1993   (6)  
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93.151 Genehmigung-Teich
 
  • OVG Saarl, B, 28.09.93, - 8_R_33/92 -

  • SKZ_94,110/29 (L)

  • WHG_§_6; WHG_§_72

 

Bei ausgeschöpftem Wasserdargebot kann ein zusätzlicher Teich an einem teilweise trocken gefallenen Bach nicht mit der Erwägung genehmigt werden, dieser Teich führe abweichend von allen Erfahrungen zu einer positiven Wasserbilanz.

§§§


93.152 Entschädigungsfeststellung
 
  • OVG Saarl, E, 28.09.93, - 2_R_45/92 -

  • Juris

  • VwGO_§_40, (Pr) EnteigG_§_24, EnteigG_§_ 29, EnteigG_§_32

 

1) Streitigkeiten über die Art der für eine Enteignung zu leistenden Entschädigung (hier: Ersatzland statt Geldleistung) sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

 

2) Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines Entschädigungsfeststellungsbeschlusses beschränkt sich im wesentlichen auf die Frage, ob die insoweit einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet wurden.

 

3) Trotz einer weitgehenden Bindung der am Enteignungsverfahren Beteiligten durch einen vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluß stellt sich die Enteignung nicht als bloßer "entscheidungsloser" Planvollzug dar. Im Enteignungsverfahren ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Enteignung im konkreten Fall unerläßlich ist, um den verbindlich festgestellten Plan auszuführen, und ob sich der Enteignungsantrag im Rahmen der durch den Planfeststellungsbeschluß bestimmten gegenständlichen, räumlichen und inhaltlichen Inanspruchnahme des Grundeigentums hält.

 

4) Zur Kostenentscheidung bei einem im Berufungsverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag auf teilweise Verweisung des Rechtsstreits, wenn hinsichtlich des verwiesenen Teiles keine Mehrkosten anfallen (zu den § 41, 154 Abs.4 VwGO aF).

§§§


93.153 Aufschüttung
 
  • OVG Saarl, E, 28.09.93, - 2_R_25/92 -

  • Juris

  • (SL) LBO_§_ § 2 Abs.1 S.3 Nr.1, LBO_§_6 Abs.8, LBO_§_7 Abs.4

 

1) Zur Ermittlung der Abstandsflächen bei Aufschüttungen.

 

2) Steht ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht in erster Linie wegen der Eigenschaft einer Aufschüttung als - fingierte - bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs.1 S 3 Nr.1 LBO 1988 (LBO_ 1988) und den aus diesem Grunde an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen, sondern vorrangig wegen der Abfalleigenschaft des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials (hier: unsortierter Bauschutt) im Raum, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die um Einschreiten angegangene Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn an die abfallrechtlich zuständige Behörde verweist.

§§§


93.154 Fläche für Landwirtschaft
 
  • OVG Saarl, E, 29.09.93, - 2_R_50/92 -

  • BauR_94,77 -78 = RdL_94,34 -35

  • VwGO_§_124, BauGB_§_34, BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.18

 

1) Der Kläger als Berufungsbeklagter kann einen Hilfsantrag im Wege der Anschlußberufung in den Rechtsstreit einführen.

 

2) Die Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft inmitten eines Wohngebietes ist nicht im Sinne der § 2 Abs.1, 9 Abs.1 BBauG 1960 (jetzt § 1 Abs.3 BauGB) erforderlich, wenn sich weder aus der Planbegründung noch aus den sonstigen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß auf diese Weise Belange der Landwirtschaft gefördert werden sollten, und die betreffende Fläche zudem wegen ihrer Beschaffenheit - teilweise felsiger Steilhang, geringe Größe - für eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung zum Teil überhaupt nicht und ansonsten allenfalls bedingt geeignet ist.

 

3) Die Erschließung eines Grundstückes ist noch nicht im Sinne von § 34 BauGB gesichert, wenn bislang nur beabsichtigt ist, für die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche und dem öffentlichen Leitungsnetz benötigte Flurstücke Dritter auf den Bauherrn zu übertragen.

§§§


93.155 Kommunalverfassungsstreit
 
  • OVG Saarl, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 -

  • SKZ_94,87 -88

  • VwGO_§_42 Abs.2, KSVG_§_34, KSVG_§_35 Nr.15, KSVG_§_61, KSVG_§_89 Abs.2

 

LB 1) Die Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden (hier: Auftragsvergabe durch den Ausschuß bzw den Bürgermeister ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite).

 

LB 2) Zur Auftragsvergabe ohne vorherigen Ratsbeschluss.

 

LB 3) ZUr Kompetenzverletzung des Gemeinderates.

* * *

T-93-04Fraktion: Klagebefugnis

87
  

"... Allerdings kann mit dem Verwaltungsgericht die nicht nach engen Maßstäben zu beurteilende Klagebefugnis der Klägerin - ausgehend von der Gleichsetzung organschaftlicher Befugnisse mit Rechten im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO - wegen ihrer Nähe zum Streitgegenstand bejaht werden (§ 42 Abs.2 VwGO als Ausdruck einer allgemein geltenden Sachurteilsvoraussetzung; vgl in diesem Zusammenhang ua Urteil des Senats vom 22.04.93 1_R_35/91 - ). Dies gilt aber nur, soweit die Befugnisse gelend macht, die ihr selbst zustehen sollen; organschaftliche Rechte ihrer einzelnen Mitglieder als Mitglieder des Stadtrates (§ 29 Abs.2, 32 Abs.1 KSVG) kann sie hingegen ersichtlich nicht zulässig geltend machen (vgl ua Kopp, VwGO, 9.Aufl, 1992, vorb § 40 Rsnrn 23 ff). ..."

Auszug aus OVG Saarl E, 30.09.93, - 1_R_38/91 -, SKZ_94,87,  87

 

Auszug aus OVG Saarl, E, 30.09.93, - 1_R_38/91 -, SKZ_94,87,  87

* * *

* * *

T-93-05Fraktion: Auftragsvergabe

S.87 f
  

"... Die vom Beklagten zu 1) ohne vorherigen Ratsbeschluß zur haushaltsrechtlichen Seite (§§ 89 Abs.1 S.2, 35 Nr.15 KSVG) beschlossene Auftragsvergabe und die vom Beklagten zu 2) zu deren Vollzug verfügte Dringlichkeitsanordnung (§ 61 KSVG) verletzen die Klägerin - und übrigens auch ihre einzelnen Mitglieder als Ratsmitglieder - nicht wirklich in eigenen - kommunalverfassungsrechtlichen verbürgten - Mitwirkungsrechten.

Denn zum einen sind nicht die organschaftlichen Befugnisse, sondern allein solche des Stadtrates selbst ( § 34, 35 Nr.15, 89 Abs.1 KSVG) betroffen, wenn die umschriebene Maßnahme nicht Aufgabe des Beklagten zu 1) war, womit dann auch der Beklagte zu 2) durch deren Vollzug allenfalls Kompetenzen des Stadtrates verletzt haben könnte.

Zum anderen liegt der Vollzug von Beschlüssen des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses durch den (Ober-)Bürgermeister (§ 29 Abs.3, 48 Abs.1, 59 Abs.2, 61 KSVG - vgl zu Ausschußbeschlüssen Lehné, Saarl Kommunalrecht, 2.Aufl 1989, § 59 Anm.2.2 -) ebenfalls nicht im organschaftlichen Befugnisbereich der Klägerin, sondern könnte nur den des Stadtrates oder des beschließenden Ausschusses beeinträchtigen. Das ist in dem angefochtenen Urteil in den tragenden Erwägungen auch zutreffend dargelegt und darauf kann Bezug genommen werden. ..."

Auszug aus OVG Saarl E, 30.09.93, - 1_R_38/91 -, SKZ_94,87,  usg abe m

* * *

* * *

T-93-06Ratsmitglied: Kompetenzverletzung

88  

"... Daß die - vorliegend mögliche - Verletzung von Kompetenzen einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht von einzelnen Mitgliedern und Fraktionen der Vertretungskörperschaft im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit geltend gemacht werden kann, entspricht einer gefestigten Rechtsprechung (vgl dazu neben dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des OVG Münster vom 26.04.89, NVwZ_89,989, ua dessen Beschluß vom 12.11.92, DVBl.93,216; VGH Bad.-Württ, Beschluß vom 01.09.92, DVBl.93,212; ebenso bereits der 3.Senat des OVG Saarlouis im Beschluß vom 26.07.82 - 3_W_1882/82 -), und es besteht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

So vermag das von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung vorgelegte Urteil des VG Sigmaringen vom 29.01.90 - 6_K_995/89 - nicht zu überzeugen. Zwar ist darin in der vom Bürgermeister ohne vorherige Zustimmung des Gemeinderats getätigten überplanmäßigen Ausgabe- wohl durchaus zutreffend eine Verletzung des Etatrechts des Gemeinderats angenommen. Es fehlt allerdings eine Begründung für die darüber hinaus bejahte Befugnis des einzelnen Ratsmitglieds, diese Rechtsverletzung gerichlich geltend zu machen. Daraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung "auch dem Schutz des Gemeinderates zu dienen bestimmt sind und dessen Etatrecht in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern", ergibt sich keineswegs zwangsläufig eine entsprechende Feststellungsbefugnis gerade des einzelenen Ratsmitgliedes. Auf den entgegengesetzten und - wie bereits dargelegt - vor allem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsstandpunkt wird überhaupt nicht eingegangen.

Im weiteren ist mit dem Verwaltungsgericht hervorzuheben, daß hier auch eine mittelbare Beeinträchtigung der Klägerin, nämlich durch eine- unterstellt - rechtswidrig in Anspruch genommene Kompetenz auf seiten des Beklagten zu 1) nicht an einer Entscheidung beteiligt zu sein, die gemäß dem Gesetz nur mit ihrer bzw ihrer Mitglieder Stimmen getroffen werden kann, kein gerichtlich durchsetzbares Abgwehrrecht begründet (vgl auch dazu OVG Münster, Urteil vom 26.04.89, aaO S.990 und Beschluß vom 12.11.92, aaO, sowie VGH Bad-Württ, Beschluß vom 01.09.92, aaO).

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn das in Rede stehende Vorgehen der Beklagten gerade von der Absicht bestimmt gewesen wäre, die Klägerin von einer Amtsausübung oder einer Einflußnahme in der Sache auszuschließen vgl hierzu OVG Münster, Urteil vom 26.04.89, aaO, S.990), bedarf keiner Entscheidung, da für eine solche Fallgestaltung keine Anhaltspunkte vorliegen.

Auch aus dem Demokratieprinzip lassen sich im gegebenen Zusammenhang über die gesetzlich gewährleitsteten Mitwirkungsrechte der Klägerin als Minderheitsfraktion hinaus keine weiterreichenden Rechte herleiten, da dieses Prinzip zu unspezifisch und zu wenig konkret ist (vgl dazu BVerwG, Beschluß vom 22.12.88, NVwZ 89,470 )....

Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß auch hinreichende Schutzmöglichkeiten gegenüber Kompetenzanmaßungen eines Ausschusses oder rechtswidrigen Vollzugsmaßnahmen eines (Ober- )Bürgermeister bestehen. Insoweit sind insbesondere die Befugnisse des Gemeinde(Stadt-)rates und diejenigen der Kommunalaufsicht (§ 127 ff KSVG) hervorzuheben, und es ist zu bemerken, daß der Klägerin immerhin die Befugnis zusteht, Vorgänge der in Rede stehenden Art vor den Stadtrat zu bringen (§ 41 Abs.1 und 5 KSVG). ..."

Auszug aus OVG Saarl E, 30.09.93, - 1_R_38/91 -, SKZ_94,87,  88

* * *

§§§


93.156 Amtliches Schriftstück
 
  • OVG Saarl, E, 07.10.93, - 3_W_38/93 -

  • Juris

  • VwGO_§_60 Abs.1

 

Wird einem Ausländer ein amtliches Schriftstück in deutscher Sprache zugestellt, dessen Bedeutung ihm infolge fehlender Deutschkenntnisse im einzelnen unverständlich sein mag, das er aber insoweit erfassen kann, daß es sich dabei um eine amtliche Verfügung mit gegebenenfalls belastendem Inhalt handeln könnte, so sind von ihm zumutbare Anstrengungen zu verlangen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Unterläßt er dies, so ist eine darauf beruhende Fristversäumung nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs.1 VwGO.

§§§


93.157 Sekundarstufe II
 
  • VG Saarl, E, 07.10.93, - 1_F_73/93 -

  • Juris

  • GesVO_§_18 Abs.1 S.1, GesVO_§_18 Abs.1 S.4, GesVO_§_7 Abs.2, GesVO_§_7 Abs.5, GesVO_§_3 Abs.8; GG_Art.12 Abs.1 S.1, GG_Art.3 Abs.1, SchoG_§_3b Abs.1, (SL) VwVfG_§_35

 

Ein die allgemeine Hochschulreife anstrebender Schüler einer saarländischen Gesamtschule, in der eine Sekundarstufe II eingerichtet ist, hat, sofern er nicht bereits in der Jahrgangsstufe 7 die nach § 18 Abs.1 S.1 und 4 GesVO für den Eintritt in die Oberstufe vorausgesetzte zweite Fremdsprache gewählt hat, sondern von der in § 7 Abs.2 GesVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen will, die zweite Fremdsprache erst in der Jahrgangsstufe 9 zu belegen, aufgrund seines aus Art 12 Abs.1, 3 Abs.1 GG resultierenden Teilhaberechts an der Bildungseinrichtung einen Anspruch darauf, daß ein zweiter Fremdsprachenkurs auch tatsächlich angeboten wird. Das gilt auch dann, wenn für die Einrichtung des Kurses gemäß § 7 Abs.5, 3 Abs.8 GesVO eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich ist, weil die Zahl der Kursteilnehmer weniger als 12 beträgt. Das der Schulaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen, auf dessen fehlerfreie Ausübung sich der Anspruch des betroffenen Schülers erstreckt, ist in diesem Fall auf Null reduziert.

 

JOS 1) Die Entscheidung über die Genehmigung nach GesVO § 3 Abs.8 ist ein Verwaltungsakt.

§§§


93.158 Verbeamtung
 
  • OVG Saarl, U, 14.10.93, - 1_R_73/91 -

  • SKZ_94,115/62 (L)

  • VwGO_§_40; BRRG_§_126

 

1) Erläßt ein Arbeitgeber gegenüber einern Angestellten des öffentlichen Dienstes in der irrigen Annahme, es handele sich um einen Beamten, einen Verwaltungsakt in bezug auf dessen Beschäftigungsverhältnis, so ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn über die Rechtmäßigkeit der Anordnung gestritten wird.

 

2) Zur Regelung eines Angestelltenverhältnisses darf kein Verwaltungsakt ergehen.

 

3) Eine beamtenrechtliche Streitigkeit (§ 9, 126 BRRG), über die im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist, liegt auch dann vor, wenn ein Angestellter seine Überleitung in eine Beamtenstellung begehrt.

 

4) § 17a Abs.5 GVG gilt nicht, wenn das erstinstanzliche Urteil vor dem 01.01.91 ergangen ist.

§§§


93.159 GmbH-Gesellschafter
 
  • VG Saarl, E, 14.10.93, - 1_F_58/93 -

  • Juris

  • VwGO_§_61 Nr.3, SArchG_§_3 Abs.2, SArchG_§_11 Abs.1 Nr.3, SArchG_§_6 Abs.2 S.2 Halbs 1, SArchG_§_5 Abs.2 Nr.2

 

1) Der gemäß § 3 Abs.2 des Saarländischen Architektengesetzes - SAG - für die Entscheidung über die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste zuständige Eintragungsausschuß ist trotz seiner Weisungsunabhängigkeit (§ 14 Abs.8 SAG) keine selbständige Behörde, sondern nach § 11 Abs.1 Nr.3 SAG lediglich unselbständiges Organ der Architektenkammer, weswegen eine gegen die Löschung gerichtete Anfechtungsklage gegen die Architektenkammer und nicht gegen den Eintragungsausschuß zu richten ist.

 

2) Die Eröffnung und die mangels Masse erfolgte Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter ein Architekt war, sind keine gemäß § 6 Abs.2 S.2 1.Halbsatz iVm § 5 Abs.2 Nr.2 SAG die Löschung einer Eintragung rechtfertigenden Tatbestände. Die dort genannten Voraussetzungen müssen vielmehr in der Person des Architekten erfüllt sein.

§§§


93.160 Schulleiterstelle
 
  • OVG Saarl, B, 20.10.93, - 1_W_73/93 -

  • SKZ_94,113/48

  • SBG_§_9; SLVO_§_2

 

1) Sind die um eine Schulleiterstelle miteinander konkurrierenden Bewerber anlaßbezogen mit dem gleichen Gesamturtell "in besonderem Maße geeignet" dienstlich beurteilt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Dienstherr seine Besetzungsentscheidung auf einen unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nachvollziehbaren verwendungsbezogenen Eignungsvergleich stützt.

 

2) Dabei begegnet die Verwertung von zulässigerweise in Sachakten festgehaltenen Vermerken keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; einer vorherigen Anhörung und Information des Beamten, dessen Dienstverhältnis dadurch berührt wurde, bedurfte es nicht.

§§§


93.161 Ausreisevorschrift
 
  • VG Saarl, E, 21.10.93, - 11_K_322/93.A -

  • Juris

  • (90) AuslG_§_51 Abs.1

 

Es besteht gegenwärtig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß vietnamesische Staatsangehörige, die sich unter Verstoß gegen die vietnamesischen Ausreisevorschriften in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier einen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam damit rechnen müßten, aus politischen Gründen nach Art.89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches bestraft zu werden.

§§§


93.162 Satzungsbeschluß
 
  • OVG Saarl, B, 25.10.93, - 1_R_39/91 -

  • SKZ_94,86 -87 = SKZ_94,115/64 (L)

  • VwGO_§_42, VwGO_§_43

 

Eine Ratsfraktion kann einen für rechtswidrig erachteten Satzungsbeschluß, an dem sie kommunalverfassungsrechtlich ordnungsgemäß mitwirken konnte, mangels Klagebefugnis nicht mit der Feststellungsklage angreifen.

§§§


93.163 Binnenfischerei
 
  • OVG Saarl, E, 26.10.93, - 2_R_22/92 -

  • Juris

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_201, (SL) LBO_§_57 Abs.1 Nr 6, LBO_§_77

 

1) Eine Fischzucht, der eine Teichfläche von lediglich 2.100 qm zur Verfügung steht und bei der als Ertrag von zwei Jahren 225 kg Fische gewonnen werden, kann nicht als berufsmäßige Binnenfischerei eingestuft werden.

 

2) Zu den Anforderungen an ein Einschreiten gegen illegale Schwarzbauten im Außenbereich unter dem Gesichtspunkt des aus Art.3 GG abzuleitenden Willkürverbotes.

 

3) Eine Umzäunung aus kunststoffummanteltem Maschendraht mit darüber gespanntem Stacheldraht läßt keinen Bezug zu einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Außenbereich erkennen.

 

4) Die Umzäunung eines größeren Außenbereichsgrundstücks mit einem Maschendrahtzaun ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil Vorsorge getroffen werden soll, daß auf diesem Grundstück befindliche Teiche im Winter, wenn sie zugefroren sind, nicht von Jugendlichen betreten werden.

§§§


93.164 Arbeitsverweigerung
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.93, - 8_W_39/93 -

  • SKZ_94,110/31 (L)

  • BSHG_§_25 Abs.1

 

Grundsätzliche Arbeitsverweigerung steht einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen, wenn dem Hilfesuchenden irgendeine Arbeit zugemutet werden kann.

§§§


93.165 Führerschein-sowietischer
 
  • VG Saarl, B, 02.11.93, - 5_F_157/93 -

  • ZfS_94,71

  • (93) StVZO_§_15, StVZO_§_70; BVFG_§_10; VwGO_§_123

 

LB 1) Rechtsgrundlage für die Umschreibung einer nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem der in Anlage XXVII zur StVZO aufgeführten Staaten erteilten Fahrerlaubnis in eine inländische Fahrerlaubnis ist § 15 Abs.2 iVm Abs.1 StVZO idF der 14.Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01.04.93. Diese Vorschrift befreit den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich von der Teilnahme am Fahrschulunterricht (§ 11 Abs.2 S.3 - 6 StVZO), nicht jedoch von der Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung.

 

LB 2) Nach § 10 Abs.2 BVFG hat zwar der Inhaber eines Vertriebenenausweises zwar einen Anspruch darauf, daß Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Aussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen sind; das gilt aber nur wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen gleichwertig sind.

 

LB 3) Nach § 15 StVZO nF bestimmt jetzt ausdrücklich, welche Fahrerlaubnisse aus Drittländern denen im Inland erworbenen gleichwertig sind und welche aus Gründen der Verkehrsicherheit nicht ohne weiteres mit den inländischen Fahrerlaubnissen gleichgestellt werden können. Eine Umschreibung aufgrund BVFG kommt daher für eine sowjetische Fahrerlaubis nicht mehr in Betracht.

§§§


93.166 Grundstück-Verkauf
 
  • OVG Saarl, B, 02.11.93, - 1_W_101/93 -

  • SKZ_94,107/7 (L)

  • KAG_§_8

 

Beitragsschuldner nach § 8 Abs.8 KAG bleibt auch nach dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks dessen Eigentümer, bis die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist; Absprachen im Kaufvertrag, wonach der Erwerber ab einem bestimmten Termin die Beiträge zu zahlen hat, betreffen nur das Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, nicht dagegen das Rechtsverhältnis der Gemeinde.

§§§


93.167 Trinkwasser-Versorgung
 
  • OVG Saarl, B, 03.11.93, - 1_W_90/93 -

  • SKZ_94,107/4 (L)

  • KAG_§_6

 

1) Erfolgt die Versorgung mit Trinkwasser durch die Gemeinde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, so verjähren Gebührenansprüche nach vier Jahren (§ 12 1 Nr.4 lit.b KAG, 169 ff AO); handelt es sich um ein privatrechtliches Lieferverhältnis, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre (§ 196 Abs.1 Nr.1 BGB).

 

2) Gebührenansprüche können verwirkt werden; Verwirkung liegt allerdings in aller Regel nicht vor, wenn Wassergebühren zunächst nur aufgrund einer Schätzung der Liefermengen angefordert werden und erst kurz vor Eintritt der Verjährung nach erstmaliger Feststellung der tatsächlichen Liefermengen die endgültige Gebührenerhebung erfolgt.

 

3) Läuft Wasser infolge eines Rohrbruchs im häuslichen Netz - hinter der Wasseruhr - aus, darf die volle Wassergebühr erhoben werden.

§§§


93.168 Schafhaltung
 
  • OVG Saarl, E, 04.11.93, - 2_R_9/93 -

  • Juris

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, (SL) LBO_§_57 Abs.1 Nr.6

 

Für eine Schafhaltung im Außenbereich genügt eine einfache Einzäunung aus waagerecht verlaufenden Drähten oder ein nur vorübergehend aufgestellter Elektrozaun; eine 1 m hohe Einfriedung aus kunststoffummanteltem Maschendraht an 1,60 m hohen Pfosten, über die zusätzlich noch Drähte gespannt werden sollen, ist für diesen Zweck nicht erforderlich.

§§§


93.169 Somalia
 
  • VG Saarl, E, 05.11.93, - 12_K_111/93.A -

  • Juris

  • (90) AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 Abs.4; GG_Art.16a Abs.1; AsylVfG_§_28; MRK_Art.3

 

1) Aufgrund der innenpolitischen Zerrissenheit Somalias und dem Fehlen jeglicher Staatsgewalt kommt weder die Annahme politischer Verfolgung iS von Art 16a Abs 1 GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in Betracht.

 

2) Eine Abschiebung nach Somalia hat wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.4 AuslG iVm Art.3 EMRK zwingend zu unterbleiben.

 

3) Abschiebungshindernisse iS von Nr.2 standen dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde nach § 28 AsylVfG 1991 bereits im Juli 1992 entgegen.

§§§


93.170 Familienasyl
 
  • VG Saarl, E, 05.11.93, - 12_K_8/93.A -

  • Juris

  • (92) AsylVfG_§_26

 

Die Regelung des Familienasyls in § 26 AsylVfG (AsylVfG 1992) findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten - 1.7.1992 - bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren Anwendung.

§§§


93.171 Untersuchung-ärztliche
 
  • OVG Saarl, B, 08.11.93, - 8_W_45/93 -

  • SKZ_94,110/34 (L)

  • SGB-I_§_62, SGB-I_§_66

 

Verweigert der Hilfesuchende eine ärztliche Untersuchung, die von einer anderen Stelle als dem zuständigen Leistungsträger angeordnet wurde, so liegt kein Fall fehlender Mitwirkung im Sinne der § 66 I, 62 SGB 1 vor.

§§§


93.172 KABV-Müllgefäß
 
  • VG Saarl, E, 09.11.93, - 1_F_72/93 -

  • Juris

  • KABV-Satzung

 

Nach der derzeit gültigen Satzung über die Abfallentsorgung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes (KABV) des Saarlandes ist die Durchsetzung des Anschlußzwangs durch unmittelbare Zuweisung eines Müllgefäßes an den Entsorgungspflichtigen nicht möglich. Vielmehr kann der KABV den Anschlußzwang nur dadurch durchsetzen, daß er dem Anschlußpflichtigen durch Verwaltungsakt aufgibt, ein Müllgefäß zu beantragen.

§§§


93.173 Fürsorgeabkommen-Europäisches
 
  • OVG Saarl, B, 11.11.93, - 8_W_74/93 -

  • SKZ_94,110/33 (L)

  • BSHG_§_120 Abs.5; Europ-Fürsorgeabkommen

 

1) Inhabern einer räumlich unbeschränkten Aufenthaltsbefugnis darf außerhalb des Bundeslandes, in dem diese erteilt wurde, auch dann, wenn sie einem Vertragsstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens angehören, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Sozialhilfe geleistet werden.

 

2) Diese Hilfe beschränkt sich auf die zur möglichst baldigen Rückkehr in das betreffende Bundesland unbedingt nötigen Mittel.

§§§


93.174 Somalia
 
  • VG Saarl, E, 12.11.93, - 12_K_298/93.A -

  • Juris

  • GG_Art.16a; (90) AuslG_§_51 Abs.1; EMRK_Art.3

 

1) Aufgrund der innenpolitischen Zerrissenheit Somalias und dem Fehlen jeglicher Staatsgewalt kommt weder die Annahme politischer Verfolgung iSv Art 16a Abs.1 GG noch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) in Betracht.

 

2) Eine Abschiebung nach Somalia hat wegen des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art.3 EMRK (MRK) zwingend zu unterbleiben.

§§§


93.175 Beurteilungspraxis-Polizei
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.93, - 1_W_95/93 -

  • SKZ_94,113/49 (L)

  • SBG_§_9; SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Nach der derzeitigen Beurteilungspraxis für saarländische Polizeivollzugsbeamte - BRL 1992 - kann es mit Blick auf Beförderungsentscheidungen zumindest bis zur Besoldungsgruppe A 11 (einschließlich) rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr alle Beamte, die aktuell derselben Wertungsgruppe zugeordnet sind, als im wesentlichen gleich qualifiziert ansieht; die Praxis, bei übereinstimmenden Gesamturteilen dann einen durchgreifenden Leistungsunterschied anzunehmen, wenn die arithmetischen Notenmittel um mehr als 0,5 voneinander abweichen, bezog sich auf das frühere Beurteilungssystem BRL 1987 - und ist überholt.

 

2) Die Praxis, bei im wesentlichen gleicher Qualifikation die Beförderungsreihenfolge an dem Rangdienstalter und an dem Gesamturteil der vorletzten dienstlichen Beurteilung auszurichten, ist rechtsfehlerfrei; in bezug auf die Gewichtung dieser beiden Kriterien besteht ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn; eine vorrangige Berücksichtigung des Ergebnisses der vorletzten dienstlichen Beurteilung ist nicht geboten.

 

3) Ein Abweichen von einer ständigen Ermessenshandhabung bei der Festlegung der Beförderungsreihenfolge ist zulässig, wenn es hierfür ausreichende sachliche Gründe gibt; in dieser Sicht kann genügen, daß ein Beamter die mit Abstand längste Dienstzeit aufweist und für ihn mit Blick auf die Bestimmungen über das Altersbeförderungsverbot die letzte Beförderungsmöglichkeit besteht, während für die Beförderung der Beamten, denen nach der sonstigen Ermessenshandhabung der Vorrang zukäme, in Kürze weitere Planstellen zur Verfügung stehen werden.

§§§


93.176 Schank- + Speisewirtschaft
 
  • OVG Saarl, NB, 24.11.93, - 2_N_6/93 -

  • SKZ_94,108/12 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.3; BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.2; VwGO_§_47

 

Läßt sich das mit einer Planung verfolgte Ziel (hier: die Begrenzung der Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet auf den vorhandenen Bestand) mit den zu diesem Zweck getroffenen Festsetzungen nicht erreichen, weil diese einen Teil des Plangebietes überhaupt nicht erfassen und dort die betreffenden Vorhaben, die Einschränkungen unterworfen werden sollen, uneingeschränkt zulässig bleiben, so erweist sich der betreffende Bebauungsplan als unwirksam.

§§§


93.177 Grenzanbau
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.93, - 2_R_14/93 -

  • SKZ_94,109/21 (L)

  • (SL) (88) LBO_§_6 Abs.1 S.2, LBO_§_6 Abs.1 S.3

 

Unter Anbau im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 und 3 LBO 1988 ist der Grenzanbau zu verstehen und nicht - im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 SNRG - die technisch-konstruktive Verbindung des Neubaus mit dem bestehenden Grenzgebäude durch Mitbenutzung der vorhandenen Wand als Abschlußwand.

§§§


93.178 Rückgabe-Vorbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.93, - 2_R_51/92 -

  • SKZ_94,109/25 (L)

  • LBO_§_65, LBO_§_66, LBO_§_69; (SL) VwVfG_§_52; VwGO_§_79 Abs.2

 

1) Eine baurechtliche Genehmigung (hier: Vorbescheid) kann durch Verzicht des Begünstigten erlöschen.

 

2) In der Rückgabe eines Vorbescheides verbunden mit der Erklärung, die Angelegenheit werde nicht mehr weiterverfolgt, kann eine wirksame Verzichtserklärung liegen (Einzelfall).

 

3) Entscheidet die Widerspruchsbehörde in der Sache über einen Nachbarwiderspruch gegen eine baurechtliche Genehmigung, obwohl der Bauherr auf diese wirksam verzichtet und der Nachbar im Anschluß hieran die Erledigung des Verfahrens geltend gemacht hatte, so kommt die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in Betracht.

§§§


93.179 Polizei-VO-Kampfhunde
 
  • OVG Saarl, NB, 01.12.93, - 3_N_3/93 -

  • SKZ_94,111/38 (L)

  • SPolG_§_1 Abs.2, SPolG_§_59 Abs.1, SPolG_§_60, SPoöG_§_62, SPolG_§_76 Abs.1; LBO_§_4 Abs.3, LBO_§_5 Abs.1 S.3; GG_Art.3, GG_Art.12; SVerf_Art.12, SVerf_Art.104 Abs.1 S.1

 

1) Zur Zuständigkeit und zur richtigen Bezeichnung der eine Polizeiverordnung erlassenden obersten Landesbehörde nach § 62 I Nr.5; 60 S.1 SPolG iVm § 4 III LOG.

 

2) Zum Erfordernis der Ausfertigung einer Polizeiverordnung.

 

3) Eine abstrakte, den Erlaß einer Polizeiverordnung nach § 59 1 iVm § 1 II SPolG rechtfertigende Gefahr liegt hinsichtlich der in § 1 der Polizeiverordnung der Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Zucht, das Halten und Führen von Kampfhunden vom 14.August 1991 (Amtsbl.S.918) in der Fassung der Berichtigung vom 1.Oktober 1991 (Amtsbl.S.1090) aufgeführten Kampfhunderassen vor und ergibt sich über die "unberechenbare Tiergefahr" und die von großrahmigen Hunden ausgehende erhöhte Gefahr hinaus aus einer spezifischen erhöhten Gefahr, einerseits aus dem typischen Aggressionsverhalten dieser Tiere, wenn eine Aggression ausgelöst worden ist, und andererseits aus der in dieser Situation nicht mehr vorhandenen Beherrschbarkeit

 

4) Die Auswahl der als Kampfhunde geltenden Hunderassen in § 1 der oa Polizeiverordnung (V0) verstößt gegen Art.3 I GG, weil es die Verordnungsgeberin ohne erkennbaren sachlichen Grund unterlassen hat, Hunde anderer Kampfhunderassen, deren Einbeziehung sich aufgrund übereinstimmenden Aggressionsverhaltens aufdrängt, in die Aufzählung des § 1 VO aufzunehmen. Die Nichtigkeit dieser Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Polizeiverordnung .ausgenommen der nicht verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Bußgeldvorschrift in § 4 VO) zur Folge.

 

5) Zur Abgrenzung des Begriffes "Kampfhunde". 6) Die Nichtigkeit der VO ergibt sich auch aus der Nichtigkeit weiterer Vorschriften wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Bestimmtheitsgrundsatz (Erweiterung des Begriffs des Kampfhundes iSv § 1 der VO auf "andere Kreuzungen von Kampfhunderassen", "Bandog", Züchter als Adressaten der Verordnung, soweit sie nicht Halter oder Hundeführer sind; Begriff der "verhaltensgerechten Unterbringung" in "2 II Nr.1 VO: Begriff der Sachkunde iSv § 2 II Nr.3 VO; Voraussetzungen der Regelvermutung für die Unzulässigkeit in § 2 III Nr.1 VO; Regeln für die Haltung von Kampfhunden in § 2 Il und 3 1 1 VO; Verbot, Kampfhunde zu Schärfe und Aggressivität zu erziehen, in § 3 1 2 VO; Anforderungen an die Aufsichtsperson in 3 11 2 VO; Ausnahmeregelung für den Leinenzwang in 3 III 4 VO).

 

7) Die in § 2 II Nr.1 VO getroffene Regelung über eine verhaltensgerechte Unterbringung von Kampfhunden stellt eine tierschutzrechtliche Regelung dar, zu der die Verordnungsgeberin nicht befugt ist.

 

8) Die in § 3 111 VO enthaltene Nachweispflicht über die Erlaubnis zum Halten und Führen von Kampfhunden dient lediglich der Erleichterung polizeilicher Aufsicht und verstößt daher gegen das diesbezügliche Verbot in § 60 S.2 SPolG.

§§§


93.180 Sowietunion-Gastarbeiter
 
  • VG Saarl, E, 02.12.93, - 11_K_300/92 -

  • Juris

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1) Es besteht gegenwärtig keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß ein unverfolgt ausgereister vietnamesischer Gastarbeiter aus der früheren Sowjetunion, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat und in die Bundesrepublik Deutschland gewechselt ist, im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam damit rechnen muß, aus politischen Gründen nach Art.89 des vietnamesischen StGB bestraft zu werden. Dies gilt auch dann, wenn das "Reintegrationsabkommen" keine Anwendung findet.

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