vor § 1 KSVG (13) | ||
---|---|---|
[ « ] [ ] | [ ] | |
M. Rechtsschutz |
Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs.2 VwG0 ist grundsätzlich Sachurteilsvoraussetzung für jede Klageart. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91 - Reinigungsdienst - SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) )
Auch im Rahmen der Feststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO die Klagebefugnis zu überprüfen und nur zu bejahen, wenn eigene Rechte möglich erscheinen, die verletzt sein können. (vgl OVG Saarl, U, 12.11.86, - 1_R_347/85 - Feststellungsklage - SKZ_87,142/39 (L) )
§§§
Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art 14 Abs.1 Satz 1 GG nicht zu. (vgl BVerfG, B, 08.07.82, - 2_BvR_1187/80 - KKW Sasbach, BVerfGE_61,82 RS-BVerfG-Nr.82.013, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
Auch eine Gemeinde kann mit einem Rechtsmittel gegen eine abfallrechtliche Planfeststellung nur durchdringen, wenn der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig und sie in ihren Rechten verletzt ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.11.83, - 3_W_1620/83 - Zentrale Mülldeponie - SKZ_84,101/7 (L) )
Zu den eigenen Rechten der Gemeinde gehört nicht ohne weiteres das "Wohl der Allgemeinheit" oder das Wort einzelner Bürger, auch nicht die Wirtschaftlichkeit einer abfallrechtlichen Einrichtung (hier Zentrale Mülldeponie). (vgl OVG Saarl, B, 11.11.83, - 3_W_1620/83 - Zentrale Mülldeponie - SKZ_84,101/7 (L) )
Die gemeindliche Planungshoheit bietet eine absolute Abwehrmöglichkeit in bezug auf all diejenigen Dinge, die die Gemeinde als örtlicher Planträger auf ihrem Gebiet nicht haben möchte. Die Gemeinden haben zwar ein Recht darauf, daß ihre planerischen Belange bei einer Planfeststellung nach § 7 AbfG entsprechend gewürdigt werden. Ihr Vorbringen muß aber insoweit erkennen lassen, daß ihre Planung von der Planfeststellung abhängt und damit auch beeinträchtigt sein kann. (vgl OVG Saarl, B, 11.11.83, - 3_W_1620/83 - Zentrale Mülldeponie - SKZ_84,101/7 (L) )
Hinsichtlich des Einwandes einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung ist eine Gemeinde auch dann klagebefugt, wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf ein zusammen mit anderen Gemeinden gegründete Wasserversorgungs GmbH übertragen worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.11.83, - 3_W_1620/83 - Zentrale Mülldeponie - SKZ_84,101/7 (L) )
Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs.2 VwG0 ist grundsätzlich Sachurteilsvoraussetzung für jede Klageart. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91- SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) = SörS-Nr.93.039)
Zum Beitritt auf der Klägerseite in der Berufungsinstanz bei möglichem Beitritt bereits in erster Instanz. (vgl OVG Saarl, E, 22.04.93, - 1_R_35/91- SKZ_93,271/1 (L) = DÖV_93,964 -966 = NVwZ-RR_94,37 -39 = SörS-Nr.93.067 )
Zur Klagebefugnis in der Sicht des Öffentlichkeitsgrundsatzes für kommunale Ratssitzungen. (vgl OVG Saarl, E, 22.04.93, - 1_R_35/91- SKZ_93,271/1 (L) = DÖV_93,964 -966 = NVwZ-RR_94,37 -39 = SörS-Nr.93.067)
Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91- SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) = Juris = SörS-Nr.93.039)
Die Klage einer Stadt auf Aufhebung des sie zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtenden Widerspruchsbescheides ihres Stadtrechtsausschusses ist unzulässig. (vgl BVerwG, U, 21.06.74, - 4_C_17/72 - Stadtrechtsausschuß - BVerwGE_45,207 = NJW_74,1836 -38 = DÖV_74,817 = JZ_74,707 )
Art.60 Abs.2 SVerf enthält über Art.28 GG hinausgehend in völkerrechtsfreundlicher Auslegung eine staatliche Berücksichtigungspflicht grenzüberschreitender französischer Gemeindeplanungen; dies genügt zur Begründung einer grenzüberschreitenden Klagebefugnis einer französischen Kommune gegen einen deutschen Planfeststellungsbeschluß. (vgl OVG Saarl, U, 23.09.97, - 8_M_10/93 - Klagebefugnis-Frankreich - SKZ_98,105/1 (L) )
Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82 - Auslandsfleischbeschaugebühren - SKZ_84,101/2 (L) )
Eine Gemeinde ist befugt, einen Bauvorbescheid unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie mit der Begründung anzufechten, das zugelassene Vorhaben beeinträchtige die Trinkwasserversorgung. (vgl OVG Saarl, U, 21.05.84, - 2_R_287/83 - Trinkwasserversorgung - BRS_42/172 = SKZ_84,252/12 (L) = UPR_85,65 -67 = DÖV_85,166/36 (L) )
Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie und die planungsrechtlichen Vorschriften vermitteln der Gemeinde, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Außenbereich unterhält, nur dann ein Abwehrrecht gegen eine diese Anlage beeinträchtigende Baumaßnahme, wenn die Verwirklichung des Vorhabens den Bestand der Einrichtung gefährdet. (vgl OVG Saarl, U, 21.05.84, - 2_R_287/83 - Trinkwasserversorgung - BRS_42/172 = SKZ_84,252/12 (L) = UPR_85,65 -67 = DÖV_85,166/36 (L) )
§§§
Dem Bürgermeister, der einen Gemeinderatsbeschluß beanstandet und - nach dessen Bestätigung durch den Rat - der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt hat, steht kein Widerspruchs- bzw Klagerecht gegen die ein Tätigwerden ablehnende Entscheidung der Komunalaufsichtsbehörde zu. (vgl OVG Saarl, U, 07.11.94, - 1_R_24/94 - Beanstandung - SKZ_95,42 -43 = SKZ_95,111/6 (L) )
§§§
Zur Klageart bei gerichtlicher Weiterverfolgung der "Anfechtung einer Bürgermeisterwahl". (vgl OVG Saarl, U, 05.11.75, - 3_R_53/75 - Bürgermeisterwahl - SKZ_76,23 -27 )
Zur Klagebefugnis der Gemeinderatsmitglieder gegenüber (Wahlbeschlüssen) Beschlüssen des Gemeinderates. (vgl OVG Saarl, U, 05.11.75, - 3_R_53/75 - Bürgermeisterwahl - SKZ_76,23 -27 )
Mangels insoweit bestehender eigener Rechte und mangels einer gesetzlichen Klagebefugnis können Gemeinderatsmitglieder die "Anfechtung" einer Bürgermeisterwahl im gerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg auf die Rüge der mangelnden Eignung des Gewählten stützen. (vgl OVG Saarl, U, 05.11.75, - 3_R_53/75 - Bürgermeisterwahl - SKZ_76,23 -27 )
Den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern steht kein eigenes, im Klageweg durchsetzbares Recht auf Sachaufklärung durch den Gemeinderat zu. (vgl OVG Saarl, U, 05.11.75, - 3_R_53/75 - Bürgermeisterwahl - SKZ_76,23 -27 )
§§§
Eine Ratsfraktion kann einen für rechtswidrig erachteten Satzungsbeschluß, an dem sie kommunalverfassungsrechtlich ordnungsgemäß mitwirken konnte, mangels Klagebefugnis nicht mit der Feststellungsklage angreifen. (vgl OVG Saarl, B, 25.10.93, - 1_R_39/91 - Satzungsbeschluß - SKZ_94,86 -87 = SKZ_94,115/64 (L) )
§§§
Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91 - Reinigungsdienst - SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) )
§§§
Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht schon dann, wenn eine Erschließungsstraße, durch deren festgesetzte Linienführung sich die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0 benachteiligt sehen, bereits weitgehend fertiggestellt ist. (vgl OVG Saarl, NB, 26.01.93, - 2_N_3/91 - Bebauungsplan - SKZ_93,273/13 (L) )
Hat das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren rechtskräftig und mit Allgemeinverbindlichkeit entschieden, das ein Bebauungsplan bis zur Behebung festgestellter Mängel im Wege eines ergänzenden Verfahrens keine Wirksamkeit entfaltet (§ 47 Abs.5 Satz 4 iVm Satz 2, 2. Halbsatz BauGB), so ist für den Antrag eines anderen Antragstellers, die umfassende Nichtigkeit dieses Bebauungsplans festzustellen, weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse anzuerkennen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht indes für dessen Begehren, ebenfalls die derzeitige Unwirksamkeit des Bebauungsplans bis zur Behebung der festgestellten Mängel auszusprechen. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.99, - 2_N_5/98 - Normenkontrollanträge - SKZ_00,101/48 (L) )
§§§
Kommunalverfassungsstreitverfahren sind Streitigkeiten zwischen den Organen einer Selbstverwaltungskörperschaft oder innerhalb dieser Organe. Kommunalverfassungsstreitigkeiten sind keine Verwaltungsprozesse besonderer Art. (vgl OVG RP, U, 08.03.65, - 6_A_22/64- AS_9,335 -348 = SörS-Nr.65.001)
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreites sind: (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
eine Feststellungsklage, daß der fragliche Beschluß rechtsunwirksam sei, (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
daß sich die Klage gegen das beschlußfassende Organ - nicht aber gegen die Kommunalaufsichtsbehörde - richtet und (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
Auch im Kommunalverfassungsstreitverfahren muß der Kläger die Verletzung von Mitgliedsrechten geltend machen. (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
Zu den Mitgliedsrechten gehört das Recht, daß formelle Vorschriften, zB über Ladung, Beschlußfassung und Unterrichtung eingehalten werden. (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
Zu den Mitgliedsrechten gehört nicht das Recht auf materiell rechtmäßige Beschlußfassung durch den Rat. (vgl VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72- SKZ_72,73 -74)
Die Möglichkeit der Abhilfe durch eine Aufsichtsmaßnahmeschließt ein schützenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung im Wege des Kommunalverfassungsstreits regelmäßig nicht aus. (vgl OVG Saarl, B, 28.01.1999, - 1_W_14/98- SKZ_99,284/64 (L) = SörS-Nr.99.019)
Auch für Kommunalverfassungsstreitigkeiten gelten die Rechtsbehelfsarten der VwGO. (vgl OVG Saarl, U, 03.12.92, - 1_R_57/91- SKZ_93,39 -41 = SKZ_93,107/51 (L) = SKZ_93,102/4 (L) = NVwZ-RR_93,210 -211 = Juris = SörS-Nr.92.187)
Der Streit zwischen dem Ersten Bürgermeister und dem Oberbügermeister einer Stadt über Inhalt und Umfang der dem Ersten Bürgermeister zustehenden allgemeinen Vertretung ist keine Streitigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts, sondern ein Kommunalverfassungsrechtsstreit. (vgl OVG RP, U, 08.03.65, - 6_A_22/64- AS_9,335 -348 = SörS-Nr.65.001)
Der Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kann von den Vertretern der Initiative im Wege einer Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Richtiger Beklagter ist der die Zulassung des Bürgerenscheids versagende Gemeinderat (Fortsetzung der Rspr des Senats, NVwZ-RR_95,411). (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)
Zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten. (vgl OVG Saarl, U, 28.07.66, - 1_R_13/66- AS_10,82 -89 = JBl_Saar_67,132 -134)
Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite). (vgl OVG Saarl, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = RS-BVerfG-Z-200 )
Zur Klagebefugnis von Gemeinderatsfraktionen. (vgl OVG Saarl, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = RS-BVerfG-Z-198 )
Zur Geltendmachung von Kompetenzverletzungen durch ein Ratsmitglied. (vgl OVG Saarl, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 - Kommunalverfassungsstreit - SKZ_94,87 -88 = RS-BVerfG-Z-200 )
Eine Gemeinderatsfraktion kann nach Ablauf der kommunalen Wahlperiode nicht mehr Trägerin körperschaftsinterner Mitwirkungsbefugnisse sein und verliert daher regelmäßig die Fähigkeit, gemäß § 61 Nr.2 VwG0 am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Kommunalverfassungsstreit) beteiligt zu sein. Eine nach den kommunalen Neuwahlen konstituierte "Nachfolgefraktion" kann anhängige Gerichtsverfahren - auch in der Rechtsmittelinstanz - nur bei Vorliegen der für einen Beteiligtenwechsel geltenden Voraussetzungen des § 91 VwG0 übernehmen. (vgl OVG Saarl, U, 15.12.94, - 1_R_27/94 - Kommunalverfassungsstreit - NVwZ-RR_95,319 -320 = SKZ_95,206 -208 = SKZ_95,118/55 (L) = NuR_95,483 -485 )
Einer Gemeinderatsfraktion oder einem einzelnen Ratsmitglied stehen keine eigenen Rechte gegen den Gemeinderat auf Einleitung oder Fortführung eines eingeleiteten Aufstellungsverfahrens für einen Landschaftsplan (§ 8 SNG) zu. Für eine auf die Verurteilung des Rates hierzu gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 VwG0). (vgl OVG Saarl, U, 15.12.94, - 1_R_27/94 - Kommunalverfassungsstreit - NVwZ-RR_95,319 -320 = SKZ_95,206 -208 = SKZ_95,118/55 (L) = NuR_95,483 -485 )
§§§
Die Planungshoheit der Gemeinde schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. (vgl BVerwG, U, 08.09.72, - 4_C_17/71 - Krabbenkampfall, BVerwGE_40,323 = DÖV_73,200 -203 = VerwRspr_25_Nr.10 = DVBl_73,35
§ 2 Abs.4 BBauG begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung, der verwaltungsgerichtlich im Wege der (auch vorbeugenden) Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.
Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs.4 BBauG begründet über das Bestehen förmlicher Bauleitpläne der Nachbargemeinden hinaus die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen der eigenen Planung.
§ 2 Abs.4 BBauG regelt nicht das Abstimmungsverfahren, sondern betrifft allein das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; für das Verfahren gilt auch im Verhältnis benachbarter Gemeinden § 2 Abs.5 BBauG.
Eine Gemeinde kann gegenüber der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet einer benachbarten Mittelstadt nicht erfolgreich einwenden,
das Vorhaben entziehe ihrem Einzelhandel Kunden aus dritten Gemeinden, wenn ihr in bezug auf diese Gemeinden nach dem System der zentralörtlichen Gliederung keinerlei Versorgungsfunktion zukommt,
das Vorhaben ziehe Kaufkraft aus ihrem Gemeindegebiet ab, bedrohe die Existenz der örtlichen Einzelhandelsbetriebe und gefährde die Versorgung ihrer (nicht motorisierten) Bevölkerung, wenn sie selbst über das ihr nach dem System der zentralörtlichen Gliederung "zukommende" Ausmaß hinaus großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb ihres Ortszentrums angesiedelt und durch Herstellung ihres Einvernehmens die Voraussetzungen für die Errichtung weiterer derartiger Vorhaben geschaffen hat,
das Vorhaben führe zu einer Überlastung der durch ihr Gemeindegebiet führenden Bundes- und Landstraßen, wenn sie insoweit nicht Baulastträger ist,
das Vorhaben vereitele Bemühungen um die Sanierung ihres Ortszentrums, wenn die Sanierungsplanung in der Zeit, als der der Erteilung der streitigen Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan aufgestellt wurde, noch in keiner Weise konkretisiert war. (vgl OVG Saarl, B, 16.12.87, - 2_W_1019/87 - Verbrauchermarkt - SKZ_88,115/15 (L) = Juris = SörS-Nr.87.063)
§§§
Nach § 49 Abs.2 (= jetzt § 55 Abs.3) VGHG kann Verfassungsbeschwerde zum saarländischen Verfassungsgerichtshof dann nicht erhoben werden, wenn wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig ist. (vgl BVerfG, B, 22.11.60, - 2_BvR_606/60 - Verfassungsbeschwerde - BVerfGE_12,33 BVerfG-Nr.60.025, T-60-03)
Die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl sind bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern von der Bundesverfassung nicht subjektivrechtlich gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 16.07.98, - 2_BvR_1953/95 - Bayerische Kommunalwahlen - BVerfGE_99,1 BVerfG-Nr.98.028, T-98-14 = www.BVerfG.de)
Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet im Anwendungsbereich der Art.28 Abs.1 Satz 2, 38 Abs.1 Satz 1 GG auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 16.07.98, - 2_BvR_1953/95 - Bayerische Kommunalwahlen - BVerfGE_99,1 = RS-BVerfG-Nr.98.028, Abs.45 = www.BVerfG.de)
Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend. (vgl BVerfG, B, 16.07.98, - 2_BvR_1953/95 - Bayerische Kommunalwahlen - BVerfGE_99,1 = RS-BVerfG-Nr.98.028, Abs.80 = www.BVerfG.de)
Dabei werden zukünftig auch die Landesverfassungsgerichte derjenigen Länder eine Verfassungsbeschwerde als zulässig anzusehen haben, die - wie etwa das Saarland - die Möglichkeit zur Anrufung des Landesverfassungsgerichts davon abhängig machen, daß eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist (vgl etwa § 55 Abs.3 des saarländischen VGHG). (vgl BVerfG, B, 16.07.98, - 2_BvR_1953/95 - Bayerische Kommunalwahlen, BVerfGE_99,1 = RS-BVerfG-Nr.98.028, Abs.87 = www.BVerfG.de)
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz mit der Behauptung, das Gesetz verletze die Art.38 und 28 GG, ist nicht zulässig. (vgl BVerfG, B, 07.05.57, - 2_BvR_2/56 - Kommunalwahlgesetz - BVerfGE_6,376 = RS-BVerfG-Nr.57.011, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)
Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden entfalten. (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm, BVerfGE_76,107 = RS-BVerfG-Nr.87.021, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
Vor der Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist, soweit statthaft, ein Normenkontrollverfahren durchzuführen. Dieses muß, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm eingeleitet werden; mit dessen Abschluß beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs.2 BVerfGG zu laufen. (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm, BVerfGE_76,107 = RS-BVerfG-Nr.87.021, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)
Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE_56,298 <314>). (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = DVBl_88,41 = UPR_88,19 = BRS_47_Nr.21 = www.DFR/BVerfGE)
Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = DVBl_88,41 = UPR_88,19 = BRS_47_Nr.21 = www.DFR/BVerfGE)
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen eine landesrechtliche Rechtsverordnung, wenn das Landesverfassungsgericht seine Prüfung auf formelle Landesgesetze beschränkt. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)
Die zu einer Entschädigung verpflichtete öffentliche Hand kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine Enteignung im Sinne des Art.14 Abs.3 GG habe nicht vorgelegen. (vgl BVerfG, B, 07.06.77, - 1_BvR_108/73 - Stadtwerke Hameln - BVerfGE_45,63 RS-BVerfG-Nr.77.012, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Verfassungsrechts zugleich ein - im Katalog des Art.93 Abs.1 Nr.4a GG aufgeführtes - subjektives Recht verbürgt. (vgl BVerfG, B, 07.06.77, - 1_BvR_108/73 - Stadtwerke Hameln - BVerfGE_45,63 = RS-BVerfG-Nr.77.012, T-77-02 = www.dfr/BVerfGE)
Den juristische Personen des öffentlichen Rechts steht die Verfassungsbeschwerde nicht zu, soweit sie öffentliche Aufaben erfüllen. (vgl BVerfG, B, 07.06.77, - 1_BvR_108/73 - Stadtwerke Hameln - BVerfGE_45,63 = RS-BVerfG-Nr.77.012, Abs.45 = www.dfr/BVerfGE)
Ein Betrieb, der ganz der öffentlichen Aufgabe der gemeindlichen Daseinsvorsorge gewidmet ist und der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befindet, stellt daher nur eine besondere Erscheinungsform dar, in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird; er ist in der Frage der Grundrechtssubjektivität in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Verwaltungsträger selbst. (vgl BVerfG, B, 07.06.77, - 1_BvR_108/73 - Stadtwerke Hameln, BVerfGE_45,63 = RS-BVerfG-Nr.77.012, Abs.50 = www.dfr/BVerfGE)
Die zu einer Entschädigung verpflichtete öffentliche Hand kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine Enteignung im Sinne des Art.14 Abs.3 GG habe nicht vorgelegen. (vgl BVerfG, B, 07.06.77, - 1_BvR_108/73 - Stadtwerke Hameln - BVerfGE_45,63 RS-BVerfG-Nr.77.012, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)
§§§
An dem auch für das Normenkontrollverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn dem Antragsteller das Eigentum an dem vom angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Grundstück durch unanfechtbaren Enteignungsbeschluß entzogen und dessen Ausführung angeordnet worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 19.07.82, - 2_N_1/81 - Normenkontrolle - AS_17,388 -390 = SKZ_82,270 -271 = BRS_39_Nr.43 = UPR_83,30 = SKZ_83,70/19 (L) = DÖV_83,347/66 (L) )
Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren trotz weitgehender Verwirklichung des Bebauungsplans. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) )
Im Normenkontrollverfahren kommt jedenfalls eine notwendige Beiladung Dritter nicht in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 02.02.81, - 2_N_1/80 - Normenkontrollverfahren - SKZ_81,278/13 (L) sowie OVG Saarl, B, 19.07.82, - 2_N_1/81 - Normenkontrolle - AS_17,388 -390 = SKZ_82,270 -271 = BRS_39_Nr.43 = UPR_83,30 = SKZ_83,70/19 (L) = DÖV_83,347/66 (L) )
Ein Bebauungsplan ist regelmäßig ungültig, wenn er so wie als Satzung beschlossen nicht genehmigt und so wie genehmigt nicht als Satzung beschlossen wurde (wie Urteil des Senats vom 04.12.81 - 2_N_12/80 -, AS_17,143 = SKZ_82,44 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 = UPR_82,265 ). (vgl OVG Saarl, B, 06.07.84, - 2_N_2/82 - Spielplatz - AS_19,157 = SKZ_85,162/11 (L) + SKZ_85,165/34 )
Erklärt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren eine Satzung aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig für nichtig, begründet diese Entscheidung für den betreffenden Satzungsgeber zugleich das Verbot, eine inhaltsgleiche Satzung zu erlassen, solange die Sach- und Rechtslage unverändert ist. Bindungen für einen anderen Satzungsgeber bestehen dagegen nicht. (vgl OVG Saarl, U, 06.04.00, - 1_R_51/98 - Normenkontrollverfahren - SKZ_00,209/10 (L) )
Der Senat folgt auch in Ansehung der - im Übrigen nicht entscheidungstragenden - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 - (BauR 2000, 1720) weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Beiladung in Normenkontrollverfahren betreffend Bebauungspläne angesichts des abstrakten Charakters der zur Nachprüfung gestellten Satzungen nicht zulässig ist. (vgl OVG Saarl, B, 22.01.01, - 2_N_2/00 - Beiladung-Normenkontrolle - SKZ_01,193/3 (L) )
Ist die in einem Normenkontrollverfahren beanstandete Festsetzung in einem den ursprünglichen Bebauungsplan modifizierenden Änderungsplan enthalten, so ist Gegenstand der Gültigkeitsprüfung der ursprüngliche Plan in seiner durch die Änderung erreichten Gestalt. (vgl OVG Saarl, B, 22.05.84, - 2_Q_2/84 - Änderungsplan - BRS_42/34 = SKZ_84,253/29 (L) = DÖV_85,74 -75 )
Ob die Befugnis zur Einleitung eines Normenkonrollverfahrens verwirkt werden kann bleibt offen. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) und OVG Saarl, B, 07.08.85, - 2_N_1/84 - Grundstückserwerb - SKZ_86,117/35 (L))
Trifft ein Bebauungsplan Festsetzungen für ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, so ist zur Einleitung des Normenkontrollverfahrens auch ein Miterbe allein befugt. (vgl OVG Saarl, B, 23.03.84, - 2_N_4/83 - Erbengemeinschaft - BRS_42_Nr.32 + BRS_42_Nr.13 = SKZ_84,251/9 (L) + SKZ_84,253/26 (L) = )
Daß ein Bebauungsplan bereits in einem Normenkontrollverfahren überprüft und für gültig befunden worden ist, steht einem erneuten Normenkontrollantrag eines anderen Betroffenen nicht entgegen. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.81, - 2_N_6/80 - Bebauungsplan - SKZ_82,124/9 (L) )
Zur Zulässigkeit der Beschränkung des Normenkontrollverfahrens auf einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans. (vgl OVG Saarl, B, 06.07.84, - 2_N_2/82 - Spielplatz - AS_19,157 - ### = SKZ_85,162/11 (L) + SKZ_85,165/34 )
Eine Beeinträchtigung von Interessen, deren unterbliebene oder nicht ausreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren nach Ablauf der Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB nicht mehr erfolgreich als Abwägungsmangel gegenüber dem Bebauungsplan geltend gemacht werden kann, begründet keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.8 VwG0. (vgl OVG Saarl, B, 03.05.95, - 2_U_1/95 - Schwerer Nachteil - SKZ_95,258/53 (L) = UPR_96,160 (L) )
Der Einwand, ein festgesetzter Straßenausbau löse Erschließungsbeitragspflichten aus, ist in dem Straßenplanung betreffenden Normenkontrollverfahren grundsätzlich unerheblich. (vgl OVG Saarl, B, 03.11.89, - 2_Q_4/89 - Bebauungsplan - SKZ_90,110/27 (L) = BRS_49_Nr.36 )
§§§
Nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6.Änderungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl.I Seite 1626) sind im Normenkontrollverfahren ebenfalls Grundstückseigentümer antragsbefugt, die sich gegen planerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihren eigenen Grund und Boden betreffen. Gleiches galt bereits in Anwendung von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO aF nach der bisherigen Rechtsprechung. (vgl OVG Saarl, U, 25.11.97, - 2_N_3/97 - - Normenkontrollverfahren - SKZ_98,180 -83 = SKZ_98,105/3 (L) )
Die sich für den Bereich gemeindlicher Bauleitplanung aus dem Abstimmungsgebot (§ 2 Abs.2 BauGB) in materieller Hinsicht ergebende Abwägungserheblichkeit gegenläufiger Planungsinteressen einer Nachbargemeinde kann deren Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren hinsichtlich eines Bebauungsplanes begründen. Dies setzt anders als die Klagebefugnis bei der Anfechtung fachplanungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen nicht voraus, daß auf seiten der Nachbargemeinde bereits hinreichend konkretisierte eigene Planungen über die künftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung des potentiell betroffenen Teils des eigenen Gemeindegebiets bestehen; ausreichend, aber auch erforderlich sind vielmehr von dem angegriffenen Bebauungsplan ausgehende "tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art" mithin von der Schwere her qualifizierte Folgewirkungen auf potentielle Planvorhaben der die Rücksichtnahme einfordernden Nachbargemeinde. Dies ist mit Blick auf den sich aus § 38 BauGB ergebenden verdrängenden Vorrang des Luftverkehrsrechts gegenüber dem Bauplanungsrecht insgesamt bei einem die vorgesehene Erweiterung eines bestehenden Verkehrsflughafens betreffenden Bebauungsplan in aller Regel zu verneinen. (vgl OVG Saarl, NU, 21.03.95, - 2_N_3/93 - Flughafenerweiterung - SKZ_95,275 -281 = SKZ_95,251/11 (L) = RS-BVerfG- Z-218 )
Der Bürgermeister einer saarländischen Stadt ist befugt, einen Normenkontrollantrag gegen eine von dieser Stadt erlassene Beitragssatzung zu stellen, sofern er bei der ihm obliegenden Anwendung der Satzung zu der Überzeugung gelangt, diese verstoße gegen vorrangiges Recht, und der Stadtrat in Kenntnis dieser Auffassung die Satzung nicht aufhebt. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 1_N_1/98 - Antragsbefugnis-Normenkontrolle - SKZ_01,196/19 (L) = SKZ_01,162 -64 )
Zur Neuregelung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren durch § 47 Abs.2 S.1 VwGO 1996. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 )
Ein Antragsteller der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erstrebt, kann einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs.6 VwGO nur aus der negativen Betroffenheit von eigenen Interessen, nicht aber aus einer Beeinträchtigung privater Belange Dritter oder öffentlicher Belange ableiten (im Anschluss an die bisherige Senatsrechtsprechung, vgl den Beschluss vom 17.07.92 - 2_Q_2/92 -). (vgl OVG Saarl, B, 22.01.01, - 2_U_ 4/00 - Normenkontrolle-B-Plan - SKZ_01,193/2 (L) )
Die Antragsbefugnis nach § 47 II VwGO muß zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. (vgl OVG Saarl, NB, 10.03.94, - 1_N_4/91 - Normenkontrolle - SKZ_94,261/64 (L) )
Da eine Satzung, mit der ein Bebauungsplan aufgehoben wird, ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums im Verständnis von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG darstellt, ist den von ihr betroffenen Grundstückseigentümern die Befugnis zuzubilligen, sich gegen die durch sie bewirkte Rechtsänderung mit einem Normenkontrollantrag zur Wehr zu setzen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.01, - 2_N_4/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,163/45 (L) )
Bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bebauungsplans gehört das Interesse der Betroffenen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Gegebenheiten zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. (vgl OVG Saarl, U, 30.10.01, - 2_N_4/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,163/45 (L) )
Ein Nachteil, der zur Stellung eines Normenkontrollantrages berechtigt, liegt stets vor, wenn der angegriffene Bebauungsplan die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers schafft. (vgl OVG Saarl, U, 11.05.81, - 2_N_1/80 - Bebauungsplan - AS_16,427 -445 = BRS_38_Nr.18 = SKZ_82,177 = SKZ_81,275/5 (L) = NVwZ_83,202 -205 = NuR_83,202 -205 )
Das Interesse des Eigentümers eines Wohnanwesens, von verstärkten Belästigungen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verschont zu bleiben, gehört regelmäßig zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans abwägungserheblichen Belangen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Urteile vom 04.12.81 - 2_N_12/80 -, AS_17,143 = SKZ_82,44 = BRS_38_Nr.48, und vom 02.12.83 - 2_N_3/83 -, AS_18,339 = SKZ_84,151 ). (vgl OVG Saarl, B, 08.03.85, - 1_N_3/84 - Bebauungsplanänderung - AS_19,290 -292 = SKZ_85,234/12 (L) = UPR_86,159 (L) = DÖV_86,708/162 (L) )
Ist die zur Normenkontrolle gestellte Vorschrift im Laufe des Verfahrens außer Kraft getreten, hat der Antragsteller bisher durch die Vorschrift oder deren Anwendung keinen Nachteil erlitten und besteht allein noch die theoretische, unter Berücksichtigung der Verwaltungsübung praktisch aber auszuschließende Möglichkeit, daß ein solcher Nachteil noch eintreten wird, so ist die Antragsbefugnis zu verneinen. (vgl OVG Saarl, NB, 10.03.94, - 1_N_4/91 - Normenkontrolle - SKZ_94,261/64 (L) )
Die bloße Belegenheit eines Grundstücks im Plangeltungsbereich vermittelt dem Eigentümer noch nicht die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.08.00 - 4_BN_38/00 - BauR_00,1834). (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SKZ_02,198 -12 )
Dem Antragsteller eines Normenkontrollantrags steht eine auf sein Grundeigentum gestützte Antragsbefugnis dann nicht zu, wenn er seine Eigentümerstellung rechtmissbräuchlich begründet hat. Das ist dann der Fall, wenn er das Eigentum an Grundstücken innerhalb des Plangebiets nicht erworben hat, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern lediglich als Mittel dafür, die formalen Voraussetzungen für eine auf das Eigentum gestützte Prozessführung zu schaffen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.10.00 - 4_A_10/99 -, DVBl_01,385). (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SKZ_02,198 -12 )
Auf die Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen, die Erhaltung einer benachbarten Grünanlage oder die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. (vgl OVG Saarl, U, 28.10.77, - 2_N_3/77 - Bebauungsplan - SKZ_77,331 -335 = DÖV_78,215 -217 = DVBl_79,89/12 (L) = BRS_32_Nr.20 = BauR_78,286 -289 )
Voraussetzung für die Zubilligung der Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt den Verletzung des in § 1 Abs.6 BauGB positivierten Abwägungsgebots ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die einen Abwägungsfehler in Bezug auf einen abwägungsbeachtlichen eigenen Belang zumindest als möglich erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.09.98 - 4_CN_2/98 - BRS 60 Nr.46). (vgl OVG Saarl, U, 27.03.01, - 2_N_9/99 - Absinkweiher - SKZ_01,201/53 (L) )
Ein Mieter von Wohnräumen, der geltend macht, sein Interesse daran, von Lärmimmissionen eines in einem unmittelbar benachbarten Plangebiet ausgewiesenen Parkplatzes verschont zu bleiben, habe in der planerischen Abwägung nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden, kann gemäß § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein. (vgl OVG Saarl, U, 15.05.01, - 2_N_10/99 - Parkplatz - SKZ_01,203/56 (L) )
Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigenden Nachteil erleidet, wer bei Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans die darauf gestützte Ablehnung eines Bauantrags im Klageweg zu Fall bringen und einen Genehmigungsanspruch durchsetzen könnte; ebenso ist antragsbefugt, wer als Anlieger einer mit Wohnhäusern bebauten Straße bei Verwirklichung des Bebauungsplans über das Maß des bis dahin Üblichen hinaus in erheblichem Umfange zusätzlichen Verkehrseinwirkungen ausgesetzt wird. (vgl OVG Saarl, U, 04.12.81, - 2_N_12/80 - Bebauungsplan - AS_16,143 -160 = BRS_38_Nr.48 = NVwZ_83,42 -46 = UPR_82,265 -269 = SKZ_82,44 -50 = SKZ_82,124/10 (L) = Juris =81.061)
Das Interesse des Anliegers, von den Geräusch- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung von achtzehn in unmittelbarer Nachbarschaft vorgesehenen Garagen verschont zu bleiben, ist in die Planentscheidung einzustellen; wird es übergangen, erleidet der Anlieger einen zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen den betreffenden Bebauungsplan berechtigenden Nachteil. (vgl OVG Saarl, B, 13.10.82, - 2_N_5/81 - Garagenbauvorhaben - SKZ_83,70/12 (L) = SörS-Nr.82.057)
Wird die Grenze für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt, so ist zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen die betreffende Satzung wie bei Bebauungsplänen jedermann befugt, der durch sie verletzend in einem Interesse betroffen wird beziehungsweise betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über ihren Erlaß als sein privates Interesse in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. (vgl OVG Saarl, B, 14.09.81, - 2_N_4/80 - Emittierender Betrieb - BRS_38_Nr.76, BRS_38_Nr.43 = NVwZ_82,125 -126 = DÖV_82,294/42 (L) = DVBl_82,1151/358 (L) = SKZ_81,297 -300 = SKZ_82,124/12 (L) )
Ein solches Interesse besteht in aller Regel bei dem Inhaber eines genehmigten emittierenden Betriebes, wenn durch die Einbeziehung bisheriger Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer "Abrundungs"satzung die Ausdehnung der Bebauung auf diesen Betrieb zu erleichtert und so die Gefahr nachträglicher Umweltschutzauflagen erhöht wird. (vgl OVG Saarl, B, 14.09.81, - 2_N_4/80 - Emittierender Betrieb - BRS_38_Nr.76, BRS_38_Nr.43 = NVwZ_82,125 -126 = DÖV_82,294/42 (L) = DVBl_82,1151/358 (L) = SKZ_81,297 -300 = SKZ_82,124/12 (L) )
Ob die Gemeinde überhaupt befugt ist, Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegenden Satzung einzubeziehen, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, B, 14.09.81, - 2_N_4/80 - Emittierender Betrieb - BRS_38_Nr.76, BRS_38_Nr.43 = NVwZ_82,125 -126 = DÖV_82,294/42 (L) = DVBl_82,1151/358 (L) = SKZ_81,297 -300 = SKZ_82,124/12 (L) )
Ein Bebauungsplan, dessen Regelungsinhalt sich darauf beschränkt, eine bislang uneingeschränkt befahbare Straße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" auszuweisen, kann von dem Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Wohn- und Geschäftsanwesens mit Blick auf eine in Betracht zu ziehende Verletzung des ihm zustehenden Anliegergebrauchs der gerichtlichen Nachprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugeführt werden. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 )
§§§
Gemeinde
Die Feststellung der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans (hier: für ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel) im Normenkontrollverfahren hindert die Gemeinde nicht daran, einen neuen Bebauungsplan gleichen Inhalts aufzustellen mit dem Ziel, in dem "wiederaufgenommenen" Planaufstellungsverfahren den Rechtsmangel zu beheben, der nach den Gründen der Normenkontrollentscheidung die Nichtigkeit zur Folge hat. (vgl BVerwG, B, 06.03.00, - 4_BN_31/99 - - NVwZ_00,808 -10)
Eine Gemeinde hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, statt der vom Normenkontrollgericht festgestellten Nichtigkeit eines Bebauungsplans die Feststellung (nur) von dessen Rechtswidrigkeit bis zur Behebung des festgestellten Mangels (§ 47 V 4 VwGO iVm § 215a I 1 BauGB) zu erreichen, wenn sie bereits ein Verfahren eingeleitet hat, das zwar als Verfahren nach § 215a I 1 BauGB bezeichnet wird, sich in der Sache aber nicht von einem Verfahren unterscheidet, das auch zur Heilung eines als nichtig erkannten Plans durchgeführt werden könnte (hier: erneute Auslegung des Plans nach § 3 II, III 11 BauGB). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Normenkontrollentscheidung (§ 133 VwGO) ist deshalb unzulässig. (vgl BVerwG, B, 06.03.00, - 4_BN_31/99 - - NVwZ_00,808 -10)
Eröffnet eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem sie die Vorraussetzungen für die Realisierung eines - soweit hier wesentlich - ausschließlich Wohngebäude umfassenden Projekts schaffen will, durch Festsetzung allgemeiner Wohngebiete die Möglichkeit zur Verwirklichung auch von gewerblichen Nutzungen wie beispielsweise von gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaften, so muss sie bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen von Plannachbarn den Störgrad der nach dem Plan zulässigen Nutzungen in ihre Erwägungen einstellen und darf sich nicht darauf beschränken, allein die Auswirkungen des vom Vorhabenträger verfolgten Projekts zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.01, - 2_N_2/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,164/49 (L) )
Eigentümer
Der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes erleidet durch die Satzung zur förmlichen Festlegung dieses Gebietes jedenfalls deshalb einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0, weil diese ein gemeindliches Vorkaufsrecht begründet (§ 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB). (vgl OVG Saarl, NB, 31.03.93, - 2_N_1/91 - Sanierungssatzung - SKZ_93,274/16 (L) )
Die Eigentümer von an ein Plangebiet angrenzenden Grundstücken können im Verständnis von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein, wenn sie geltend machen, ihr Interesse daran, von den Folgen des Eindringens einer potentiell störträchtigen Nutzung in einen an der straßenabgewandten Seite ihrer Wohnanwesen vorhandenen Ruhe- und Erholungsbereich verschont zu bleiben, sei nicht rechtmäßig abgewogen worden. (vgl OVG Saarl, U, 27.11.01, - 2_N_2/00 - Normenkontrolle - SKZ_02,164/49 (L) )
Polizeiverordnung
Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, mit dem Ziel, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. (vgl VGH Mannh, B, 27.09.99, - 1_S_1226/99 - Spielplatznutzung - NVwZ_00,457 -58)
Gebührensatzung
Bei der Bemessung des Streitwertes in Normenkontrollverfahren gegen Gebührensatzungen ist grundsätzlich von einem mehrfachen Jahresbeitrag der nach der Satzung vom Antragsteller zu entrichtenden Gebühr auszugehen. (vgl OVG LSA, U, 31.03.00, - 1_K_12/00 - Rückwirkender Satzungserlass - DVBl_00,1718-26 (L))
Der Bürgermeister einer saarländischen Stadt ist befugt, einen Normenkontrollantrag gegen eine von dieser Stadt erlassene Beitragssatzung zu stellen, sofern er bei der ihm obliegenden Anwendung der Satzung zu der Überzeugung gelangt, diese verstoße gegen vorrangiges Recht, und der Stadtrat in Kenntnis dieser Auffassung die Satzung nicht aufhebt. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 1_N_1/98 - Antragsbefugnis-Normenkontrolle - SKZ_01,196/19 (L) = SKZ_01,162 -64 )
Subventionsrichtlinien
Es spricht vieles dafür, dass Subventionsrichtlinien normenkontrollfähige Rechtsvorschriften im Verständnis der §§ 47 Abs.1 Nr.2 VwGO, 18 AGVwGO Saar darstellen; das gilt allerdings nicht für eine sich ausschließlich in der Präambel befindende subventionsunerhebliche Aussage. (vgl OVG Saarl, B, 15.10.01, - 1_U_1/01 - Subventionsrichtlinien - SKZ_02,154/10 (L) )
Geschäftsordnung
Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. (vgl OVG Saarl, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95 - Auftragsvergabe - SKZ_96,263/4 (L) )
Dem von einem Bebauungsplan Betroffenen ist dessen Hinnahme bis zur endgültigen Entscheidung über seine Wirksamkeit im Normenkontrollverfahren in aller Regel zuzumuten; den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, kommt nur dann in Betracht, wenn gerade und schon bis zu diesem Zeitpunkt Interessen des Antragstellers auf dem Spiel stehen, die angesichts ihrer Gewichtigkeit, ihrer anomalen Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen des rechtlichen Umfeldes oder im Hinblick auf sonstige Besonderheiten ausnahmsweise vor Normwirkung und Normvollzug geschützt werden müssen, solange die Rechtswirksamkeit der betreffenden Regelung noch "in der Schwebe" ist. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.80, - 2_Q_8/80 - Bebauungsplan - BRS_36_Nr.41 = SKZ_81,122 -123 = SKZ_81,97/17 (L) )
Auch wenn im Regelfall der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nicht dringend geboten ist, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen die im Vollzug des Bebauungsplans ergehenden Einzelmaßnahmen der öffentlichen Gewalt vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sind Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen trotz der Möglichkeit, gegen den Vollzug des Bebauungsplans im Wege der §§ 80 oder 123 VwGO vorzugehen, die Voraussetzungen gegeben sind, einen zulässigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren zu stellen. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.81, - 2_Q_4/81 - Normenkontrollverfahren - BRS_38_Nr.55 )
Für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 VIII VwG0 ist kein Raum mehr, wenn das Normenkontrollverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.96, - 2_U_3/96 - Vorläufiger Rechtsschutz - SKZ_97,110/56 (L) )
Für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans gemäß § 47 Abs.6 VwGO ist kein Raum (mehr), wenn die Nachteile, die mit ihr abgewendet werden sollen, aufgrund der Ausnutzung von bereits erteilten sofort vollziehbaren Baugenehmigungen zu erwarten sind. (vgl OVG Saarl, B, 19.03.02, - 2_U_1/02 - B-Plan-Außervollzugsetzung - SKZ_02,300/49 (L) )
Ein besonders schwerer Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.6 VwGO kann nur aus der negativen Betroffenheit eigener Interessen des Antragstellers, nicht aber aus der Beeinträchtigung von sonstigen privaten oder öffentlichen Belangen abgeleitet werden. (vgl OVG Saarl, B, 19.03.02, - 2_U_1/02 - B-Plan-Außervollzugsetzung - SKZ_02,300/49 (L) )
Es erscheint grundsätzlich zweifelhaft, ob einstweilige Anordnungen gemäß § 47 Abs.7 VwGO auch gegen einen anderen als den Antragsgegner des zugehörigen Normenkontrollverfahrens erlassen werden können. (vgl OVG Saarl, B, 17.12.80, - 2_Q_11/80 - Normenkontrollverfahren - SKZ_81,97/18 (L) )
Begehrt der Antragsteller im Normenkontrollverfahren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, so darf er dann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Nachteile des etwaigen Normvollzugs nach Maßgabe der §§ 80, 123 VwGO abzuwenden, wenn ihm eine solche Verweisung unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht zumutbar ist (wie Beschluß vom 11.06.81 - 2_Q_4/81 -, BRS_38_Nr.55 ). (vgl OVG Saarl, B, 22.05.84, - 2_Q_2/84 - Änderungsplan - BRS_42/34 = SKZ_84,253/29 (L) = DÖV_85,74 -75 )
§§§
[ « ] | vor § 1 KSVG - M. Rechtsschutz (13) | [ ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§