GKG   (3)  
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 Kostenverzeichnis 
[ Motive ]

Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren


Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG


Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

[ Motive ]

2110 (1)

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

 
15,00 EUR

2111 (1)

Verfahren über Anträge (2) auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs.1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO ...........

Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. (1)


 
15,00 EUR

 
 

2112 (1)

Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ........

  15,00 EUR

2113 (2)

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs.1 ZPO) ..................

  15,00 EUR

2114 (1)

Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO...................................

  30,00 EUR

2115 (2)

  

2116 (2)

  

2117 (1)

Verteilungsverfahren......................................

0,5

2118 (1)

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .....................

  50,00 EUR

2119 (1)

Verfahren über Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO auch iVm § 1096 oder § 1109 ZPO (2) oder nach § 31 AUG ……………………

 
25,00 EUR


Abschnitt 2
Beschwerden

[ Motive ]

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2120

Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.................


1,0

2121

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.


  25,00 EUR

 
 
 


Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

2122

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...................


2,0

2123

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird.................................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.


1,0 EUR

 

2124

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.


  50,00 EUR

 
 
 


Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

[ Motive ]

Vorbemerkung 2.2:

1Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.
2Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller.
3Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird.
4aFür ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben;
4brichtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung

2210

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren.......................................


50,00 EUR

2211

Verfahren im Allgemeinen ...........................................

0,5

2212

Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf ......................................


0,25

2213

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ..............................................

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG (1) versagt bleibt.

 
0,5

2214

Erteilung des Zuschlags .......................................

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.

0,5

2215

Verteilungsverfahren..................................

0,5

2216

Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf ...........................................

 
 
0,25


Abschnitt 2
Zwangsverwaltung

2220

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .................................


50,00 EUR

2221 (1)

Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . .

0,5
– mindestens
100,00 EUR,
im ersten und
letzten Kalenderjahr
jeweils mindestens
50,00 EUR


Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

2230

Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ..........


50,00 EUR

2231

Verfahren im Allgemeinen ........................................

0,5

2232

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf .............................


0,25


Abschnitt 4
Beschwerden

[ Motive ]

Unterabschnitt 1
Beschwerde

2240

Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .....................

100,00 EUR

2241

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .................

1,0


Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

2242

Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...................

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

200,00 EUR

 
 
 

2243

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............

2,0


Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

[ Motive ]

Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2310

Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.....

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.

 
0,5

 
 
 

2311

Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .....

 
0,5
-mindestens
150,00 EUR


Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

2320

Durchführung des Insolvenzverfahrens .......................................

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

2,5

2321

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ....................................

0,5

2322

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf ..................................

1,5


Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

2330

Durchführung des Insolvenzverfahrens .........................................

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

3,0

2331

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ....................................

1,0

2332

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf ..........................

2,0


Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)


2340

Prüfung von Forderungen je Gläubiger ..................................

15,00 EUR


Abschnitt 5
Restschuldbefreiung


2350

Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ..............................

30,00 EUR


Abschnitt 6
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde


2360

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .............................

 
1,0

2361

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
 
50,00 EUR


Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde


2362

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens............

2,0

2363

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2362 ermäßigt sich auf.....................

1,0

2364

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1)..............

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

100,00 EUR

 
 
 


Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

[ Motive ]

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

2410

Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ........

1,0


Abschnitt 2
Verteilungsverfahren


2420

Durchführung des Verteilungsverfahrens .................................

2,0


Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin


2430

Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger ...........................

15,00 EUR


Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde


2440

Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1)...........

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
 
50,00 EUR

2441

Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen (1) .............

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
100,00 EUR


Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[ Motive ]

2500

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs.1 Satz 1 SVertO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ............

50,00 EUR

§§§


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