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 Kostenverzeichnis 
[ Motive ]

Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 (1)
Verfahren vor dem Finanzgericht



6110

Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs.3 FGO erledigt .....

4,0

6111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf ........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2,0

 
 



Unterabschnitt 2 (1)
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof



6112

Verfahren im Allgemeinen ................................

5,0

6113

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf ......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0
 
 


Abschnitt 2
Revision

[ Motive ]

6120

Verfahren im Allgemeinen .......................

5,0

6121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .........................

Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.

1,0

 

6122

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch

  1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf .......................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3,0

 
 


Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

[ Motive ]

Vorbemerkung 6.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs.3 und 5 FGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs.3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.


Abschnitt 1
Erster Rechtszug

6210

Verfahren im Allgemeinen ....................................

2,0

6211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

  1. Zurücknahme des Antrags

    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

    b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs.4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs.4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf ........................

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

0,75

 
 


Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 6.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs.3 und 5 FGO).


6220

Verfahren über die Beschwerde ..........................

2,0

6221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf ...............................

1,0


Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren

[ Motive ]

6300

Selbstständiges Beweisverfahren ............................

1,0

6301

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO .............................

15,00


Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[ Motive ]

6400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO (F)):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..............

50,00 EUR


Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

[ Motive ]

6500

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ................

2,0

6501

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......................

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.

1,0

 

6502

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...................

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

50,00 EUR

 
 
 


Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

[ Motive ]

6600

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ....

wie vom Gericht
bestimmt

§§§


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