BKatV   (3) Nr.168-242
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Anlage zu § 1 Abs.1

Bußgeldkatalog
BKat

Lfd. Nr.

Tatbestand

FeV

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

b) Fahrerlaubnis­Verordnung

  
 

Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen

   
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt (58)

§ 75 Nr.4 iVm den dort genannten Vorschriften 10 €
168a (27) Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen

§ 75 Nr.4 10 €
 

Einschränkung der Fahrerlaubnis

   
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs.2 Satz 4
§ 23 Abs.2 Satz 1
§ 28 Abs.1 Satz 2
§ 46 Abs.2
§ 74 Abs.3
§ 75 Nr.9, 14, 15 (28)
25 €
 

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

   
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr.10
iVm den dort genannten Vorschriften
25 €
 

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

   
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Abs.1 FeV genannten Fahrzeug befördert

§ 48 Abs.1
§ 75 Nr.12
75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs.1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß

§ 48 Abs.8
§ 75 Nr.12
75 €
 

Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

   
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs.1 iVm § 48 Abs.4 Nr.7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat

§ 48 Abs.8
§ 75 Nr.12
35 €

§§§



Lfd. Nr.

Tatbestand

FZV

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (10)

  
 

Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

   
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt (59) § 4 Abs.5 Satz 1
§ 11 Abs.5,
§ 26 Abs.1 Satz 6,
§ 48 Nr.5

10 €
 

Zulassung

   
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt





§ 3 Abs.1 Satz 1
§ 4 Abs.1
§ 9 Abs.3 Satz 5
§ 16 Abs.2 Satz 7
§ 19 Abs.1 Nr.4 Satz 3
§ 48 Nr.1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt



§ 4 Abs.2 Satz 1
§ 4 Abs.3 Satz 1, 2
§ 48 Nr.3
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs.3 Satz 5
§ 48 Nr.9
40 €
 

Betriebsverbot und -beschränkungen

   
178 (61)

   
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet



§ 13 Abs.1 Satz 5
Abs.4 Satz 4
§ 48 Nr.7
40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens









§ 10 Abs.12, iVm § 10
Abs.1
, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1,
Abs.6 Satz 1 bis 3, Abs.7, 8 Halbsatz 1,
auch iVm
§ 16 Abs.5 Satz 3
§ 17 Abs.2 Satz 4
§ 19 Abs.1 Nr.3 Satz 5
§ 48 Nr.1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt





§ 10 Abs.12, iVm § 10
Abs.5 Satz 1
, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1,
§ 48 Nr.1
40 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist

§ 10 Abs.12, iVm § 10
Abs.2 Satz 1

§ 48 Nr.1
50 €
 

Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten,
Zurückziehen aus dem Verkehr,
Verwertungsnachweis

   
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen

§ 13 Abs.1 Satz 1 bis 4, Abs.3
Satz 1
, 3 § 14 Abs.1 Satz 1
§ 48 Nr.11 bis 14
15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt



§ 15 Abs.1 Satz 1
§ 48 Nr.13
15 €
 

Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

   
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben

§ 16 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 3, 7
§ 48 Nr.15, Nr.18
10 €
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet



§ 16 Abs.2 Satz 6
§ 48 Nr.16
50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen

§ 16 Abs.3 Satz 5, 6
§ 48 Nr.6, 17
25 €
 

Versicherungskennzeichen

   
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist

§ 27 Abs.7
§ 48 Nr.1
10 €
 

Ausländische Kraftfahrzeuge

   
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt

§ 20 Abs.4
§ 48 Nr.5
10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt

§ 21 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2,
Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 § 48 Nr.19
10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt

§ 21 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1,
§ 48 Nr.19
40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt

§ 21 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1,
§ 48 Nr.19
15 €

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVZO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (11)

  
 

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

   
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs.1 Satz 1
iVm Nr.2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3 (7), Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs.2 Nr.14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr 4 bis zu 8 Monate   40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt





§ 29 Abs.1 Satz 1
iVm Nr.3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs.2 Nr.18
15 €
187a (12) Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet

§ 29 Abs.7 Satz 5
§ 69a Abs.2 Nr.15
40 €
 

Vorstehende Außenkanten

   
188

Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten

§ 30c Abs.1
§ 69a Abs.3 Nr.1a
20 €
 

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

   
189 (61)

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl

§ 31 Abs.2
§ 69a Abs.5 Nr.3
 
189.1

der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war

   
189.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

  180 €
189.1.2

bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen

  90 €
189.2 (9a)

das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

§ 31 Abs.2
§ 69a Abs.5 Nr.3
 
 

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

§ 31 Abs.2, jeweils iVm
§ 38
§ 41 Abs.1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs.1 Satz 1 bis 3,
Abs.4 Satz 1, 3
§ 69a Abs.5 Nr.3
 
189.2.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

  270 €
189.2.2

bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen

  135 €
189.3

die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

§ 31 Abs.2
§ 69a Abs.5 Nr.3
 
189.3.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

  270 €
189.3.2

bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen

  135 €
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt

§ 31a Abs.2, 3
§ 69a Abs.5 Nr.4, 4a
50 €
 

Überprüfung mitzuführender Gegenstände

   
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt

§ 31b
§ 69a Abs.5 Nr.4b
5 €
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen    
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

§ 32 Abs.1 bis 4, 9
§ 69a Abs.3 Nr.2
50 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs.2 iVm
§ 32 Abs.1 bis 4, 9
§ 69a Abs.5 Nr.3
75 €
 

Unterfahrschutz

   
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs.1, 2, 4
§ 69a Abs.3 Nr.3a
25 €
 

Kurvenlaufeigenschaften

   
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

§ 32d Abs.1, 2 Satz 1
69a Abs.3 Nr.3c
50 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs.2 iVm
§ 32d Abs.1, 2 Satz 1
69a Abs.5 Nr.3
75 €
 

Schleppen von Fahrzeugen

   
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1, 6
§ 69a Abs.3 Nr.3
25 €
 

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

   
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs.3 Satz 3, Abs.8
§ 31d Abs.1
§ 42 Abs.1, 2 Satz 2
§ 69a Abs.3 Nr.4 (13)
 
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt­ gewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs.2 iVm
§ 34 Abs.3 Satz 3, Abs.8
§ 42 Abs.1, 2 Satz 2
§ 31d Abs.1
§ 69a Abs.5 Nr.3 (14)
 
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
199.2

bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht

  Tabelle 3
Buchstabe b
200 (62)      
 

Besetzung von Kraftomnibussen

   
201

Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen (63)

§ 34a Abs.1
§ 69a Abs.3 Nr.5
50 €
202

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren (64)

§ 31 Abs.2 iVm
§ 34a Abs.1
§ 69a Abs.5 Nr.3
75 €
 

Kindersitze

   
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs.8 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.7
25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs.8 Satz 2, 4
§ 69a Abs.3 Nr.7
5 €
 

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

   
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen

§ 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs.3 Nr.7c
15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs.2 iVm
§ 35g Abs.1, 2
§ 69a Abs.5 Nr.3
20 €
 

Erste–Hilfe–Material in Kraftfahrzeugen

   
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste­Hilfe­Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs.1, 2
§ 69a Abs.3 Nr.7c
15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs.3
§ 69a Abs.3 Nr.7c
5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste­Hilfe­Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs.2 iVm
§ 35h Abs.1, 2
§ 69a Abs.5 Nr.3
25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen § 31 Abs.2 iVm
§ 35h Abs.3
§ 69a Abs.5 Nr.3
10 €
 

Bereifung und Laufflächen

   
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal­ und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen

§ 36 Abs.2a Satz 1, 2
69a Abs.3 Nr.8
15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal­ und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen

31 Abs.2 iVm
§ 36 Abs.2a Satz 1, 2
§ 69a Abs.5 Nr.3
30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil­ oder Einschnitttiefe besaß

§ 36 Abs.2 Satz 5
§ 31d Abs.4 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.1c, 8 (15)
25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil­ oder Einschnitttiefe besaß

§ 31 Abs.2 iVm
§ 36 Abs.2 Satz 5
§ 31d Abs.4 Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.3 (16)
35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil­ oder Einschnitttiefe besaß

§ 36 Abs.2 Satz 3 bis 5
§ 69a Abs.3 Nr.8 § 36 Abs.2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs.4 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.1c, 8 (17)
50 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil­ oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs.2 iVm
§ 36 Abs.2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs.4 Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.3 (18)
75 €
 

Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs

   
214 (9b) Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, § 30 Abs.1
§ 69a Abs.3 Nr.1
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs.1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
Abs.16, 17
§ 43 Abs.1 Satz 1 bis 3,
Abs.4 Satz 1, 3
§ 69a Abs.3 Nr.3, 9, 13
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs.1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs.16, 17
43 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.4 Satz 1, 3
§ 69a Abs.3 Nr.3, 9, 13
 
214.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

  180 € (65)
214.2

bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen

  90 € (66)
 

Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen

   
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs.2 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.3
25 €
 

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

   
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs.3 Satz 2
§ 69a Abs.3 Nr.3
5 €
 

Stützlast

   
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über­ oder unterschritten wurde § 44 Abs.3 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.3
40 €
 

Abgasuntersuchung

   
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs.1 Satz 1 iVm Nr.1.2.1.1 Buchstabe b und Nr.2 der Anlage XIII, Abs.7 iVm Nr.2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr.2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII, (8)
§ 69a Abs.5 Nr.5a
 
218.1 2 bis zu 8 Monaten   15 €
218.2 8 Monate   40 €
 

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

   
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen

§ 49 Abs.1
§ 69a Abs.3 Nr.17
20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs.4 Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.5c
10 €
 

Lichttechnische Einrichtungen

   
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs.1 bis 4, 5 Satz 1, Abs.6, 8, 9 Satz 2, Abs.9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen

§ 49a Abs.1 Satz 1
§ 69a Abs.3 Nr.18
20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern­ oder Abblendlicht § 50 Abs.1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs.3 Satz 1, 2, Abs.5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs.6a Satz 2 bis 5, Abs.9
§ 69a Abs.3 Nr.18a
15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs.1 Satz 1, 4 bis 6, Abs.2 Satz 1, 4, Abs.3
69a Abs.3 Nr.18b
15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs.1 Satz 1 bis 7, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 2, Abs.6 Satz 1, Abs.7 Satz 1, 3
§ 51b Abs.2 Satz 1, 3, Abs.5, 6
§ 69a Abs.3 Nr.18c
15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs.1 Satz 2 bis 5, Abs.2 Satz 2, 3, Abs.5 Satz 2, Abs.7 Satz 2, 4, Abs.9 Satz 2
§ 69a Abs.3 Nr.18e
15 €
222.5 Schluss­, Nebelschluss­, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs.1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs.2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs.4 Satz 1 bis 4, 6, Abs.5 Satz 1 bis 3, Abs.6 Satz 2, Abs.8, 9 Satz 1
§ 53d Abs.2, 3
§ 69a Abs.3 Nr.18g, 19c
15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 Satz 2, Abs.4, 5
§ 69a Abs.3 Nr.19
15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs.1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs.2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs.3 Satz 1, Abs.4, 5
§ 69a Abs.3 Nr.19a
15 €
 

Arztschild (19)

   
222a (19) Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt § 52 Abs.6 Satz 3
§ 69a Abs.5 Nr.5e
10 €
 

Geschwindigkeitsbegrenzer

   
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt

§ 57c Abs.2, 5
§ 31d Abs.3
§ 69a Abs.3 Nr.1c, 25b (20)
100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde

§ 31 Abs.2 iVm
§ 57c Abs.2, 5
§ 31d Abs.3
§ 69a Abs.5 Nr.3 (21)
150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs.2 Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.6d
25 €
225.2 mehr als ein Monat
vergangen ist

§ 57d Abs.2 Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.6d
40 €
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs.2 Satz 3
§ 69a Abs.5 Nr.6e
10 €
227 (22)     
 

Einrichtungen an Fahrrädern

   
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen

§ 64a
§ 69a Abs.4 Nr.4
10 €
230 >Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen

§ 67 Abs.4 Satz 1, 3
§ 69a Abs.4 Nr.8
10 €
 

Ausnahmen

   
231

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt (67)

§ 70 Abs.3a Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.7
10 €
 

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

   
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen

§ 71
§ 69a Abs.5 Nr.8
15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs.5 Nr.8
50 €

§§§



Lfd. Nr.

Tatbestand

IntKfzV

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

e) Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (23) (31)

  
237 Führerschein oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt (25)

§ 10
§ 14 Nr.4
10 €
238 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 4 Abs.1 Satz 5
§ 11 Abs.2 Satz 2
§ 14 Nr.3, 5
25 €

§§§



Lfd. Nr.

Tatbestand

Ferienreiseverordnung

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

f) Ferienreiseverordnung

  
 

   
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr.1
40 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr.1
100 €

§§§



Lfd. Nr.

Tatbestand

StVG

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG (68)

0,5   P r o m i l l e – G r e n z e

  
241 (69)

Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem­ oder Blutalkoholkonzentration führt

24a Abs.1 500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1 (69)

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a StGB im
Verkehrszentralregister

  1000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2 (69)

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

  1500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

B e r a u s c h e n d e   M i t t e l

   
242 (69)

Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs.2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt

§ 24a Abs.2 Satz 1
i.V.m. Abs.3
500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1 (69)

bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

  1000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2 (69)

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister

  1500 €
Fahrverbot
3 Monate
 

A l k o h o l v e r b o t   f ü r   F a h r a n f ä n g e r

 

  
243 (69) in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21.Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten

24c Abs.1
und 2
250 €


Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten (70)

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

C. Z u w i d e r h a n d l u n g e n   g e g e n   § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

B a h n ü b e r g ä n g e

  
244

Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

§ 19 Abs.2 Satz 1 Nr.3
§ 49 Abs.1 Nr.19 Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monat
245

Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert

§ 19 Abs.2 Satz 1 Nr.3
§ 49 Abs.1 Nr.19 Buchstabe a
350 €
 

S o n s t i g e   P f l i c h t e n   d e s   F a h r z e u g f ü h r e r s

  
246

Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt

§ 23 Abs.1a
§ 49 Abs.1 Nr.22
 
246.1

als Fahrzeugführer

  40 €
246.2

als Radfahrer

  25 €
247

Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt

§ 23 Abs.1b
§ 49 Abs.1 Nr.22
75 €
 

K r a f t f a h r z e u g r e n n e n

  
248

Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen

§ 29 Abs.1
§ 49 Abs.2 Nr.6
400 €
Fahrverbot
1 Monate
249

Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt

§ 29 Abs.2 Satz 1
§ 49 Abs.2 Nr.6
500 €
 

G e n e h m i g u n g s - oder Erlaubnisbescheid

 

  
250

Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 46 Abs.3 Satz 3
§ 49 Abs.4 Nr.5
10 €

Lfd. Nr.

Tatbestand

FeV

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

b) Fahrerlaubnis-Verordnung

A u s h ä n d i g e n   von   Führerscheinen und Bescheinigungen


 

  
251

Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 4 Abs.2 Satz 2, 3
§ 5 Abs.4 Satz 2, 3
§ 48 Abs.3 Satz 2
§ 74 Abs.4 Satz 2
§ 75 Nr.4
10 €

Lfd. Nr.

Tatbestand

FZV

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung

A u s h ä n d i g e n   von   Fahrzeugpapieren

 

  
252

Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändig

§ 4 Abs.5 Satz 1
§ 11 Abs.5
§ 26 Abs.1 Satz 6
§ 48 Nr.5
10 €
 

B e t r i e b s v e r b o t   und   Beschränkungen

 

  
253

Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

§ 5 Abs.1
§ 48 Nr.7
50 €

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVZO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A c h s l a s t, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

 

  
254

Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen

§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs.5 Nr.4c
50 €
 

A u s n a h m e n

 

  
255

Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt

§ 70 Abs.3a Satz 1
§ 69a Abs.5 Nr.7
10 €

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