2007  
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07.001 Online-Durchsuchung
 
  1. BGH,     U, 31.01.07,     – StB_18/06 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHSt_51,211 -19 = CR_07,253 -56 = JZ_07,796 -98 = K&R_07,158 -61 = NJW_07,930 -33

  3. StPO_§_102

  4. Beschwerde-unbegründete

 

Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.

§§§

07.002 Geheimhaltungsinteresse
 
  1. BGH,     U, 08.02.07,     – III_ZR_148/06 –

  2. www.BGH.de

  3. BGB_§_666, BGB_§_667, BGB_§_675 Abs.1; BDSG_§_28 Abs.1,

 

Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte.

§§§

07.003 Videoüberwachung
 
  1. BVerfG,     B, 23.02.07,     – 1_BvR_2368/06 –

  2. www.BVerfGE.de

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.103 Abs.1; (By) LDSG_§_16 Abs.1, LDSG_§_17 Abs.1

  4. öffentliche Begegnungsstätte / gesetzliche Ermächtigung / allgemeines Persönlichkeitsrecht / informationelle Selbstbestimmung / Einschränkung

T-07-007

LB 1) Die Videoüberwachung einer öffentlichen Begegnungsstätte bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Abs.50

LB 2) Liegt eine gesetzliche Ermächtigung nicht vor verletzt die Videoüberwachung öffentlicher Plätze das durch (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Abs.41

LB 3) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE_65,1 <43 f>).

Abs.45

LB 4) Angesichts des erheblichen Gewichts der Grundrechtsbeeinträchtigung kann die geplante Videoüberwachung nicht auf Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1 BayDSG gestützt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage enthält keine hinreichenden Vorgaben für eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze.

* * *

T-07-007öffentlicher Begegnungstätten

36

"3. Die geplante Videoüberwachung ist nicht auf eine dafür hinreichende gesetzliche Ermächtigung gestützt. Daher verletzen die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie die Zulässigkeit der Überwachung bejahen, das durch Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers.

37

a) Die geplante Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl BVerfGE_65,1 <42 f>; BVerfGE_67,100 <143>).

38

Das durch die Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial kann und soll dazu genutzt werden, belastende hoheitliche Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten Bereich bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen zeigen. Die offene Videoüberwachung eines öffentlichen Ortes kann und soll zugleich abschreckend wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken (vgl Geiger, Verfassungsfragen zur polizeilichen Anwendung der Video-Überwachungstechnologie bei der Straftatbekämpfung, 1994, S.52 ff). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert und können in der Folge abgerufen, aufbereitet und ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. So kann eine Vielzahl von Informationen über bestimmte identifizierbare Betroffene gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen.

39

(Abs.39) Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl BVerfGE_65,1 <45>).

40

Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen aufgrund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden (vgl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ_04,498 <500>; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 10.Juli 2003 - Vf.43-II-00 -, S.86 des Umdrucks).

41

b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE_65,1 <43 f>). Daran fehlt es hier.

42

aa) Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist das einfache Recht in der Auslegung, die es durch die dazu in erster Linie berufenen Fachgerichte erfahren hat. Das Bundesverfassungsgericht überprüft aber, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtliche Vorgaben außer Acht gelassen haben (vgl BVerfGE_113,63 <80 f>; stRspr).

43

Das Verwaltungsgericht hat als gesetzliche Grundlage der Videoüberwachung Art.16 Abs.1 BayDSG herangezogen. Diese Norm erlaubt das Erheben personenbezogener Daten, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Als solche Aufgabe hat das Verwaltungsgericht die Befugnis der Beklagten zum Schutz der von ihr getragenen öffentlichen Einrichtungen herangezogen.

44

Grundlage für die Aufzeichnung und Verwertung des gewonnenen Bildmaterials ist nach diesem Ansatz Art.17 Abs.1 BayDSG, der zwar in den von der Beklagten stammenden Ausführungen, jedoch nicht in den angegriffenen Entscheidungen ausdrücklich erwähnt wird. Wäre Art.17 Abs.1 BayDSG vom Verwaltungsgericht nicht auch zumindest implizit in die Prüfung einbezogen worden, müsste seine Entscheidung zur rechtlichen Unbedenklichkeit der geplanten Aufzeichnung schon deshalb als verfassungswidrig eingeordnet werden, weil dieses Ergebnis sich nicht auf eine Prüfung anhand einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung hätte beziehen können."

45

bb) Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1 BayDSG sind als Ermächtigungsgrundlage für eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials nicht hinreichend bestimmt.

46

(1) Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl BVerfGE_78,214 <226> ). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates gewährleisten und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll (vgl BVerfGE_113,348 <376> ). Dementsprechend soll der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner ermöglichen die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl BVerfGE_110,33 <52 ff> ). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl BVerfGE_65,1 <44 ff>; BVerfGE_100,313 <359 f, 372>; BVerfGE_110,33 <52>; BVerfGE_113,348 <375>).

47

Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs. Diese ergeben sich aus der Art der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für den Betroffenen ausgehenden Wirkungen. Welchem Ziel die Maßnahme dient, etwa der Gefahrenabwehr oder der Gefahrenverhütung, ist für die Beurteilung ihrer Schwere für den Betroffenen ohne Belang. Allerdings findet der Gesetzgeber je nach der zu erfüllenden Aufgabe zur Rechtfertigung der Eingriffsvoraussetzungen und zu ihrer Umsetzung unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl BVerfGE_110,33 <55 f>).

48

Die Anforderungen der Normenbestimmtheit und Normenklarheit hat in erster Linie der Gesetzgeber zu beachten, der die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs abstrakt-generell festlegt. Die Träger öffentlicher Verwaltung und die sie kontrollierenden Gerichte müssen diese Anforderungen insofern beachten, als ein staatlicher Eingriff nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden darf, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht.

49

(2) Diese Anforderungen wurden hier verfehlt, indem als Ermächtigungsgrundlagen für die Videoüberwachung der Begegnungsstätte Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1 BayDSG herangezogen wurden.

50

(a) Die geplante Videoüberwachung des Bodenkunstwerks mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials bewirkt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von erheblichem Gewicht.

51

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Art der Beeinträchtigung. Insofern kann auch von Belang sein, ob die betroffenen Personen für die Maßnahme einen Anlass geben und wie dieser beschaffen ist (vgl BVerfGE_100,313 <376>; BVerfGE_107,299 <318 ff>; BVerfGE_109,279 <353> ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4.April 2006 - 1 BvR 518/02 -, NJW_06,1939 <1942>). Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl BVerfGE_100,313 <376, 392>; BVerfGE_107,299 <320 f>; (BVerfGE_109,279 <353>; BVerfGE_113,348 <383>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4.April 2006 - 1 BvR 518/02 -, NJW_06,1939 <1944>).

52

Die geplante Videoüberwachung ist ein intensiver Eingriff. Sie beeinträchtigt alle, die den betroffenen Raum betreten. Sie dient dazu, belastende hoheitliche Maßnahmen vorzubereiten und das Verhalten der den Raum nutzenden Personen zu lenken. Das Gewicht dieser Maßnahme wird dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden kann. Von den Personen, die die Begegnungsstätte betreten, dürfte nur eine Minderheit gegen die Benutzungssatzung oder andere rechtliche Vorgaben, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung für die Benutzung der Begegnungsstätte ergeben, verstoßen. Die Videoüberwachung und die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials erfassen daher - wie bei solchen Maßnahmen stets - überwiegend Personen, die selbst keinen Anlass schaffen, dessentwegen die Überwachung vorgenommen wird.

53

(b) Angesichts des erheblichen Gewichts der Grundrechtsbeeinträchtigung kann die geplante Videoüberwachung nicht auf Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1 BayDSG gestützt werden. Diese Ermächtigungsgrundlage enthält keine hinreichenden Vorgaben für eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze.

46

Art.16 Abs.1 BayDSG normiert eine allgemeine Regelung für Datenerhebungen durch staatliche Stellen. Diese Norm knüpft lediglich an die Zuständigkeit der jeweils handelnden Behörde an und begrenzt die Datenerhebung lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit. Aufgaben- oder bereichsspezifische Voraussetzungen der Datenerhebung fehlen. Das in Art.16 Abs.1 BayDSG enthaltene Gebot der Erforderlichkeit kann die behördliche Praxis nicht hinreichend anleiten oder Kontrollmaßstäbe bereitstellen, wenn es nicht auf ein näher beschriebenes Normziel ausgerichtet wird. Die Norm bietet daher keine hinreichenden Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung. Auch kann der Einzelne auf dieser Grundlage nicht vorhersehen, bei welcher Gelegenheit, zu welchem Zweck und auf welche Weise Informationen über ihn erhoben werden dürfen.

55

Art.17 Abs.1 BayDSG, der die Speicherung, Veränderung und Nutzung der erhobenen Daten regelt, enthält gleichfalls keine hinreichenden Vorgaben für Anlass und Grenzen der erfassten datenbezogenen Maßnahmen, um als Ermächtigungsgrundlage für den beabsichtigten Grundrechtseingriff in Betracht zu kommen. Neben dem Gebot der Erforderlichkeit wird zwar auch der Erhebungszweck als Grenze der Datenverwendung genannt. Da jedoch Art.16 Abs.1 BayDSG den Erhebungszweck nicht näher umschreibt, verweist Art.17 Abs.1 BayDSG für Daten, die nach dieser Norm erhoben wurden, gleichfalls lediglich auf die Zuständigkeitsordnung.

56

cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren. Da es jedoch im vorliegenden Fall bereits an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage für die geplante Videoüberwachung fehlt, müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine derartige Überwachung hier nicht im Einzelnen bestimmt werden."

 

Auszug aus BVerfG B, 23.02.07, - 1_BvR_2368/06 -, www.BVerfGE.de,  Abs.36 ff

§§§

07.004 Darlehnsforderungen
 
  1. BGH,     U, 27.02.07,     – XI_ZR_195/05 –

  2. www.BGH.de

  3. BGB_§_134, BGB_§_399 Alt.2, HWiG_§_1 Abs.1 Nr.1 (aF), HWiG_§_5 Abs.1

 

1) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.

 

2) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG a.F. (§ 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.

 

3) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs.1 HWiG ( 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.

§§§

07.005 Unwahre Angaben
 
  1. AG Königst,     U, 15.03.07,     – 50_Cs_7400_Js_205867/02 –

  2. JurPc

  3. UWG_§_16/1

 

Wer als Betreiber eines Schlüsseldienstes in einem Telefonverzeichnis im Internet durch Angabe entsprechender Ortsnetzvorwahlen vorspiegelt, in insgesamt 70 Gemeinden Filialen zu unterhalten, während die Anrufe in Wahrheit ohne weitere Information der Kunden an ein Call-Center in einem zentralen Ort weitergeleitet werden, macht sich eines Vergehens der irreführenden Werbung durch unwahre Angaben gemäß § 16 Abs.1 UWG strafbar.

§§§

07.006 Kfz-Kennzeichen
 
  1. LG Kassel,     B, 10.05.07,     – 1_T_75/07 –

  2. www.RA.de

  3. BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004; BDSG_§_1 Abs.2 Nr.3;

 

1) Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

 

2) Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

§§§

07.007 Auskunftsrecht der Presse
 
  1. OVG Saarl,     B, 27.06.07,     – 3_Q_164/06 –

  2. EsG = SKZ_07,210 ff = SKZ_08,49 Nr.45 (L)

  3. SMG_§_5 Abs.1; GG_Art.5 Abs.1

  4. Auskunftsrecht / Presse / Meinungsfreiheit / Persönhichkeitsrechte

 

Das Medienauskunftsrecht (hier: Presseauskunftsrecht) erstreckt sich nicht auf innere Vorgänge wie innerlich gebliebene Motive in den Köpfen von Politikern.

§§§

07.008 Cambridge Institute
 
  1. BGH,     U, 28.06.07,     – I_ZR_49/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_173,57 -71 = CR_07,655 -58 = GRUR_07,884 -87 = NJW-RR_08,57 -61

  3. Brüssel-I-VO_Art.22 Nr.4; Lugano-Übk_Art.5 Nr.3; MarkenG_§_5, MarkenG_§_15 Abs.2 + 4, MarkenG_§_126 Abs.1, MarkenG_§_127 Abs.1, MarkenG_§_128 Abs.1 + 2;

  4. Revision-erfolgreiche

 

Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.

 

2) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs.1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs.3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.

 

3) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.

§§§

07.009 Inverssuche
 
  1. BGH,     U, 05.07.07,     – III_ZR_316/06 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_07,3776 -77 = MDR_08,76 -77 = WM_07,2336 -38

  3. (04) TKG_§_47 Abs.1, TKG_§_105 Abs.3

 

Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs.1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs.3 TKG 2004 verpflichtet.

§§§

07.010 Verbraucherkauf
 
  1. BGH,     U, 11.07.07,     – VIII_ZR_110/06 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_07,2619 -21 = WM_07,161 -64 = VersR_08,928 -30 = MDR_07,1245 -46 JuS_07,966

  3. BGB_§_13, BGB_§_474, BGB_§_476,

  4. Revision-erfolgreiche

 

1) Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

 

2) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat.

§§§

07.011 Jugendgefährdende Medien
 
  1. BGH,     U, 12.07.07,     – I_ZR_18/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_173,188 -10 = CR_07,728 -34 = GRUR_07,890 -96 = JuS_08,187 -89 = K&R_07,517 -24 = MMR_07,634 -39 = WM_07,1812 -19

  3. UWG_§_3; JuSchG_§_15 Abs.1 Nr.3 + Abs.2, JuSchG_§_24 Abs.3, JuSchG_§_27 Abs.1 Nr.1 + Abs.3 Nr.2; UWG_§_8 Abs.1; TMG_§_7 Abs.2; RL-Nr.2000/31/EG_Art.14 Abs.3, RL-Nr.2000/31/EG_Art.15 Abs.1,

  4. Revision-erfolgreiche

 

1) Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

 

2) Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

 

3) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

 

4) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

* * *

T-07-01Haftungsprivileg nach 10 TMG

20

"Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Angeboten um für die Beklagte als Diensteanbieter fremde Informationen handelt. Für sie gilt daher das Haftungsprivileg des § 10 TMG, der dem § 11 TDG entspricht. Wie der Bundesgerichtshof - zeitlich nach dem Berufungsurteil - entschieden hat, findet dieses Haftungsprivileg jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung ( BGHZ_158,236, 246 ff. (BGH 11.03.2004 - I_ZR_304/01) - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 27.3.2007 - VI_ZR_101/06, WRP_07,795 Tz 7; Urt. v. 19.4.2007 - I_ZR_35/04, Tz 19 - Internet-Versteigerung II). Soweit § 10 TMG (früher: 11 TDG) von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters spricht, werden lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung behandelt. In § 7 Abs.2 Satz 2 TMG (früher: 8 Abs.2 Satz 2 TDG) wird ausdrücklich klargestellt, dass "Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen ... auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt (bleiben)". Diese Regelung deckt sich mit Art.14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dafür kann ergänzend zu den Ausführungen in dem Urteil "Internet-Versteigerung I" auf Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen werden. Danach können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Diensteanbieter, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern."

 

Auszug aus BGH U, 12.07.07, - I_ZR_18/04 -, www.BGH.de,  Abs.20

§§§

07.012 Rundfunkgebührenpflicht
 
  1. OVG Saarl,     B, 14.08.07,     – 3_O_220/07 –

  2. SKZ_07,100 Nr.43 (L)

  3. RGebStV_§_6 Abs.3

  4. Rundfunkgebührenpflicht / Befreiung / Schwerbehinderung / Erwerbsunfähigkeitsrente / Grundsicherung

 

1) Eine besondere Härtelage im Verständnis von § 6 Abs.3 RGebStV ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Bewilligung einer der im Katalog des § 6 Abs.1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen deshalb abgelehnt wurde, weil das anrechenbare Einkommen und Vermögen des Antragstellers die maßgebliche Bedürftigkeitsgrenze geringfügig überschreitet.

 

2) Eine besondere Härtelage im Verständnis von § 6 Abs.3 RGebStV begründet nicht schon der Umstand, dass bei dem Antragsteller geringes Einkommen und Schwerbehinderung zusammentreffen, zumal dann, wenn die wirtschaftlichen Belastungen der Schwerbehinderung bei der Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs berücksichtigt sind und ein leidensbedingter ständiger Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, wie er von § 6 Abs.1 Nr.8 RGebStV gefordert wird, nicht einmal ansatzweise aufgezeigt ist.

§§§

07.013 IP-Adressen
 
  1. LG Berlin,     U, 06.09.07,     – 23_S_3/07 –

  2. www.RA.de

  3. BDSG_§_3 Abs.1, BDSG_§_4a Abs.1; ZPO_§_308 Abs.1

 

1) IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.

 

2) IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht.

§§§

07.014 Versandkosten
 
  1. BGH,     U, 04.10.07,     – I_ZR_143/04 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_08,1384 -88 = WM_07,2347 -51 = MMR_08,39 -42 = MDR_08,221 -22 = K&R_08,34 -38 = GRUR_08,84 -87 = CR_08,108 -09

  3. ZPO_§_253 Abs.2 Nr.2; PAngV_§_1 Abs.2 + 6: UWG_§_3, UWG_§_4 Nr.11

 

1) Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs.6 PAngV Bezug nimmt.

 

2) Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs.2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

§§§

07.015 Rotkennzeichen
 
  1. VG Saarl,     U, 04.10.07,     – 6_K_170/06 –

  2. EsG

  3. StVZO_§_28 Abs.3; FZV_§_16 Abs.3

  4. Rundfunkgebührenpflicht / rotes Kennzeichen /pauschale Gebührenerhebung

 

1) Das "rote Kennzeichen" gemäß § 28 Abs.3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw seit dem 01.03.2007 gemäß § 16 Abs.3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt keine pauschale Gebührenerhebung.

 

2) Anders als etwa Vorführwagen sind die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen werden, nicht zugelassen. § 23 StVZO (bzw nunmehr § 16 Abs.3 FZV) stellt lediglich eine Ausnahmeregelung dar, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken in Betrieb genommen werden dürfen.

 

3) Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem Kfz-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen kein Raum, denn es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass "rote Kennzeichen" typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht werden, bei denen die Haltereigenschaft des Betreibers des Kfz-Betriebes feststeht.

§§§

07.016 Parabolantenne
 
  1. BGH,     U, 10.10.07,     – VIII_ZR_260/06 –

  2. www.BGH.de = NJW_08,216 -18 = MDR_08,73 -75 = JuS_08,451 -52 = K&R_08,137

  3. BGB_§_535, BGB_§_541, BGB_§_1004; GG_Art.4, GG_Art.5 Abs.1 S.1 Hs.2

 

Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art.14 Abs.1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art.5 Abs.1 Satz 1 Halbs.2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art.4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten.

§§§

07.017 AGB eines Intenet-Providers
 
  1. BGH,     U, 11.10.07,     – III_ZR_63/07 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW-RR_08,134 37 = WM_07,2202 -06 = MMR_08,36 -39 = K&R_07,650 -54 = CR_08,104 -07

  3. BGB_§_307 Abs.1

  4. Revision-zurückgewiesen

 

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

"1. Die X AG [Verwender

§§§

07.018 über18 de
 
  1. BGH,     U, 18.10.07,     – I_ZR_102/05 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_08,1882 -87 = MMR_08,400 -05 = K&R_08,361 -66 = JZ_08,738 -41 = CR_08,386 -90

  3. TMG_§_7 Abs.1; UWG_§_3,m UWG_§_4 Nr.11; JMStV_§_3 Abs.2 Nr.3, JMStV_§_4 Abs.2; StGB_§_184c

  4. Revision-zurückgewiesen / Altersverifikationssystem

 

1) Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.

Abs.19

2) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs.2 JMStV genügendes Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.

 

3) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs.2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.

 

4) § 4 Abs.2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung iS des § 4 Nr.11 UWG.

Abs.22

5) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs.2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird.

* * *

T-07-02Hyperlink-Haftung

19

"b) Das Telemediengesetz schließt den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ebenso wenig aus wie das frühere Teledienstegesetz.

20

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf ihrer Website "ueber18.de" einen Katalog mit Anbietern unterhält, die ihr Altersverifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornographischen Angebot auswählen. Das Telemediengesetz enthält ebenso wenig wie das Teledienstegesetz eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der Hyperlinks ausgespart (vgl Art.21 Abs.2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im Teledienstegesetz und damit auch im Telemediengesetz, das die Bestimmungen der 8 ff TDG unverändert übernommen hat (nunmehr 9 ff TMG), nicht geregelt worden ist (vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates ). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks.14/6098, S.37; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, Vor 8 Rdn.32 ff.; Hoeren in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 Rdn.195 ff.). Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider iS des § 7 Abs.1 TMG bzw. des § 8 Abs.1 TDG (vgl LG Hamburg NJW 1998, 3650

21

Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die pornographischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen gemacht hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu umgehendes und damit - wie sogleich unter II 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikationssystem an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf. Die Attraktivität dieser Leistung, die die Beklagte zusätzlich neben dem Altersverifikationssystem erbringt, liegt darin, dass Internetnutzern auf der Suche nach einschlägigen Angeboten über die Website der Beklagten ein gebündelter Zugang zu den pornographischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname "ueber18.de" signalisiert - gerade darum, die Internetnutzer zu pornographischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs.2 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die Absicht gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet."

22

2. Das Altersverifikationssystem der Beklagten stellt nicht sicher, dass pornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

23

a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 4 Abs.2 JMStV. Nach der Gesetzesbegründung muss sichergestellt sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein verlässliches Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Landtag von Baden-Württemberg, Drucks.13/1551, S.26, gleichlautend etwa Landtag des Saarlandes, Drucks.12/793, S.44). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugendmedienschutz im Internet wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (vgl etwa Döring/Günter, MMR 2004,231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs.2 Satz 2 JMStV an den Maßstäben auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in anderen Medien entwickelt worden sind.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Zugänglichmachen" iS des § 184 Abs.1 Nr.2 StGB nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine "effektive Barriere" zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe ( BVerwGE_116,5, 14 f) . Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in Kraft getretenen 4 Abs.2 JMStV inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fernsehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa Scholz/Liesching aaO § 4 JMStV Rdn.28 mwN; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2007, S. 133 ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzunehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des "Zugänglichmachens" zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach früherer Rechtslage bestanden haben (a.A. Berger, CR 2003, 775).

25

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass über die Verschlüsselung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Erwachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. Andere Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen erforderlich, um durch das Zusammenwirken der Wahrnehmungshindernisse die Annahme einer "effektiven Barriere" zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.) [BVerwG 20.02.2002 - 6 C 13/01

26

Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab der "effektiven Barriere" bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische Videokassetten übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausgegeben und bei der persönlichen Anmeldung der Daumenabdruck des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN und Daumenabdruck die Ausleihe von Filmen (BGHSt 48, 278, 285 f.) [BGH 22.05.2003 - 1 StR 70/03

27

Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der Bundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

28

Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern pornographischer Inhalte im Internet zu fordern (ebenso KG NStZ-RR 2004, 249, 250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. Scholz/Liesching aaO 4 JMStV Rdn. 36 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO 4 JMStV Rdn. 34 ff.; Ukrow aaO Rdn. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines Altersverifikationssystems setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließt (vgl. Döring/Günter, MMR 2004, 231, 234; Erdemir, MMR 2004, 409, 412). So hat es der Bundesgerichtshof beispielsweise für unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz eines Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet (BGH, Urt. v. 7.7.1987 - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die aufgrund der Anonymität des Mediums dem Internet immanenten Missbrauchsgefahren zu berücksichtigen.

29

b) Dem danach geforderten Zuverlässigkeitsstandard wird das System der Beklagten nicht gerecht.

30

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die Personalausweisnummernkontrolle im System der Beklagten mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des Systems der Beklagten erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele Jugendliche über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der Beklagten erforderlichen Informationen problemlos im Internet erhältlich sind (so Liesching, MMR 2004, 482 [OLG München 22.04.2004 - U K 1582/04

31

Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von Jugendlichen aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann (Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO 4 JMStV Rdn. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des Altersverifikationssystems der Beklagten in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht.

32

Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu folgen ist, wonach sich ein Anbieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des Kassenpersonals) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden können (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 1975, 1976) [OLG Karlsruhe 10.05.1984 - 1 Ss 24/84

33

Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen 4 Abs. 2 JMStV bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die Effektivität der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der Vergangenheit Jugendliche tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft haben, die mit dem Altersverifikationssystem "ueber18.de" geschützt waren."

 

Auszug aus BGH U, 18.10.07, - I_ZR_102/05 -, www.BVerwG.de,  Abs.19 ff

§§§

07.000
 
  1. BGH,     U, 14.11.07,     – VIII_ZR_340/06 –

  2. www.BGH.de = JURION = NJW_98,218 -21 = MDR_08,134 -35

  3. ZPO_§_511 Abs.2 Nr.1 + Abs.4; BGB_§_307 Abs.1, BGB_§_535 Abs.1

 

1) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Par-tei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erst-gerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr.1 ZPO erfüllt sind.

 

2) Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr.1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr.1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre.

 

3) Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag

"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Aus-nahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB nicht stand.

 

4) Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs.1 BGB gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

§§§

07.019 Drucker + Plotter
 
  1. BGH,     U, 06.12.07,     – I_ZR_94/05 –

  2. www.BGH.de = JURION = BGHZ_174,359 -70 = CR_08,211 -14 = K&R_08,177 -80 = NJW_08,751 -54 = MMR_08,245 -47

  3. UrhG_§_54a Abs.1 (94)

 

Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs.1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.

§§§

  IT-Recht - 2007 [  ›  ]

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§§§