BGB Anmerkungen HG Schmolke
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Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Zur Gliederungssystematik

  1. Kapitelüberschriften

  2. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde mit Wirkung vom 01.01.02 die Gliederungssystematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs geringfügig überarbeitet. So wurden zB die Bezeichnungen "Erstes Buch", "Erster Abschnitt", und "Erster Titel" durch die lesbareren Bezeichnungen "Buch 1", "Abschnitt 1" und "Titel 1" ersetzt. Darüberhinaus wurden die neuen Kategorien "Untertitel", "Kapitel" und "Unterkapitel" eingeführt. Die einzelnen Bücher des BGB arbeiten somit je nach Bedarf mit folgenden 6 Gliederungsebenen:

    (vgl dazu Anlage zu Art.1 Abs.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138, S.3189 ff)



  3. Amtliche Paragraphenüberschriften

  4. Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde erstmals mit amtlichen Paragraphenüberschriften versehen. Bereits mit Art.2 Abs.1 des Gesetzes vom 27.Juni 2000 (BGBl_I_00,897 ) als der Gesetzgeber die Definition des Verbrauchers von der ZPO in das BGB verlagerte (§ 12 BGB), hatte er begonnen die Paragraphen mit amtlichen Überschriften zu versehen. Die Praxis wurde bei den folgenden Änderungen (Zustellungsreformgesetz, Mietrechtsreformgesetz) beibehalten und mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum Abschluß gebracht. Nach Art.1 Abs.2 dieses Gesetzes erhalten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben. Damit haben jetzt alle Vorschriften des BGB eine amtliche Überschrift, die auch zur Auslegungszwecken herangezogen werden kann.

    (vgl dazu Anlage zu Art.1 Abs.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138, S.3189 ff)



  5. Amtliches Inhaltsverzeichnis

  6. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber dem BGB die Anlage zu Art.1 Abs.2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes als amtliches Inhaltsverzeichnis verangestellt.

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl BT-Dr.14/60 S.272) soll durch diese Maßnahmen die Arbeit mit dem Gesetz erleichtert werden.

Begründung des Entwurfs (SchuldR-RefG) (14/6040)

Zu Art.1 Absatz 2

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat entsprechend der bei seinem Erlass am 18.August 1896 üblichen Regelungstechnik nur wenige Gliederungs- und keine Paragraphenüberschriften. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetzbuch erheblich. Wie bei den anderen älteren Kodifikationen (ZPO, HGB) soll dies geändert werden. Zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit sollen die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden, wie dies schon mit Gesetz vom 27.Juni 2000 (BGBl.I S.897) begonnen worden ist.

(siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.272)

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