostenverteilungsvertrag
 
  1. BGH,     B, 27.01.05,     – III_ZB_47/04 –

  2. www.BGH.de

  3. GVG_§_13; TWG_§_5, TWG_§_6 (96) TKG_§_55, TKG_§_56: (04) TKG_§_74, TKG_§_75;

  4. Rechtsbeschwerde-erfolgreiche

 

Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs.2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs.1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikations- linien, die sich in oder auf öffentlic hen Straßenverkehrswegen befinden, anläß- lich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr dienen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

§§§

05.003 Scientology-Organisation
 
  1. BVerwG,     U, 09.03.05,     – 6_C_3/04 –

  2. www.RA.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; BDSG_§_3 Abs.1; BayVSG_§_14 Abs.1 S.2

 

1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt auch vor der unberechtigten Weitergabe personenbezogener Daten von einer staatlichen Stelle zu einer anderen.

 

2) Zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen über eine natürliche Person, wobei es unbeachtlich ist, welcher Aspekt angesprochen wird.

 

3) Es ist dem bayerischen Ministerium des Innern verboten, Angaben über Kontakte eines Arbeitnehmers zur Scientology-Organisation an die Landeshauptstadt München weiterzugeben, die es vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz erhalten hat.

§§§

05.004 Rundfunkgebühren-Befreiung
 
  1. OVG Saarl,     B, 09.03.05,     – 3_Y_4/05 –

  2. SKZ_05,298/45 (L)

  3. BefreiungsVO_§_1 Abs.1 S.1 Nr.6, BefreiungsVO_§_5 Abs.3

 

Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage von § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.6 BefreiungsVO, zu der jedenfalls die schlüssige, detaillierte und vollständige Darstellung der Einnahmen sowie - je nach den Gegebenheiten des konkreten Falles - auch die Gegenüberstellung der Ausgaben gehört, ist zunächst einmal Sache des Antragstellers, und es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte diese Obliegenheit durch Maßnahmen der Sachaufklärung zu ersetzen.

§§§

05.005 Marktstudien
 
  1. BGH,     U, 21.04.05,     – I_ZR_1/02 –

  2. www.BGH.de = JurPc Web-Dok-15/2006

  3. UrhG_§_17/2, UrhG_§_87a, UrhG_§_87b Abs.1 + 2

 

1) Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs.1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.

 

2) Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs.2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.

§§§

05.006 Einwilligungserklärung
 
  1. AG-Elmsh,     U, 25.04.05,     – 49_C_54/05 –

  2. www.RA.de

  3. BDSG_§_4a Abs.1 S.2

 

1) Nach § 4a Abs.1 S.2 BDSG ist ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung einer Einwilligungserklärung erforderlich, wenn sich die Folgen einer Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergibt.

§§§

05.007 Scientology
 
  1. OVG Saarl,     U, 27.04.05,     – 2_R_14/03 –

  2. SKZ_05,295/36 (L)

  3. BVerfSchG_§_3, BVerfSchG_§_5, BVerfSchG_§_8 Abs.1; SVerfSchG_§_3 Abs.1, SVerfSchG_§_5

 

1) Verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordern nicht das Ziel einer "gewaltsamen" Ablösung der führenden Repräsentanten der politischen Ordnung. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung (hier: Scientology) können sich nicht nur aus den Taten, sondern auch aus den Schriften der Führer, Mitglieder und ihrer Anhänger Vereinigung ergeben.

 

2) Für die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz reicht es grundsätzlich aus, dass aufgrund einzelner, ausgewählter Tatschen der hinreichende Verdacht für ein Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht.

 

3) Eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist umso intensiver und auch länger zulässig, je verdichteter die Anhaltspunkte und je größer das vermutete Gefahrenpotential des Beobachtungsobjektes ist; das Zeitmoment spielt in diesem Rahmen eine mit entscheidende Rolle.

 

4) Religionsgemeinschaften verfolgen neben dem religiösen auch einen weltlichen und damit einen politischen Zweck, wenn sie das Ziel haben, Regierungssystem durch eine auf ihrem eigenen Rechtssystem basierenden Gesellschaftsordnung zu ersetzen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung des Körperschaftsstatutus für eine Religiongsgemeinschaft ist auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln vorliegen, nicht übertragbar.

 

5) Die Entscheidung der möglichen Antragsberechtigten, gegen eine Partei, Religionsgemeinschaft oder sonstige Vereinigung keinen Verbotsantrag zu stellen und sie statt dessen durch die Verfassungsschutzämter (weiter) mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten zu lassen, unterliegt als allein politische Entscheidung nicht dem gerichtlichen überprüfbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

6) Ergibt eine fast achtjährige Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, dass eine Organisation ohne erkennbares Terrorpentential in dem Bundesland keine organisierten Strukturen, Schulungsräume, Grundbesitz oder Vermögensgegenstände hat, sich dort keine Führungspersonen laufhalten und sich die Beobachtung im Wesentlichen auf die Oberservierung von gelegentlich aufgestellten Büchertischen auf öffentlichen Straßen und Plätzen beschränkt, so liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zweck der Beobachtung im Sinne von § 6 Satz 3 SVerfSchG, Erkenntnisse über die befürchtete Unterwanderung von Regierung, Verwaltung, Justiz und Wirtschaft zu gewinnen, nicht, und erst recht nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

 

7) Die förderale Struktur der Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erfort nicht die Beobachtung in Bundesländern, in denen nichts zu beobachten ist.

 

8) Das Landesamt für Verfassungsschutz im Saarland war zwar im Jahre 1997 berechtigt, die "Scientology-Organisation" mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die weitere Beobachtung von Scientology im Saarland mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist jedoch aus heutigter Sicht unverzüglich zu beenden, weil der Zweck dieser Maßnahme derzeit auf diese Weise nicht erreicht werden kann.

§§§

05.008 Unrichtige Daten
 
  1. OLG Düssel,     U, 11.05.05,     – I_15_U_196/04 –

  2. NRWE = JURION = NJW_05,2401 -04

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004; BDSG_§_28/1 S.1 Nr.2

  4.  

Abs.32

1) Die Übermittlung unrichtiger Daten an die Schufa ist nicht von einem berechtigten Interesse des Kreditinstitutes gedeckt. Unrichtig in diesem Sinne sind auch solche Daten, die zwar für sich genommen zutreffen, durch die aber infolge fehlender Voreintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird.

Abs.51

2) Würde der Widerruf einer unrichtigen Datenübermittlung an die Schufa den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine Darlehensverbindlichkeit sei vertragsgemäß getilgt worden, reduziert sich der Beseitigungsanspruch des Bankkunden auf einen Richtigstellungsanspruch.

Abs.33

LB 3) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs.1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs.1 BGB gegeben sein (grundlegend: BGH NJW_84,436, 436).

* * *

T-05-02Unzulässige Übermittlung von Daten

32

"(1) Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Widerruf der Mitteilung der Beklagten an die Schufa vom 6. August 2003, weil durch den bloßen Widerruf der Mitteilung der Datenbestand der Schufa unrichtig würde, aber einen Anspruch auf Berichtigung der Mitteilung dahingehend, dass Veranlassung für den Ratenzahlungsvergleich die Kündigung vom 13. August 1998 war. Der Anspruch folgt aus entsprechender Anwendung der § 823 Abs.1, 1004 BGB.

33

(2) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs.1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Insofern kann ein Anspruch auf Widerruf wie auch ein solcher auf Richtigstellung als Beseitigungsanspruch der durch die unzulässige Übermittlung entstandenen Störung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs.1 BGB gegeben sein (grundlegend: BGH_NJW_84,436, 436).

34

a) Die Übermittlung der Daten war nicht durch die Einwilligung der Klägerin in Form der AGB-mäßigen Vereinbarung der sog. Schufa-Klausel in dem der Mitteilung der Beklagten an die Schufa zugrunde liegenden Kreditvertrag gedeckt. (§ 4 Abs.1 3.Alt. BDSG). ]5) 35 ]5[ Es kann dahinstehen, ob die Schufa-Klausel wirksam vereinbart war. Ebenso kann dahinstehen, ob die Mitteilung vom 6. August 2003 die Mitteilung eines "Negativmerkmals" darstellt, die ohnehin nicht durch die Schufa-Klausel gerechtfertigt wäre (vgl. Kloepfer/Kutzschbach, Schufa und Datenschutzrecht, MMR_98,650, 652), denn die Mitteilung vom 6. August 2003 ist unabhängig davon nicht vom Wortlaut der mit der Schufa-Klausel erteilten Einwilligung erfasst. ]6) 36 ]6[ Die Mitteilung eines Saldovergleiches und des aktuellen Saldos könnte insoweit allenfalls unter den Begriff "vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung)" fallen. Dies ist bei der gegebenen Sachlage aber unabhängig von der Frage, ob ein Vergleich vereinbart wurde oder ob die Beklagte lediglich einseitig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hat, nicht der Fall. Die Beklagte hat den Darlehensvertrag unstreitig wegen

35

Es kann dahinstehen, ob die Schufa-Klausel wirksam vereinbart war. Ebenso kann dahinstehen, ob die Mitteilung vom 6. August 2003 die Mitteilung eines "Negativmerkmals" darstellt, die ohnehin nicht durch die Schufa-Klausel gerechtfertigt wäre (vgl. Kloepfer/Kutzschbach, Schufa und Datenschutzrecht, MMR_98,650, 652), denn die Mitteilung vom 6. August 2003 ist unabhängig davon nicht vom Wortlaut der mit der Schufa-Klausel erteilten Einwilligung erfasst.

36

Die Mitteilung eines Saldovergleiches und des aktuellen Saldos könnte insoweit allenfalls unter den Begriff "vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung)" fallen. Dies ist bei der gegebenen Sachlage aber unabhängig von der Frage, ob ein Vergleich vereinbart wurde oder ob die Beklagte lediglich einseitig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hat, nicht der Fall. Die Beklagte hat den Darlehensvertrag unstreitig wegen Zahlungsverzuges außerordentlich zum 13.8.1998 gekündigt. Mit der Kündigung des Kreditvertrages endete die "vereinbarungsgemäße Abwicklung" dieses Vertrages. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien fünf Jahre nach dieser Kündigung eine Vereinbarung über die danach noch bestehenden Ansprüche getroffen haben, handelt es sich dabei um eine neue Vereinbarung und nicht um eine vereinbarte Abänderung des durch die Kündigung beendeten Kreditvertrages.

37

b) Die Datenübermittlung war in der vorliegenden Form auch nicht nach § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BDSG zulässig.

38

Nach dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen (BGH NJW_84,436, 437;BGH MDR_84,822, 822; Kloepfer/Kutzschbach, MMR_98,650, 653 f.).

39

Dabei ist das Ziel des Schufa-Systems, die Kreditvergabe an Kreditunwürdige zu verhindern, grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen (BGH NJW_84,436, 437). Maßgeblich für die Beurteilung des berechtigten Interesses im Einzelfall ist dabei, welche Bedeutung das mitgeteilte Merkmal für das Kreditsicherungssystem hat (BGH NJW_84,436, 437.; BGH MDR_84,822, 823; Kloepfer/Kutzschbach, MMR_98,650, 654).

40

Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Übermittlung ist danach jedenfalls dann zu verneinen, wenn die mitgeteilte Information unrichtig ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1011).

41

Die übermittelten Daten sind nicht also solche unrichtig.

42

Die Bezeichnung der der Forderungsreduzierung und Ratenzahlung zugrunde liegenden Abrede als "Saldovergleich" ist nach Überzeugung des Senats inhaltlich zutreffend, denn entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich nicht um einen einseitigen Forderungsverzicht, sondern um eine vergleichsweise Einigung über die Rückführung der gegenüber der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten. In dem Schreiben vom 5.6.2003 ist davon die Rede, dass die Beklagte die "bisherigen Verhandlungen" mit der Klägerin abschließen wolle. Ferner heißt es dort ausdrücklich: "Bitte haben Sie Verständnis, daß bei einem Rückstand einer Rate von mehr als 7 Tagen der Vergleich ungültig wird ...". Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Klägerin anbietet, die zwischen ihnen in Verhandlungen stehende Forderungsrückführung auf der in dem Schreiben dargelegten Grundlage zu erledigen. Dieses Angebot hat die Klägerin jedenfalls konkludent dadurch angenommen, dass sie die Ratenzahlung entsprechend dem Vergleichsangebot aufgenommen hat.

43

Die Angabe, dass zwischen den Parteien ein Saldovergleich zu den mitgeteilten Konditionen zustande gekommen ist, ist damit nicht objektiv unrichtig.

44

Es kommt damit auf die Frage an, welche Bedeutung die Mitteilung des Saldovergleichs vom 5.6.2003 für das Kreditsicherungssystem hat. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass ohne die Eintragung der unrichtige Eindruck entstünde, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keine Kreditverpflichtung. Die Eintragung sei ferner erforderlich, um nach der Kündigung des Kredites darzulegen, dass eine Ratenvereinbarung getroffen wurde, da dies die Wirkung des zunächst gemeldeten Merkmals "Kreditkündigung" abmildere. Hierzu sei die Beklagte daher gerade im Interesse der Klägerin verpflichtet gewesen (so OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1012).

45

Die Beklagte kann ihr Interesse nicht darauf stützen, dass sie zur Abmilderung des zunächst gemeldeten Merkmals "Kreditkündigung" verpflichtet war, die Ratenzahlungsvereinbarung nachzumelden. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer nachträglichen Einigung über die Ratenzahlung grundsätzlich im Interesse des Kunden eine Meldung dieser Vereinbarung an die Schufa zu erfolgen hat (so OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1012). Hier ist die Sachlage aber deshalb anders, weil es einen Eintrag bei der Schufa über die Kündigung des Kredites nicht, zumindest nicht mehr, gibt. Es bestand daher auch keine Veranlassung, die Wirkung eines solchen Eintrages abzumildern.

45

Richtig ist allerdings, dass der Eindruck entstehen würde, es stünden keine Beträge mehr offen und der Kreditvertrag aus dem Jahre 1996 sei störungsfrei abgewickelt worden, wenn lediglich die jetzt streitige Meldung an die Schufa widerrufen würde. Vertragsgemäß wäre das Darlehen nämlich im Mai 2002 zurückgezahlt gewesen, die Angaben über den Kredit aber noch bis Mai 2005 gespeichert worden. Wenn nun keine weiteren Angaben vorhanden sind, entsteht in zweifacher Hinsicht ein unrichtiger Eindruck: Zum einen entsteht der Eindruck, die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keine Verbindlichkeiten mehr, zum anderen entseht der Eindruck einer reibungslosen Vertragsabwicklung. Beide Eindrücke sind jedoch falsch und vermitteln insbesondere einen unrichtigen Eindruck über die Kreditwürdigkeit der Klägerin. Die Meldung ist damit erforderlich, um den Teilnehmern des Schufa-Systems eine zutreffende Beurteilung des Kreditrisikos zu ermöglichen.

47

Demgegenüber ist das berechtigte Interesse der Klägerin abzuwägen. Zu recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch das Fehlen der Zwischeneintragung über die Kreditkündigung der Eindruck entstehen könnte, Anlass für den Saldovergleich sei ein aktuelles vertragswidriges Verhalten. Dies trifft auch zu, da ohne die Mitteilung der Kreditkündigung für den Geschäftsverkehr sonst nicht verständlich wäre, warum die Beklagte mit der Klägerin einen Ratenzahlungsvergleich geschlossen haben sollte. Dies verkennt letztlich auch die Beklagte nicht, wenn sie herausstellt, dass die Mitteilung im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kündigung für die Klägerin positiv sei, weil sie die nachfolgende Einigung mit der Beklagten belege. Das Problem besteht hier aber gerade darin, dass die Mitteilung nicht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kündigung des Kredites steht, weil diese - aus welchen Gründen auch immer - im Datenbestand der Schufa jedenfalls aktuell nicht gespeichert ist. Der Zusammenhang mit der Kündigung ist daher aus dem Datenbestand nicht ersichtlich. Für den Empfänger einer derart unvollständigen Auskunft ist daher der Schluss naheliegend, dass die Beklagte zu dem Saldovergleich durch ein aktuelles vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlasst worden sein könnte. Dass dieses Verhalten fünf Jahre zurücklag, kann er nicht erkennen.

48

Ein erhebliches Interesse der Klägerin daran, dass durch die Auskünfte der Schufa nicht ein derart unrichtiger Eindruck erweckt wird, ist demnach zu bejahen.

49

Dies kann aber im Ergebnis nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, ihre Mitteilung vom 6.8.2003 zu widerrufen. Wie bereits oben ausgeführt, entstände nämlich durch den Widerruf ebenfalls ein unrichtiger Eindruck zu Gunsten der Klägerin. An der Vermeidung eines solchen Eindrucks hat die Beklagte als Teilnehmerin des Schufa-Systems aber ein anerkennens- und schützenswertes Interesse. Würde die Beklagte zum Widerruf ihrer Mitteilung verurteilt, würde sie ihrerseits gezwungen, gegenüber der Schufa einen - zu Gunsten der Klägerin - unrichtigen Sachverhalt mitzuteilen, da die dann noch verbleibenden Eintragungen den Schluss auf eine ordnungsgemäß abgeschlossene Kreditabwicklung zulassen würden. Die Beklagte würde damit verpflichtet werden, den Datenbestand der Schufa unrichtig zu machen.

50

Es bleibt somit im Ergebnis festzuhalten, dass ein uneingeschränkter Widerrufsanspruch der Klägerin daher nicht bestehen kann.

51

(3) Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Richtigstellung der vorhandenen Eintragung.

52

Der Senat schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1012) an, dass ein derartiger Richtigstellungsanspruch als Ergebnis der von § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BDSG geforderten Güterabwägung gegeben ist, wenn durch eine für sich genommen zutreffende Mitteilung an die Schufa ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. Der Entscheidung des OLG Hamm lag dabei der Sache nach der umgekehrte Sachverhalt zu Grunde und das OLG Hamm hat einen Anspruch des Bankkunden auf Mitteilung der Ratenzahlungsvereinbarung angenommen.

53

Die Sachlage ist im vorliegenden Fall insoweit vergleichbar mit der Situation im Äußerungsrecht, in der durch den Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung zugleich eine ebenfalls unwahre Tatsache behauptet wird. Der aus entsprechender Anwendung des § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB herzuleitende Beseitigungsanspruch reduziert sich auch in derartigen Fällen auf einen Richtigstellungsanspruch (vgl. Gamer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Rz.13.65; BGH NJW_82,2246, 2248). ]B4) 54 ]B4[ Diese Grundsätze sind auch auf die Mitteilungen an die Schufa anzuwenden, denn der Sache nach sind die Fallgestaltungen vergleichbar (i.Erg. ebenso OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1012). Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Widerruf, aber ein Anspruch auf Berichtigung der Mitteilung dahingehend zu, dass Veranlassung für den Ratenzahlungsvergleich die Kündigung vom 13.8.1998 war. ]B5) 55 ]B5[ (4) Der Senat war auch nicht durch §§ 308 Absatz 1, 528 ZPO gehindert, wie erkannt zu entscheiden, denn bei dem Richtigstellungsanspruch handelt es sich gegenüber dem Widerrufsanspruch um ein weniger und nicht um etwas anderes (BGH NJW_82,2246, 2248). ]B6) 56 ]B6[ (5) Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB auf Unterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die Schufa, denen keine neuen G ¦ M Vertragsverletzungen zugrunde liegen. ]B7) 57 ]B7[ Da die unberechtigte Meldung vo

54

Diese Grundsätze sind auch auf die Mitteilungen an die Schufa anzuwenden, denn der Sache nach sind die Fallgestaltungen vergleichbar (i.Erg. ebenso OLG Hamm, NJW-RR_89,1011, 1012). Der Klägerin steht daher gegen die Beklagte kein Anspruch auf Widerruf, aber ein Anspruch auf Berichtigung der Mitteilung dahingehend zu, dass Veranlassung für den Ratenzahlungsvergleich die Kündigung vom 13.8.1998 war.

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(4) Der Senat war auch nicht durch §§ 308 Absatz 1, 528 ZPO gehindert, wie erkannt zu entscheiden, denn bei dem Richtigstellungsanspruch handelt es sich gegenüber dem Widerrufsanspruch um ein weniger und nicht um etwas anderes (BGH NJW_82,2246, 2248).

56

(5) Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB auf Unterlassung künftiger Meldungen von Negativmerkmalen an die Schufa, denen keine neuen Vertragsverletzungen zugrunde liegen.

57

Da die unberechtigte Meldung von Negativmerkmalen an die Schufa eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und dieses ein sonstiges Recht iSd § 823 Abs.1 BGB ist, ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB, wenn "weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht.

58

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Nachw. bei Palandt-Bassenge, 1004 Rn.32).

59

Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Beklagte am 10.7.2003 eine unzutreffende Saldenmitteilung an die Schufa unternommen. Aus dem oben gesagten ergibt sich, dass eine unzutreffende Mitteilung rechtswidrig ist. Die Beklagte hat damit - ohne dass es auf die Frage ankäme, ob auch die an sich zutreffende Mitteilung vom 6.8.2003 rechtswidrig war - jedenfalls einmal auch in Bezug auf den in Rede stehenden Kredit unzutreffende Negativmerkmale an die Schufa mitgeteilt. Dies begründet bereits die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr.

60

Die Beklagte hat auch nichts dargelegt, was geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen.

61

Die Klage ist daher auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet.

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(6) Die Ordnungsmittelandrohung rechtfertigt sich insoweit aus § 890 Abs.2 ZPO.

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(7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte in erster Instanz auch hinsichtlich des anerkannten Teils unterlegen ist. ]C4) 64 ]C4[ (8) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Zwar sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (std. Rspr.: BGH NJW_86,3143, 3143 mwN). Diese Ausnahme ist hier aber gegeben: Es ergibt sich aus dem Klagevorbringen, dass die Klägerin sich nicht in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt sieht, sondern ihre wirtschaftlichen Belange wahren möchte, insbesondere zumindest ein

64

(8) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Zwar sind Widerrufs- und Unterlassungsansprüche welche den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (std. Rspr.: BGH NJW_86,3143, 3143 mwN). Diese Ausnahme ist hier aber gegeben: Es ergibt sich aus dem Klagevorbringen, dass die Klägerin sich nicht in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt sieht, sondern ihre wirtschaftlichen Belange wahren möchte, insbesondere zumindest einen Dispositionskredit und ggf. Kontenkarten erhalten möchte.

65

Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 Absatz 2 ZPO). ]C6) 66 ]C6[ (9) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Mai 2005 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, welche Eintragungen die Schufa in ihrem Datenbestand vornehmen kann, da nicht die Schufa zu einer Korrektur ihrer Eintragung sondern die Beklagte zu einer Berichtigung ihrer Mitteilung verpflichtet ist. In welcher Weise die Schufa auf diese Meldung der Beklagten reagiert, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, denn diese Frage liegt nicht in der Verfügungsmacht der Beklagten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Schufa derartige Eintragungen vornehmen kann oder nicht. Soweit der Schriftsatz daher neues Vorbringen enthält, ist dieser nicht entscheidungserheblich.

66

(9) Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. Mai 2005 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, welche Eintragungen die Schufa in ihrem Datenbestand vornehmen kann, da nicht die Schufa zu einer Korrektur ihrer Eintragung sondern die Beklagte zu einer Berichtigung ihrer Mitteilung verpflichtet ist. In welcher Weise die Schufa auf diese Meldung der Beklagten reagiert, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, denn diese Frage liegt nicht in der Verfügungsmacht der Beklagten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Schufa derartige Eintragungen vornehmen kann oder nicht. Soweit der Schriftsatz daher neues Vorbringen enthält, ist dieser nicht entscheidungserheblich.

67

Streitwert für die Berufungsinstanz: 10.000,00 EUR

 

Auszug aus OLG Düssel U, 11.05.05, - I_15_U_196/04 -, NRWE,  Abs.32 ff

§§§

05.009 Leitungsrecht
 
  1. BGH,     U, 17.06.05,     – V_ZR_202/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,1303 = MDR_05,1278 -79 = MMR_05,690 -93 = NJW-RR_05,1683 -87 = WM_05,,1801 -06

  3. (aF) TKG_§_57 Abs.2 S.2, TKG_§_58 S.2; BGB_§_198 S.1 (aF), BGB_§_242

 

1) Der Anspruch aus § 57 Abs.2 Satz 2 TKG aF richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.

 

2) Der Anspruch aus § 57 Abs.2 Satz 2 TKG aF unterliegt der Verjährungsregelung des 58 TKG aF.

 

3) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus §57 Abs.2 Satz 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.

§§§

05.010 Pfändung einer Domain
 
  1. BGH,     B, 05.07.05,     – VII_ZB_5/05 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,1486 = CR_06,500 -51 = GRUR_05,969 -71 = JuS_06,86 = MDR_05,1311 - 12 = MMR_05,685 -87 = NJW_05,3353 -54 = WM_05,1849 -51

  3. ZPO_§_844 Abs.1, ZPO_§_857 Abs.1: ZPO_§_574 Abs.1 S.1 Nr.2, ZPO_§_574 Abs.3 S.2; DENIC-RdBed_§_7 Abs.1;

  4. Rechtsbeschwerde-begründete

Abs.11

1) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 Abs.1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs.1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

Abs.16

2) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach § 857 Abs.1, § 844 Abs.1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

* * *

T-05-03Pfändung einer Domain

11

"Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" iSv § 857 Abs.1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht iSv § 857 Abs.1 ZPO (vgl BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1_BvR_1306/02, NJW_05,589; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I_ZR_138/99, BGHZ_149,191, 205; Kleespies, GRUR_02,764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; aA: Koos, MMR_04,359, 360 f.; Fezer, Markenrecht, 3.Aufl, § 3 MarkenG, Rdn.301). 12

12

(2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1_BvR_1306/02, NJW_05,589 ). Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs.1 ZPO.

13

Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs.1 BGB. Aus § 7 Abs.1 der von der Gläubigerin vorgelegten Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (vgl Welzel, MMR_01,131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Kleespies, GRUR_02,764, 766).

14

c) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC zu pfänden.

15

Dem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat, die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die Gläubigerin den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar (vgl dazu allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4.Aufl, § 857 Rdn.3). Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. Berger, Rpfleger 2002,181, 183).

16

3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs.1, 844 Abs.1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen (vgl. dazu Berger, Rpfleger 2002,181, 185; Welzel, MMR_01,131, 138; Schmittmann, DGVZ 2001,177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085; Hartmann/Kloos, CR_01,469 ). Dazu, ob der von der Gläubigerin angegebene Wert zutreffend ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist daher eine eigene Entscheidung nach § 577 Abs.5 ZPO jedenfalls insoweit nicht möglich. Der Senat hält es für angezeigt, das gesamte Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft."

 

Auszug aus BGH B, 05.07.05, - VII_ZB_5/05 -, www.BGH.de,  Abs.11 ff

§§§

05.011 Breitbandkabelnetz
 
  1. BGH,     U, 20.07.05,     – VIII_ZR_253/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,1364 -66 = CR_05,866 -68 = JuS_05,1123 -24 = K&R_05,420 -22 = MDR_06,142 -44 = MMR_05,680 -82 = NJW_05,2995 -97

  3. BGB_§_554 Abs.2 S.1

  4. Revision-begründet

 

Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs.2 Satz 1 BGB darstellt

 

LB 2) Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz, wie der Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung des in Berlin eingeführten terrestrischen Digitalfernsehens als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache (§ 554 Abs.2 Satz 1 BGB) anzusehen.

§§§

05.012 Kopierschutz
 
  1. BVerfG,     B, 25.07.05,     – 1_BvR_2182/04 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.14; UrhG_§_53 Abs.1, UrhG_§_108b Abs.1, UrhG_§_111a Abs.1

T-05-14

LB 1) Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes sind nunmehr auch dann rechtswidrig, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs.1 UrhG (Privatkopie) Gebrauch zu machen.

Abs.14

LB 2) § 108b Abs.1 letzter Satzeinschub, § 111a Abs.1 Nr.1 Buchst.a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus.

Abs.16

LB 3) Das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme - rechtfertigt, anders als die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegend nicht, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen.

Abs.19

LB 4) Das BVerfG hat offen gelassen, ob mit einem eventuellen strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spreche - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG vorgenommen würde.

* * *

T-05-14Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

10

"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl BVerfGE_90,22 <24 ff>) nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93a Abs.2 Buchstabe a BVerfGG kommt ihr nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte anzunehmen (§ 93a Abs.2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat.

11

1. Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl BVerfGE_1,97 <101 ff>; BVerfGE_18,1 <11>; BVerfGE_91,294 <305>; BVerfGE_97,157 <164>).

12

a) Ein solches Betroffensein ergibt sich zum einen nicht aus den in § 95a UrhG enthaltenen Verboten. Diese bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt spürbaren Rechtsfolgen mit sich (vgl BVerfGE_97,157 <164>).

13

Durch § 53 Abs.1 Satz 1 UrhG bleiben einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Einführung der §§ 95a, b UrhG für den Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen gebracht hat.

14

Zutreffend ist allerdings, dass Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs.1 UrhG Gebrauch zu machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn.12; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn.4). Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn § 108b Abs.1 letzter Satzeinschub, § 111a Abs.1 Nr.1 Buchst.a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen aus (vgl BTDrucks 15/38, S.29; Schmid/Wirth, aaO, Rn.6; Ernst, CR 2004, S.39 <42 f>).

15

Es verbleibt nur die Möglichkeit, dass die Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen das Erstellen von Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten (vgl BTDrucks 15/38, S.29; Schmid/Wirth, aaO; Kotthoff in HK-UrhR, 2004, § 108 b Rn.7) und Ansprüche gemäß §§ 97 ff UrhG oder §§ 823, 1004 BGB geltend machen (vgl dazu Spieker, GRUR 2004, S.475 <480 ff.>; Arlt, MMR 2005, S.148 <149 ff>). Inwiefern der Beschwerdeführer das zu besorgen hätte, führt er jedoch nicht aus. Darlegungen hierzu wären aber angesichts des Umstandes, dass - soweit ersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei Privatkopien bislang nicht angestrengt wurden, erforderlich gewesen.

16

Im Übrigen rechtfertigt das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme - anders als die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl BVerfGE_46,246 <256>; BVerfGE_81,70 <82> ) - vorliegend nicht, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Rahmen eines etwaigen fachgerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Dort hat auch die Klärung zu erfolgen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch die beanstandeten Regelungen konkret in seinen Rechten betroffen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist eine derartige fachgerichtliche Prüfung gerade bei Vorschriften wie §§ 95a, b UrhG und §§ 97 ff. UrhG angezeigt, die den Gerichten Entscheidungsspielräume belassen, die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl BVerfGE_97,157 <164 f.>).

17

b) Die angegriffenen Regelungen führen zum anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die bei ihm offensichtlich aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch vorhandenen Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der üblichen Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (vgl dazu Stickelbrock, GRUR 2004, S.736 <739 f.>). Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem Vortrag tatsächlich möglich und - wenn es zu privaten Zwecken erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.

18

2. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert erhoben worden. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit der streitigen einfachrechtlichen Frage auseinander, wann eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95a UrhG vorliegt - also ob es daran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt (so Schmid/Wirth, aaO, § 95a Rn.8 f.; vgl auch Ernst, aaO, S.39; enger wohl Dreyer, aaO, § 95a Rn.21; Stickelbrock, a.a.O., S. 738). Außerdem lässt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers zu den von ihm regelmäßig erworbenen Datenträgern keinerlei Beurteilung zu, ob diese tatsächlich eine wirksame technische Maßnahme im Sinn des § 95a UrhG aufweisen.

19

3. Nach Vorstehendem bedarf die streitige Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt (vgl zB Stickelbrock, aaO, S.740; Ulbricht, aaO, S.677 ff; Hucko, aaO, S.130), keiner Erörterung. Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit nicht - wofür vieles spricht - lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG vorgenommen wäre."

 

Auszug aus BVerfG B, 25.07.05, - 1_BvR_2182/04 -, www.BVerfG.de,  Abs.10 ff

§§§

05.013 Telekommunikationsüberwachung
 
  1. BVerfG,     U, 27.07.05,     – 1_BvR_668/04 –

  2. www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE = BVerfGE_113,348

  3. GG_Art.10, GG_Art.19 Abs.1 S.2, GG_Art.74 Abs.1 Nr.1; (Ns)SOG_§_33a Abs.1 Nr.2 +3

 

1) Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art.19 Abs.1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.

 

2) Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art.74 Abs.1 Nr.1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.

 

3) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

§ 33a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11.Dezember 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 414) und in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 2005 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9) ist mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

05.014 Mehrwertdienst
 
  1. BGH,     U, 28.07.05,     – III_ZR_3/05 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,1361 -62 = K&R_05,462 -64 = MMR_05,597 -99 = CR_05,864 -66 = NJW_05,3636 -38 = WM_05,2054 -56

  3. BGB_§_145, BGB_§_611 Abs.1; TKV__15 Abs.1 S.1

  4. Revision-zurückgewiesen

 

1) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

 

2) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs.1 Satz 1 TKV begründet.

§§§

05.015 Individualsoftware
 
  1. OLG Köln,     U, 29.07.05,     – 19_U_4/05 –

  2. JurPc Web-Dok-16/2006

  3. BBG_§_631 ff

 

1) Bei Lieferung einer Individualsoftware liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird.

 

2) Für den Inhalt von Abreden, die die vereinbarte und/oder gewöhnliche Beschaffenheit der Software näher kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begründen könnten, ist die Bestellerin darlegungs- und beweispflichtig; insbesondere ist auch über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus die Sollbeschaffenheit von dem Besteller zu beweisen.

 

3) Grundsätzlich ist es Sache des Bestellers, für den Auftragnehmer das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer muss daran aber in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, bei der Formulierung der Bedürfnisse hilft und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreitet. Die Intensität der insoweit vom Auftragnehmer geschuldeten Beratung ist dabei geringer, sofern es sich bei dem Besteller um einen in EDV-Fragen erfahrenen Nutzer handelt, der seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Software ausreichend artikulieren kann.

§§§

05.016 Entgeltbildung
 
  1. BGH,     U, 16.09.05,     – V_ZR_242/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_06,112 = MDR_06,325 = MMR_05,835 -37 = NJW-RR_06,384 -85 = WM_06,49 -51

  3. TKG_§_57 Abs.2 (aF)

  4. Revision-zurückgewiesen

 

Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs.2 Satz 2 TKG aF ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ_145,16 ).

§§§

05.017 Internethandel
 
  1. BGH,     U, 21.09.05,     – VIII_ZR_284/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_06,11 -14 = K&R_06.559 -62 = MMR_05,833 -35 = NJW_05,3567 -69 = WM_05,2250 -53

  3. BGB_§_307 Abs.1. BGB_§_308 Nr.4; UKlaG_§_1, 3 Abs.1 Nr.4, 4

 

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; ..." gemäß §§ 307 Abs.1, 308 Nr.4 BGB unwirksam.

§§§

05.018 Fernabsatzvertrag
 
  1. BGH,     U, 05.10.05,     – VIII_ZR_382/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = K&R_06,33 -37 = CR_06,120 -23 = MMR_06,101 -04 = NJW_06,211 -14 = WM_06,245

  3. BGB_§_312c Abs.1 S.1; BGB-InfoV_§_1 Abs.1 Nr.7 + 8; BGB_§_307 Abs.1 S.2

 

1) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

 

2) Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

§§§

05.019 Nwtzentgeltfestsetzung
 
  1. BGH,     U, 18.10.05,     – KZR_36/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_164,336 -46 = BGHR_06,346 = GRUR_06,696 -99 = JZ_06679 -82 = MDR_06,884 -85 = MMR_06,154 -57 = NJW_06,684 -87 = WM_06,199 -03

  3. BGB_§_315: (00) EnWG_§_6

  4. Revision-erfolgreiche

 

1) Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

 

2) Das Günstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs.1 EnWG 2003 konkretisieren für den Anwendungsbereich der Vorschrift den nach § 315 BGB zu beachtenden Maßstab billigen Ermessens.

 

3) Auf Netznutzungsentgelte, die für die Zeit seit dem 1. Januar 2004 zu entrichten sind, findet die an die Einhaltung der Verbändevereinbarung Strom II plus geknüpfte Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis keine Anwendung mehr.

§§§

05.020 Vorbehaltszahlung
 
  1. BGH,     U, 20.10.05,     – III_ZR_37/05 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_06,1 -2 = CR_06,27 -29 = K&R_065,557 -59 = NJW_06,286 -88 = MMR_06,27 -29 = WM_05,2333 -35

  3. BGB_§_145, BGB_§_611 Abs.1, BGB_§_812 Abs.1 S.1 Alt.1, BGB_§_818 Abs.3; TKV_§_15 Abs.1 S.1

 

1) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III_ZR_3/05 - MMR_05,597 ff).

 

2) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496).

§§§

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§§§