2004  
 [ 2003 ]       [ 2005 ][  ‹  ]
04.001 Netzzugang
 
  1. BVerwG,     U, 21.01.04,     – 6_C_1.03 –

  2. www.BVerwG.de = JURION = NVwZ_04,871 -78 = CR_04,502 -08 = DVBl_04,828 -36 = MMR_04,398 -04

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.87f Abs.1+2; TKG_§_24, TKG_§_25 Abs.1, TKG_§_33 Abs.1 S.1, TKG_§_33 Abs.2 S.2+3, TKG_§_25 Abs.1, TKG_§_39; BGB_§_134, BGB_§_139, BGB_§_320 Abs.1 S.1; ONP-Rahmenrichtlinie 90/387/EWG Zusammenschaltungsrichtlinie 90/387/EWG; VO(EG) Nr.2887/2000

  4. Revision / Telekommunikation / Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang / Genehmigung von Entgelten für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs / Rückwirkung der Entgeltgenehmigung / "Vorleistungspflicht" des Marktbeherrschers / Berufsausübungsfreiheit / Eigentumsfreiheit.

 

1) Die Genehmigung des Entgelts für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem das Entgelt vereinbart worden ist.

 

2) Der vertraglich vereinbarte besondere Netzzugang ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu gewähren und nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das für die Gewährung des Netzzugangs vereinbarte Entgelt genehmigt worden ist.

 

JURION-LS 1) Die Vertragsklausel eines marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, wonach ein anderer Anbieter als Vertragspartner die Gegenleistung für vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung erbrachte Leistungen durch den Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigungserteilung nachträglich zu erbringen hat, verstößt nicht gegen das Gebot diskriminierungsfreier Zugangsgewährung nach § 33 Abs.1 Satz 1 TKG, wenn die Entgelte, die Gegenstand der Vertragsklausel sind, der Genehmigung nach § 39 1.Alternative TKG bedürfen. Denn der Verwender darf für vereinbarte Netzzugangsleistungen solange keine Entgelte erheben, als diese nicht genehmigt sind. Das folgt aus der auf Netzzugangsentgelte gemäß § 39 TKG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 29 Abs.1 TKG, die den Leistungserbringer verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. Das Verbot der Forderung ungenehmigter Entgelte betrifft nicht nur diejenigen Fälle, in denen das verlangte Entgelt von der Genehmigung abweicht, sondern auch die Fallgestaltung, in der eine Entgeltgenehmigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht ergangen ist.

 

JURION-LS 2) Ein solches Nachzahlungsverlangen steht mit der Rechtslage im Einklang und verletzt deshalb nicht den Anspruch auf bedingungsgleichen Zugang nach § 33 Abs.1 TKG.

§§§

04.002 Verbindung von Telefonnetzen
 
  1. BGH,     U, 10.02.04,     – KZR_7/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_04,956 -59 = NVwZ_RR_=

  3. TKG_§_35, TKG_§_39;

  4. Revision

 

1) Nimmt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über einen ihm hierfür zur Verfügung gestellten Zugang Leistungen eines marktbeherrschenden Anbieters zum Aufbau und Halten von Telefonverbindungen zwischen einem eigenen öffentlichen oder geschlossenen Netz und Gesprächsteilnehmern aus dem öffentlichen Telefonnetz des Marktbeherrschers in Anspruch, wird ihm unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Zugangs damit regelmäßig besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs.1 TKG gewährt.

 

2) Für in diesem Rahmen erbrachte Leistungen darf das marktbeherrschende Unternehmen keine Entgelte nach Sprachtelefondiensttarifen, sondern nur Entgelte für die Gewährung von besonderem Netzzugang verlangen, die der Entgeltregulierung nach § 39 iVm §§ 24, 25 Abs.1 und 3 TKG unterliegen.

§§§

04.003 Dialer
 
  1. BGH,     U, 04.03.04,     – III_ZR_96/03 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_158,201 -12 = BGHR_04,826 -30 = CR_04,355 -59 = JZ_04,1124 -28 = K&R_04,283 -97 = NJW_04,1590 -93 = WM_04,1104 -08

  3. TKV_§_16 Abs.3 S.3

  4. Revision

 

1) Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs.3 Satz 3 TKV).

 

2) Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.

§§§

04.004 Internet-Versteigerung
 
  1. BGH,     U, 11.03.04,     – I_ZR_304/01 –

  2. www.BGH.de = JurPc = BGHZ_158,236 -53 = BGHR_04,1508 -11 = CR_04,763 -67 = JZ_05,33 -37 = K&R_04,486 -92 = MMR_04,668 -72 = NJW_04,3102 -06 = WM_04,1981 -87

  3. TDG_§_8 Abs.2, TDG_§_11; RL-Nr.2000/31/EG_Art.14 Abs.1 + 2; MarkenG_§_14 Abs.2, 3 + 5

  4. Revision / falsche Rolex-Uhren / Störerhaftung

 

Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

 

2) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

 

3) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

 

4) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.

§§§

04.005 Telekommunikationsnetze
 
  1. BVerwG,     U, 31.03.04,     – 6_C_11.03 –

  2. www.BVerwG.de = JURION = NVwZ_04,1365 -68 = CR_04,586 -90 = DVBl_04,1168 -72 = JZ_04,632 (L) = K&R_04,500 -04 = MMR_04,564 -66

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; TKG_§_35 Abs.2, TKG_§_36, TKG_§_37; NetzZVO_§_9 Abs.5; ONP-RahmenRL_Art.3 Abs.2; Zusammenschaltungsrichtlinie Art.3 Abs.2, Art.9 Abs.1 S.1 + Abs.5 S.2

  4. Revision / Telekommunikation / Zusammenschaltungsanordnung / Bedingungen der Zusammenschaltung / hoheitlich angeordneter Vertrag / Kündigungsrechte / Berufsausübungsfreiheit / Eigentumsfreiheit

 

1) Die Anordnung der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen iS von § 37 Abs.1 Satz 1 TKG begründet zwischen den beteiligten Netzbetreibern ein privatrechtliches Schuldverhältnis.

 

2) Die Regulierungsbehörde ist nur dann verpflichtet, in die Zusammenschaltungsanordnung Kündigungsrechte aufzunehmen, wenn dies im Interesse eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer erforderlich ist. Ein Kündigungsrecht darf dem Zweck der Zusammenschaltungsanordnung nicht zuwiderlaufen.

§§§

04.006 Schöner Wetten
 
  1. BGH,     U, 01.04.04,     – I_ZR_317/01 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_158,343 -54 = BGHR_04,1172 -75 = CR_04,613 -16 = K&R_04,388 -91 = MDR_04,1432 -33 = MMR_04,529 -32 = NJW_04,2158 -61

  3. UWG_§_1; StGB_§_284; StGB_§_1004; GG_Art.5 Abs.1

 

1) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet.

Abs.33

2) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.

* * *

T-04-01Störerhaftung: Setzen-Hypertext-Links

33

"c) Eine Störerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse www.b .com noch während der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internetauftritt der a. I. AG aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

34

aa) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.

35

bb) Die Beklagte hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht verletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseunternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen Glücksspielen) angeregt. Die Beklagte hätte daher ihre Prüfungspflichten nur dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von Online-Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im Internet aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. ]4) 36 ]4[ Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I NJW_04,171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, daß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art.46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW_03,1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "Gambelli" vom 6. November 2003 (Rs. C-243/01, NJW_04,139 ) verwiesen (vgl. Buschle, ELR 2003,467, 471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004,122, 124 f.).

36

Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I NJW_04,171 f.). Es wird in Zweifel gezogen, daß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art.46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW_03,1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "Gambelli" vom 6. November 2003 (Rs. C-243/01, NJW_04,139 ) verwiesen (vgl. Buschle, ELR 2003,467, 471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004,122, 124 f.).

37

Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 GG) war die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Setzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun unterstützt. ..."

 

Auszug aus BGH U, 01.04.04, - I_ZR_317/01 -, www.BVerwG.de,  Abs.33 ff

§§§

04.007 Ansprechen-Öffentlichkeit I
 
  1. BGH,     U, 01.04.04,     – I_ZR_227/01 –

  2. IWW = markenmagazin = GRUR_04,699

  3. UWG_§_1

  4. Revision

 

Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.

§§§

04.008 "awd-aussteiger.us
 
  1. OLG Hamb,     B, 23.04.04,     – 3_U_65/04 –

  2. JurPc

  3. BGB_§_824, BGB_§_826

 

1) Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03).

 

2) Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

§§§

04.009 Zwilling/Zweibrüder
 
  1. BGH,     U, 29.04.04,     – I_ZR_191/01 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_04,1239 -42 = GRUR_04,779 -83

  3. MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.2, MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.3,

 

1) Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das angegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind.

 

2) Für die Anwendung des § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.

§§§

04.010 PEE-WEE
 
  1. BGH,     U, 06.05.04,     – I_ZR_197/03 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_04,1189 -90 = GRUR_04,712 = MDR_04,1316 = NJW_04,3188 -89 = VersR_05,809

  3. ZPO_§_544 Abs.4

 

Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat , und, wenn dies der Fall ist, die Revision zuzulassen.

§§§

04.011 Nachrichtendienste
 
  1. BVerwG,     B, 12.05.04,     – 1_WB_29.03 –

  2. lexetius.com = JURION

  3. SÜG_§_5 Abs.1 S.1 Nr.1, SÜG_§_13 Abs.1 Nr.14

  4. Antrag auf gerichtliche Entscheidung / Sicherheitserklärung / Sicherheitsrisiko / unvollständige Angaben / Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS).

 

Zur Auslegung des Begriffs "Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können", in § 13 Abs.1 Nr.14 SÜG.

§§§

04.012 Telekommunikationslinien
 
  1. BGH,     U, 14.05.04,     – V_ZR_292/03 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_159,168 -79 = BGHR_04,1207 -10 = MDR_04,992 -93 = MMR_04,608 -10 = NJW-RR_04,1314 -16 = WM_05,194 -98

  3. TKGG_§_57; BGB_§_906 Abs.1 S.1

  4. Revision / Bahngrundstück

 

1) § 57 TKG gilt auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf Bahngrundstücken.

 

2) Ob ein Grundstück durch die Benutzung für Telekommunikationszwecke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 57 Abs.1 Nr.2 TKG), ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 906 Abs.1 Satz 1 BGB zu beantworten.

 

3) Muß der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks nach § 57 Abs.1 Nr.2 TKG dulden, kommen Ausgleichsansprüche nach § 57 Abs.2 Satz 1 und 2 TKG in Betracht.

§§§

04.013 Größter Online-Dienst
 
  1. BGH,     U, 17.06.04,     – I_ZR_284/01 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_04,1359 -61 = GRUR_04,786 -89 = MDR_04,1431 -32 = MMR_04,606 -07 = NJW-RR_04,,1487 -90

  3. UWG_§_3

  4. Revision-Teilerfolg

 

Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberühmungen eines Online-Dienstes irreführend sind.

§§§

04.014 Personen der Zeitgeschichte
 
  1. BVerwG,     U, 23.06.04,     – 3_C_41.03 –

  2. www.BVerwG.de = JURION = BVerwGE_121,115 -40 = DVBl_04,1310 -19 = NJW_04,2462 -69

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.47 S.2; StUG_§_5 Abs.1, StUG_§_32 Abs.1, StUG_§_32a, StUG_§_34 Abs.1

  4. Revision / Stasi-Unterlagen-Gesetz / Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen / Ausspähung / personenbezogene Informationen / allgemeines Persönlichkeitsrecht / Privatsphäre / Recht am gesprochenen Wort / informationelle Selbstbestimmung / Grundrechte von Amtsträgern / Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit / Forschung / Presse / politische Bildung / Zweckbindung erhobener Dateien / verfassungskonforme Auslegung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes / Vollstreckungsgegenklage

 

1) Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.

 

2) Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

 

LB 3) § 32 StUG nF verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 5 Abs.1 Satz 1 StUG.

§§§

04.015 Beweislast: Einwendungen
 
  1. BGH,     U, 24.06.04,     – III_ZR_104/03 –

  2. www.BGH.de = LawCommunity.de = NJW_04,3138 = MDR_04,1284 = MMR_04,602 = K&R_04,443

  3. TKV_§_16 Abs.2 + 3; AGBG_§_1 Abs.2, AGBG_§_9 Abs.1, EGBGB_Art.229_§_5 S.1, (96) TDSV_§_6 Abs.3

  4. Revision

 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs.2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

 

2) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs.3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs.3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

§§§

04.016 soco.de
 
  1. BGH,     U, 22.07.04,     – I_ZR_135/01 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,587 -88 = CR_05,284 -85 = MDR_05,586 = MMR_05,171 -72 = NJW_05,1198 -99 = GRUR_05,262 -64

  3. MarkenG_§_5 Abs.2

  4. Revision

 

1) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

 

2) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

§§§

04.017 Werbung-Fachpublikum
 
  1. OLG Hamb,     U, 26.08.04,     – 3_U_52/03 –

  2. JurPc = JURION = CR_05,256 -57

  3. UWG_§_3, UWG_§_5, UWG_§_8

  4. Berufung

 

1) Werden Behauptungen aus einer Werbebroschüre nicht in dem für das Verständnis maßgeblichen Kontext, sondern isoliert zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht, so ist damit die konkrete Verletzungsform nicht erfasst. Ist die Verwendung der Broschüre selbst nicht angegriffen, so können Elemente hieraus nicht zur Begründung des Verbots herangezogen werden.

 

2) Richtet sich die Werbung an ein Fachpublikum (hier: an Interessenten für Sicherheitslösungen beim Datentransfer zwischen vernetzten Computern), so kann das Gericht gleichwohl das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe feststellen und eine Irreführung verneinen, wenn es nur um Fragen des allgemeinen Sprachgebrauchs geht. Dem steht die Annahme einer Irreführung durch das Gericht erster Instanz (hier: Kammer für Handelssachen mit Handelsrichtern) nicht entgegen, wenn die Reichweite des Streitgegenstandes verkannt worden ist.

§§§

04.018 mho.de
 
  1. BGH,     U, 09.09.04,     – I_ZR_65/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,660 -62 = GRUR_05,430 -31 = CR_05,62 -64 = K&R_05,233 -35 = MDR_05,765 -66 = MMR_05,313 -15 = NJW_05,1196 -97

  3. MarkenG_§_5, MarkenG_§_15; BGB_§_12;

 

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ_149,191, 199 - shell.de und BGHZ_155,273, 276 f. - maxem.de)

§§§

04.019 Ansprechen-Öffentlichkeit II
 
  1. BGH,     U, 09.09.04,     – I_ZR_93/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,731 -33 = CR_05,338 -40 = MDR_05,942 -43 = NJW_05,1050 -53 = WM_05,669 -72

  3. UWG_§_3, UWG_§_7 Abs.1

  4. Revision

 

Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.

§§§

04.020 Telefonische Rechtsberatung
 
  1. BGH,     U, 30.09.04,     – I_ZR_261/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR__05,801 -03 = GRUR_05,433 -36 = CR_05,442 = K&R_05,273 = MDR_05,1019 -20 = MMR_05,376 -78 = NJW_05,,1266 -68

  3. UWG_§_3, UWG_§_4 Nr.11; BRAO_§_49b Abs.1; RVG_§_4 Abs.1 + 2, VV_2100_zu_§_2 Abs.2,

 

Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ_152,153 - Anwalts-Hotline). Er muß jedoch in der Werbung für die telefonische Rechtsberatung auf nicht selbstverständliche Einschränkungen und Besonderheiten der Berechnung hinweisen (hier: Streitwertgrenze für Minutenpreis; Berechnung des Minutenpreises auch für Gesprächsunterbrechungen zum Zwecke des Recherchierens).

§§§

04.021 ec-Karte
 
  1. BGH,     U, 05.10.04,     – XI_ZR_210/03 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_160,308 -21 = BGHR_05,29 -33 = K&R_04,586 -91 = MDR_05,159 -60 = MMR_04,812 -16 = NJW_04,3623 -26 = VersR_05,272 -74

  3. BGB_§_276, BGB_§_676f, BGB_§_676h, Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4

  4. Revision-zurückgewiesen

 

1) Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Mißbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben.

 

2) Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomatenoder einem POS-Terminal entwendet worden ist.

§§§

04.022 Telefon-Sparbuch
 
  1. BGH,     U, 13.10.04,     – I_ZR_181/02 –

  2. www.BGH.de = BGHR_05,523 25 = CR_05,274 = JZ_05,168 = MDR_05,765 = NJW_05,601 03ä

  3. MarkenG_§_5 Abs.1 + 3, MarkenG_§_15 Abs.2

  4. Revision

 

Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beigefügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.

§§§

04.023 Internet-Auktion
 
  1. BGH,     U, 03.11.04,     – VIII_ZR_375/03 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,69 -72 = CR_05,53 -56 = JuS_05,175 = JZ_05,,464 -67 = K&R_05,33 -37 = MDR_05,132 -33 = MMR_05,37 -40 = NJW_05,53 -56

  3. BGB_§_312d Abs.4

 

Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß § 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs.4 Nr.5 BGB ausgeschlossen.

§§§

04.024 weltonline.de
 
  1. BGH,     U, 02.12.04,     – I_ZR_207/01 –

  2. www.BGH.de = JURION

  3. BDG_§_826; MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.3, MarkenG_§_15 Abs.2

  4. Revision-erfolgreiche

 

1) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

 

2) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen "weltonline.de" hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

§§§

04.025 Unfallschaden
 
  1. BGH,     U, 07.12.04,     – VI_ZR_119/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,418 -20 = NJW_05,357 -58 = MDR_05,330 -31 = CR_05,455 -56 = VersR_05,381 -82

  3. BGB_§_249 S.2

  4. Revision-zurückgewiesen

 

1) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI_ZR_204/83 - VersR_85,593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI_ZR_142/91 - VersR_92,457 f.).

 

2) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

§§§

04.026 Verstoß gegen TKG
 
  1. BVerfG,     B, 14.12.04,     – 1_BvR_411/00 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = NStZ-RR_05,119 -20

  3. GG_Art.3, GG_Art.5 Abs.1, Art.103; (aF) TKG_§_95, TKG_§_86; (04) TKG_§_89 StGB_§_201 Abs.2; StGB_§_193;

  4. Verfassungsbeschwerde

 

LB 1) § 95 in Verbindung mit § 86 Satz 2 TGK aF verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht schon deshalb, weil diese Norm anders als § 201 Abs.2 Satz 2, 3 StGB eine Bagatellklausel und einen besonderen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen nicht kennt.

 

LB 2) Selbst bei einer erweiternden oder analogen Anwendung von § 193 StGB könnte die ausnahmsweise Rechtmäßigkeit der Verbreitung des unbefugt abgehörten Wortes aber nur auf Grund einer Abwägung der betroffenen Interessen angenommen werden (zum Erfordernis einer Abwägung bei Eingriffen in die Äußerungsfreiheit vgl BVerfGE_85,248 <263>; BVerfGE_93,266 <293 f>).

§§§

04.027 Lireraturhaus
 
  1. BGH,     U, 16.12.04,     – I_ZR_69/02 –

  2. www.BGH.de = JURION

  3. MarkenG_§_5 Abs.2, MarkenG_§_15 Abs.2; UWG_§_3, UWG_§_4 Nr.10, UWG_§_8 Abs.1; BGB_§_12, BGB_§_276 cic, BGB_§_1004; EGBGB_Art.229_§_5

  4. Revision-erfolgreiche

 

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs.2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

Abs.21

2) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.

* * *

T-04-02Einwilligung in die Löschung

21

"a) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S. von §§ 3, 4 Nr.10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter iS von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als Internetadresse auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ_148,1, 5 ff. - Mitwohnzentrale.de). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers allerdings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen des Klägers bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit unterschiedlichen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. BGHZ_148,1, 12 - Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr.10 Rdn.72 und 74; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23.Aufl, § 4 UWG Rdn.10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr.10 Rdn.101).

22

b) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art.229 § 5 EGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Internet-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt. Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Internet-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ_60,221, 223 f.). War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsforen herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen."

 

Auszug aus BGH U, 16.12.04, - I_ZR_69/02 -, www.BVerwG.de,  Abs.21 ff

§§§

04.028 Werbung im Internet
 
  1. BGH,     U, 16.12.04,     – I_ZR_222/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,727 -29 = K&R_05,227 -32 = MDR_05,941 -42 = NJW_05,1790 = CR_05,357 -59

  3. UWG_§_5

 

1) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Umstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit zu berücksichtigen.

 

2) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts eines werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

§§§

04.029 BerlinCard
 
  1. BGH,     U, 16.12.04,     – I_ZB_12/02 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_05,658 = CR_05,331 -32 = GRUR_05,417 -19

  3. MarkenG_§_8 Abs.2 Nr.1

  4. Rechtsbeschwerde

 

1) Einer Bezeichnung, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betrifft, fehlt die Unterscheidungskraft nur, wenn sie einen so engen beschreibenden Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren oder Dienstleistungen aufweist, daß der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfaßt und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.

 

2) Allein mit der Feststellung, der Verkehr verstehe die Verwendung der Bezeichnung "BerlinCard" im Zusammenhang mit (einer Vielzahl von) Waren und Dienstleistungen der unterschiedlichsten Art als Hinweis darauf, daß die Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines so benannten "Kartensystems" erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft wegen eines engen beschreibenden Bezugs der angemeldeten Marke zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht begründet werden.

§§§

  IT-Recht - 2004 [  ›  ]

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§§§