zu § 5  KSVG  
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A.  Selbstverwaltung   (Absatz 1, Absatz 2 Satz 1)

I.  Historisches

  1. Zur historischen Entwicklung der Selbstverwaltung (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung - BVerfGE_11,266 = RS-BVerfG-Nr.60.019, T-60-02 = www.dfr/BVerfGE)

§§§



II.  Grundsätzliches

  1. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Gewährleistung des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, und zwar bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl BVerfGE_83,363 <382>) wie auch im Hinblick auf das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (vgl BVerfGE 83,363 <382>; BVerfGE_91,228 <236>). (vgl BVerfG, B, 13.03.00, - 2_BvR_860/95 - Stadtwappen - = BVerfG-Nr.00.007 Abs.10 = www.BVerfG.de)

  3. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen.

    Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde komt es hierfür nicht an. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 -161 = BVerfGA_Nr.72 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Zum Begriff der kommunalen Selbstverwaltung iSd Art.28 Abs.2 S.1. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)

  6. Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)). (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

  7. Der Bund hat in 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

  8. Der Gesetzgeber darf bei Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Gemeinden und Landkreisen das Selbstverwaltungsrecht nicht im Kern einschränken. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört auch, daß die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinde und des Landkreises funktionsfähig bleiben müssen. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96 - Bürgerentscheid - DÖV_97,1044 -46 )

  9. Die gemäß Art.18a Abs.8 GO, Art.25a Abs.8 LKO nach Abgabe von einem Drittel der für das Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften und nach Einreichung des Bürgerbegehrens jeweils eintretende Sperrwirkung verstößt gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise und ist deshalb nichtig. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96 - Bürgerentscheid - DÖV_97,1044 -46)

  10. Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid gemäß Art.18a Abs.12 GO, Art.25a Abs.11 LKO führt im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von drei Jahren gemäß Art.18a Abs.13 S.2 GO, Art.25a Abs.12 S.2 LKO zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96 - Bürgerentscheid - DÖV_97,1044 -46 )

§§§



III.  Übertragung auf andere Stellen

  1. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und damit zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesstätten verpflichtet, sind - vorbehaltlich ergänzender landesrechtlicher Regelungen - gemäß § 69 Abs.1 S.1 SGB-VIII nicht die Gemeinden, sondern die Kreise und kreisfreien Städte. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96 - Kindertagesstätte-Schließung - NVwZ-RR_97,555 -58 )

§§§



IV.  Finanzhoheit

  1. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  2. Die § 19 III KFAG zu entnehmende Zubilligung von Ermessen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf der Grundlage von § 19 KFAG durch das Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde ist unvereinbar mit der den Gemeindeverbänden wie den Gemeinden gemäß Art.28 II GG und Art.119 I SVerf garantierten Finanzhoheit, die einer staatlichen Mitentscheidungs- oder Letztentscheidungsbefugnis im Genehmigtingsverfahren entgegensteht. Die Vorschrift ist indes einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die berührten Selbstverwaltungsrechte der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften wahrt und die erforderliche staatliche Aufsicht sicherstellt. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L))

  3. Da Haushaltsbeschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände als Satzung ergehen, beinhaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 19 KFAG die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zu einer Normprüfung, die zur Genehmigungserteilung führen muß, wenn der Satzungsbeschluß formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Sinne höherrangiges Recht ergibt sich aus § 19 II und III KFAG, deren als Genehmigungsvoraussetzungen formulierte Tatbestände zugleich die gesetzlichen Schranken der haushaltsrechtlichen Satzungsautonomie darstellen. Danach darf der Gemeindeverband ausschließlich solche Aufgaben ansetzen, zu deren Wahrnehmung er zuständig ist, wobei hinsichtlich der Entscheidung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine Fehlerquote von bis zu 0,5 % des Umlagesatzes oder bis zu 0,1 % der Umlagegrundlagen unbeachtlich ist. Außerdem gilt das Verbot negativer Auswirkungen auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in Form einer Beeinträchtigung bzw Gefährdung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit und ist ferner dem Gebot der Währung eines ausgeglichene Verhältnisses zwischen den Ausgaben de Kreises und der Gemeinden Rechnung zu tragen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L))

  4. Der im Verhältnis von § 19 II KFAG zu § 19 III KFAG bestehende Widerspruch ist dadurch auflösbar, daß neben unabweisbaren, die in § 19 II KFAG als einzige ausdrücklich aufgeführt sind, auch abweisbare Kreisausgaben als umlage-finanzierbar angesehen werden und von daher § 19 III KFAG einschränkend dahingehend interpretiert wird, daß er - bezogen auf die dahinterstehenden Aufgaben - allein abweisbare Ausgaben betrifft. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L))

  5. Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung uä, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 II Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 III Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 III Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) )

  6. Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlußfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 und OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) )

  7. Bereits bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nur einer einzigen der kreisangehörigen Städte oder Gemeinden kann die Genehmigung in Frage gestellt werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 und OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) )

  8. Von den zur Verfügung stehenden Kriterien für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden stellt das der sogenannten freien Finanzspitze das nach derzeitigem Erkenntnisstand signifikanteste, wenngleich nicht allein bedeutsame Kriterium dar. Es ist daher in der Regel als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen und mit Hilfe weiterer Beurteilungskriterien auf seine Aussagekraft hin abzugleichen; in Form einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Kriterien ist die Frage der Auswirkungen der Höhe des Umlagesatzes auf die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden zu bewerten. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) )

  9. Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.3 Satz 1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) )

  10. Die Finanzhoheit der Gemeinde (Art.28 GG, Art.119 Abs.2 SVerf) ist erst dann beeinträchtigt, wenn die Gemeinde eine nicht mehr zu bewältigende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegt und nachweist (für einen Schülerbeförderungsbetrag von zusätzlich rund 40.000,DM verneint). (vgl OVG Saarl, B, 23.03.99, - 3_Q_9/99 - Finanzhoheit-Gemeinde - SKZ_99,284/66 (L) )

  11. Die gemeindliche Finanzhoheit wird nicht bereits durch die Zuweisung neuer Aufgaben ohne gleichzeitige Bereitstellung entsprechender Finanzmittel verletzt. Die kommunale Finanzhoheit erfordert keine unmittelbare und gesonderte Kostenerstattung bei der Zuweisung neuer Aufgaben an die Gemeinden. (vgl SVerfGH, U, 10.01.94, - Lv_2/92 - Schulträgerschaft - NVwZ-RR_95,153 -154 )

  12. Dem den Gemeindeverbänden verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf angemessene Finanzausstattung ist im System des Finanzausgleichs Rechnung zu tragen. (vgl SVerfGH, U, 10.01.94, - Lv_2/92 - Schulträgerschaft - NVwZ-RR_95,153 -154 )

§§§



V.  Planungshoheit

  1. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE_56,298 <314>). (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = DVBl_88,41 = UPR_88,19 = BRS_47_Nr.21 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = DVBl_88,41 = UPR_88,19 = BRS_47_Nr.21 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Gemeinden erlassen örtliche Bauvorschriften nach Art.98 Abs.1, Abs.2 BayBauO (hier: Stellplatzsatzung nach Art.98 Abs.1 Nr.3 BayBauO) im eigenen Wirkungskreis. Deshalb wird eine Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt, wenn das Vorhaben der gemeindlichen Bauvorschrift widerspricht und die Gemeinde das Einvernehmen zu einer Abweichung rechtmäßig versagt. (vgl VGH Münch, U, 16.12.96, - 14_B_93/2981- NVwZ_98,205 ,07)

  4. Die Landschaftsplanung ist als Teil der Planungshoheit dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen. (vgl VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95- DVBl_97,1107 -12)

  5. Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz (jetzt § 205 Abs.6 BauGB) liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

§§§



VI.  Personalhoheit

  1. Die mit der Übertragung der Schulträgerschaft verbundene Übernahme des nichtpädagogischen Personals verletzt nicht die Personalhoheit des Gemeindeverbandes. (vgl SVerfGH, U, 10.01.94, - Lv_2/92 - Schulträgerschaft - NVwZ-RR_95,153 -154 )

  2. Zum Ernennungsrecht des Gemeinderates. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-123 )

  3. Jedoch ergibt sich aus der gemeindeverfassungsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit seine Verpflichtung das Ernennungsrecht des Stadtrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen oder gezielte Organisationsänderungen einzuschränken oder zu umgehen. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-122)

  4. LB 5) Zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = SörS-Z-124 )

  5. Die den Schleswig-Holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs.3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Die nach § 130 BRRG begründete Pflicht der neuen Gemeinde, den übernommenen Wahlbeamten ein kommunales Spitzenamt zu übertragen, verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie. (vgl OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74 - Gebietsreform - ZBR_75,48 -51 )

  7. Maßgeblich dafür, wann zwei Ämter im Sinne des § 130 BRRG gleichzubewerten sind, ist nicht ausschließlich die Besoldungsgruppe, sondern auch das Gewicht, das dem neuen Amt in der vergrößerten Gebietsköperschaft gegenüber dem bisherigen Amt des früheren Stelleninhalbers zukommt. (vgl OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74 - Gebietsreform - ZBR_75,48 -51 )

  8. Die neue Gemeinde ist verpflichtet, einem von der Gebietsreform betroffenen Bürgermeister, der mangels Gleichwertigkeit keinen Anspruch auf Berufung in das Amt des neuen Bürgermeisters hat, das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten zu übertragen, wenn ein solches vorgesehen ist. Ein Wahlrecht, so zu verfahren oder den ehemaligen Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, steht ihr nicht zu. (vgl OVG Kobl, U, 30.10.74, - 2_A_17/74 - Gebietsreform - ZBR_75,48 -51 )

  9. Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind. (vgl BGH, U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 - Rechtskenntnisse - ZBR_94,156 -158)

§§§



VII.  Organisationshoheit

  1. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt:

    a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden.

    b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art.28 Abs.2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte - BVerfGE_91,228 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Zu der dem Oberbürgermeister durch die saarländische Gemeindeordnung übertragenen Leitungsbefugnis gehört unverzichtbar das Recht, die Verwaltung zu organisieren, die Geschäfte zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 )

  4. Jedoch ergibt sich aus der gemeindeverfassungsrechtlichen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit seine Verpflichtung das Ernennungsrecht des Stadtrates nicht durch auf Dauer angelegte Dienstpostenzuweisungen oder gezielte Organisationsänderungen einzuschränken oder zu umgehen. (vgl OVG Saarl, U, 10.10.73, - 3_R_37/73 - OB-Leitungsbefugnis - AS_13,284 -291 = RS-BVerfG-Z-122 )

  5. Es besteht weder für die betroffenen Kinder noch für deren Eltern ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Betriebes einer kommunalen Kindertagesstätte, sofern deren Schaffung die Übernahme einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe darstellt; die Aufrechterhaltung einer solchen Kindertagesstätte liegt im weiten Organisationsermessen der Gemeinde bzw des Amtes. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96 - Kindertagesstätte-Schließung - NVwZ-RR_97,555 -58 )

§§§



VIII.  Satzungshoheit

  1. Der Entzug der Satzungshoheit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung aus der Alleinzuständigkeit der Gemeinden und die Übertragung der Satzungshoheit auf einen - landesweiten - kommunalen Zweckverband verstoßen nicht gegen Art.28 Abs.2 GG und Art.117 saarländische Verfassung. (vgl OVG Saarl, U, 02.05.84, - 3_R_26/81 - Abfallbeseitigung - SKZ_84,225 = SKZ_84,251 Nr.4 (L) )

  2. Die Gemeinden erlassen örtliche Bauvorschriften nach Art.98 Abs.1, Abs.2 BayBauO (hier: Stellplatzsatzung nach Art.98 Abs.1 Nr.3 BayBauO) im eigenen Wirkungskreis. Deshalb wird eine Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt, wenn das Vorhaben der gemeindlichen Bauvorschrift widerspricht und die Gemeinde das Einvernehmen zu einer Abweichung rechtmäßig versagt. (vgl VGH Münch, U, 16.12.96, - 14_B_93/2981 - Stellplatzsatzung - NVwZ_98,205 ,07 )

§§§



IX.  Beteiligungsrechte

  1. Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  2. Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG zu. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  3. Besteht bei einer kommunalen Reform ein enger Zusammenhang zwischen dem Organisationsteil und dem gleichzeitig vom Gesetzgeber behandelten Territorialteil, so ist jedenfalls dann eine Anhörung der betroffenen Gemeinde geboten, wenn sich die vorgesehene Regelung als schwerer Eingriff für die betroffene Gemeinde darstellt. In diesem Fall besteht ein Anhörungsrecht der Gemeinde auch außerhalb des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung. (vgl SVerfGH, U, 05.12.83, - Lv_1/82 - Kommunalreform - DVBl_84,263 -266 )

  4. Ein unter Verletzung des Anhörungsrechts zustandegekommenes Gesetz ist nach § 61 Abs.3 S.1 SVGHG nichtig (nichtamtliche Leitsätze). (vgl SVerfGH, U, 05.12.83, - Lv_1/82 - Kommunalreform - DVBl_84,263 -266 )

  5. Eine ordnungsgemäße Anhörung der von einer Kommunalreform betroffenen Gemeinde setzt voraus, dass diese von Art und Umfang sowie den wesentlichen Grundlagen des Gesetzesvorhabens so rechtzeitig Kenntnis erhält, dass sie ihre Einwendungen als amtliche Stellungnahme vortragen kann. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)

  6. Eine Anhörung des kommunalen Schulträgers nach § 40 Abs.6 SchoG ist im Regelfall nicht geeignet, die gebotene Anhörung zu einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 9 SchoG zu ersetzen. (vgl OVG Saarl, B, 29.07.86, - 1_W_949/86 - Anhörung - SKZ_86,212 = SKZ_87,140/22(L) )

§§§



X.  Sonstige Einzelfälle

  1. Der zwangsweise Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband ist mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereinbar. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Bestimmung des Namens einer im Rahmen der kommunalen Neugliederung gebildeten neuen Gemeinde durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 = RS-BVerfG-Z-138 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des § 4a GKG-LSA ist mit Art.28 Abs.2 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = RS-BVerfG- Z-206 = www.bverfg.de)

  4. Zur zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = RS-BVerfG-Z-205 = www.bverfg.de)

  5. Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 nicht. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  6. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie - DVBl_99,697 -99 = NJW_99,1952 (L) = NVwZ_99,520 = JuS_99,1228 -29 = DÖV_99,336 = www.bverfg.de)

  7. Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82- SKZ_84,101/2 (L))

  8. Der Braunkohlenausschuß nach dem LandesplanungsG NW ist für die Aufstellung eines Braunkohlenplans hinreichend demokratisch legitimiert. (vgl VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95 - Garzweiler II - DVBl_97,1107 -12 )

  9. Der Braunkohleausschuß verkürzt nicht willkürlich den Abwägungsvorgang zu Lasten der betroffenen Gemeinden, wenn er sich bei seiner Abwägung die von der Landesregierung im Wege politischer Leitentscheidungen formulierten Erfordernisse langfristiger Energieversorgung zu eigen macht. (vgl VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95 - Garzweiler II - DVBl_97,1107 -12 )

  10. Ein Braunkohlenplan wird auch dann aus einem theamtisch einschlägigen Landesentwicklungsplan entwickelt, wenn beide Pläne zeitlich parallel aufgestellt werden. (vgl VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95 - Garzweiler II - DVBl_97,1107 -12 )

  11. Die Verschärfung des Kommunalwirtschaftsrechts durch eine Subsidiaritätsklausel (§ 85 I Nr.3 RhPfGO), nach der eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur mehr errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann, greift zwar in den Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein (Art.49 I und III RhPfVerf; Art.28 II GG), verletzt jedoch bei bilanzierender Bewertung den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87 )

  12. § 85 I Nr.3 RhPfGO ist mit der Selbstverwaltungsgarantie auch außerhalb ihres Kernbereichs vereinbar. Denn sein Zweck, die Gemeinden vor übermäßigen Risiken und die Privatwirtschaft vor unangemessener öffentlicher Konkurrenz zu schützen, stützt sich auf sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87 )

  13. Auch § 90 II 3 Nr.4 RhPfGO, der die Gemeinde zu periodischer Berichterstattung über ihre Wirtschaftstätigkeit verpflichtet, steht mit der Selbstverwaltungsgarantie im Einklang. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewollte Teilnahme der Bürger an der Kommunalverwaltung hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse zu erfahren, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen die Gemeinde wirtschaftet. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87 )

  14. Zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde und zum Rechtsschutz privater Dritter bei kommunalwirtschaftlicher Betätigung. (vgl VerfGH RP, U, 28.03.00, - VGH_N_12/98 - Wirtschaftliche Betätigung - NVwZ_00,801 -06 = DÖV_00,682 -87 )

  15. § 45 Abs.1b S.2 StVO enthält zum Schutz der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft nur ein Vetorecht mit Abwehr- und Sperrwirkung gegenüber von ihr nicht erwünschten Anordnungen der (staatlichen) Straßenverkehrsbehörden. Ein darüber hinausgehendes Initiativrecht auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung läßt sich diese Regelung ebensowenig entnehmen wie ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über einen solchen Antrag der Gemeinde. (vgl BVerwG, U, 20.04.94, - 11_C_17/93 - Verkehrsberuhigung - DVBl_94,1194 = RÜ_95,35 )

  16. Indem § 45 Abs.1b S.1 Nr.5 StVO die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen, ermöglicht er eine Förderung auch gemeindlicher Verkehrskonzepte und dient damit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen einer Gemeinde. Deshalb kann eine Gemeinde insoweit beanspruchen, daß die Straßenverkehrsbehörde von dieser Ermächtigung ermessensfehlerfreien Gebrauch macht. (vgl BVerwG, U, 20.04.94, - 11_C_17/93 - Verkehrsberuhigung - DVBl_94,1194 = RÜ_95,35 )

  17. Die durch das Bundesbaugesetz den Gemeinden übertragene Bauleitplanung gehört nicht zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, der auch gegen gesetzliche Eingriffe abgesichert ist. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - Neugliederungsmaßnahme - AS_14,145 -170 )

  18. Das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird nicht dadurch verletzt, daß staatliche Aufgaben, die üblicherweise vom Landrat wahrzunehmen sind, einer Gemeinde zur zentralen Erledigung für alle Gemeinden eines Verbandes übertragen werden. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - Neugliederungsmaßnahme - AS_14,145 -170 )

  19. Das Recht des Stadtverbandes, gegen den Willen einer Gemeinde mit zwei Drittel Mehrheit auch bestimmte Aufgaben zu übernehmen, verletzt (auch bei einer früheren kreisfreien Stadt) den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - Neugliederungsmaßnahme - AS_14,145 -170 )

  20. Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen und ihre durch das Sparkassengesetz und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuß und Vorstand erfüllen. Angelegenheiten der Sparkasse sind deshalb grundsätzlich keine Gemeindeangelegenheiten, hinsichtlich deren ein Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitgliedes gegenüber dem Bürgermeister, der Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse ist, besteht. (vgl VGH BW, U, 12.03.01, - 1_S_785/00 - Kommunale Sparkasse - DÖV_02,259/49 (L) )

§§§



XI.  Neugliederungsmaßnahmen

  1. Die Frage, ob Neugliederungsmaßnahmen (über das allgemeine Willkürverbot hinaus) "systemgerecht" sein müssen (ob sie das am Gemeinwohl orientierte Lösungsmodell systemgerecht verwirklichen müssen), kann nicht als endgültig geklärt angesehen werden. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - Neugliederungsmaßnahme - AS_14,145 -170 )

  2. Die Aufteilung der Funktionen zwischen Kreis und Gemeinde ist nicht unabänderlich; Abweichungen von der normalen Kreisstruktur sind zulässig, wenn sie zur Erreichung eines durch das Gemeinwohl gebotenen Zieles erforderlich sind. (vgl SVerfGH, U, 11.10.74, - Lv_7/74 - Neugliederungsmaßnahme - AS_14,145 -170 )

§§§



Rechtsschutz

  1. Für städtische Einwohner und Bürger als solche fehlt es an eigenen Rechtspositionen, die die Befugnis vermitteln könnten, bei Mängeln im verkehrsflächenbezogenen örtlichen Entwässerungssystem eine Verbesserung des städtischen Reinigungsdienstes zu beanspruchen. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.93, - 1_R_37/91- SKZ_93,158 -159 = SKZ_93,278/54 (L) = Juris = SörS-Nr.93.039)

  2. Es besteht weder für die betroffenen Kinder noch für deren Eltern ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Betriebes einer kommunalen Kindertagesstätte, sofern deren Schaffung die Übernahme einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe darstellt; die Aufrechterhaltung einer solchen Kindertagesstätte liegt im weiten Organisationsermessen der Gemeinde bzw des Amtes. (vgl OVG Frank, B, 30.12.96, - 4_B_175/96 - Kindertagesstätte-Schließung - NVwZ-RR_97,555 -58 )

  3. Die Gemeinde kann in einer Selbstverwaltungsangelgenheit eine sie belastende Verfügung der Aufsichtsbehörde auch dann im Verwaltungsrechtswege anfechten, wenn dieselbe in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in der Form einer Widerspruchsentscheidung gegen eine Entscheidung der Gemeinde ergangen ist. (vgl BVerwG, U, 09.07.64, - 8_C_29/63 - Aufsichtsverfügung - DVBl_65,86 )

  4. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen eine landesrechtliche Rechtsverordnung, wenn das Landesverfassungsgericht seine Prüfung auf formelle Landesgesetze beschränkt. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaften - = www.bverfg.de)

  5. Ausführlich zu den verschiedenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde siehe vor § 1 Stichwort - Rechtschutz

§§§



Kommunalwahl

  1. Auch im Kommunalwahlrecht kann eine 5 vH-Sperrklausel gegen Splitterparteien unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines störungsfreien Funktionierens der Selbstverwaltung gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvF_3/56 - Kommunalwahl-Sperrklaus - BVerfGE_6,104 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschränkung der Gleichheit des Erfolgswertes der bei Kommunalwahlen abgegebenen Stimmen sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften erforderlich, ist auch gegenwärtig nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 )

  3. Weder die Einführung der unmittelbaren Wahl von Bürgermeistern, Landräten und des Stadtverbandspräsidenten durch das Gesetz Nr.1334 vom 11.Mai 1994 noch die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid durch das Gesetz Nr.1386 vom 23.April 1997 hat zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Den Räten in den Gemeinden, Kreisen und dem Stadtverband verbleibt auch nach diesen Änderungen des saarländischen Kommunalverfassungsrechts eine Vielzahl wesentlicher, für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft notwendiger Zuständigkeiten. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 )

  4. Es ist nicht auszuschließen, daß Störungen der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung durch eine übermäßige Zersplitterung bei Fehlen einer Sperrklausel eintreten können. Angesichts der von dem Gesetzgeber bestimmten Größe der kommunalen Volksvertretungen im Saarland erlauben - anders als in anderen Bundesländern - vergleichsweise wenige gültige Stimmen, einen Sitz zu erringen. Die Zahlen bewegen sich zwischen rund 140 in der kleinsten und rund 1400 gültigen Stimmen in der größten saarländischen Gemeinde und liegen meist um 200. Je nach den in einer Gemeinde auch unvorhergesehen auftretenden Interessengegensätzen im Vorfeld einer Kommunalwahl kann es daher sehr rasch zu einer politischen Zersplitterung der Räte kommen, die einer gemeinwohlverträglichen Arbeit der kommunalen Volksvertretung abträglich sein kann. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 )

  5. Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



B.  Grenzüberschreitende Zusammenarbeitsvorgabe   (Absatz 2 Satz 2)

  1. Art.60 Abs.2 SVerf enthält über Art.28 GG hinausgehend in völkerrechtsfreundlicher Auslegung eine staatliche Berücksichtigungspflicht grenzüberschreitender französischer Gemeindeplanungen; dies genügt zur Begründung einer grenzüberschreitenden Klagebefugnis einer französischen Kommune gegen einen deutschen Planfeststellungsbeschluß. (vgl OVG Saarl, U, 23.09.97, - 8_M_10/93 - Klagebefugnis-Frankreich - SKZ_98,105/1 (L) )

  2. Das anlagenbezogene Immissionsschutzrecht gewährt einen grenzüberschreitenden Drittschutz, wie ihn das BVerwG - bisher allein - für das anlagenbezogene Atomrecht anerkannt hat. Hier: Antragsbefugnis grenznah in Frankreich wohnender französischer Antragsteller in bezug auf die Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abfallverbrennungsanlage - bejaht. (vgl OVG Saarl, E, 25.03.94, - 8_O_4/93 - Französischer Antragsteller - NuR_95,562 -565 )

  3. Das Immissionsschutzrecht enthält tragfähige rechtliche Anknüpfungspunkte für eine grenzüberschreitende Anlagenbetrachtung. (vgl OVG Saarl, E, 25.03.94, - 8_O_4/93 - Französischer Antragsteller - NuR_95,562 -565 )

  4. Französischen Nachbarn steht nach der Rechtsprechung des Senats gegen immissionsschutzrechtliche Bescheide Rechtsschutz in demselben Umfang zu wie deutschen Nachbarn (ua Beschlüsse vom 07.07.1995 - 8_U_6/95 und 8_U_8/95 -). (vgl OVG Saarl, U, 09.01.98, - 8_M_11/95 - Französische Nachbarn - SKZ_99,124-69 )

  5. Ein umfassender Verfahrensrechtsschutz französischer Kläger läßt sich derzeit weder aus dem grenzüberschreitenden Grundrechtsschutz noch aus den europarechtlichen Prinzipen des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes herleiten. (vgl OVG Saarl, U, 09.01.98, - 8_M_11/95 - Französische Nachbarn - SKZ_99,124-69 )

  6. (Kein Eintrag)

§§§



C.  Pflichtaufgaben   (Absatz 3)

  1. Im Land Brandenburg sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung von der Selbstverwaltungsgarantie des Art.97 BbgVerf jedenfalls dann umfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt. Ihrer Natur nach - nämlich wegen ihrer Belastung mit dem staatlichen Weisungsrecht - gelten für sie jedoch geringere Eingriffsvoraussetzungen. (vgl BbgVerfG, U, 17.10.96, - VfGBbg_5/95 - Brandschutz - NVwZ-RR_97,352 -55 )

§§§



D.  Rechtskontrolle   (Absatz 4)

  1. Es ist anerkannt, daß zu den Befugnissen der Kommunalaufsichtsbehörden auch gesetzlich festgelegte Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa aus § 19 KFAG hervorgehen, zählen. Das Genehmigungserfordernis aus § 19 KFAG dient dabei dazu, ein rechtmäßiges Verhalten des Gemeindeverbandes im Wege einer vorbeugenden Kontrolle sicherzustellen. Eine weitergehende Eingriffsbefugnis im Sinne eines sogenannten Kondominiums, das der Aufsichtsbehörde über die reine Rechtskontrolle hinaus einen eigenen Entscheigsspielraum in Form der Ausübung von Ermessen zubilligt, ist § 19 KFAG nicht zu entnehmen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage - SKZ_02,54 -71 )

  2. Zur Frage, ob in Angelegenheiten der gemeindlichen Selbstverwaltung eine einem anderen Rechtsträger zugehörige, in ihrer Prüfungskompetenz auf eine Rechtskontrolle beschränkte Widerspruchsbehörde befugt ist, über einen verspäteten Widerspruch sachlich zu entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.99, - 2_Q_11/99 - Grundstückskaufvertrag - SKZ_99,281/48 (L) )

  3. Die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, durch eine Sachentscheidung über den verspäteten Widerspruch einer Vertragspartei gegen die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages die auch im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei eingetretene Bestandskraft des Versagungsbescheides, die die endgültige Unwirksamkeit dieses Vertrages herbeigeführt hat, zu durchbrechen. (vgl OVG Saarl, B, 11.06.99, - 2_Q_11/99 - Grundstückskaufvertrag - SKZ_99,281/48 (L) )

  4. Der Begriff "Gesetze" in Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen, die auf einer dem Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung beruhen. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum - BVerfGE_26,228 = www.DFR/BVerfGE)

§§§


- noch nicht eingeordnete Fundstellen -

  1. Zum Begriff der kommunalen Selbstverwaltung iSd Art.28 Abs.2 S.1 GG. (vgl BVerfG, B, 19.11.02, - 2_BvR_329/97 - Verwaltungsgemeinschaft - BVerfGE_107,1 = RS-BVerfG-Nr.02.048, Abs.43 = www.BVerfG.de)

  2. § 9 Düngemittelgesetz und die Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung verletzen nicht die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 08.06.04, - 2_BvL_5/00 - § 65 Abs.2 EStG - BVerfGE_110,412 = RS-BVerfG-Nr.04.033, LS 2 = www.BVerfG.de)

  3. Auch im Kommunalwahlrecht kann eine 5 vH-Sperrklausel gegen Splitterparteien unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines störungsfreien Funktionierens der Selbstverwaltung gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvF_3/56 - KWG-Sperrklausel - BVerfGE_6,104 RS-BVerfG-Nr.57.005, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  4. Bestimmungen, die für die Wahl eines leitenden Kommunalbeamten, der zugleich Träger eines Staatsamtes ist, die Bestätigung durch die Landesregierung erfordern, gehören zu dem Normenkomplex, der den historisch gewordenen Begriff der Selbstverwaltung ausmacht. (vgl BVerfG, B, 02.12.58, - 1_BvL_27/55 - Berufsbeamtentum, BVerfGE_8,332 = RS-BVerfG-Nr.58.020, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  5. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählervereinigung, BVerfGE_11,266 = RS-BVerfG-Nr.60.019, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  6. Die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung des Art.28 Abs.2 GG fordert, daß in dem Prozeß der Willensbildung im überschaubaren kommunalen Bereich allen Gruppen gleiche Chancen offengehalten werden. Diesem Gebot ist nur Genüge getan, wenn die Bürger Reservelisten auch für nicht parteigebundene Kandidaten aufstellen können. (vgl BVerfG, U, 02.11.60, - 2_BvR_504/60 - Reserveliste NW - BVerfGE_11,351 RS-BVerfG-Nr.60.022, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  7. Gesetzliche Regelungen, die die Personalhoheit der Gemeinden dadurch beeinträchtigen, daß sie die Gemeinden zur Übernahme von Bediensteten verpflichten, lassen den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet und sind mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar, wenn die Übernahmepflicht sich beschränkt auf Bedienstete, die Aufgaben wahrgenommen haben, die auf die Gemeinden übergangen sind. (vgl BVerfG, B, 26.11.63, - 2_BvL_12/62 - Freiburger Polizei, BVerfGE_17,172 = RS-BVerfG-Nr.63.018, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  8. Der zwangsweise Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband ist mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereibar. (vgl BVerfG, B, 24.06.69, - 2_BvR_446/64 - Sorsum, BVerfGE_26,228 = RS-BVerfG-Nr.69.015, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  9. Die Bestimmung des Namens einer im Rahmen der kommunalen Neugliederung gebildeten neuen Gemeinde durch den Landesgesetzgeber verletzt nicht die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 17.01.79, - 2_BvL_6/76 - Rheda-Wiedebrück - BVerfGE_50,195 BVerfG-Nr. 79.003, T-79-01 = www.dfr/BVerfGE)

  10. Gemeindeverbände im Sinne von Art.2 Abs.2 der Landessatzung für Schleswig-Holstein sind nur die zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildeten Gebietskörperschaften und diesen nach Umfang und Gewicht der von ihnen wahrzunehmenden Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. (vgl BVerfG, U, 24.07.79, - 2_BvK_1/78 - Schleswig-Holsteinische Ämter, BVerfGE_52,95 = RS-BVerfG-Nr.79.021, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  11. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluß BVerfGE_56,298 <314>). (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm, BVerfGE_76,107 = RS-BVerfG-Nr.87.021, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  12. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (vgl BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 - Landes-Raumordnungsprgramm - BVerfGE_76,107 = RS-BVerfG-Nr.87.021, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  13. Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)). (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung, BVerfGE_77,288 RS-BVerfG-Nr.87.034, LS 1)

  14. Der Bund hat in den §§ 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung, BVerfGE_77,288 = RS-BVerfG-Nr.87.034, LS 2)

  15. Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung, BVerfGE_77,288 = RS-BVerfG-Nr.87.034, LS 3)

  16. Auch in Ausübung der Fachaufsicht können einzelne Aufsichtsmaßnahmen in den gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich eingreifen, so wenn etwa detaillierte Weisungen über die Art der Durchführung einer Aufgabe die Organisationshoheit der Gemeinde beeinträchtigen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die gesetzliche Zuständigkeitsregelung selbst solche Einzelübergriffe intendiere. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_602/83 - Nordhorn - BVerfGE_78,331 = RS-BVerfG-Nr.88.011, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  17. Auch für die Kommunalaufsicht gilt, daß sie -- wie jede Aufsicht -- die Gemeinden in ihren Rechten zu schützen hat und so gehandhabt werden soll, daß Entschlußkraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden (§ 127 Abs.1 Sätze 1 und 3 NGO). Dies -- und nicht etwa eine Art Vormundschaft -- ist das sie dirigierende Prinzip. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_602/83 - Nordhorn, BVerfGE_78,331 = RS-BVerfG-Nr.88.011, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  18. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  19. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen.

    b) Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede, BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  20. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede, BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  21. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte, BVerfGE_91,228 BVerfG-Nr. 94.025, T-94-03 = www.dfr/BVerfGE)

  22. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt:

    a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden.

    b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art.28 Abs.2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte, BVerfGE_91,228 = RS-BVerfG-Nr.94.025, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  23. Die den Schleswig-Holsteinischen Gemeinden durch § 2 Abs.3 der Gemeindeordnung auferlegte Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, ist mit Art.28 Abs.2 Satz 1 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte, BVerfGE_91,228 = RS-BVerfG-Nr.94.025, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  24. Die Regelung einer unentgeltlichen Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen in § 50 Abs.1 Satz 1 TKG berührt den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie aus Art.28 Abs.2 GG nicht. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie, RS-BVerfG-Nr.99.001, LS 1 = www.BVerfG.de)

  25. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG entzieht den Gemeinden, keine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter auf dem Gebiet der Darseinsvorsorge. Da durch die Verfassung (Art.87f Abs.2 Satz 2 GG) hoheitliche Aufgaben im Bereich der Telekommunikation der bundeseigenen Verwaltung zugewiesen wurde, scheiden sie als Angelegeneheiten der örtlichen Verwaltung nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG aus. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie, = RS-BVerfG-Nr.99.001, LS 2 = www.BVerfG.de)

  26. § 50 Abs.1 Satz 1 TKG greift auch nicht in die Finanzhoheit der Gemeinde ein, er hindert die Gemeinde nur daran, durch eine bestimmte Nutzung aus einzelnen Vermögensgegenständen Einnahmen zu erzielen. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie, = RS-BVerfG-Nr.99.001, LS 3 = www.BVerfG.de)

  27. Soweit Gemeinden ein Mitspracherecht zur Einflußnahme auf die Telekommunikations-Infrastruktur beanspruchen, können sie schon deshalb nicht gehört werden, weil Art.87f Abs.2 Satz 1 GG solche Entscheidungen dem hoheitlichen Zugriff entzogen und allein auf Private übertragen hat. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie, RS-BVerfG-Nr.99.001, LS 4 = www.BVerfG.de)

  28. Die Anhörung der Gemeinden ist durch einfaches Verfahrensrecht ausreichend gesichert. Soweit die Gemeinden als Eigentümer der betroffenen Verkehrswege nicht bereits nach §§ 13 Abs.2, 28 Abs.1 VwVfG anzuhören sind, steht ihnen nach der Rechtsprechung der Fachgerichte bei Beeinträchtigung der Planungshoheit auch im Verwaltungsverfahren ein Anhörungsanspruch unmittelbar aus Art.28 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 07.01.99, - 2_BvR_929/97 - Telekommunikationslinie, = RS-BVerfG-Nr.99.001, LS 5 = www.BVerfG.de)

  29. Art.28 Abs.2 S.1 GG erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. (vgl BVerfG, B, 07.10.80, - 2_BvR_584/76 - Flugplatz Memmingen, BVerfGE_56,298 RS-BVerfG-Nr.80.017, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  30. Die Regelungen der §§ 1 - 5 des Gesetzes zum Schutz gege Fluglärm sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 07.10.80, - 2_BvR_584/76 - Flugplatz Memmingen, BVerfGE_56,298 = RS-BVerfG-Nr.80.017, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  31. Bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm hat der Verordnungsgeber den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und der Verordnung zugrundezulegen. Dabei steht den in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu. Die Stellungnahmen der Gemeinden hat das jeweils zuständige Land einzuholen und in das Rechtsetzungsverfahren des Bundes einzubringen. (vgl BVerfG, B, 07.10.80, - 2_BvR_584/76 - Flugplatz Memmingen, BVerfGE_56,298 = RS-BVerfG-Nr.80.017, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  32. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt auch kommunale Organisationsbefugnisse; sie enthält aber nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung bedürfte. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte, BVerfGE_91,228 BVerfG-Nr. 94.025, T-94-03 = www.dfr/BVerfGE)

  33. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausgestaltung der gemeindlichen Organisation in doppelter Hinsicht Grenzen gesetzt:

    a) Die Gewährleistung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden.

    b) Im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs verpflichtet Art.28 Abs.2 Satz 1 GG den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen. Er hat den Gemeinden einen hinreichenden organisatorischen Spielraum bei der Wahrnehmung der je einzelnen Aufgabenbereiche offenzuhalten. (vgl BVerfG, B, 26.10.94, - 2_BvR_445/91 - Gleichstellungsbeauftragte, BVerfGE_91,228 = RS-BVerfG-Nr.94.025, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  34. Der Gesetzvorbehalt des Art 28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur die Art und Weise der Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern ebenso die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede, BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  35. Zum Wesengehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede - BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 2 = www.dfr/BVerfGE)

  36. Art.28 Abs.2 Satz 1 GG enthält auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilenden Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Dieses Prinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen.

    b) Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art.28 Abs.2 Satz 1 GG überwiegen. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede, BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  37. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art.28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. (vgl BVerfG, B, 23.11.88, - 2_BvR_1619/83 - Rastede, BVerfGE_79,127 = RS-BVerfG-Nr.88.018, LS 4 = www.dfr/BVerfGE)

  38.   zu § 5 KSVG [ › ]

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