2002 | ||
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[ 2001 ] [ 2003 ] | [ ] |
02.001 | Notebookbeschlagnahme |
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LB 2) Die alleine fortdauernde, im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung einer Notbookbeschlagnahme, die nur mittelbar für die Beschwerdeführerin aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgt, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG, sondern dem des Art.14 Abs.1 GG. | |
LB 3) Das Eigentumsrecht, ein Notebook jederzeit nutzen zu können, wird durch § 110 StPO eingeschränkt. | |
LB 4) Im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art.13 Abs.2 GG verliert spätestens nach Ablauf eines halben Jahres der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft. (BVerfGE_96,44 <51 ff>). | |
LB 5) Bei der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO beschränkt sich die Eingriffswirkung auf die Fortdauer des Sachentzugs, so dass die Gefahr, dass der Richtervorbehalt nach Art.13 Abs.2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft nicht besteht. | |
LB 6) Ob die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange dauert richtet sich danach ob der damit verbundene Eingriff noch als verhältnismäßig anzusehen ist. | |
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T-02-01 | Anspruch auf faires Verfahren |
"Die Beschwerdeführerin wird nicht in ihrem Recht auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) verletzt. | |
Aus diesem Recht ergibt sich zwar, dass - über den Wortlaut des § 97 Abs.1 StPO hinaus - Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (BGH, NStZ_98,309 ff). Das Medium, auf dem sich diese Unterlagen befinden, ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs.3 StGB gleichgültig (vgl auch Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.Aufl, § 97 Rn.11 und 13), so dass darunter auch lesbare Aufzeichnungen von Computerdaten fallen. Allerdings ist es einem Beschuldigten verwehrt, die Beschlagnahme von Unterlagen schon dadurch zu verhindern, dass er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermischt. Entscheidend ist, ob ein Beschuldigter die Aufzeichnungen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, zum Zwecke der Verteidigung angefertigt hat (BGH aaO). Ist nicht sofort feststellbar, ob die einzelnen Aufzeichnungen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden, der Verteidigung dienen, so können sie vorläufig sichergestellt werden. Eine Pflicht zur sofortigen und ungelesenen Herausgabe besteht nur, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist; andernfalls erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht (vgl Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.Aufl, § 97 Rn.25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45.Aufl, § 110 Rn.2). | |
Vorliegend ist die Durchsicht der Daten auf dem Notebook - die der Regelung des § 110 StPO unterliegt (BGH-Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 <293>) - noch nicht abgeschlossen. Dass es sich bei den noch nicht entschlüsselten Daten um Verteidigungsunterlagen handelt, ist nicht offensichtlich. Bis zu deren Entschlüsselung besteht ohnehin keine Gefahr, dass zur Umgehung des rechtsanwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts entsprechende Dateien gelesen werden. Tragfähige Anzeichen dafür, dass der zuständige Staatsanwalt nach der Entschlüsselung des Passwortes sich im Falle des Auffindens von Verteidigungsunterlagen nicht an seine oben aufgezeigte Verpflichtung zur Herausgabe - die bei in einem Computer gespeicherten Dateien die Anfertigung von entsprechenden Kopien der Daten und deren anschließende Löschung auf der Festplatte erfordert - halten werde, liegen nicht vor. Überdies könnten Beschlagnahmeverbote auch noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. | |
2. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihres Grundrechts aus Art.13 GG scheidet von vorneherein aus. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens und der Verfassungsbeschwerde ist nicht eine Durchsuchung in dem durch Art.13 Abs.1 GG geschützten Bereich, sondern die Dauer der Sichtung von Daten, die auf einem in amtlicher Verwahrung befindlichen Notebook gespeichert sind. Die allein fortdauernde, im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung, die nur mittelbar für die Beschwerdeführerin aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgt, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG, sondern dem des Art.14 Abs.1 GG. | |
Die Beschwerdeführerin ist jedoch auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. § 110 StPO schränkt insoweit das Recht auf jederzeitige Nutzung des Notebooks und ungehinderten Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten ein. | |
Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Unterlagen, wozu auch lesbare Aufzeichnungen von Daten aus der Software von EDV-Anlagen gehören (BGH, CR 1999, S.292 <293>), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist. Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S.3397). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des uU umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S.3397). | |
Die Prüfung der Einhaltung dieser Entscheidungsgrenzen obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Insoweit steht dem Betroffenen der - auch von der Beschwerdeführerin gewählte - Antrag nach § 98 Abs.2 Satz 2 StPO analog offen (BGH, CR 1999, S.292 <293>, LG Frankfurt, NStZ 1997, S.564 f). Die fachgerichtlichen Entscheidungen unterliegen jedoch keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl BVerfGE_18,85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl BVerfGE_18,85 <92 f>). | |
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27.Mai 1997 zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (BVerfGE_96,44 <51 ff.>) auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (aA Hoffmann/Wißmann, NStZ 1998, S.443 <444>). In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Wohnungsdurchsuchung auf Grund einer richterlichen Durchsuchungsgestattung durchführen darf, die schon längere Zeit zurück liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art.13 Abs.2 GG insoweit die Regel aufgestellt, dass spätestens nach Ablauf eines halben Jahres der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft verliert, weil nach diesem Zeitraum durch den weiteren Gang der Ermittlungen sich regelmäßig die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu weit von dem Entscheidungsinhalt entfernt hat. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. In der Phase der Durchsicht nach § 110 StPO kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art.13 GG. Die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs. Eine Gefahr, dass der Richtervorbehalt nach Art.13 Abs.2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft, besteht mithin nicht. | |
Die Fachgerichte haben sich auch damit auseinander gesetzt, ob die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange andauert oder ob der damit verbundene Eingriff noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Sie haben den Grund für die lange Dauer der Maßnahme, den Grad des Eingriffs in Grundrechte der Beschwerdeführerin und das Gewicht der zugrundeliegenden Tatvorwürfe gegeneinander abgewogen. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl BVerfGE_18,85 <92 f, 96>) hält sich die Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Deren Ergebnis entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt daher nicht seiner Entscheidung (vgl BVerfGE_95,96 <141>). | |
Auszug aus BVerfG U, 30.01.02, - 1_BvR_2248/00 -, www.BVerfG.de, Abs.3 f | |
§§§ | |
02.002 | Parabolantenne |
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1) Der Senat hält daran fest, dass die Wohnungeigentümergemeinschaft keine (begrenzte) Rechtsfähigkeit besitzt. | |
2) Legt das Landgericht seiner Entscheidung Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde, die in dessen Gutachten nicht enthalten sind, nötigt dies eine Zurückverweisung. | |
3) Eine Vereinbarung zwischen einem behinderten Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern, eine private Parabolantenne abzubauen, wenn über die gemeinsame Empfangsanlage 20 Fernsehprogramme zu empfangen sind, verstößt auch unter Hinzuziehung der Wertungen des Art.3 III 2 GG nicht gegen die guten Sitten. | |
§§§ | |
02.003 | Helmut Kohl-Stasi-Unterlagen |
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1) Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4 Abs.1 iVm § 1 Abs.1, § 5 Abs.1 StUG ein Unterlassungsanspruch zu. | |
2) § 32 Abs.1 Nr.3, 1.Spiegelstrich StUG läßt die Freigabe von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes nicht zu, wenn sie Betoffene iSd § 63 StUG waren, wenn sie also systematisch vom Staatssicherheitsdienst ausgespäht wurden. | |
LB 3) Auch wenn das StUG von Informationen statt von Daten spricht, drängt sich die Einsicht auf, daß wegen des identischen Merkmals der Personenbezogenheit im wesentlichen eine inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. | |
§§§ | |
02.004 | Spitzeltätigkeit |
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Eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung erfüllt im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG. Etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Hierzu reicht die Ausnutzung persönlicher Schwächen oder von Konfliktsituationen im Allgemeinen nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. | |
§§§ | |
02.005 | exes.de |
JurPC-LS 1) Verwechselungsgefahr bezüglich des Markenbestandteils "Exes" ist nicht gegeben, wenn die betroffenen Dienstleistungen - vorliegend: Design und Programmierung einerseits und Unternehmensberatung andererseits - sachlich so weit auseinander liegen, dass dies auch nicht im Wege der Wechselwirkung zwischen der Unterscheidungskraft der Marke und der Dienstleistungsnähe sowie der Verwendung eines identischen Zeichens ausgeglichen werden kann. | |
JurPC-LS 2) Dienstleistungsähnlichkeit ist zu bejahen, wenn zwischen den betreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie an den Erzeugnissen dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluss aufdrängt, die Produkte stammten von demselben Unternehmen. Bei den beschriebenen Produkten der Unternehmensberatung einerseits und der Internet-Programmierung andererseits ist diese Schlussfolgerung jedoch nicht zwingend. | |
JurPC-LS 3) Dem Markenbestandteil "Exes" kommt zwar durchschnittliche Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft zu, es fehlt jedoch an der Branchennähe zwischen Unternehmen aus dem Bereich "Design und Programmierung" einerseits sowie "Unternehmensberatung" andererseits. | |
JurPC-LS 4) Branchennähe setzt voraus, dass zwischen dem Unternehmen, welches das geschützte Unternehmenskennzeichen bezeichnet, und dem Unternehmen bzw. den Produkten, für welche das Zeichen verwendet wird, ausreichend sachliche Berührungspunkte bestehen, so dass der Verkehr mindestens zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge im Sinne der Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne kommen kann. | |
§§§ | |
02.006 | Sammelauskunftsersuchen |
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1) Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstituts zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben. | |
2) Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren. | |
3) Der Schutz der Bankkunden vor unberechtigtem (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a II iVm § 30a V AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 I 1 Nr.3 AO 1077 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a III AO 1977 ist nicht geboten. | |
§§§ | |
02.007 | Rasterfahndung |
Die auf Grund der terroristischen Anschläge am 11.09.01 durchgeführten so genannte Rasterfahndung in Rheinland-Pfalz ist rechtmäßig. | |
§§§ | |
02.008 | Kreditverträge |
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a) § 5 Abs.2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs.C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen. | |
2) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs.2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz. | |
3) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") | |
§§§ | |
02.009 | Anschrift |
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Unter dem Begriff "Anschrift" iS des § 355 Abs.2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen. | |
§§§ | |
02.010 | vossius.de |
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a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage. | |
2) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden. | |
3) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensbrechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. | |
§§§ | |
02.011 | Rasterfahndung |
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1) Im Falle der Ablehnung des Antrags der Polizei auf gerichtliche Anordnung besonderer Maßnahmen des Datenabgleichs nach § 47 BerlASOG (so genannte Rasterfahndung) ist die Polizei beschwerdeberechtigt. | |
2) In Ansehung der Terroranschläge in den USA vom 11.09.01 liegen die Voraussetzungen des § 47 BerlASOG für die Anordnung der Rasterfahndung vor, insbesondere ist von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben von Personen auszugehen. Die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen des informationnellen Selsbtbestimmungsrechts der Betroffenen (Art.1 I Und 2 I GG) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. | |
§§§ | |
02.012 | ED-Unterlagen |
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1) Die StPO beinhaltet in § 81b Alt.2 StPO lediglich eine Erhebungsnorm, ohne den weiteren Umgang mit den danach erhobenen erkennungdienstlichen Daten zu regeln oder gar eine Verwendung dieser Daten in eingener Kompetenz und Zuständigkeit nach Landespolizeirecht oder Bundeskriminalamt sgesetz zuzulassen. | |
2) In den §§ 479 ff StPO ist nur der Datenumgang mit den personenbezogenen Daten geregelt, welche anlässlich eines konkreten Strafverfahrens zum Zwecke der Strafverfolgung in diesem konkreten Verfahren erhoben worden sind. | |
3) Die bisherige ständige Rechtsprechung zu § 81b Alt.2 StPO ist im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 15.12.83 (BVerfGE_65,1 = NJW_84,4199 zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und unter Berücksichtigung der Novellierung der StPO mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 im Jahre 2000 nicht mehr aufrechzuerhalten. | |
4) Dem Gesetzgeber ist zur - weiteren Verwendung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erhobener Daten keine Übergangsfrist einzuräumen, denn er wollte die Materie der Datenerhebung, -verabeitung und -nutzung mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 abschließend regeln; eine durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke ist wegen des dadurch erklärten Willens des Gesetzgebers nicht (mehr) gegeben. | |
5) Eine Erhebung von Daten, welche abschließend weder verarbeit noch genutzt werden dürfen, ist wegen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art.1 I iVm Art.2 I GG ohne normative Rechtsgrundlage nicht nur unverhältnismäßig, sondern rechtswidrig. ]f> ]f[ 6) Ein Verfahrensverzeichnis muss vor dem Einsatz des automatisierten Verfahrens - hier POLAS Hesse - erstellt werden. Fehlt dieses, liegen bereits die formalen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten nicht vor. ]g> ]g[ 7) Bei der Prüffrist und Löschung gemäß § 27 IV HessSOG ist auf jeden Fall der Speicherung gesondert abzustellen. Anlass der Speicherung sind die jeweiligen Delikt- und Tatvorwürfe für sich getrennt, sie sind bei der Fristenberechnung jeder für sich zu betrachten. ]h> ]h[ 8) Für die automatisierten Dateien "KAN" und "Erkennungsdienst" beim Bundeskriminalamt fehtl es an der entsprechenden Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung ist gemäß § 34 BKAG grundsätzlich vor der Einführung einer automatisierten Datei zu erlassen. ]i> ]i[ 9) Die Speicherung personenbezogener Daten in den Dateien des Bundeskriminalamtes ist unzulässig, weil es an der åT ÝN M Rechtsver | |
6) Ein Verfahrensverzeichnis muss vor dem Einsatz des automatisierten Verfahrens - hier POLAS Hesse - erstellt werden. Fehlt dieses, liegen bereits die formalen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten nicht vor. | |
7) Bei der Prüffrist und Löschung gemäß § 27 IV HessSOG ist auf jeden Fall der Speicherung gesondert abzustellen. Anlass der Speicherung sind die jeweiligen Delikt- und Tatvorwürfe für sich getrennt, sie sind bei der Fristenberechnung jeder für sich zu betrachten. | |
8) Für die automatisierten Dateien "KAN" und "Erkennungsdienst" beim Bundeskriminalamt fehtl es an der entsprechenden Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung ist gemäß § 34 BKAG grundsätzlich vor der Einführung einer automatisierten Datei zu erlassen. | |
9) Die Speicherung personenbezogener Daten in den Dateien des Bundeskriminalamtes ist unzulässig, weil es an der Rechtsverordnung gemäß § 7 VI BKAG fehlt, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach den §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen. | |
10) Die Richtlinie über die kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KPS-Richtlinien) oder die Erkennungsdienstliche Richtlinie (ED-Richtlinie) sind keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten bei Bundeskriminalamt. | |
§§§ | |
02.013 | Marlene Dietrich |
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1) Die in Art.5 I 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfasst auch die Werbung für Presseerzeugnisse. | |
2) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden. | |
3) Bei diesem Bildnis muss es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muss der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt. | |
§§§ | |
02.014 | Datenspeicherung |
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LB 1) Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskäftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (Vgl BVerwG, DÖV_73,752 f zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE_66,202, 205 zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung; ebenso BVerwG, DÖV_90,117). | |
LB 2) Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff StPO oder bei einem Freisspruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen. | |
LB 3) Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs.3 Satz 1 des NGefAG der Straftatverdacht. Im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für den Freisspruch. | |
§§§ | |
02.015 | Kundendaten-Bank |
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LB 1) Die Abfrage von Kundendaten über Bankverbindungen im Zusammenhang mit der Rasterfahndungen nach so genannten Schläfern setzt eine hinreichende Nähebeziehung zur Gefahr bzw einen Zurechnungszusammenhang voraus. | |
LB 2) § 25a I RhPfPOG kann schon im Hinblick auf die in diesem Bereich geltenden sondergesetztlichen Vorschriften (Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze, Bundesnachrichtendienstgesetz, Gesetz zu Art.10) nicht als Mittel der verdachtslosen nachrichtendienstlichen Vorfeldaufklärung eingesetzt werden. | |
§§§ | |
02.016 | Kopplungsangebot |
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Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen. | |
§§§ | |
02.017 | Rasterfahndung |
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1) § 36i BremPolG, der die Durchführung einer präventiv-polizeilichen Rasterfahndung erlaubt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. | |
2) Die am 11.09.01 in den USA erfolgten Terroranschläge rechtfertigen es, eine präventiv-polizeiliche Rasterfahndung durchzuführen. | |
3) Soweit eine Bundesland aus der Rasterfahndung gewonnene Personendaten an das BKA liefert, trägt es die datenschutzrechtliche Verantwortung dafür, dass der dort durchgeführte weitere Datenabgleich rechtmäßig erfolgt. Der beim BKA durchgeführte Datenabgleich muss jedenfalls nach Abschluss der Maßnahme gegenüber dem Betroffenen transparent gemacht werden können. | |
§§§ | |
02.018 | Elektronischer Pressespiegel |
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1) Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehene Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungssansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. | |
2) Die Privilegierung des § 49 Abs.1 umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. | |
3) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs.1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. ("Elektronischer Pressespiegel") | |
§§§ | |
02.019 | Ausgleichsanspruch |
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1) Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs.2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu. | |
2) Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte. | |
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T-02-02 | Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils |
"Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbezifferten Feststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, IX_ZR_45/98, BGHR ZPO 304 Grundurteil 1). Dies ist im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX_ZR_3/91, BGHR ZPO § 304 Abs.1 Amtsprüfung 1). | |
Nach § 304 Abs.1 ZPO kann das Gericht über den Grund der Klage vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991, X_ZR_90/89, NJW_91,1896 und vom 14. Oktober 1993, III_ZR_157/92, NJW-RR_94,319 ). Deshalb scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III_ZR_118/90, WM_92,432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V_ZR_402/98, WM_00,873, 874). | |
Das Grundurteil kann auch nicht als Entscheidung über den Grund des bezifferten Zahlungsantrags und als stattgebendes Teilendurteil über den unbezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, III_ZR_118/90, BGHR ZPO 304 Abs.1 Feststellungsantrag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der Zuchtversuch der Klägerin dadurch undurchführbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschlagen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin hängt indessen ab, ob sie ihren Zuchtversuch in Hawaii wiederholen mußte. Kann die Klägerin ihre Behauptung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin beantragte Feststellung könnte nicht getroffen werden." ... | |
Auszug aus BGH U, 12.07.02, - V_ZR_441/00 -, www.BVerwG.de, Abs.9 ff | |
§§§ | |
02.020 | IT-Schulung |
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1) Klauseln hinsichtlich der Rückzahlung aufgewendeter Fortbildungskosten im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. | |
2) Die Rückzahlung von IT-Fortbildungskosten ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, wenn er durch die Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangen kann. Einen beruflichen Vorteil erreicht der Arbeitnehmer nicht, wenn keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird, sondern lediglich ein Zertifikat über die Lehrgangsteilnahme ausgestellt wird und der Arbeitnehmer ansonsten keine über das Normalmaß der beruflichen Fortbildung hinausgehende Qualifikation erlangt. (LS JurPc) | |
§§§ | |
02.021 | We make the Internet mobile |
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Der Bezeichnung "We make the Internet mobile" fehlt die nach § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. | |
§§§ | |
02.022 | Erdgasleitungen |
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LB 1) Die vom BGH parktizierte weite Auslegung des Anlagenbegriffs iSd § 57 Abs.1 Nr.1 TKG, wonach er den gesamte von der Dienstbarkeit für die unterirdische Verlegung von Erdgasleitungen und Zubehör geschützten Bereich einschließlich der verlegten Rohre und Zubehöreinrichtungen umfasst, ist mit Art.14 Abs.1 S.1 GG vereinbar. | |
LB 2) Auch unter Zugrundelegung des vom BGH angenommenen weiten Anlagenbegriffs stellt § 57 Aba.1 Nr.1 TKG keine Enteigung, sondern eine zulässige Inhaltsbestimmung iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. | |
LB 3) Waren bisher keine Leitungen vorhanden, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten, kann der Eigentümer für eine entsprechende erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation gemäß § 57 Abs.2 S.2 TKG einen Ausgleich in Geld verlangen. | |
§§§ | |
02.023 | Schläfer |
Die Schufa ist im Rahmen der polizeilichen Informationserhebung im Zuge der Ermittlungen nach den terroristischen Anschlägen vom 11.September 2001 zur Auskunft über die Daten solcher Personen verpflichtet, bei denen nach den Ermittlungen der Polizeibehörden konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass es sich um so genannte Schläfer handelt (im Anschluss an OVG Koblenz, NVwZ_02,1528) | |
§§§ | |
02.024 | Fahrzeug-Halterdaten |
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Fahrzeug- und Halterdaten, die im Rahmen einer einfachten Registerauskunft nach § 39 Abs.1 StVG übermittelt werden, sind nicht offenkundig und fallen damit unter den Schutz des § 203 Abs.2 Satz 2 StGB. | |
§§§ | |
02.025 | Telekommunikation |
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1) Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art.10 Abs.1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. | |
2) Art.10 Abs.1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. | |
3) Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.10 Abs.1 GG umfasst diesen Schutz nicht. | |
4) Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. | |
5) Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruht. | |
§§§ | |
02.026 | Dienstleistungsstatistik |
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Die Regelung in § 12 Abs.1 BStatG, wonach eine Löschung personenbezogener Daten erst dann erfolgt, wenn die Überprüfung der Erhebungsdaten - hier Dienstleistungsstatistik bei Freiberuflern - auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht (vgl NJW_84,419, 425) aufgestellt worden sind. | |
§§§ | |
02.027 | www.presserecht.de |
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1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen. | |
2) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet. | |
§§§ | |
02.028 | Dienstgeheimnis |
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Strafbarkeit nach § 353b Abs.1 Satz 1 StGB liegt mangels Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen nicht vor, wenn ein Datenschutzbeauftragter mit der Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch auf ein gesetzmäßiges Verhalten hinwirkt | |
§§§ |
IT-Recht - 2002 | [ ] |
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