2001  
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01.001 Telekommunikationsnetz
 
  1. BVerfG,     B, 18.01.01,     – 1_BvR_1700/00 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = NJW_01,2960 -62 = MMR_01,521 -22 = NVwZ_01,1264

  3. GG_Art.14 Abs.1 + 3, GG_Art.87 Abs.1 +2; TKG_§_57 Abs.1 Nr.1, TKG_§_57 Abs.1 + Abs.2 S.2; BVerfGG_§_93a, BVerfGG_§_93b

 

LB 1) § 57 Abs.1 Nr.1 TKG stellt keine Enteignung dar, sondern eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums iSv Art.14 I 2 GG.

 

LB 2) Auch die weitere Annahme des BGH, der Anwendungsbereich des § 57 I Nr.1 TKG sei nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungsweglizenz verfügen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

§§§

01.002 Fernsehaufnahmen
 
  1. BVerfG,     U, 24.01.01,     – 1_BvR_2623/95 –

  2. www.BVerfG.de = DFR = BVerfGE_103,44 = DVBl_01,456 -63

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2; GVG_§_169, GVG_§_176; VwGO_§_55

  4. Gerichtsverfahren

 

1) Ein Recht auf Veröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.

 

2) Das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.

 

3) Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.

 

4) Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.

 

Abweichende Meinung des Richters Kühling, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem, die ein ausnahmsloses Verbot von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen insbesondere im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr für gerechtfertigt halten.

§§§

01.003 Dauerhafter Datenträger
 
  1. OLG Münch,     U, 25.01.01,     – 29_U_4113/00 –

  2. JURION = JurPc = NJW_01,2263 -65

  3. (n) VerbKrG_§_8; FernAbsG_§_1 Abs.1, FernAbsG_§_2 Abs.2; BGB_§_13, BGB_§_14, BGB_§_126, BGB_§_361a; UWG_§_1, UWG_§_3

 

Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 I VerbrKrG an einen dauerhaften Datenträger" zu stellen sind.

§§§

01.004 Juve-Handbuch
 
  1. OLG Münch,     U, 08.02.01,     – 29_U_4292/00 –

  2. JURION = ZIP online.de = NJW_01,1950 -52

  3. UWG_§_1; GG_Art.5 Abs.1, BRAGO_§_43b

 

Die Veröffentlichung von objektiv nicht gerechtferigten Rangeinstufungen von Rechtsanwälten und Anwaltskanzleien in einem Handbuch verstößt gegen § 1 UWG.

§§§

01.005 Wohnraumdurchsuchung
 
  1. BVerfG,     U, 20.02.01,     – 2_BvR_1444/00 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = BVerfG_103,142 -54 = Polizei_01,157

  3. GG_Art.13 Abs.1 + 2 GG_Art.19 Abs.4; StPO_§_105 Abs.1, StPO_§_162, StPO_§_102 ff; StGB_§_113

 

1a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art.13 Abs.2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

 

1b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen n icht aus.

 

2) Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

 

3a) Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.

 

3b) Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.

§§§

01.006 KpS
 
  1. VGH Mannh,     B, 20.02.01,     – 1_S_2054/00 –

  2. Landesrecht BW = openJur = NVwZ_01,1289 -90 = DVBl_01,838 -39 = NJW_02,161

  3. (BW) PolG_§_38 Abs.1, PolG_§_46 Abs.1; StPO_§_153, StPO_§_153a, StPO_§_170 Abs.2

 

Personenbezogene Daten können in den Kriminalpolizeilichen personebezogenen Sammlungen (KpS) auch dann gespeichert und genutzt werden, wenn die zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt wurden.

§§§

01.007 Standortbestimmung
 
  1. BGH,     B, 21.02.01,     – 2_BGs_42/01 –

  2. www.BGH.de = lexetius.com = NJW_01,1587 -88

  3. StPO_§_100a, StPO_§_100b

  4. Telekommunikationsüberwachung / Standortbestimmung / Bewegungsdaten / Funkzelle

 

Die Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen einer nach §§ 100a, 100b StPO angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit einem Mobilfunktelefon von dem Netzbetreiber die Bereitstellung von Informationen darüber, in welcher Funkzelle sich das Telefon befindet, auch dann verlangen, wenn mit diesem nicht telefoniert wird.

§§§

01.008 Privatgeheimnis
 
  1. OLG Hamm,     B, 22.02.01,     – 2_Ws_9/01 –

  2. JuraForum = NJW_01,1957 -58

  3. StGB_§_203; StPO_§_172

  4. Klageerzwingungsverfahren

 

Der Begriff des Geheimnisses iS von § 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse. Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen.

§§§

01.009 Anhörmaßnahmen
 
  1. BFH,     B, 26.02.01,     – VII_B_265/00 –

  2. JURION = IWW = NJW_01,2118 -20 = NVwZ_01,1080 = BB_01,1239 -41

  3. (77) AO_§_88, AO_§_92 S.2 Nr.3, AO_§_92 S.1, AO_§_105 Abs.1 +2, AO_§_116 Abs.1, AO_§_324 Abs.1, AO_§_393 Abs.1 S.1; GG_Art.10 Abs.1, GG_Art.10 Abs.2; StPO_§_100a

 

1) Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art.10 I GG geschützten Bereich ein.

 

2) Das dem Art.10 I GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine iS des Art.10 II 1 GG zulässige Druchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

 

3) Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleichermaßen für Sicherungsmaßnahmen - wie den dinglichen Arrest - gilt.

§§§

01.010 Kabel-Hausverteileranlagen
 
  1. BGH,     U, 06.03.01,     – KZR_37/99 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_147,81 -95 = BGHR_01,510 - 12 = BauR_01,1630 = GRUR_01,857 -61 = K&R_01,417 -20 = MDR_01,1071 = WM_01,1266 -70 = NJW_01,2541 -45

  3. GWG_§_14

 

Eine Vereinbarung in einem Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsunternehmen und einem Kabelnetzbetreiber, nach der die Erhöhung oder die Neueinführung von Entgelten, die von den Wohnungsmietern für den Anschluß an das Kabelnetz und die Versorgung mit Kabelfernseh- und -hörfunkprogrammen an den Kabelnetzbetreiber zu zahlen sind, von der Zustimmung des Wohnungsunternehmens abhängt, ist wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot nichtig.

§§§

01.011 Künstliche Ernährung
 
  1. OLG Düss,     B, 27.03.01,     – 25_Wx_128/00 –

  2. NRWE = openJur = NJW_01,2807 -08 = MDR_01,940 -41 =

  3. BGB_§_1904

 

LB 1) Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt nur in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist.

 

LB 2) Eine solche Feststellung ist nur möglich, wenn der Wille in jünster Zeit geäußert worden ist, zB durch eine unmissverständliche Patientenverfügung oder durch wiederholte Äußerungen gegenüber Vertrauenspersonen.

§§§

01.012 Original-Röntgenaufnahmen
 
  1. OLG Münch,     U, 19.04.01,     – 1_U_6107/00 –

  2. judicialis.de = JURION = NJW_01,2806 -07

  3. BGB_§_811

 

1) Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht des Arztes oder Krankenhausträgers, dem Patienten Einsicht in die zu seiner Behandlung gefertigten Krankenunterlagen zu gewähren und daraus gegebenenfalls Fotokopien zu fertigen.

 

2) Bei berechtigtem Interesse des Patienten kann dieser aber darüber hinaus bereits im vorprozessualen Stadium für einen vorübergehenden Zeitraum auch die Herausgabe der Original-Krankenunterlagen (hier: Computertomogramm- und Kernspinaufnahmen) zu Händen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen.

 

LB 3) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behandlung des Klägers im Klinikum des Beklagten schon seit längerem abgeschlossen ist, ist es gerechtfertigt, dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 811 I 2 BGB das Recht einzuräumen, die Vorlegung der Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme bei einer Person seines Vertrauens, die im Hinblicka auf ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr bietet, zu verlangen.

 

LB 4) Der Beklagte kann sein Interesse am unversehrten Erhalt der Aufnahmen dadurch ausreichend wahren, dass er sich den Empfang der im Einzelnen aufgeführten und konkret bezeichneten Aufnahmen bestätigen lässt und für sich Sicherungskopien anfertigt.

§§§

01.013 Oberservation
 
  1. BVerfG,     B, 25.04.01,     – 1_BvR_1104/92 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = DÖV_01,777 -80 = DVBl_01,1057 -60 = NJW_02,1037

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.13 Abs.1, GG_Art.19 Abs.2, GG_Art.79 Abs.3; StPO_§_100f Abs.2, StPO_§_100c Abs.1 Nr.3, StPO_§_53; SOG_§_10; HbgGDVP_§_9, HbgGDVP_§_10,

 

LF: Zur Zulässigkeit der Datenerhebung durch Oberservation und verdeckten Einsatz technischer Mittel.

§§§

01.014 Angebotsschreiben
 
  1. BGH,     U, 26.04.01,     – 4_StR_439/00 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHSt_47,1 -8 = JZ_02,610 -12 = NJW_01,2187 -89 = JuS_01,1031

  3. StGB_§_263 Abs.1

 

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs.1 StGB.

§§§

01.015 Prinz Ernst August
 
  1. BVerfG,     B, 26.04.01,     – 1_BvR_758/97 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = NJW_01,1921 -26 = DVBl_01,1345 -50 = JUS_02,184

  3. GG_Art.5; BGB_§_823, BGB_§_1004; KUG_§_22, KUG_§_23

 

LF 1) Die Veröffentlichung von Bildern von Prinz Ernst Ausgust von Hannover im Zusammenhang mit Prinzessin Caroline von Monaco durfte nicht grundsätzlich untersagt werden. Vielmehr sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalls zu überprüfen.

 

LF 2) Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur der "relativen Person der Zeitgeschichte" ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstande

 

LF 3) Werden absolute Personen der Zeitgeschichte von relativen Personen der Zeitgeschichte begleitet, so kann im Einzelfall das Verhalten der Begleitperson dazu führen, dass sie wie eine absolute Person der Zeitgeschichte zu behandeln ist.

 

LF 4) Bei unterhaltenden Beiträgen ist die Personalisierung ein wichtiges, von der Pressefreiheit umfasstes Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser. Daher kommt auch unterhaltenden Beiträgen eine verfassungsrechtliche Bedeutung zu (Weiterentwicklung von BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021).

§§§

01.016 Schweigerecht
 
  1. EGMR,     U, 03.05.01,     – 31827/96 –

  2. JURION = NJW_02,499 -02

  3. EMRK_Art.6 Abs.1, EMRK_Art.41

  4. Steuerstrafverfahren

 

1) Der Begriff "strafrechtliche Anklage" in Art.6 I EMRK ist autonom auszulegen. Bei der Entscheidung, ob ein Verfahren ein Strafverfahren ist, sind drei Kriterien heranzuziehen, nämlich erstens, wie das innerstaatliche Recht das Verfahren qualifiziert, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens die Art und Schwere der dem Betroffenen drohenden Saktion (ständige Rechtsprechung)

 

2) Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, in dem eine Geldbuße auferlegt werden kann, ist grundsätzlich unter dem Gesichtpunkt von Art.6 EMRK zu prüfen. Das gilt auch, wenn das Verfahren zugleich der Feststellung einer Nachsteuer dient.

 

3) Auch wenn das in Art.6 I EMRK nicht ausdrücklich gesagt ist, entspricht das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, international allgemein anerkannten Grundsätzen und ist ein Kernstück des von Art.6 I EMRK garantierten fairen Verfahrens.

§§§

01.017 ambiente.de
 
  1. BGH,     U, 17.05.01,     – 1_ZR_251/99 –

  2. www.BGH.de = JurPc = JurPC Web-Dok.220/2001 = NJW_01,3265 -69

  3. MarkenG_§_4 Nr.2, MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.3: GWB_§_20 Abs.1

 

1) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

 

2) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

§§§

01.018 www.Mitwohnzentrale.de
 
  1. BGH,     U, 17.05.01,     – 1_ZR_216/99 –

  2. www.BGH.de = JurPc = JurPC-Web-Dok.219/2001 = NJW_01,3262 -65

  3. UWG_§_1, UWG_§_3

 

1) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Namen ist nicht generell wettbewerbswidrig.

 

2) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

§§§

01.019 Tafelgeschäft
 
  1. BFH,     B, 15.06.01,     – VII_B_11/00 –

  2. JURION = IWW = BFHE_195,40 -50 = NJW_01,2997 -00

  3. (77) AO_§_30a Abs.3, AO_§_93 Abs.1 S.1, AO_§_154 Abs.2, AO_§_208 Abs.1 S.1 Nr.1 + 2, AO_§_386 Abs.1; BGB_§_903 Abs.1, BGB_§_1004; FGO_§_33 Abs.1 Nr.1

 

1) Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er sein Konto und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabehebungen abwickelt.

 

2) Der hiernach (1) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vergehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 I 1 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestand noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

3) Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen ab die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

§§§

01.020 Grundbucheinsicht
 
  1. KG,     B, 19.06.01,     – 1_W_132/01 –

  2. judicialis.de = Vermessungsverwaltung Brandenburg = NJW_02,223 -26

  3. GBO_§_12; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5

 

Die Presse kann unter Berufung auf die Pressefreiheit grundsätzlich kein das informationnelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers übewiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilungen II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriediung der Neugier der Öffentlichkeit etwa dahin geht, etwas über die fianzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte der Grundstückseigentümerin als bekannter Schauspieler und Unterhaltungskünstler eine Person der Zeitgeschichte ist und das Ehepaar seine Privatspähre einschließlich finanziell großzügiger Lebensführung in der Vergangenheit in erheblichem Umfang der Allgemeinheit geöffnet hat.

 

LB 2) Nach allgemeiner Ansicht ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage rechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (vgl zB BayObLG NJW_93,1142 <1143>; OLG Hamm, DNotZ_86,497; Senat, Beschl v 20.03.01 - 1_W_9339/00). Dabei reicht regelmäßig das Vorbringen sachlicher Gründe aus, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

 

LB 3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses iSd § 12 GBO und bei der Abwägung einzubeziehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des im Grundbuch Eingetragenen unter Berücksichtigung der Funktion des Grundbuchs zurückzutreten hat, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse geltend gemacht wird. Diese Abwägung hat auch stattzufinden, soweit der Presse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen unter Beachtung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art.5 I 2 GG) grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann (vgl dazu im einzelnen BVerfG, NJW_01,503 <504>; ferner OLH Hamm, NJW_88,2482).

§§§

01.021 Fall Kohl
 
  1. VG Berlin,     U, 04.07.01,     – 1_A_389/00 –

  2. NJW_01,2987 -93

  3. StUG_§_1 Abs.1, StUG_§_5 Abs.1, StUG_§_6 Abs.3, StUG__14 Abs.2, StUG_§_32 Abs.1 Nr.3, StUG_§_34 Abs.1

 

1) Der Zugang zu personenbezogenen Informationen in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR über personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeiten des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung und für die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei um Informationen über "Betroffene" oder "Dritte" iSd § 6 III 1 und VII StUG handelt und die Einwilligung der betroffenen Person zu der Verwendung nicht vorliegt.

 

2) Eine Anwendung des Anwendungsbereichs des Soweit-Halbsatzes in § 32 I Nr.3 Spiegelstrich 1 StUG auf Informationen aus der reinen Privatspähre Betroffener oder Dritter widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem durch ihn ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dessen Bestreben es war, dem Opferschutz gegenüber dem Interesse an der historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes Vorrang einzuräumen.

§§§

01.022 Spiegel-CD-ROM
 
  1. BGH,     U, 05.07.01,     – I_ZR_311/98 –

  2. www.BGH.de = BGHZ_148,221 -33 = BGHR_02,209 -11 = CR_02,365 -67 = K&R_02,27 = MMR_02,231 -33 = NJW_02,896 -99 = WM_02,296 -00

  3. UrhG_§_31 Abs.4 + 5, UrhG_§_97; BGB_§_242

 

1) Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.

 

2) Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

 

3) Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die Zahlung nicht zum Abschluß eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur Einräumung eines Nutzungsrechts. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I_ZR_311/98 - OLG Hamburg

§§§

01.023 Spamming
 
  1. AG Dachau,     U, 10.07.01,     – 3_C_167/01 –

  2. JurPc = JurPc Web-Dok-190/2001

  3. BGB_§_823; UWG_§_1

  4. Werbe-E-Mail an ein Unternehmen

 

Das einmalige, unverlangte Zusenden einer Werbe-E-Mail unter Gewerbetreibenden verpflichtet noch nicht zum Schadensersatz, da es insoweit an einem betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt und die Schwelle der Sittenwidrigkeit dieses werblichen Vorgehens nicht erreicht ist. (LS JurPc)

§§§

01.024 Beleidigung
 
  1. BVerfG,     B, 01.08.01,     – 1_BvR_1906/97 –

  2. www.BVerfG.de = JURION = NJW_01,3613 - 15 = JuS_02391

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 +2; StGB_§_185

  4. ironischer Rat er solle lieber einen Arzt aufsuchen

 

LB 1) Auch bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte.

 

LB 2) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch die polemische oder verletztende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich.

 

LB 3) Es ist widersprüchlich, eine Äußerung als ironisch zu charakterisieren, ihr sodann aber einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der ihr nur zukommen würde, wenn sie als ernst gemeint beim Wort zu nehmen wäre.

§§§

01.025 Internet-Auktion
 
  1. KG,     U, 15.08.01,     – 29_U_30/01 –

  2. Kanzlei Prof Schweizer = FIS Money Advice = NJW_02,1583 -84 = CR_02,604 -06 = K&R_02,146 -48 = MMR_02,326

  3. AGBG_§_4, AGBG_§_9; BGB_§_156

 

LB 1) Die von Internet-Autktionsplattformem verwendete Klausel "mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zu Stande" verstößt nicht gegen die §§ 4, 9 AGBG.

 

LB 2) Insbesondere verletzt die Klausel nicht den Grundsatz des Vorrangs von Individualvereinbarungen vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

LB 3) Der Gesichtspunkt der kundenfeindlichen Auslegung, greift nur bei bei Klauseln ein, bei denen mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Die Höchstbieterklausel ist jedoch eindeutig.

§§§

01.026 Schuldnerspiegel
 
  1. BVerfG,     B, 09.10.01,     – 1_BvR_622/01 –

  2. www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE = BVerfGE_104,65 -74 = NJW_02,741 -42 = MMR_02,89 -90 = CR_02,363 -64

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1 +2, GG_Art.17; BVerfGG_§_92; BGB_§_1004, BGB_§_823

  4. Einstweiliger Rechtsschutz

Abs.23

Zur Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Abs.23

LB 1) Die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ist geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl BVerfGE_79,275 <278 f>; BVerfGE_86,15 <22 f> ; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl BVerfGE_86,15 <22>).

Abs.30

LB 2) Die Problematik der Prangerwirkung des Schuldnerspiegels hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet gesteigertes Augenmerk widmen und eine hierauf zugeschnittene Lösung entwickeln.

Abs.31

LB 3) Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten.

Abs.32

LB 4) Es wird von den Zivilgerichten daher zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken.

Abs.37

LB 5) Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbundenen Internet für eine neuartige, Dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Positionen belastende Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko verbunden. Dies besteht auch darin, gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen, die in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im Interesse der Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses die Einschaltung mehrerer Instanzen vorsieht.

* * *

T-01-12Subsidiaritätsgrundsatz

23

"Einer Sachprüfung der auf eine Verletzung der Grundrechte aus Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2, Art.17 GG gestützten Rüge steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

24

1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 545 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne jedoch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl BVerfGE_79,275 <278 f>; BVerfGE_86,15 <22 f> ; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl BVerfGE_86,15 <22>). Mit dem Vorbringen, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art.5 Abs.1 und Art.17 GG verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend Rügen, die das Hauptsacheverfahren betreffen.

25

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft, soweit sie nach § 926 Abs.1 ZPO den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung auch BVerfGE_75,318 <325>). Über die von der Verfügungsklägerin daraufhin erhobene Klage ist jedoch noch nicht entschieden worden.

26

2. Die Voraussetzungen, unter denen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

27

Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss (vgl BVerfGE_70,180 <186>), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs.2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl BVerfGE_79,275 <279>; BVerfGE_86,15 <22 f>).

28

a) Das Oberlandesgericht hat zwar die für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen schon im Verfügungsverfahren nicht nur summarisch geprüft. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen aber auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Das Hauptsacheverfahren bietet daher Möglichkeiten weiterer Klärung.

29

aa) Dies gilt zum einen für die Rüge der Verletzung des Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 GG.

30

Die Problematik der Prangerwirkung der hier in Rede stehenden Veröffentlichung hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entschieden. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gerichte bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Sachprüfung den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet gesteigertes Augenmerk widmen und eine hierauf zugeschnittene Lösung entwickeln. Auch kann das Hauptsacheverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Anrufung des Bundesgerichtshofs führen (vgl § 543 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 und § 544 ZPO nF).

31

Dem Hauptsacheverfahren kann grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil die Zivilgerichte bei der rechtlichen Bewertung von Internetkommunikation inhaltlich Neuland betreten. Das Internet ist ein weltumspannender, in schnellem Wachstum begriffener Zusammenschluss zahlreicher öffentlicher und privater Computernetze. Es ist für den Informationsaustausch zwischen bestimmten Teilnehmern verfügbar (etwa für die Versendung von e-mails), aber auch für die mit dem "Schuldnerspiegel" beabsichtigte Kommunikation an eine unbestimmte und grundsätzlich unbegrenzte Öffentlichkeit. Die Nutzbarkeit wird durch eine Vielzahl von Suchdiensten erleichtert, die ein systematisches Auffinden einzelner Informationen aus großen Datenmassen erleichtern und es zum Beispiel erlauben, das Internet nach bestimmten Informationstypen oder konkreten Informationen durchzusehen und in kurzer Zeit die jeweils interessierende Information zu identifizieren. Es ermöglicht ferner spezifische Formen der Informationsverknüpfung unter Einbeziehung anderer im Netz verfügbarer Inhalte. Die Information kann für einen langen oder gar unbegrenzten Zeitraum bereitgehalten werden.

32

Derartige Besonderheiten des Internet können dazu führen, dass eine Information schnell für alle verfügbar ist, die an ihr interessiert sind, und dass sie mit anderen relevanten Informationen leicht kombiniert werden kann. Es wird von den Zivilgerichten daher zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domain-Inhaber, bewirken. Auch werden die Gerichte klären müssen, wie weit die von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke und die beabsichtigte redaktionelle Bearbeitung der zunächst von Gläubigern bereitgestellten Informationen rechtserheblich sind. Dabei ist es auch Aufgabe der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte in das einfache Recht zu berücksichtigen.

33

Damit besteht die Aussicht, dem Bundesverfassungsgericht für den Fall einer gegen die letztinstanzliche Hauptsachenentscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde die vertieft begründete Rechtsauffassung der Fachgerichte unter Einschluss des Bundesgerichtshofs zu vermitteln; zugleich wird auf diese Weise der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl BVerfGE_68,376 <380> mwN).

34

bb) Bei der vorherigen fachgerichtlichen Prüfung können auch die Gesichtspunkte gewürdigt werden, auf denen die Rüge der Verletzung des Petitionsrechts aus Art.17 GG beruht.

35

Die angegriffenen Entscheidungen unterbinden den Zugang eines Schreibens an die öffentliche Hand, also an eine nach Art.17 GG "zuständige Stelle". Das gerichtliche Verbot gilt aber der Durchsetzung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs. Für die Entscheidung in der Hauptsache bedarf es der Klärung, ob der Schutzbereich des Art.17 GG unter diesen Umständen berührt ist beziehungsweise wie weit Art.17 GG im Rahmen mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten auf zivilrechtliche Beziehungen einwirken kann.

36

b) Die Zumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren scheitert auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin vorträgt, von der Eilentscheidung der Zivilgerichte in existentieller Weise betroffen zu sein, so dass ihr ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs.2 Satz 2 BVerfGG entstehe.

37

Die Nutzung des erst im Aufbau befindlichen und daher mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbundenen Internet für eine neuartige, Dritte gezielt in ihren grundrechtlich geschützten Positionen belastende Tätigkeit ist mit einem rechtlichen Risiko verbunden. Dies besteht auch darin, gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung abwarten zu müssen, die in der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes im Interesse der Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses die Einschaltung mehrerer Instanzen vorsieht. Dazu wird ungeachtet des rechtsstaatlichen Gebots der Zügigkeit gerichtlicher Verfahren notwendigerweise Zeit benötigt. Das Abwarten der fachgerichtlichen Prüfung der im Instanzenzug ergehenden letztinstanzlichen Entscheidung dient auch der Rechtssicherheit und kommt daher grundsätzlich allen von dem Rechtsstreit Betroffenen zugute."

 

Auszug aus BVerfG B, 09.10.01, - 1_BvR_622/01 -, www.BVerfG.de,  Abs.23 ff

§§§

01.027 Telefonsex
 
  1. BGH,     VU, 22.11.01,     – III_ZR_5/01 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_02,89 -90 = JZ_02,,406 -08 = K%R_02,142 -44 = MDR_02,264 -65 = MMR_02,91 -93 = NJW_02,361 -63 = WM_02,241 -43

  3. BGB_§_138; TDG_§_5 Abs.1 + 3

 

1) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs.1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.

 

2) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI_ZR_192/97 - NJW_98,2895 ).

§§§

01.028 shell.de
 
  1. BGH,     U, 22.11.01,     – 1_ZR_138/99 –

  2. www.BGH.de = JurPc = NJW_02,2031 -35

  3. MarkenG_§_14 Abs.2 Nr.3, MarkenG_§_15 Abs.3; BGB_§_12

 

1) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grunsätzlich dem Namensschutz nach § 12 BGB vor.

 

2) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 dar.

 

3) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 II Nr.3 MarkenG bzw § 15 III MarkenG.

 

4) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterschiedlichen Zusatz beizufügen.

 

5) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

§§§

01.029 Vergütungsanpassung
 
  1. BGH,     U, 13.12.01,     – I_ZR_44/99 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHR_02,794 -96 = GRUR_02,602 -04 = K&R_02,87 = NJW_02,2475 -77

  3. UrhG_§_36 Abs.1; BGB_§_242

 

1) Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs.1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann - wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen - vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.

 

2) Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs.1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.

§§§

  Amtshaftung - 2001 [  ›  ]

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§§§