§§§
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03.022 | Wissenszurechnung |
| BGH, U, 23.09.03, VI_ZR_335/02 www.BGH.de = JURION = NJW_03,3764 -65 = CR_04,48 -50 = K&R_04,,29 -31 = MMR_03,166 -58 = MDR_04,92 -93 = VersR_03,1546 -47 = WM_04,635 -37
BGB_§_823 Abs.1; TDG_§_5 Abs.2 (aF)
Revision-zurückgewiesen / Wissenszurechnung - Beweislast
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Abs.4 | Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs.2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl.I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen. |
Abs.9 | 2) Die Bestimmung des § 5 Abs.2 TDG aF hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
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* * * |
T-04-07 | Providerhaftung |
4 | "II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs.1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs.2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl.I 1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht verneint. |
5 | 1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs.2 TDG aF für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, sodass ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die notwendige Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997,2981, 2985; Spindler NJW 1997,3193, 3196 ; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn.7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs.2 TDG am Beispiel des Internet-Host-Providers, 2000, S.65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks.13/7385, S.20 und Antwort Nr.14e der Bundesregierung BT-Drucks. 13/8153 S.9). |
6 | 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, dass der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI_ZR_350/00 - VersR_02,321 und vom 24. November 1998 - VI_ZR_388/97 - VersR_99,774, 775 mwN). An diesem Grundsatz hat die Bestimmung des § 5 Abs.2 aF TDG nichts geändert. |
7 | a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs.2 TDG aF nicht ausdrücklich befasst. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S.175 ff.; Decker, MMR 1999,7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S.202 f.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S.181; Pichler, MMR 1998, 79, 87; Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn.7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO, S.76 ff.). Dies wird damit begründet, dass die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut nicht. |
8 | Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs.2 TDG aF handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, dass er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 |
9 | b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs.2 TDG aF als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, dass die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft. |
10 | aa) Aus der Fassung des § 5 TDG aF ergibt sich, dass die Vorschrift nicht eine selbstständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S.20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, dass die Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S.51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG aF im Schrifttum eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, dass die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müssten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn.40, 43; Rothe, aaO, S.66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, S.209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum Internetrecht,
2000, S.207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S.215; Haedicke, CR 1999, 309,313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs.2 TDG aF genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. |
11 | bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, dass es ihm auf Grund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs.2 TDG aF soll dem Diensteanbieter dadurch, dass für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/7385, S.20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt. |
12 | 3. Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne dass sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben, bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muss (vgl. etwa §§ 407 BGB, 814 BGB oder 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugänglich, sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt werden kann. |
13 | Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, dass er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hingewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen, wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrags, 1999, S.180 f.; Decker, MMR 1999,7, 9; Rothe, aaO, S.73; Spindler, MMR 2001,737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S.108 f.). |
14 | 4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, dass der Kläger vorgetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im Einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen. |
15 | Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ_132,30, 37 ; BGHZ_135,202, 206 ; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX_ZR_145/98 - NJW_99,284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V_ZR_349/99 - NJW_01,359, 360).
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16 | 5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO abgesehen." |
| Auszug aus BGH U, 23.09.03, - VI_ZR_335/02 -, www.BVerwG.de, Abs.4 ff |
§§§
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03.023 | Kabelanlagen |
| BGH, U, 26.09.03, V_ZR_51/03 www.BGH.de = JURION
TKG_§_57 Abs.1 Nr.2; BGB_§_903, BGB_§_1004 Abs.1
Revision-zurückgewiesen
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| § 57 Abs.1 Nr.2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen. |
§§§
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03.024 | Arztwerbung im Internet |
| BGH, U, 09.10.03, I_ZR_167/01 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,243 -45 = GRUR_04,164 -66 = CR_04,129 -31 = K&R_04,81 -84 = MMR_04,193 -04 = NJW_04,440 -43
UWG_§_1; (NW) ZÄBerufsO_§_20
Revision-erfolgreiche
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| 1) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind. |
| 2) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden. |
| 3) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können. |
| 4) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird. |
§§§
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03.025 | Depotkosmetik im Internet |
| BGH, U, 04.11.03, KZR_2/02 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,395 -96 = GRUR_04,351 -52 = CR_04,295 -97 = NJW-RR_04,689 -90 = MMR_04,536 -37 = JZ_04,201 (L)
GWB_§_33, GWB_§_20 Abs.1 + 2; GVO_2790_Art.4 Buchst.b
Revision-erfolgreiche
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| Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, daß die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen. |
§§§
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03.026 | Hamburger Auktionatoren |
| BGH, U, 13.11.03, I_ZR_141/02 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,538 -40 = K&R_04,189 -91 = CR_04,294 -95 = NJW_04,854 -55 = MMR_04,162 -63 = WM_04,803 -05
UWG_§_13 Abs.2 Nr.2
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| Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt iS von § 13 Abs.2 Nr.2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen. |
§§§
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03.027 | Umgekehrte Versteigerung |
| BGH, U, 13.11.03, I_ZR_40/01 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,540 -42 = CR_-04,290 -93 = GRUR_04,249 -51 = K&R_04,185 -89 = MDR_04,522 -24 = NJW_04,852 -54 = MMR_04,160 -62 = WM_04,800 -03
UWG_§_7 Abs.1, UWG_§_1, UWG_§_13 Abs.2, UWG_§_3
Revision / Internet
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| Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs.1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will. |
§§§
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03.028 | GeDIOS |
| BGH, U, 13.11.03, I_ZR_103/01 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,393 -94 = K&R_04,237 -39 = NJW-RR_04,765 -67 = GRUR_04,241 -43
MarkenG_§_5 Abs.3, MarkenG_§_14 Abs.2, MarkenG_§_15 Abs.2
Revision / GEDIOS - GeDIOS / Verwechselungsgefahr
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| 1) Aus der Tatsache, dass eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht wird, folgert der Verkehr nicht, dass mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstleistung auch die genutzte Software benannt wird. |
| 2) Ist dem Verkehr bekannt, dass die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Software und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. |
| 3) Zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Finanzdienstleistung. |
§§§
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03.029 | 20 Minuten Köln |
| BGH, U, 20.11.03, I_ZR_151/01 www.BGH.de = IWW = BGHZ_157,55 = NJW_04,2083 = MDR_04,1072 = K&R_04,336 = WM_05,88
UWG_§_1; GG_Art.5 Abs.1 S.2
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| Unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen führt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf- und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstörung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung. |
§§§
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03.030 | Telekom |
| BGH, U, 27.11.03, I_ZR_79/01 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,461 -62 = K&R_04,235 -37 = MMR_0ß4,158 -59 = NJW-RR_04,550 -51
MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.2, MarkenG_§_15 Abs.2, MarkenG_§_4, MarkenG_§_5 MarkenG_§_8 Abs.2 Nr.1
Revision / 01051 Telecom / Verwechselungsgefahr
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| 1) Die Bezeichnung "Telekom" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach 5 Abs.2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben. |
| 2) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen "Telekom" und "01051 Telecom" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr iS von § 15 Abs.2 MarkenG zu begründen.
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§§§
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03.031 | DONLINE |
| BGH, U, 27.11.03, I_ZR_148/01 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,461 -62 = K&R_04,235 -37 = MMR_0ß4,158 -59 = NJW-RR_04,550 -51
MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.2 + 3
Revision / Wortmsrke T-Online / Anspruch auf Unterlassung / Löschung / Auskunftserteilung / Verwechselungsgefahr
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| Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflusst sein. |
§§§
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03.032 | Zugangsanspruch |
| BVerwG, U, 03.12.03, 6_C_20.02 www.BVerwG.de = JURION = BVerwGE_119,282 -05 = K&R_04,296 -04 = MMR_04,347 -52 = NVwZ_04,878 -84 = CR_04,189 -95 = JZ_04,196
GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.87 f; TKG_§_33 Abs.1, TKG_§_33 Abs.2; VwVfG_§_37 Abs.1
Telekommunikation / "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen / Verpflichtung zur Abgabe eines nachfragegerechten Vertragsangebots / Bestimmtheit der Verpflichtung / Voraussetzungen des Zugangsanspruchs nach § 33 Abs.1 Satz 1 TKG / "wesentliche" Leistung / Berufsausübungsfreiheit / Eigentumsfreiheit.
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| Der Zugangsanspruch nach § 33 Abs.1 TKG umfasst auch solche Leistungen des marktbeherrschenden Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die sein Wettbewerber lediglich zum Zwecke des Wiederverkaufs an seine Endkunden in Anspruch nimmt (sog "Resale", hier von Teilnehmeranschlüssen sowie von Orts- und Cityverbindungen). |
§§§
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03.033 | Luftbildaufnahme |
| BGH, U, 09.12.03, VI_ZR_373/02 www.BGH.de = JURION = BGHR_04,542 -45 = GRUR_04,438 -442 = JZ_04,622 -24 = K&R_04,51 -56 = NjW_04,762 -65 = MDR_04,507 -09 = VersR_04,522 -25
GG_Art.1, GG_Art.2, GG_Art.5; BGB_§_1004, BGB_§_823 Abs.1;
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| 1) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht. |
| 2) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. |
| 3) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung. |
§§§
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03.034 | Funksystem-Basistation |
| BVerwG, U, 10.12.03, 9_A_73.02 www.BVerwG.de = JURION = DVBl_04,633 -35 = JZ_04,254 = NVwZ_04,613 -14
AEG_§_18 Abs.1 S.2; 26.BImSchV_§_2, 26.BImSchV_§_7 Abs.1; BImSchG_§_3 Abs.1
Bau einer Funksystem-Basisstation / Plangenehmigung / Standortbescheinigung / Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange / Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen und Geräte / Wertminderung aufgrund objektiv nicht begründbarer Befürchtungen.
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| 1) Die Erfüllung der Anzeigepflicht des Betreibers einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs.1 der 26.BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung für diese Anlage. |
| 2) Der Fortgang der Forschung als solcher reicht nicht aus, um einmal gewonnene Erkenntnisse und darauf beruhende Grenzwertfestsetzungen des Verordnungsgebers als überholt und nicht mehr bindend anzusehen. |
| 3) Der Belang, von wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer Immissionsbefürchtungen sind, ist in der Abwägung nicht schutzwürdig. |
§§§
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03.035 | Gesundheitsdaten |
| BVerwG, B, 11.12.03, 1_WB_14.03 lexetius.com = JURION = BVerwGE_119,341 = NVwZ_04,886
GG Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; SG_§_29; WBO_§_17 Abs.3 S.1, WBO_§_21 Abs.1; SPersAV_§_4; WBeauftrG_§_3;
Maßnahme / Feststellungsantrag / Feststellungsinteresse / faktische Grundrechtsbeeinträchtigung / Persönlichkeitsrecht / Personalakten / Gesundheitsunterlagen / Arztbericht / Übermittlung / Zustimmung.
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| 1) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse iSd § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO kann sich im Einzelfall - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) - daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. |
| 2. Eine Weitergabe oder Übermittlung von Gesundheitsunterlagen eines Soldaten an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung lässt § 29 Abs.4 SG, der für Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests die Grenzen der "befugten" Datenverwendung und -verarbeitung regelt, nicht zu. Als besondere Schutzvorschrift zugunsten der Persönlichkeitssphäre des Soldaten sperrt er als lex specialis insbesondere den Rückgriff auf § 29 Abs.3 Satz 5 SG. |
§§§
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