1969  
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69.001 Verfassungsfeindliche Äußerung
 
  1. BVerfG,     B, 14.01.69,     – 1_BvR_176/66 –

  2. BVerfGE_25,69 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.21 Abs.3; StGB_§_90a, StGB_§_100d Abs.2

 

Art.5 Abs.1 GG steht der Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Tätigkeit in einer verbotenen Partei oder einer ihrer Ersatzorganisationen nicht entgegen.

§§§

69.002 Parteiverbote-Durchsetzung
 
  1. BVerfG,     B, 14.01.69,     – 1_BvR_553/64 –

  2. BVerfGE_25,44 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.18, GG_Art.21 Abs.2; BVerfGG_§_42, BVerfGG_§_47

 

1) Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will.

 

2) Art.18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art.21 Abs.2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen.

§§§

69.003 Niedersächsisches Deichgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 15.01.69,     – 1_BvL_3/66 –

  2. BVerfGE_25,112 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.14 Abs.3 S.2; (Ns) NDG_§_14 Abs.1 S.1

 

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die Bebauung eines Deichgrundstücks verbieten darf.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 1.März 1963 (Nieders GVBl.S.81) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

69.004 Beamtenwitwe
 
  1. BVerfG,     B, 21.01.69,     – 2_BvL_11/64 –

  2. BVerfGE_25,142 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.33 Abs.5; (Nw) LBG_§_173 Abs.4; BBG_§_164 Abs.3

 

Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß einer Beamtenwitwe nach Auflösung einer späteren Ehe Witwengeld ohne Anrechnung von Renten aus dieser späteren Ehe zusteht, besteht nicht.

§§§

69.005 Nichtehelichkeit
 
  1. BVerfG,     B, 29.01.69,     – 1_BvR_26/66 –

  2. BVerfGE_25,167 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.6 Abs.5

 

1) Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art.6 Abs.5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht.

 

2) Art.6 Abs.5 GG gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist.

 

3) Zwischen Art.6 Abs.1 GG und Art.6 Abs.5 GG besteht keine Antinomie.

 

4) Es ist mit Art.6 Abs.5 GG nicht vereinbar, auf den Anspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird.

§§§

69.006 Blinkfüer
 
  1. BVerfG,     B, 26.02.69,     – 1_BvR_619/63 –

  2. BVerfGE_25,256 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1

T-69-01

Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

* * *

T-69-01Baykottaufruf

24

"Ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, ist durch Art.5 Abs.1 Satz 1 GG insbesondere dann geschützt, wenn er als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt wird, wenn ihm also keine private Auseinandersetzung, sondern die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt (BVerfGE_7,198 <212>). Die Aufforderung zu einem Boykott kann selbst dann im Schutzbereich des Art.5 Abs.1 GG liegen, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem beruflichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Konkurrenzverhältnis steht, weil diese Situation eine geistige Auseinandersetzung an sich noch nicht ausschließt. Besitzt der Verrufer eine gewisse wirtschaftliche Machtstellung, so kann seiner Meinungsäußerung und dem ihr dienenden Boykottaufruf schon aus diesem Grunde zwar ein bedeutendes Gewicht zukommen. Diese wirtschaftliche Ungleichheit der Positionen allein macht aber die Aufforderung zum Boykott noch nicht unzulässig, weil es nach der Verfassung auch dem wirtschaftlich Stärkeren nicht verwehrt ist, einen geistigen Meinungs kampf zu führen.

25

(Abs.25) Jedoch müssen die Mittel, deren sich der Verrufer zur Durchsetzung der Boykottaufforderung bedient, verfassungsrechtlich zu billigen sein. Ein Boykottaufruf wird durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung dann nicht geschützt, wenn er nicht BVerfGE_25,256 (264) nur auf geistige Argumente gestützt wird, sich also auf die Überzeugungskraft von Darlegungen, Erklärungen und Erwägungen beschränkt, sondern darüber hinaus sich solcher Mittel bedient, die den Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Dazu gehören insbesondere Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn dies dem Boykottaufruf besonderen Nachdruck verleihen soll. Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie , weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet (vgl BVerfGE_5,85 <205>; BVerfGE_7,198 <212, 219>; BVerfGE_20,162 <174 ff.>). Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes, der für den Betroffenen schwere Nachteile bewirkt und das Ziel verfolgt, die verfass ungsrechtlich gewährleistete Verbreitung von Meinungen und Nachrichten zu verhin dern, verletzt die Gleichheit der Chancen beim Prozeß der Meinungsbildung. Sie widerspricht auch dem Sinn und dem Wesen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, das den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten soll."

 

Auszug aus BVerfG B, 26.02.69, - 1_BvR_619/63 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.24 f

§§§

69.007 Verfolgungsverjährung
 
  1. BVerfG,     B, 26.02.69,     – 2_BvL_15/68 –

  2. BVerfGE_25,269 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.2

 

1) Art.103 Abs.2 GG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann. Er verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung.

 

2) Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Verjährungsvorschriften unterliegen daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs.2 GG.

 

3) Die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen verstößt jedenfalls bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

§§§

69.008 Geib/Stern
 
  1. BVerfG,     B, 11.03.69,     – 1_BvR_665/62 –

  2. BVerfGE_25,296 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; StPO_§_70

T-69-02

Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.

* * *

T-69-02Zu den Grenzen der Pressefreiheit

26

"Die auf § 70 StPO gestützte Verurteilung könnte mit Rücksicht auf die Pressefreiheit beanstandet werden, wenn die angefochtenen Beschlüsse die Wirkungen dieses Grundrechts auf die Auslegung der allgemeinen Bestimmungen über Zeugnispflicht und Ausnahmen davon verkannt oder ein etwa unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG zu entnehmendes Aussageverweigerungsrecht nicht beachtet hätten.

27

In der Strafprozeßordnung ist ein Aussageverweigerungsrecht der Presseangehörigen für Fälle der vorliegenden Art nicht ausdrücklich vorgesehen. § 53 Abs.1 Nr.5 StPO gewährt nach seinem Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte ein solches Recht nur im Falle einer Presseveröffentlichung strafbaren Inhalts, dh eines sogenannten Presseinhaltsdelikts. Diese Voraussetzung liegt bei den Berichten über die Straftaten der Einbrecherbanden nicht vor. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, im Wege verfassungskonformer Auslegung den § 53 Abs.1 Nr.5 StPO auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die verlangte Aussage auf Informanten nicht strafbarer Veröffentlichungen oder auf den Informationsweg und die dafür aufgewendeten Mittel beziehen soll. Da aber die Vorschrift, die als solche mit Art.5 Abs.1 Satz 2 GG vereinbar ist, keine erschöpfende Regelung enthält ( BVerfGE_20,162 <189>), könnte ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige unter Umständen unmittelbar aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG hergeleitet werden; es würde dann als "gesetzlicher Grund" im Sinne des § 70 StPO von der Pflicht zur Aussage befreien.

28

b) Ob die Pressefreiheit eine derartige Ausnahme vom Aussagezwang rechtfertigt und ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung und Anwendung für den Einzelfall nicht in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die vom Beschwerdeführer verlangten Aussagen über die Zahlung von Vergütungen oder anderen Beträgen an die Beamten, welche die Zusammenkunft zwischen Reportern und Untersuchungshäftlingen vermittelt hatten, liegen außerhalb des Rahmens eines denkbaren verfassungsrechtlich gebotenen Aussageverweigerungsrechts.

29

Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im wesentlichen auf die Notwendigkeit des Informantenschutzes, da nur dadurch eine wesentliche Aufgabe der Presse -- Hinweise auf Mißstände in der öffentlichen Verwaltung -- erfüllt werden könne. Dem mag insofern zuzustimmen sein, als in der Tat bei der Aufdeckung wirklicher Mißstände das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel höher sein wird als das Interesse der Behörde, Informationen nicht nach außen dringen zu lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Geheimhaltung einer Informationsquelle, sondern um die Aufklärung über die Mittel, mit deren Hilfe die Reporter möglicherweise die Beamten veranlaßt hatten, die Untersuchungsgefangenen vorübergehend, jedoch ohne einen sich aus dem Ermittlungsverfahren selbst ergebenden Anlaß, der Untersuchungshaft zu entziehen. Informanten waren nur die Untersuchungsgefangenen; sie waren bereits bekannt und legten offensichtlich keinen Wert auf Geheimhaltung ihrer Urheberschaft an den Artikeln. Auch die Namen und die Mitwirkung der die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten waren bekannt; aufzuklären blieb nur die Frage, ob ihnen Vorteile gewährt worden waren. In diesem Fall bestand der Verdacht, daß die Geheimhaltung nicht einem höheren, die Sauberkeit des öffentlichen Lebens fördernden Interesse dienen sollte, sondern dem Gegenteil, nämlich der Korruption und Bestechlichkeit. Gerade wenn die Bedeutung der Pressefreiheit für das öffentliche Leben ernstgenommen wird, ist in diesem Fall vom Grundgesetz her ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht geboten. Die Pressefreiheit darf nicht allein vom Blickpunkt der Presseverleger gesehen und nicht als Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden werden; vielmehr findet sie, auch bei Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Presseunternehmen, ihre Grenze dort, wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates stößt und die Erfüllung der publizistischen Aufgabe der Presse nicht den Vorrang der Pressefreiheit erfordert. Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten des öffentlichen Dienstes (vgl BVerfGE_20,162 <176 f; 186 ff>).

30

c) Ob der Verdacht auf Bestechung berechtigt war, kann das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfange nachprüfen, da Feststellungen darüber in erster Linie Sache der ordentlichen Gerichte und der Ermittlungsbehörden sind ( BVerfGE_1,418 <420>; BVerfGE_18,85 <92 f>; ständige Rechtsprechung). Willkür hinsichtlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Nach den den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stand fest, daß die die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten sich von den Reportern hatten bewirten lassen. Die Untersuchungshäftlinge hatten für ihre Informationen Honorare zwischen 1000.- und 3000.- DM erhalten; sie hatten außerdem angegeben, daß die Beamten sie zu den Gesprächen mit den Reportern geradezu gedrängt und ihnen sofortige Zahlung von 500.- DM aus Mitteln versprochen hätten, über die die Beamten angeblich sofort verfügen konnten. Gegen zwei der Beamten bestand der später gegen einen von ihnen bestätigte Verdacht, sich auch in anderen Fällen der Begünstigung im Amt, Gefangenenbefreiung und schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben. Als die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin führen wollte, war diese durch die Ehefrau des einen kurz vorher zu den Vorwürfen vernommenen Beamten schon unterrichtet und lehnte jede Auskunft über geleistete Zahlungen ab. Wenn die Ermittlungsbehörde aus all diesen Anhaltspunkten den Schluß zog, daß ein Verdacht auf Annahme von Vorteilen durch die beschuldigten Beamten bestehe, so ist das offensichtlich nicht willkürlich. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß die Strafverfolgungsbehörden Verfassungsgrundsätze oder Grundrechte verkannt haben.

31

d) Die Vereinbarkeit des Aussagezwanges für den Beschwerdeführer mit dem Grundrecht aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG widerspricht auch nicht dem Grundsatz, daß die Pressefreiheit für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf deren Wert gewährt wird. Eine Ausnahme vom allgemeinen Aussagezwang ist im vorliegenden Fall deshalb nicht begründet, weil die hier angewandte Art der Nachrichtenbeschaffung jedenfalls durch die spezifische Aufgabe der Presse nicht gefordert wird."

 

Auszug aus BVerfG B, 11.03.69, - 1_BvR_665/62 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.26 ff

§§§

69.009 Bundeshaushaltsplan
 
  1. BVerfG,     B, 18.03.69,     – 2_BvF_1/66 –

  2. BVerfGE_25,308 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; StPO_§_70

T-69-03

Das Verfahren wurde eingestellt, da der das Verfahren einleitende Antrag zurückgenommen wurde.

* * *

T-69-03Einstellung des Verfahrens

1

"Die Antragsteller - 193 Mitglieder des Bundestages - haben den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 27. Januar 1969 zurückgenommen. 1

2

Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl BVerfGE_8,183 <184>).

 

Auszug aus BVerfG B, 18.03.69, - 2_BvF_1/66 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 f

§§§

69.010 Gnadengesuch
 
  1. BVerfG,     B, 23.04.69,     – 2_BvR_552/63 –

  2. BVerfGE_25,352 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.4

 

Zur Frage der Justitiabilität von Gnadenentscheidungen (Art.19 Abs.4 GG)

§§§

69.011 Lex Rheinstahl
 
  1. BVerfG,     U, 07.05.69,     – 2_BvL_15/67 –

  2. BVerfGE_25,371 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.19 Abs.1 S.1

 

1) Der Begriff des Maßnahmegesetzes ist verfassungsrechtlich irrelevant.

 

2) Einzelfallgesetze sind als solche nach dem Grundgesetz nicht schlechthin unzulässig. Ein über Art.19 Abs.1 Satz 1 GG hinausgreifendes Verbot von Einzelfallgesetzen läßt sich insbesondere nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Dem Grundgesetz kann nicht entnommen werden, daß es - von Art.19 Abs.1 Satz 1 GG abgesehen - von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der als Inhalt der Gesetze lediglich generelle Regelungen zuläßt. Mit der Regelung eines einzelnen Falles greift der Gesetzgeber nicht notwendig in die Funktionen ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung vorbehalten hat.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 27.April 1967 (Bundesgesetzbl.I S.505) ist, soweit Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung der neuen Fassung des § 16 Satz 2 des Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetzes regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

69.012 Grober Unfug
 
  1. BVerfG,     B, 14.05.69,     – 2_BvR_238/68 –

  2. BVerfGE_26,41 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.103 Abs.2; StGB_§_360 Abs.1 Nr.11

 

Die Strafbestimmung über den groben Unfug (§ 360 Abs.1 Nr.11 StGB) ist mit Art.103 Abs.2 GG vereinbar.

§§§

69.013 Besoldungsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 04.06.69,     – 2_BvR_173/66 –

  2. BVerfGE_26,116 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.31, GG_Art.33 Abs.5; (Hb) BesG Abs.1 S.1

 

1) Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.

 

2) Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.

 

3) Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine "Eingangsstelle" sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.

§§§

69.014 Ehrengerichte
 
  1. BVerfG,     B, 11.06.69,     – 2_BvR_518/66 –

  2. BVerfGE_26,186 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.92, GG_Art.95 Abs.2, GG_Art.101 Abs.2

 

1) Die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte. Ihre Errichtung beruht auf staatlichem Gesetz und ihre personelle Zusammensetzung wesentlich auf staatlicher Mitwirkung.

 

2) Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof verstoßen nicht gegen Art.95 Abs.2 GG. Einer Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes bedarf es nicht.

§§§

69.015 Sorsum
 
  1. BVerfG,     B, 24.06.69,     – 2_BvR_446/64 –

  2. BVerfGE_26,228 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_91 S.1; GG_Art.28 Abs.2 S.1, GG_Art.93 Abs.1 Nr.4b, GG_Art.80 Abs.1 S.2

 

1) Der Begriff "Gesetz" in § 91 Satz 1 BVerfGG, Art.93 Abs.1 Nr.4b GG umfaßt nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen.

 

2) Der Begriff "Gesetze" in Art.28 Abs.2 Satz 1 GG umfaßt nicht nur Gesetze im förmlichen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen, die auf einer dem Art.80 Abs.1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung beruhen.

 

3) Der zwangsweise Anschluß einer Gemeinde an einen Schulzweckverband ist mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereibar.

§§§

69.016 Ingenieur
 
  1. BVerfG,     B, 25.06.69,     – 2_BvR_128/66 –

  2. BVerfGE_26,246 = www.dfr/BVerfGE

  3. BVerfGG_§_90 S.1; IngG_§_1, GG_Art.74 Nr.11, GG_Art.30 GG_Art.2 Abs.1

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. Juli 1965 (Bundesgesetzbl.I S.601) verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7.Juli 1965 (Bundesgesetzbl.I S.601) ist nichtig.

§§§

69.017 Unterhalt II
 
  1. BVerfG,     B, 02.07.69,     – 1_BvR_669/64 –

  2. BVerfGE_26,265 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.5; BGB_§_1709, GBG_§_1606 Abs.3

 

Es ist mit Art.3 Abs.2 GG nicht vereinbar, in Fällen, in denen ein uneheliches Kind aus in seiner Person liegenden Gründen in einem Heim oder einer Anstalt untergebracht ist, den Vater im Verhältnis zur Mutter stets mit den gesamten Unterbringungskosten zu belasten.

§§§

69.018 Gebührenpflicht DB DP
 
  1. BVerfG,     B, 09.07.69,     – 1_BvL_25/64 –

  2. BVerfGE_26,281 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.73 Nr.6, GG_Art.73 Nr.7, GG_Art.87 Abs.1; BBahnG_§_40, PVG_§_33; LGebG_§_6 Abs.4

 

Zur Frage, ob die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost nach Landesrecht gebührenpflichtig sind (§ 40 Bundesbahngesetz, § 33 Postverwaltunggesetz).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 40 des Bundesbahngesetzes vom 13.Dezember 1951 (Bundesgesetzbl.I S.955) und § 33 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl.I S.676) sind insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als diese Vorschriften bestimmen, daß auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, Gebühren an die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die auf Landesrecht beruhenden Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung finden.

§§§

69.019 Bilanzbündeltherorie
 
  1. BVerfG,     B, 15.07.69,     – 1_BvR_457/66 –

  2. BVerfGE_26,327 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_15 Nr.2 GG_Art.14 Abs.1; LGebG_§_6 Abs.4

 

Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

§§§

69.020 Eisenbahnkreuzungsgesetz
 
  1. BVerfG,     B, 15.07.69,     – 2_BvF_41/64 –

  2. BVerfGE_26,338 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.73 Nr.6, GG_Art.86, GG_Art.87 Abs.1, GG_Art.106 Abs.4 S.2 Nr.1, GG_Art.84 Abs.2, GG_Art.85 Abs.2 S.1; EKreuzG_§_9 Abs.1, EKreuzG_§_9 Abs.3 EKreuzG_§_13 Abs.1 S.2, EKreuzG_§_5 S.3, EKreuzG_§_5 S.2 +3, EKreuzG_§_16 Abs.2

 

1a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen umfaßt die Befugnis, die Planfeststellung auch für den Bau und die Veränderung des an einer Kreuzung mit einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligten Stücks einer Straße sowie das Verwaltungsverfahren dieser Planfeststellung zu regeln (Art.73 Nr.6, Art.86 und 87 Abs.1 GG).

b) Der Bund hat nicht die Befugnis, bei Kreuzungen nichtbundeseigener Eisenbahnen mit Straßen die Planfeststellung für das kreuzungsbeteiligte Stück einer Straße zu regeln, die nicht Landstraße für den Fernverkehr ist.

 

2) Es widerspricht Art.106 Abs.4 Satz 2 Nr.1 GG, daß einem Land Ausgaben für die Wahrung einer Bundesaufgabe auferlegt werden. Die Beseitigung, Entlastung oder Veränderung eines Bahnübergangs der Deutschen Bundesbahn ist eine Aufgabe des Bundes.

 

3) Unter "Bundesregierung" im Sinne von Art.84 Abs.2 und 85 Abs.2 Satz 1 GG ist das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende Kollegium zu verstehen. Durch ein mit Zustimmung des Bundesrats ergangenes Gesetz kann auch ein Bundesminister zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften für den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder (Art.84, 85 GG) ermächtigt werden.

 

Entscheidungsformel: 1) § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14.August 1963 (Bundesgesetzbl.I S.681) ist insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als die Vorschrift hinsichtlich Kreuzungen, an denen ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn nicht beteiligt ist, Regelungen für Straßen trifft, die nicht Landstraßen für den Fernverkehr sind.

Im übrigen ist § 9 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar.

§ 9 Absatz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2a) § 13 Absatz 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als die Vorschrift hinsichtlich Kreuzungen, an denen ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn beteiligt ist, dem Land Kosten auferlegt.
Im übrigen ist § 13 Absatz 1 Satz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar.

b) § 5 Satz 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als der Bundesminister für Verkehr bei Kreuzungen, an denen ein Schienenweg der Deutschen Bundesbahn nicht beteiligt ist, Vereinbarungen zu genehmigen hat. Im übrigen ist § 5 Satz 2 und 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar.BVerfGE 26, 338 (339) BVerfGE_26,338 (340)

3) § 16 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

69.021 Mikrozensus
 
  1. BVerfG,     B, 16.07.69,     – 1_BvL_19/63 –

  2. BVerfGE_27,1 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2

T-69-04

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.

Abs.32

LB 2) Zum Begriff der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1 und § 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 16.März 1957 (Bundesgesetzbl.I S.213) in der Fassung des Gesetzes vom 5.Dezember 1960 (Bundesgesetzbl.I S.873) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit bestimmt wurde, daß für die in § 1 des Gesetzes angeordnete Statistik auf repräsentativer Grundlage die Tatbestände Urlaubs- und Erholungsreisen erfaßt werden.

* * *

T-69-04Menschenwürde

32

"In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE_6,32 <41>). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art.2 Abs.1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art.2 Abs.1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 <41>, 389 <433>).

33

"Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl BVerfGE_5,85 <204>; BVerfGE_7,198 <205>). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jederB eziehung zugänglich ist.

34

Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnis se seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben muß, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S.15 f; vgl auch Dürig in Maunz-Dürig, GG 2. Aufl, Rdnr.37 zu Art.1). In diesen Bereich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag."

35

c) Nicht jede statistische Erhebung über Persönlichkeits- und Lebensdaten verletzt jedoch die menschliche Persönlichkeit in ihrer Würde oder berührt ihr Selbstbestimmungsrecht im innersten Lebensbereich. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger (vgl BVerfGE_4,7 <15, 16>; BVerfGE_7,198 <205>; BVerfGE_24,119 <144>) muß jedermann die Notwendigkeit statistischer Erhebungen über seine Person in gewissem Umfang, wie z.B. bei einer Volkszählung, als Vorbedingung für die Planmäßigkeit staatlichen Handelns hinnehmen.

36

Eine statistische Befragung zur Person kann deshalb dort als entwürdigend und als Bedrohung des Selbstbestimmungsrechtes empfunden werden, wo sie den Bereich menschlichen Eigenlebens erfaßt, der von Natur aus Geheimnischarakter hat, und damit auch diesen inneren Bezirk zu statistisch erschließbarem und erschließungsbedürftigem Material erklärt. Insoweit gibt es auch für den Staat der modernen Industriegesellschaft Sperren vor der verwaltungstechnischen "Entpersönlichung". Wo dagegen die statistische Erhebung nur an das Verhalten des Menschen in der Außenwelt anknüpft, wird die menschliche Persönlichkeit von ihr in aller Regel noch nicht in ihrem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung "erfaßt". Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Angaben durch die Anonoymität hinreichend gesichert ist. Im vorliegenden Fall wird sie durch das Verbot zur Veröffentlichung von Einzelangaben (§ 12 Abs. 4 StatG) sowie dadurch gewährleistet, daß der Auskunftsberechtigte unter Strafandrohung zur Geheimhaltung der Angaben verpflichtet ist (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 13 StatG), daß für ihn die gesetzlichen Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern nicht gelten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StatG) und daß die zuständigen Behörden und Stellen auch ihrer vorgesetzten Dienststelle keine Einzelangaben auf dem Dienstweg weiterleiten dürfen, wenn sie hierzu nicht gesetzlich ausdrücklich ermächtigt worden sind (§ 12 Abs.2 StatG).

37

d) Danach verstieß die Befragung über Urlaubs- und Erholungsreisen nicht gegen Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG.

38

Diese Befragung betraf zwar einen Bereich privaten Lebens. Sie zwang den Befragten jedoch weder zu einer Offenlegung seiner Intimsphäre noch gewährte sie dem Staat Einsicht in einzelne Beziehungen, die der Außenwelt nicht zugänglich sind und deshalb von Natur aus "Geheimnischarakter" haben. Sämtliche Angaben über Ziel und Dauer der Reisen, Unterkunftsart und die benutzten Verkehrsmittel ließen sich, wenn auch unter erheblich größeren Schwierigkeiten, auch ohne eine Befragung ermitteln. Sie gehörten damit nicht jenem innersten (Intim-)Bereich an, in den der Staat auch nicht durch eine Befragung zu statistischen Zwecken ohne Verletzung der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen eingreifen könnte.

39

2. Auch im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip bestehen gegen die angeordnete Befragung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde weder das Erfordernis der Normenklarheit (vgl BVerfGE_20,150 <158 f>; BVerfGE_21,245 <261>) noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE_17,306 <313>; BVerfGE_19,342 <348 f>) verletzt.

40

a) § 2 Nr.3 des Gesetzes ließ in seinem Tatbestand "Urlaubs- und Erholungsreisen" nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Normenklarheit vermissen. In der Tatbestandsumschreibung und ihrem Zusammenhang mit den anderen Tatbeständen, die nach dem Gesetz von der statistischen Erhebung zu erfassen waren, ist hinreichend deutlich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen, daß möglichst vollständige Angaben in ihrem vorgezeichneten Sozialbezug gefordert werden sollten. Die sich hieraus ergebende Fragestellung ließ sich damit aus den gesetzlichen Normen sowohl für den Bürger als auch für die mit der Durchführung befaßten Länderverwaltungen erkennen.

41

b) Nach der amtlichen Begründung sollten die Unterlagen über den Urlaubs- und Erholungsreiseverkehr Aufschluß über die wirtschaftliche und soziologische Bedeutung solcher Reisen und über die verwendeten Verkehrsmittel geben. Außerdem sollten dadurch Anhaltspunkte gewonnen werden, um die Daten der Zahlungsbilanz für den Reiseverkehr zu prüfen (BTDrucks III/1925 Anlage 1 zu B). Bei der zunehmenden Bedeutung des Tourismus ist der Staat zur Erfüllung seiner währungs-, wirtschafts-, sozial- und verkehrspolitischen Aufgaben auf Erkenntnisse über die dadurch ausgelöste Konsumverlagerung, die strukturelle Veränderung im Beherbergungswesen, die Unterschiede der Reisefrequenz im Staatsgebiet und im grenzüberschreitenden Verkehr angewiesen. Die Befragung zu dem Tatbestand "Urlaubs- und Erholungsreisen" stand im Dienst dieser Aufgaben und war jedenfalls kein eindeutig untaugliches Mittel, um diese Aufschlüsse zu erlangen.

42

Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß bereits die Verweigerung der Angaben durch wenige Befragte das Ergebnis der Repräsentativumfrage in Frage stellen konnte, belastete es schließlich den Einzelnen nicht übermäßig, daß ihm das Gesetz in Verbindung mit § 10 Abs.1, § 14 StatG eine Verpflichtung zur Beantwortung der Fragen unter Sanktionsandrohung auferlegte. Es war auch nicht zu befürchten, daß die Angaben zu fremden Zwecken mißbraucht wurden, da die Anonymität ihrer Auswertung durch § 12 Abs.1, 2 und 4, § 13 StatG hinreichend gewährleistet wurde."

 

Auszug aus BVerfG B, 16.07.69, - 1_BvL_19/63 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.32 ff

§§§

69.022 Ordnungswidrigkeiten
 
  1. BVerfG,     B, 16.07.69,     – 2_BvL_2/69 –

  2. BVerfGE_27,18 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.74 Nr.1

 

Die Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art.74 Nr.1 GG) umfaßt heute nicht nur das Strafrecht im herkömmlichen Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.

§§§

69.023 Parlamentarisches Regierungssystem
 
  1. BVerfG,     U, 22.07.69,     – 2_BvK_1/67 –

  2. BVerfGE_27,44 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.28 Abs.1 S.1; GG_Art.69 Abs.2

 

Zu den Gemäß Art.28 Abs.1 Satz 1 GG für die Länder verbindlichen Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des GG gehört nicht das Prinzip des Art.69 Abs.2 GG, wonach das Amt des Regierungschefs in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Parlaments endet.

§§§

69.024 Leipziger Volkszeitung
 
  1. BVerfG,     B, 03.10.69,     – 1_BvR_46/65 –

  2. BVerfGE_27,71 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.2

 

1) Das in Art.5 Abs.1 Satz 1 GG gewährleistete Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), steht als selbständiges Grundrecht gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit.

 

2) Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Sie verliert diesen Charakter nicht durch rechtliche, gegen die Verbreitung gerichtete Maßnahmen.

 

3) Art.5 Abs.1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen.

 

4) Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art.5 Abs.2 GG bei der Einziehung.

§§§

69.025 "Der Demokrat"
 
  1. BVerfG,     B, 14.10.69,     – 1_BvR_30/66 –

  2. BVerfGE_27,88 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.2

 

1) Ein Eingriff in die Informationsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) kann nicht nur durch endgültige Vorenthaltung einer Information, sondern auch durch die auf einer Kontrolle beruhende Verzögerung erfolgen.

 

2) Die Überwachung der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland verbrachten Postsendungen nach dem Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24.Mai 1961 (BGBl.I S.607) verletzt bei einer die Informationsfreiheit berücksichtigenden Handhabung nicht Art.5 Abs.1 Satz 1 GG.

§§§

69.026 Anerkannte Privatschulen
 
  1. BVerfG,     B, 14.11.69,     – 1_BvL_24/64 –

  2. BVerfGE_27,195 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.7 Abs.4; GG_Art.30, GG_Art.70 ff; (He) PrivSchG_§_11 Abs.1 + 2

 

Das Grundgesetz verbietet nicht die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als anerkannte Privatschulen. Ihre Ausgestaltung obliegt dem Landesgesetzgeber.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 11 Absatz 1 und 2 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27.April 1953 (GVBl.S.57) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

69.027 Uranvorkommen
 
  1. BVerfG,     B, 14.11.69,     – 1_BvR_253/68 –

  2. BVerfGE_27,211 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.97, GG_Art.101 Abs.1 S.2; BVerfGG_§_92; StPO_§_81a

 

1) Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.

 

2) Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.

§§§

69.028 Kriegsfolgeschäden
 
  1. BVerfG,     B, 03.12.69,     – 1_BvR_624/56 –

  2. BVerfGE_27,253 = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14, GG_Art.20 Abs.1; BesatzSchG_§_21 Abs.3 + 4

 

1) Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2.Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.

 

2) a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.

b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE_15,126 <140 ff>; BVerfGE_23,153 <176 f>) gelten auch hier.

 

3) a) Es verstößt weder gegen Art.14 GG noch gegen Art.3 Abs.1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.

b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§ 26 ff BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.

§§§

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