BGB   (1)  
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BGBl.III Nr.400-2

Bürgerliches Gesetzbuch

(BGB) n-amtl


vom 18.08.1896 (RGBl.S.195)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 02.01.02 (BGBl_I_02,42), ber (BGBl_I_03,738)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.15 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (aF) vom 20.09.13 (BGBl_I_13,3642)


bearbeitet und verlinkt (13893)
von
H-G Schmolke


  [ Motive ]     [ Änderungen-2015 ]     [ 2014 ]     [ 2013 ]     [ 2012 ]     [ 2011 ]     [ 2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]     [ 2005 ]     [ Anm ]  

§§§




 A L L G E M E I N E R   T E I L 
 Personen 
 Natürliche Personen / Verbraucher / Unternehmer 

§_1   BGB
Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§§§



§_2   BGB (F)
Eintritt der Volljährigkeit (1)

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§§§



§_3 bis §_6   BGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_7   BGB
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§§§



§_8   BGB (F)
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger (1)

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

§§§



§_9   BGB (F)
Wohnsitz eines Soldaten (1)

(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort.
2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§§§



§_10   BGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_11   BGB (F)
Wohnsitz des Kindes (1)

1aEin minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern;
1bes teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht.
3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§§§



§_12   BGB
Namensrecht

1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht (R), so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung (R) verlangen.
2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

[ RsprS ]

§§§



§_13   BGB (F)
Verbraucher (2)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§§§



§_14   BGB (F)
Unternehmer (1)

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§§§



§_15 bis §_20   BGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§


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§§§