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Teil 9
Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe

Vorbemerkung 9:

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.

9000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

  1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke (1), die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen (1) beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (7):
    für die ersten 50 Seiten je Seite....................
    für jede weitere Seite .........................................

  2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke (2):
    je Datei.....................................

(1) 1Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs.1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
2Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen (6).

(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils

  1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck (3) jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

  2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

  3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck (4) jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs.1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.

(3) ...(9)

 

 
 
 
 
0,50 EUR
0,15 EUR

 
 
 
2,50 EUR

9001

Auslagen für Telegramme ............................

in voller Höhe

9002 (2)

Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs.1 ZPO
je Zustellung . . . . . . . . . .

Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.
Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.

 
 
3,50 EUR

9003 (1)

Pauschale für

  1. Versendung von Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften (2) auf Antrag je Sendung ...............

  2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag ..........

(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung.

(2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 (3) zu erheben ist.

 

 
12,00 EUR


5,00 EUR

9004

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

  1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:
    je Veröffentlichung pauschal.............................

  2. in sonstigen Fällen..............................

Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 11 SVertO) werden nicht erhoben.

1,00 EUR

in voller Höhe

 
 

9005

Nach dem JVEG zu zahlende Beträge ............................

(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 JVEG) gezahlt werden.

(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs.2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs.1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs.1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO, auch iVm § 467a Abs.1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils iVm § 46 Abs.1 OWiG.

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

in voller Höhe

9006

Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

  1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ......................

  2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..

in voller Höhe

0,30 EUR

 

9007

An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche...........................

in voller Höhe

9008

Auslagen für

  1. die Beförderung von Personen ..............................

  2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise ..................

 

in voller Höhe

bis zur Höhe der
nach dem JVEG an
Zeugen zu zahlenden
Beträge

9009

An Dritte zu zahlende Beträge für

  1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren...........................

  2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen .............

  3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ......................

  4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen .........................

in voller Höhe

in voller Höhe

 
 
in voller Höhe
 

in voller Höhe

9010

Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO (1)....

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist (2).

in Höhe des Haft-
kostenbeitrags (3)

9011

Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs.2, § 72 Abs.4 JGG) ...................

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre (1).

in Höhe des Haft-
kostenbeitrags (2)

9012

Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge................

in voller Höhe

9013

Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen..................

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

 
 
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9011

9014

Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland.....................

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.

 
 
in voller Höher

9015

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind ................

 
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013

9016

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind ....

Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.

 
 
begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 9000
bis 9013

9017 (3)

An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlende Beträge...........

in voller Höhe

9018 (1)

Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:

Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen ……………

(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.

(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 7 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.

 

 
anteilig

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