GKG   (8)  
  1     T1     T2     T3     T4     T5     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     T6     T7     T8     T9     A2 [  ‹  ]
 Kostenverzeichnis 
[ Motive ]

Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz
der Gebühr
nach § 34 GKG

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 (1)
Verfahren vor dem Sozialgericht


7110

Verfahren im Allgemeinen ............................

3,0

7111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Anerkenntnisurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf ........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

1,0

 


Unterabschnitt 2 (1)
Verfahren vor dem Landessozialgericht


7112

Verfahren im Allgemeinen ............................

4,0

7113

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Anerkenntnisurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf ........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0

 


Unterabschnitt 3 (1)
Verfahren vor dem Bundessozialgericht


7114

Verfahren im Allgemeinen ............................

5,0

7115

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Anerkenntnisurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf ........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

 


Abschnitt 2
Berufung

7120

Verfahren im Allgemeinen .......................

4,0

7121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs.4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf .............................

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

1,0

   
 
 
 

7122

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Anerkenntnisurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf ...................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0

 
 


Abschnitt 3
Revision

7130

Verfahren im Allgemeinen .......................

5,0

7131

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf .................................

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.

1,0

   
 
 
 
 

7132

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Anerkenntnisurteil,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf ...................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

 
 


Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

[ Motive ]

Vorbemerkung 7.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs.1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.


Abschnitt 1
Erster Rechtszug

7210

Verfahren im Allgemeinen ....................................

1,5

7211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme des Antrags

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs.4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

  3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

  4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs.4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf .....................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,5

 
 


Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 7.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.


7220

Verfahren über die Beschwerde ..........................

2,0

7221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf ...............................

1,0


Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren

7300

Verfahren im Allgemeinen ................................

1,0


Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[ Motive ]

7400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG (F)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............

50,00 EUR


Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

7500

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird...........

1,5

7501

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..............................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.

0,75

 

7502

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............

2,0

7503

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

1,0

 

7504

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

50,00 EUR

 
 
 


Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

[ Motive ]

7600

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt ...

0,25

7601

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....

wie vom Gericht
bestimmt

§§§


[ « ] GKG - Anlage 1 - Teil 7 [ ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2013
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§