StVZO   (6) 68-71
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CSchluss68-73

§_68   StVZO
Zuständigkeiten

(1) 1Diese Verordnung wird, soweit nicht die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, ausgeführt.
2Die höheren Verwaltungsbehörden werden von den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt.

(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.
3Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(2a) (aufgehoben)

(3) 1Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen.
2Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

§§§



§_69   StVZO
(aufgehoben)

§§§



§_69a   StVZO (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) (aufgehoben)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 Abs.1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,

  2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs.7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, (8)

  3. bis 6. (aufgehoben) (9)

  1. entgegen § 22a Abs.2 Satz 1 oder Abs.6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,

  2. gegen eine Vorschrift des § 21a Abs.3 Satz 1 oder § 22a Abs.5 Satz 1 oder Abs.6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Abs.3 Satz 2 oder § 22a Abs.5 Satz 2 oder Abs.6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,

  3. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung

  4. bis 13b (aufgehoben) (9)

  1. einer Vorschrift des § 29 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3 (1), Nummer 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,

  2. einer Vorschrift des § 29 Abs.2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs.5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs.7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs.8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,

  3. einer Vorschrift des § 29 Abs.10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungsund Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,

  4. einer Vorschrift des § 29 Abs.11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,

  5. einer Vorschrift des § 29 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,

  6. entgegen § 29 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII oder Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc (2) die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

  1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

  1a.des § 30c Abs.1 über vorstehende Außenkanten;

  1b.des § 30d Abs.3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d Abs.4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;

  1c. (10) des § 31d Abs.2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des § 31d Abs.3 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des § 31d Abs.4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge;
  1. des § 32 Abs.1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Abs.1, (11) über Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;

  2. der §§ 32a, 42 Abs.2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Nr.1 oder 6 über das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 Satz 1, Abs.3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 Abs.1, 2 Satz 1 oder Abs.3 über Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahrzeugen;

  3a.des § 32b Abs.1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;

  3b.des § 32c Abs.2 über seitliche Schutzvorrichtungen;

  3c.des § 32d Abs.1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
  1. des § 34 Abs.3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs.8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs.9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs.11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Abs.1 (12) des § 34b über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Abs.1 oder Abs.2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;

  2. des § 34a Abs.1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen;

  3. des § 35 über die Motorleistung;

  4. des § 35a Abs.1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;

  7a.des § 35b Abs.1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder des § 35b Abs.2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;

  7b.des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs.1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen;

  7c.des § 35g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h Abs.1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;

  7d.des § 35i Abs.1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Abs.2 Satz 1 über die Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;

  1. des § 36 Abs.1 Satz 1 oder 3 bis 5, Abs.2 Satz 1 oder 3 bis 5 oder Abs.2a Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Abs.5 Satz 1 bis 4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Abs. 1 über Radabdeckungen oder Abs.3 über die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37 Abs.1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Abs.2 über Schneeketten;

  2. des § 38 über Lenkeinrichtungen;

  3. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;

  10a.des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;

  1. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;

  11a.des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;

  1. des § 40 Abs.1 über die Beschaffenheit von Scheiben oder des § 40 Abs.2 über Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Abs.3 über Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;

  2. des § 41 Abs.1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Abs.16 oder 17 über Bremsen oder des § 41 Abs.14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit und Anbringung;

  13a.des § 41a Abs.8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern; (5)

  13b.des § 41b Abs.2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern oder des § 41b Abs.4 über die Verbindung von Anhängern mit einem automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;

  1. des § 45 Abs.1, 2 Satz 1, 3 oder 4 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;

  2. des § 47c über die Ableitung von Abgasen;

  3. (entfallen)

  4. des § 49 Abs.1 über die Geräuschentwicklung;

  5. des § 49a Abs.1 bis 4, 5 Satz 1, Abs.6, 8, 9 Satz 2, Abs.9a oder 10 Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;

  18a.des § 50 Abs.1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Abs.3 Satz 1 oder 2, Abs.5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Abs.6a Satz 2 bis 5 oder Abs.9 über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Abs.10 über Schweinwerfer mit Gasentladungslampen;

  18b.des § 51 Abs.1 Satz 1, 4 bis 6, Abs.2 Satz 1, 4 oder Abs.3 über Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;

  18c.des § 51a Abs.1 Satz 1 bis 7, Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 2, Abs.6 Satz 1 oder Abs.7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen oder des § 51b Abs.2 Satz 1 oder 3, Abs. 5 oder 6 über Umrißleuchten;

  18d.des § 51c Abs.3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;

  18e.des § 52 Abs.1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Abs.2 Satz 2 oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Abs.5 Satz 2 über besondere Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Abs.7 Satz 2 oder 4 über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Abs.9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen;

  18f.des § 52a Abs.2 Satz 1 oder 3, Abs.4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;

  18g.des § 53 Abs.1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlußleuchten, des § 53 Abs.2 Satz 1, 2 oder 4 bis 6 über Bremsleuchten, des § 53 Abs.4 Satz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53 Abs.5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern oder Satz 3 über die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Abs.6 Satz 2 über Schlußleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zugoder Arbeitsmaschinen, des § 53 Abs.8 über Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeugen, des § 53 Abs.9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von Schlußleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen, des § 53 Abs.10 Satz 1 über retroreflektierende Tafeln und Markierungen aus retroreflektierenden Materialien oder Satz 2 über die Anbringung von Werbung aus andersfarbigen und retroreflektierenden Materialien an den Seitenflächen;

  1. des § 53a Abs.1, 2 Satz 1, Abs.3 Satz 2, Abs.4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;

  19a.des § 53b Abs.1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs.2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs.3 Satz 1, Abs.4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;

  19b.des § 53c Abs.2 über Tarnleuchten;

  19c.des § 53d Abs.2 bis 5 über Nebelschlußleuchten;

  1. des § 54 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.1a Satz 1, Abs. 2, 3, 4 Nr.1 Satz 1, 4, Nr.2, 3 Satz 1, Nr.4 oder Abs.6 über Fahrtrichtungsanzeiger;

  2. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;

  3. des § 55 Abs.1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;

  4. des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;

  5. des § 56 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;

  6. des § 57 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät, des § 57a Abs.1 Satz 1, Abs.1a oder 2 Satz 1 über Fahrtschreiber;

  25a.des § 57a Abs.3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgerätes;

  25b.des § 57c Abs.2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;

  1. des § 58 Abs.2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Abs.1 Satz 2, oder Abs.3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Abs.1 Satz 1, Abs.1a, 1b, 2 oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;

  26a.des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;

  1. des § 61 Abs.1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Abs.3 über Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;

  27a.des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder

  1. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeuge.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:

  1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;

  2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;

  3. des § 64 Abs.1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Abs.2 über die Bespannung von Fuhrwerken;

  4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;

  5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;

  6. des § 65 Abs.1 über Bremsen oder des § 65 Abs.3 über Bremshilfsmittel;

  7. des § 66 über Rückspiegel;

  7a.des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder

  1. des § 67 Abs.1 Satz 1 oder 3, Abs.2 Satz 1, 3 oder 4, Abs.3, 4 Satz 1 oder 3, Abs.5 Satz 2, Abs.6 Halbsatz 1, Abs.7 Satz 1 oder 3, Abs. 9 Satz 1, Abs.10 oder 11 Nr.2 Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder ihren Beiwagen.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs.3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,

  2. entgegen § 31 Abs.1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu sein,

  3. entgegen § 31 Abs.2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zuläßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,

  4. entgegen § 31a Abs.2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,

  4a.entgegen § 31a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,

  4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,

  4c.gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,

  4d.als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs.3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs.4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,

  1. entgegen § 36 Abs.2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,

  5a.entgegen § 41a Abs.5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs.5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs.6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt, (6)

  5b.entgegen § 47a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs.2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs.3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs.3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs.4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs.6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs.7 Satz 5 oder Abs.8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs.6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs.8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs.7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt, (3) (7)

  5c.(aufgehoben) (4) (7) ,

  5d. (13) entgegen § 49 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs.3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt; ,

  5e. entgegen § 49 Abs.3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs.3 Satz 3 ein Zeichen anbringt, (7) ,

  5f.entgegen § 52 Abs.6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt, (7) ,

  1. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs.2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,

  6a.als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,

  6b.als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Abs.1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Abs.1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,

  6c.als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,

  6d.als Halter entgegen § 57d Abs.2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen läßt,

  6e.als Fahrzeugführer entgegen § 57d Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,

  1. gegen die Vorschrift des § 70 Abs.3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt,

  2. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,

  3. (aufgehoben)

  4. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs.2

verstößt.

§§§



§_69b   StVZO
Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften

(aufgehoben)

§§§



§_70   StVZO (F)
Ausnahmen

(1) Ausnahmen können genehmigen

  1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften (1), des § 41 Abs.9 und der §§ 53, 58 und 59 (1),

  2. a(2) die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller;
    bsofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,

  3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,

  4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,

  5. 1das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt.
    2In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs.1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neunen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) im Hinblick auf Artikel 4 Abs.5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.Juli 1996 (ABl.EG Nr.235 S.59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) (3) 1Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
2aBei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt;
2ber hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr.1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörde übertragen.

§§§



§_71   StVZO
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

aDie Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden;
bder Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

§§§



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