1982  
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82.001 Söhlde
 
  1. BVerfG,     B, 12.01.82,     – 2_BvR_113/81 –

  2. BVerfGE_59,216 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.28 Abs.2 S.1; BVerfGG_§_93 Abs.1 Nr.4b; (Ns) GO_§_13 S.2

 

Zur Änderung des Namens einer Gemeinde durch den Gesetzgeber.

 

LB 2) Für eine Umbenennung gegen den Willen der Gemeinde müssen sich übergeordnete Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls anführen und plausibel begründen lassen. Daran fehlt es hier.

 

LB 3) Tragender Grund für die Namensänderung durch das Reformkorrekturgesetz vom 20. Februar 1981 war das Ziel des Gesetzgebers, "der zentraleren Lage und der Bedeutung des Ortsteils Hoheneggelsen" Rechnung zu tragen (LTDrucks. 9/1663, S.7). Ferner wollte er das bisherige, als falsch beurteilte Investitionsverhalten der Beschwerdeführerin für die Zukunft ändern.

 

LB 4) Diese Zielsetzung vermag den Eingriff in das Namensrecht der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Sie weicht überdies in einem Einzelfall von den in Niedersachsen allgemein geltenden Zielen und Verfahren der Landesplanung und Raumordnung ab, nach denen die Lage des zentralen Ortes innerhalb des Gebietes einer Gemeinde deren Selbstbestimmung im Rahmen der örtlichen Planung überlassen bleiben soll.

 

LB 5) Zum anderen beruht die genannte Zielsetzung des Gesetzes auf einer Verkennung der Bedeutung und des Umfangs des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, das die örtliche Entwicklungsplanung und die dabei zu treffenden Investitionsentscheidungen einzelner Gemeinden grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit dieser Gemeinden überläßt, soweit nicht schutzwürdige überörtliche Interessen Einschränkungen erfordern (vgl BVerfGE_56,298 <314>).

 

LB 6) Eine belastende gesetzliche Sonderbehandlung einzelner Gemeinden mit dem Ziel, deren Vertreter zu einem bestimmten, vor der Landtagsmehrheit gewünschten Verhalten im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu erziehen, sie insbesondere zur Beachtung bestimmter lokaler Sonderinteressen bei ihren Planungs- und Investitionsentscheidungen zu veranlassen, ist damit unvereinbar.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Artikel III des niedersächsischen Gesetzes zur Neubildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde Söhlde vom 20.Februar 1981 (Gesetz- und Verordnungsbl S.13) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

82.002 Freie Mitarbeiter
 
  1. BVerfG,     B, 13.01.82,     – 1_BvR_848/77 –

  2. BVerfGE_59,231 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; GG_Art.5 Abs.2

 

Der durch Art.5 Abs.1 Satz 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art.5 Abs.2 GG) gewährleistete erfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind.

 

LB 2) Zur abweichenden Meinung des Richters Heußner, siehe BVerfGE_59,273 = www.dfr/BVerfGE, Abs.89 ff.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. 1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22.Juni 1977 - 5 AZR 134/76, 5 AZR 498/76, 5 AZR 753/75 -, vom 20. September 1978 - 5 AZR 1101/77 -, vom 13. Dezember 1978 - 5 AZR 487/77 -, vom 12.Dezember 1979 - 5 AZR 1102/77 -, vom 23. April 1980 - 5 AZR 426/79 - und vom 16. Juli 1980 - 5 AZR 339/78 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1978 - 3 Sa 112/76 - und das Urteil des BundesarbeitsBVerfGE 59, 231 (232)BVerfGE 59, 231 (233)gerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 818/76 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

II. 1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1980 - 19 Sa 102/80 - und vom 27. Oktober 1980 - 22 (19) Sa 400/77 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - wird zurückgewiesen.

§§§

82.003 Schülerbearter
 
  1. BVerfG,     U, 09.02.82,     – 1_BvR_845/79 –

  2. BVerfGE_59,360 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2 S.1 GG_Art.7 Abs.1; (Br) SchulVwG_§_13

T-82-01

1) Die Eltern haben aufgrund des Art.6 Abs.2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Information über Vorgänge im Bereich der Schule, deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte.

 

2) Zur Vereinbarkeit der Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (§ 13 Abs.2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten mit dem grundrechtlich gesicherten Informationsanspruch der Eltern.

 

LB 3) Zur Auslegung der Begriff "Gefährdung der Gesundheit und des Wohlergehens. LB 4) Zum Erziehungsrecht der Eltern.

* * *

T-82-01Schweigepflicht und Erziehungsrecht

105

"c) Ob die in § 13 Abs.2 BremSchulVwG statuierte Schweigepflicht der Berater mit Art.6 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar ist, hängt entscheidend davon ab, wie die Bestimmung auszulegen ist. Satz 3 dieser Vorschrift knüpft die Schweigepflicht an die Entscheidung des Beraters darüber, ob eine Information an die Eltern "Gesundheit und Wohlergehen der betroffenen Minderjährigen gefährden" würde. "Gesundheit" ist ein vielschichtiger Begriff für das "normale", dh nicht "krankhafte" Befinden des Kindes. Nach der Definition der Weltgesundheitsbehörde in ihrer Satzung vom 22.Juli 1946 ist Gesundheit "der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen" (vgl BVerfGE_56,54 <74>). Ähnlich unbestimmt erscheint "Wohlergehen", ein Begriff, der bisher weder durch die Rechtsprechung noch im wissenschaftlichen Schrifttum gedeutet und in seinem Inhalt näher umgrenzt worden ist. Hinzu kommt, daß auch "gefährden" auslegungsbedürftig ist, wobei insbesondere die Festlegung der Gefahrengrenze Probleme aufwirft. Es kann fraglich sein, ob schon eine abstrakte Gefährdung oder erst eine gegenwärtige konkrete Gefahr hinreichend ist, um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten auszulösen.

106

Im ganzen gesehen würde die Generalklausel "Gefährdung von Gesundheit und Wohlergehen" des betroffenen Kindes bei weiter Auslegung nicht genügen, um die engbegrenzte Schweigepflicht der Berater mit der im grundrechtsrelevanten Bereich erforderlichen Bestimmtheit gegenüber dem durch Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten Informationsrecht der Eltern abzugrenzen.

107

Indessen ist eine so weite Auslegung nicht zwingend geboten. Eine gesetzliche Vorschrift ist nicht verfassungswidrig, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und die Vorschrift bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (so schon BVerfGE_2,266 <282>; stRspr). Die vom Gesetzgeber verwendeten auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Begriffe brauchen nicht unbedingt in einer undifferenzierten Weite verstanden zu werden. Wortlaut und Sinngehalt der als Ausnahme konzipierten Vorschrift des § 13 Abs.2 BremSchulVwG lassen auch eine einschränkende Auslegung zu. Der Berater wird auch in den Fällen der oben geschilderten Art in der Regel die Eltern informieren müssen. Bei einem minderjährigen Schüler in geordneten familiären Verhältnissen wird die gebotene Hilfe ohne Einschaltung der Eltern normalerweise gar nicht möglich sein. Insbesondere wenn Probleme des Schülers in der Klassenkonferenz besprochen werden müssen, wird eine vorherige Information der Eltern schon deshalb geboten sein, weil andernfalls die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ernstlich gefährdet sein könnte. Die Annahme einer Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten setzt daher Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, etwa des Alters und der Reife des betroffenen Schülers, seiner familiären Beziehungen und sonstiger Abhängigkeiten innerhalb und außerhalb der Schule voraus. Der Berater muß ferner das Elternhaus so gut kennen, daß er die Folgen einer Information aufgrund konkreter Tatsachen richtig einschätzen kann. Erscheint die Familie nicht gänzlich verständnislos, so wird es zunächst Aufgabe des Beraters sein, auf die Eltern einzuwirken, sich der Probleme ihres Kindes anzunehmen. Als verfassungskonform kann daher nur eine Auslegung des § 13 Abs. 2 BremSchulVwG angesehen werden, die das Schweigerecht der Berater gegenüber den Erziehungsberechtigten auf die Ausnahmefälle begrenzt, in denen konkrete Tatsachen vorliegen, welche bei Information der Erziehungsberechtigten die unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung des Kindes wahrscheinlich machen. Diese Auslegung beläßt der Vorschrift einen vernünftigen, dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderlaufenden Sinn. Dabei kann offenbleiben, ob der bremische Gesetzgeber den Beratern einen weiteren Ermessens- und Wertungsspielraum gewähren wollte. Ist eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE_9,194 <200>; BVerfGE_47,327 <380>).

108

Legt man diese einschränkende Auslegung zugrunde, so werden auch die vom Beschwerdeführer gegen § 13 Abs.3 Satz 3 BremSchulVwG geäußerten Bedenken hinfällig.

109

2. § 13 Abs.3 Satz 1 BremSchulVwG (Entbindung von der Schweigepflicht durch das betroffene Kind) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art.6 Abs.2 Satz 1 GG.

110

Das Elternrecht dient als pflichtgebundenes Recht dem Wohle des Kindes; es muß seinem Wesen und Zweck nach zurücktreten, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es eine genügende Reife zur selbständigen Beurteilung der Lebensverhältnisse und zum eigenverantwortlichen Auftreten im Rechtsverkehr erlangt hat. Als ein Recht, das um des Kindes und dessen Persönlichkeitsentfaltung willen besteht, liegt es in seiner Struktur begründet, daß es in dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, überflüssig und gegenstandslos wird (Böckenförde, aaO, S.67). Da die Entscheidungsfähigkeit des Jugendlichen für die verschiedenen Lebens- und Handlungsbereiche sich in der Regel unterschiedlich entwickelt, ist jeweils eine Abwägung zwischen Erziehungsbedürftigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit des Jugendlichen erforderlich. Dabei hat für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte der Grundsatz zu gelten, daß der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehenden Rechte soll eigenständig ausüben können. Die geltende Rechtsordnung kennt deshalb Regelungen, die von der allgemeinen zivilrechtlichen Mündigkeit abweichen (zB § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung -- Entscheidungsrecht des Kindes über Religionszugehörigkeit, § 607 Abs.1 Satz 1 ZPO -- Prozeßfähigkeit des Ehegatten in Ehesachen, § 59 FGG -- Beschwerderecht des Mündels, § 2229 BGB -- Testierfähigkeit Minderjähriger, § 60 Nr.1, § 61 Nr.1 StPO -- Eidesmündigkeit, § 36 SGB I -- Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Sozialleistungsrecht -- und § 61 BetrVerfG -- passives Wahlrecht als Jugendvertreter; vgl ferner die Zusammenstellung der wichtigsten Teilmündigkeitsregelungen bei Hinz in: Münchner Kommentar zum BGB, 1978, Bd.5, § 1626 Rdnr.25 ff). Derartige Regelungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht dar, wenn sie unter Abwägung der dargelegten Gesichtspunkte sachlich gerechtfertigt sind. Das trifft für die Regelung in § 13 Abs.3 Satz 1 BremSchulVwG zu, wonach der betroffene Minderjährige selbst den Berater von der Schweigepflicht entbinden kann, sofern seine natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag.

111

Zu demselben Ergebnis gelangt eine Beurteilung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten: Die Berater im Schulwesen unterliegen gemäß § 203 Abs.1 Nr.4 StGB einer strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitspflicht und können deshalb in strafrechtlich relevanter Weise von dieser Schweigepflicht nur durch den Betroffenen befreit werden. Der Berater ist danach zu einer Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse nur befugt, wenn der Verfügungsberechtigte zugestimmt hat. Die Verfügungsberechtigung über ein anvertrautes Geheimnis im Sinne des § 203 StGB wird von der herrschenden Meinung allein dem Geheimnisträger zugesprochen (vgl Schönke/Schröder, StGB, 20.Aufl, § 203 Rdnr.23 mwN). Für die Wirksamkeit seines Einverständnisses genügt die natürliche Einsichtsfähigkeit des Verfügungsberechtigten in die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung (siehe Schönke/Schröder, aaO, Rdnr.24)."

 

Auszug aus BVerfG U, 09.02.82, - 1_BvR_845/79 -,

§§§

82.004 Rundfunkrat
 
  1. BVerfG,     B, 09.02.82,     – 2_BvK_1/81 –

  2. BVerfGE_60,53 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.21, GG_Art.99; BVerfGG_§_13 Nr.10; (SH) LVerf_Art.37 Nr.1

 

Aus den Grundsätzen des Art.21 GG ergibt sich kein Recht der politischen Parteien in Schleswig-Holstein, Ansprüche auf Mitwirkung im Rundfunkrat des Norddeutschen Rundfunks im Wege des landesverfassungsrechtlichen Organstreits geltend zu machen.

§§§

82.005 Junge Transsexuelle
 
  1. BVerfG,     B, 16.03.82,     – 2_BvR_938/81 –

  2. BVerfGE_60,123 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; TSG_§_8 Abs.1 Nr.1

 

§ 8 Abs.1 Nr.1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, soweit bei einem Transsexuellen unter 25 Jahren trotz Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation und Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die personenstandsrechtliche Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

T-82-02

LB 2) Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

* * *

Beschluss:

Entscheidungsformel:

§ 8 Abs.1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10.September 1980 (Bundesgesetzbl.I S.1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25.Lebensjahres ausgeschlossen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

* * *

T-82-02Gleichbehandlungsgrundsatz

40

"a) Art.3 Abs.1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE_57,107 [115

41

Bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes ist der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (vgl BVerfGE_25,269 [292

42

b) Das Grundgesetz hat den Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG gestellt (BVerfGE_47,46 [73

 

Auszug aus BVerfG B, 16.03.82, - 2_BvR_938/81 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.40 ff

§§§

82.006 Startbahn West
 
  1. BVerfG,     B, 24.03.82,     – 2_BvH_1/82 –

  2. BVerfGE_60,175 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.93 Abs.1 Nr.4, GG_Art.100 Abs.3; BVerfGG_§_13 Nr.8, BVerfGG_§_71 Abs.1 Nr.3,

 

1) Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG.

 

2) Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist im Verfahren nach Art.93 Abs.1 Nr.4 GG, § 13 Nr.8, 71 Abs.1 Nr.3 BVerfGG, das eine von ihm getroffene Entscheidung zum Gegenstand hat, kein möglicher Antragsgegner. Dies widerstritte der Funktion unabhängiger Gerichtsbarkeit, wie das Grundgesetz sie versteht.

 

3) Art.100 Abs.3 GG setzt voraus, daß auch die Auslegung des Grundgesetzes Gegenstand der Rechtsfindung des Verfassungsgerichts eines Landes sein, also insbesondere bei Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes eine Rolle spielen kann.

 

4) Soweit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Art.2 Abs.1 GG durch eine landesrechtliche Norm gerügt wird, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, die landesrechtliche Norm auf ihre Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Normen zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Landesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung zu befinden hat.

§§§

82.007 Steuerberater
 
  1. BVerfG,     B, 20.04.82,     – 1_BvR_522/78 –

  2. BVerfGE_60,215 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1 S.2, GG_Art.103 Abbs.2; StBerG_§_43 Abs.1, StBerG_§_57 Abs.1

 

Zur Regelung der Berufsausübung von Steuerberatern (hier: Verbot der Sozietät mit nichtkammerangehörigen Personen, Werbeverbot und Führen nicht amtlich verliehener Berufsbezeichnungen):

§§§

82.008 Kredithaie
 
  1. BVerfG,     B, 20.04.82,     – 1_BvR_426/80 –

  2. BVerfGE_60,234 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_1004; StGB_§_193 Abs.1

T-82-03

Zur Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Kritik an einem Gewerbezweig.

* * *

T-82-03Pressefreiheit + persönliche Ehre

17

"In dem angegriffenen Urteil ist die Bedeutung der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit verkannt. Die Entscheidung verletzt daher Art.5 Abs.1 Satz 2 GG.

18

1. Form und Inhalt des von dem Oberlandesgericht beanstandeten Artikels fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Gewährleistung, die das Recht der im ressewesen tätigen Personen umfaßt, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert äußern zu können wie jeder andere Bürger (BVerfGE_10,118 <121>). Fraglich ist allein, ob die in Art.5 Abs.2 GG normierten Schranken der "allgemeinen Gesetze" oder des Rechts auf persönliche Ehre überschritten sind. Diese müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE_7,198 <208 f>). Für die hiernach erforderliche Zuordnung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, von denen im vorliegenden Falle folgende zu beachten sind:

19

a) Betrifft ein Beitrag zur Meinungsbildung eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so dürfen bei der Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfGE_42,163 <170> mwN). Die Voraussetzung dieses Satzes war hier gegeben: Der beanstandete Artikel hatte weder Angelegenheiten ohne allgemeine Bedeutung noch Auseinandersetzungen im privaten Bereich zum Gegenstand, sondern eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ob ein solches Interesse stets anzunehmen ist, wenn die Presse sich kritisch über Erzeugnisse oder Leistungen der Wirtschaft äußert, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Auseinandersetzung mit Mißständen in einem ganzen Zweig der gewerblichen Wirtschaft ist anzunehmen, daß es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt. Dies muß um so mehr gelten, wenn die kritisierten Geschäftspraktiken zu einer Gefährdung für geschäftsunerfahrene Personen führen können und wenn eine öffentliche Information und Diskussion geeignet ist, Abhilfe zu schaffen. Hier erfüllt die Presse eine ihrer besonderen Aufgaben, die als eine öffentliche bezeichnet wird. Dem entspricht es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede auf die Kritik an Waren und Leistungen erstreckt (vgl BGHZ_65,325 <331 f> mwN). Zutreffend weist der Bundesgerichtshof hierbei darauf hin, daß die Aufklärung der Verbraucher nicht nur individuellen Interessen dient, sondern auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unerläßlich ist (aaO <332>).

20

b) Grundsätzlich unterliegt auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art.5 Abs.1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Das gilt namentlich für das gesprochene Wort, kann aber auch bei Äußerungen in der Presse nicht außer Betracht bleiben. Im Interesse freier Rede, für deren Zulässigkeit die Vermutung spricht (BVerfGE_7,198 <212>), müssen im Einzelfalle Schärfen und Überspitzungen des öffentlichen Meinungskampfes hingenommen werden. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, öffentliche Kritik und öffentliche Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Meinungsfreiheit in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen (vgl BVerfGE_54,129 <138 f> mwN).

21

2. Der angegriffenen Entscheidung läßt sich nicht entnehmen, daß das Oberlandesgericht bei der Auslegung der maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften den Einfluß des Art.5 Abs.1 GG auf diese Vorschriften erkannt hat. Im besonderen hat das Gericht nicht gesehen, daß es einer Zuordnung der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu den von dem Kläger des Ausgangsverfahrens vertretenen, durch "allgemeine Gesetze" geschützten Belangen bedurfte. Demgemäß hat es auch die Einwirkung des Art.5 Abs.1 GG auf diese Gesetze und die Bedeutung nicht berücksichtigt, die den dargelegten Grundsätzen für jene Zuordnung zukommt.

22

Der Aufgabe, diese verfassungsrechtliche Lage in seine Erwägungen einzubeziehen, war das Gericht nicht dadurch enthoben, daß es eine Anwendung des § 193 StGB als einer der "Einbruchsstellen" der Grundrechte (vgl BVerfGE_42,143 <148> - DGB) ausgeschlossen hat.

23

a) Das Oberlandesgericht hat zwar die Bezeichnung "Kredithaie" als Werturteil angesehen; es hat aber der Beschwerdeführerin die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt, weil der beanstandete Artikel falsche Tatsachenbehauptungen enthalte. Dies bezieht das Gericht auf das angeführte Beispiel über die Kosten einer Kreditaufnahme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß es der Beschwerdeführerin nicht um eine Marktanalyse gewerblicher Kreditvermittlung ging, sondern um eine Warnung vor unlauteren Geschäftspraktiken. Wenn der zur Erläuterung dieser Warnung in dem Beispiel genannte Zinssatz um 6% über dem vom Oberlandesgericht angenommenen Spitzenzinssatz lag, so ging die Kritik doch im Kern nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Auch der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Zinssatz der Mehrheit der Vermittler betrug das Zwei- bis Dreifache des banküblichen Zinssatzes und konnte damit als wesentlich überhöht betrachtet werden. Aus diesen Umständen ergab sich mithin kein hinreichender Grund, von jeder Erwägung der Wirkungen der Pressefreiheit abzusehen.

24

b) Ebensowenig konnte das Oberlandesgericht sich seiner Aufgabe, bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften die Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf das anzuwendende Recht zu beachten, dadurch entziehen, daß es die Bezeichnung "Kredithaie" als Formalbeleidigung angesehen hat, bei der eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist. Es wäre mit dem Vorrang der Verfassung (Art.20 Abs.3, Art.1 Abs.3 GG) unvereinbar, wenn eine verfassungsrechtliche Gewährleistung kraft einfachen Rechts ausgeschaltet werden könnte. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Bezeichnung nicht schlechthin, sondern nur deshalb beanstandet, weil zum Ende des streitigen Artikels hin eine Differenzierung zwischen seriösen und unseriösen Kreditvermittlern nicht mehr deutlich genug hervortrete, so daß die Bezeichnung auch auf Kreditvermittler bezogen werden könne, die keinen Anlaß zu Beanstandungen böten. In dem Artikel war indessen - wie auch das Oberlandesgericht feststellt - die Existenz von seriösen Kreditvermittlern nicht bestritten und das Merkmal genannt, anhand dessen der potentielle Kunde die Unterscheidung treffen konnte: die Höhe des effektiven Jahreszinses. Bei dieser Sachlage durfte nicht von vornherein von einer Abwägung des Informationsrechts der Presse über Mißstände mit den Erfordernissen einer freien Presseberichterstattung Abstand genommen werden, deren Wirksamkeit durch übersteigerte Anforderungen an Nachforschung und Differenzierung beeinträchtigt werden kann.

25

3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätte. Das angegriffene Urteil beruht mithin auf den dargelegten Fehlern. Es war daher aufzuheben. Die Sache war nach § 95 Abs.2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen."

 

Auszug aus BVerfG B, 20.04.82, - 1_BvR_426/80 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.17 ff

§§§

82.009 Anwaltsverschulden
 
  1. BVerfG,     B, 20.04.82,     – 2_BvL_26/81 –

  2. BVerfGE_60,253 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4 S.1, GG_Art.16 Abs.2 S.2; ZPO_§_85 Abs.2; VwGO_§_173 AuslG_§_34 Abs.1

 

1) Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit aus dem Art.19 Abs.4 Satz 1 GG wie aus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt.

 

2) Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gem § 173 VwGO, § 85 Abs.2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art.19 Abs.4 Satz 1 GG, vereinbar.

 

3) Zu dem völkerrechtlich geschuldeten Ausmaß an gerichtlichem Rechtsschutz gehört jedenfalls, daß der Fremde nach Maßgabe und in den Grenzen allgemein eröffneter Rechtswege Zugang zu den Gerichten haben und sein Rechtsschutzbegehren von unparteiischen Richtern geprüft und entschieden werden muß; ferner daß ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere ausreichendes Gehör gewährt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.

Auch wer das Asylrecht des Art.16 Abs.2 Satz 2 GG beantragt und damit den Schutz und die Vergünstigungen der deutschen Rechtsordnung begehrt, muß diese Rechtsordnung von Völkerrechts wegen - und in den Grenzen des völkerrechtlichen Mindeststandards - so hinnehmen, wie sie jeweils gilt, einschließlich der prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 85 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3.Dezember 1976 (Bundesgesetzbl.I S.3281) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.

§§§

82.010 Auslieferung III
 
  1. BVerfG,     B, 04.05.82,     – 1_BvR_1457/81 –

  2. BVerfGE_60,348 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.1; AuslG_§_45 S.2; DAG_§_3

 

Zur Bedeutung des Asylrechts (Art.16 Abs.2 Satz 2 GG) im Auslieferungsverfahren (hier: Auslieferung nach dem Libanon).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 1981 -- Ausl. 4/80 -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

82.011 Beitragsfreie Krankenversicherung
 
  1. BVerfG,     B, 18.05.82,     – 1_BvR_602/78 –

  2. BVerfGE_60,360 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.16 Abs.2 S.1; RVO_§_165

 

Zur Frage der gegenwärtigen Betroffenheit eines Beschwerdeführers als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richtet.

§§§

82.012 CSU = NPD Europas
 
  1. BVerfG,     B, 22.06.82,     – 1_BvR_1376/79 –

  2. BVerfGE_61,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_1004

T-82-04

Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei im Wahlkampf.

* * *

T-82-04Unterlassungsanspruch-Grundrechtsüberprüfung

10

"Sie richtet sich gegen Entscheidungen über einen bürgerlichrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich, zu entscheiden, ob die Gerichte die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt haben (BVerfGE_7,198 <206 f> - Lüth; st Rspr; vgl noch BVerfGE_60,234 <239>). Hierbei lassen sich die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muß die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (BVerfGE_54,129 <135> - Kunstkritik - mwN). Eine solche weiterreichende Nachprüfung wäre veranlaßt, wenn das angegriffene Berufungsurteil - wie das Bayerische Staatsministerium der Justiz ausführt - dahin zu verstehen ist, daß dem Beschwerdeführer nicht nur der Gebrauch einer Formulierung, sondern auch die Äußerung bestimmter Gedankeninhalte für die Zukunft untersagt werden soll (BVerfGE_42,163 <168 f>). Ob dies der Fall ist, kann indessen offenbleiben, weil die Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des in Art.5 Abs.1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und bereits damit die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht erreicht ist, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat (vgl BVerfGE_18,85 <93>)."

11

Das Oberlandesgericht ist in den Gründen seiner Entscheidung zwar auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit eingegangen. Es hat aber die beanstandete Äußerung in Verkennung dieses Grundrechts zu Unrecht nicht als grundsätzlich geschützte Meinungsäußerung, sondern als - unrichtige - Tatsachenbehauptung angesehen und in seinen Ausführungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit Grundsätze unberücksichtigt gelassen, die für die Zuordnung der Grundrechte des Art.5 Abs.1 GG und seiner Schranken maßgeblich sind.

12

1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts durfte bei der Beurteilung der beaänstandeten Äußerung als Tatsachenbehauptung nicht von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG abgesehen werden.

13

a) Dieses Grundrecht gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 <170 f>); zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG geschützt. Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden (BVerfGE_7,198 <210>). Unerheblich ist, ob seine Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE_33,1 <14 f>). Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE_7,198 <212>). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG (vgl BVerfGE_54,129 <139>); die Fragek ann nur sein, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art.5 Abs.2 GG) hier Grenzen ziehen können.

14

Für Tatsachenbehauptungen gilt dies nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (BVerfGE_54,208 <219>). Die bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art.5 Abs.1 GG nicht mehr geschützt; gleiches gilt für unrichtige Zitate (BVerfG, aaO). Im übrigen bedarf es der Differenzierung, wobei es namentlich darum geht, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so zu bemessen, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leiden kann (BVerfGE, aaO <219 f>). Der Satz, die Vermutung spreche f ür die Zulässigkeit der freien Rede, gilt infolgedessen für Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkt; soweit unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG verbleiben, sind sie Einschränkungen auf Grund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung.

15

Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist mithin das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer "Meinung", weil ihr jenes Element fehlt. Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art.5 Abs.1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt, insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zur eigentlichen Äußerung einer Meinung kann es also für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung auf die Richtigkeit der Mitteilung ankommen.

16

Von hier aus ist der Begriff der "Meinung" in Art.5 Abs.1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muß auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder - behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

17

b) Nach diesen Maßstäben enthält der Satz "Die CSU ist die NPD von Europa" als Bestandteil einer Wahlrede eine durch Art.5 Abs.1 Satz 1 GG grundsätzlich geschützte Meinungsäußerung. Wird der Satz wörtlich genommen, so ist era ls Behauptung einer Tatsache offensichtlich falsch, weil die CSU nicht mit einer (nicht existenten) NPD Europas identisch sein kann. Eine derart absurde Aussage zu machen, lag erkennbar nicht in der Absicht des Beschwerdeführers; auch wird niemand sie in dieser Bedeutung verstehen. Sobald jedoch versucht wird, den Sinn des Satzes z u ermitteln, wird unvermeidlich die Grenze zu dem Bereich des Dafürhaltens und Meinens und damit auch des Kampfes der Meinungen überschritten.

18

Das folgt aus der Substanzarmut der Äußerung (vgl BGHZ_45,296 <304> - Höllenfeuer). Die Behauptung wenigstens einer konkret-greifbaren Tatsache läßt sich ihr nicht entnehmen; es handelt sich vielmehr um ein pauschales Urteil. Dies zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit, wenn der Zweck der Äußerung in Betracht gezogen wird: Es ging darum, die Zuhörer dazu zu bewegen, bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimmed er SPD zu geben. Um dies zu erreichen, wurde ein typisches Mittel verwendet, nämlich Polemik gegen den politischen Gegner in der Absicht, sich einprägsam von ihm abzugrenzen, wofür allgemeine, unsubstantiierte Formeln als besonders geeignet angesehen werden. Das sind Grundformen jedes Wahlkampfes, die prinzipiell in den Bereich des Meinungsmäßigen und damit in den Schutzbereich des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG gehören. Allen Beteiligten einer Wahlversammlung ist klar, daß der Redner seine Ansicht äußert und die Zuhörer mit ihr überzeugen oder überreden will. Zwar mögen sich aus dem beanstandeten Satz Elemente des Tatsächlichen heraushören lassen, etwa daß die CSU ultrarechts stehe. Aber auch dann überwiegt das wertende Element das tatsächliche; der tatsächliche Gehalt der substanzarmen Äußerung tritt gegenüber der Wertung zurück, so daß sich an dem Charakter des Satzes als Meinungsäußerungn ichts ändert.

19

c) Diese Verfassungsrechtslage hat das Oberlandesgericht grundsätzlich verkannt. Das Gericht konnte sich der Notwendigkeit, bei der Würdigung des beanstandeten Satzes Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten, nicht dadurch entziehen, daß es die Äußerung des Beschwerdeführers zivilrechtlich als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifizierte, bei der eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung kann durch Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nicht beiseitegeschoben werden; dies wäre mit dem Vorrang der Verfassung (Art.20 Abs.3, Art.1 Abs.3 GG) unvereinbar (BVerfGE_60,234 <242>).

20

2. Soweit das Oberlandesgericht trotz der Einstufung des beanstandeten Satzes als unrichtige Tatsachenbehauptung davon ausgeht, daß ein Einfluß des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf die anzuwendenden Vorschriften in Betracht komme, daß der Beschwerdeführer aber die durch "allgemeine Gesetze" und den Schutz der persönlichen Ehre gezogenen Schranken dieses Grundrechts (Art.5 Abs.2 GG) überschritten habe, hat es die Rückwirkung der grundrechtlichen Gewährleistung auf die hier in Betracht kommenden "allgemeinen Gesetze" der §§ 823, 1004 BGB verkannt. Diese müssen im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE_7,198 <208 f>; st Rspr.; vgl etwa noch BVerfGE_60,234 <240>).

21

a) Maßgeblich für diese Einschränkung ist vor allem der Zweck der Meinungsäußerung. Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerung auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE_7,198 <212>), weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre.

22

In besonderem Maße hat dies zu gelten, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem Wahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist. Nach Art.21 Abs.1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl BVerfGE_52,6 3 <82>). Da das geltende Wahlrecht für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind diese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl BVerfGE_8,51 <63>). Sie nehmen die ihnen durch Art.21 Abs.1 Satz 1 GG gestellte, von § 1 Abs.1 Satz 2 des Parteiengesetzes als "öffentliche" bezeichnete Aufgabe wahr, indem sie den eigentlichen Wahlakt als Akt demokratischer Legitimation derd as Volk repräsentierenden Organe vorbereiten (vgl auch § 1 Abs.2, § 2 PartG). Diese Aufgabe verträgt als eine wesensgemäß politische prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen, wenn anders sie nicht um eine ihrer Grundvoraussetzungen gebracht werden soll. Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist deshalb Art.21 Abs.1 Satz 1 GG für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkenden Gesetzen von wesentlicher Bedeutung: Er verstärkt die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, daß gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf.

23

Die beanstandete Äußerung des Beschwerdeführers stellt sich als öffentliche Kritik des Repräsentanten einer Partei an einer anderen politischen Partei dar; es handelt sich um einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung, darüber hinaus zur Auseinandersetzung zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf. Diesen Umstand hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Das Berufungsurteil befaßt sich zwar mit dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Äußerung sei durch Art.5 Abs.1 GG und § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gedeckt, und räumt ein, die Rechtsprechung, nach der ehrverletzende politische Kritik durch diese Vorschriften gerechtfertigt sein könne, gehe sehr weit. Es geht jedoch nicht der Frage nach, was dies für die Auslegung der im Ausgangsverfahren maßgeblichen "allgemeinen Gesetze" bedeute, und verfehlt damit ein für diese Auslegung wesentliches Verfassungsgebot. Dessen Beachtung wurde auch nicht durch die Qualifizierung des beanstandeten Satzes als Schmähkritik entbehrlich; hierzu hätte es der Nennung von Anhaltspunkten dafür bedurft, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Sache, sondern in erster Linie um vorsätzliche Kränkung der Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens gegangen sei.

24

b) Das Oberlandesgericht hat ferner außer Betracht gelassen, daß es für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkendem Gesetz wesentlich darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der von herabsetzenden Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art.5 Abs.1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE_54,129 <138>). Dieser im Blick auf natürliche Personen entwickelte G rundsatz muß für politische Parteien um so mehr gelten, als deren Existenz und Wirken, anders als bei einem Privatmann oder auch einem Politiker, von vornherein und ausschließlich dem politischen Leben zuzuordnen sind. Daß die Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens sich als politische Partei auf die Bedingungen des politischen Meinungskampfes eingelassen hat, bedarf keiner Darlegung. Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, daß sie auch s charfe, von einer demokratischen Partei mit Recht als herabsetzend empfundene, im politischen Tageskampf allerdings nicht ungewöhnliche Polemik hinnehmen mußte, zumal sie die Möglichkeit hatte, sich politisch zu wehren (vgl BVerfGE_7,198 <219>). .

25

3. Unter den dargelegten Gesichtspunkten hat das Oberlandesgericht mithin die Reichweite und Wirkkraft des Grundrechts der freien Meinungsäußerung unzureichend bestimmt. Auf diesen Fehlern beruht das Berufungsurteil: Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte. Das Urteil war daher aufzuheben. Die Sache war gemäß § 95 Abs.2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.06.82, - 1_BvR_1376/79 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.10

§§§

82.013 KKW Sasbach
 
  1. BVerfG,     B, 08.07.82,     – 2_BvR_1187/80 –

  2. BVerfGE_61,82 = www.dfr/BVerfGE = BVerfGA_Nr.56

  3. GG_Art_14 Abs.1 S.1, GG_Art_19 Abs.4 S.1; AtAnlVO_§_3 Abs.1

 

1) Auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsrecht aus Art 14 Abs.1 Satz 1 GG nicht zu.

 

2) a) Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutz durch Art.19 Abs.4 Satz 1 GG gehört vor allem, daß der Richter - bezogen auf das als verletzt behaupteten Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen.

 

b) § 3 Abs.1 Atomanlagen-Verordnung in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts verwehrte den Verwaltungsgerichten weder, umfassend tatsächlich und rechtlich nachzuprüfen, ob ein Sachverhalt unter den Tatbestand der Vorschrift fällt und welche Rechtsfolgen sich daran anknüpfen, noch hinderte er sie, einer insoweit festgestellten Verletzung von Rechten des Betroffenen wirksam abzuhelfen.

§§§

82.014 Staatshaftungsgesetz
 
  1. BVerfG,     U, 19.10.82,     – 2_BvF_1/81 –

  2. BVerfGE_61,149 = www.dfr/BVerfGE = ZBR_82,375

  3. GG_Art.34, GG_Art.30, GG_Art.70 Abs.1; BGB_§_839, BGB_§_830; StHG

 

1) Art.34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art.34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt.

 

2) Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschriften enthält nur eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiteten, über die er aber hinausgehen darf.

 

3) Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren.

 

4) Art.34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse.

 

5a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Köperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als bürgerliches Recht begriffen werden.

 

5b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen.

 

6) Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des Beamten über Art.34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln.

 

7) Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Staatshaftungsgesetz vom 26.Juni 1981 (Bundesgesetzbl. I S.553) ist mit Artikel 70 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

§§§

82.015 Konvent
 
  1. BVerfG,     B, 20.10.82,     – 1_BvR_1470/80 –

  2. BVerfGE_61,260

  3. GG_Art.5 Abs.3; WissHG_§_130

 

1) Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Organisationsgesetze im Hochschulbereich (hier: keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen sowie bei noch nicht endgültig absehbaren Auswirkungen.

§§§

82.016 Ehegattensplitting
 
  1. BVerfG,     U, 03.11.82,     – 1_BvR_620/78 –

  2. BVerfGE_61,319 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; (71)<81) EStG_§_32a

 

1) Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG gebietet es nicht, das Ehegattensplitting auf die Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern auszudehnen.

 

2) Im Einkommensteuerrecht darf aber nicht außer acht bleiben, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufstätiger Alleinstehender mit Kindern durch zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand gemindert sein kann, der bei Ehepaaren typischerweise nicht entsteht oder -- bei Berufstätigkeit beider Ehepartner -- leichter getragen werden kann.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 32 a des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl.I S.1881), vom 5.September 1974 (Bundesgesetzbl. I S.2165), vom 5.Dezember 1977 (Bundesgesetzbl.I S.2365), vom 21.Juni 1979 (Bundesgesetzbl.I S.721) und vom 6.Dezember 1981 (Bundesgesetzbl.I S.1249) ist mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er für zusammenzuveranlagende Ehegatten eine steuerliche Entlastung durch die Anwendung des Splittingtarifs vorsieht, während einer verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit alleinerziehender Elternteile auch unter Berücksichtigung anderer steuerlicher Entlastungsmaßnahmen nicht hinreichend Rechnung getragen wird.

2. Die gemäß § 32 a des Einkommensteuergesetzes in den unter 1. genannten Fassungen maßgebliche Grundtabelle kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1984, im Wege der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer (§ 165 Abgabenordnung) für alleinerziehende Elternteile weiter angewendet werden.

3. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1978 -- VI R 142/76 -- und vom 22. September 1978 -- VI R 146/76 --, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 1979 -- V 240/77 -- und des Finanzgerichts München vom 6. Februar 1980 -- I 364/78 -- E -- verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an die genannten Gerichte zurückverwiesen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

82.017 Devisenbewirtschaftung
 
  1. BVerfG,     B, 03.11.82,     – 1_BvR_210/79 –

  2. BVerfGE_62,169 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1

 

Es verstößt gegen Art.14 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn in der Bundesrepublik Deutschland belegene Guthaben von Bewohnern der DDR einer Sperre unterworfen werden, um dadurch die Behörden der DDR zu weiteren Abkommen im innerdeutschen nichtkommerziellen Zahlungsverkehr zu veranlassen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.Oktober 1978 -- BVerwG 1 C 47.74 -- und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21.August 1974 -- VII OVG A 49/73 -- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

II. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

82.018 Boykottauftruf
 
  1. BVerfG,     B, 15.11.82,     – 1_BvR_108/80 –

  2. BVerfGE_62,230 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1; UWG_§_1

 

Fordert ein Presseorgan zu einem Boykott auf, der Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs dient, und soll der Aufforderung mit Mitteln Nachdruck verschafft werden, die über eine freie geistige Überzeugung hinausgehen, so verstößt ein wettbewerbsrechtliches Verbot dieser Aufforderung durch die Zivilgerichte nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

§§§

82.019 Kündigungsfristen
 
  1. BVerfG,     B, 16.11.82,     – 1_BvL_16/75 –

  2. BVerfGE_62,256 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; BGB_§_622 Abs.2

 

Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor Vollendung des 35.Lebensjahres liegen (§ 622 Abs.2 Satz 2 BGB), während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25.Lebensjahres mitgerechnet werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 622 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14.August 1969 (Bundesgesetzbl.I S.1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht berücksichtigt werden, die vor Vollendung des 35.Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25.Lebensjahres mitgerechnet werden.

§§§

82.020 Heilfürsorge
 
  1. BVerfG,     B, 08.12.82,     – 2_BvL_12/79 –

  2. BVerfGE_62,354 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.73 Nr.1, GG_Art.73 Nr.8, GG_Art.74a Abs.1; RVO_§_368n Abs.2 S.4 +5; KVKG_Art.1_§_1 Nr.37 Buchst.a, KVKG_Art.2 §_10 Abs.1

 

1) Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Sicherstellung der Heilfürsorgeansprüche der Soldaten der Bundeswehr, der Zivildienstleistenden sowie weiterer Gruppen des öffentlichen Dienstes in Bund und Ländern durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vergütungsbegrenzung (§ 368n Abs.2 Satz 4 RVO) ergeben sich aus Art.73 Nr.1, 8 GG, Art.74a Abs.1 GG in ihrer Zusammenfassung.

 

2) Die Regelungen in § 368n Abs.2 Satz 4, 5 RVO sowie die Übergangsbestimmungen in Art.2 § 10 Abs.1 Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz verletzen weder verfassungsmäßige Rechte der Kassenärztlichen Vereinigungen noch Grundrechte der Ärzte und ihrer frei gebildeten Verbände.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Artikel 1 § 1 Nummer 37 Buchstabe a und Artikel 2 § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -- KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzbl.I S.1069) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

82.021 Amtsbezeichnung
 
  1. BVerfG,     B, 14.12.82,     – 2_BvR_1261/79 –

  2. PersV_83,242

  3. (Br) BesÄndG_Art.1 Nr.1a

 

Zur Amtsbezeichnung von Lehrern im bremischen Schuldienst.

§§§

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§§§