VStättVO   (5) 60-81
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U-4Szenenflächen44-59

§_60   VStättVO
Szenenflächen

(1) 1Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben.
2Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.

(2) 1Vorhänge, Deckenbehänge und Dekorationen müssen bei Szenenflächen bis zu 150 m2 aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein.
2aBei Szenenflächen über 150 m2 müssen sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen;
2bsie dürfen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen hergestellt sein, wenn über der Szenenfläche eine Regenanlage vorhanden ist.
3Auf die Regenanlage kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
4Aufhängevorrichtungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen.
5Ausstattungsgegenstände, wie Möbel und Lampen, dürfen aus normalentflammbaren Stoffen hergestellt sein.

(3) 1Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden.
2Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.

(4) Scheinwerfer und Bildwerfer müssen zu Vorhängen, Deckenbehängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einhalten.

(5) 1Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumen haben.
2Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraumes entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird.
3Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren.
4Der Abstand zwischen Arbeitsböden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.

§§§

§_61   VStättVO (F)
Szenenpodien

(1) Das Tragwerk von Szenenpodien bis zu einer Grundfläche von 200 qm muß an seinen offenen Seiten eine Verkleidung aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen haben.

(2) Das Szenenpodium muß an den von Besucherinnen und (1) Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit der Fußboden höher als 50 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegt und mit ihm nicht durch Stufen in Verbindung steht.

(3) 1Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, soweit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein.
2Dies gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.

§§§

§_62   VStättVO
Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen

(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(2) 1In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 qm Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein.
2Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.

(3) 1Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
2Wird eine Feuersicherheitswache verlangt, so muß sich eine Stelle in der Nähe des Standes des Feuersicherheitspostens befinden.
3Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.

§§§

§_63   VStättVO (F)
Magazine, Umkleideräume, Toilettenräume (1)

Für Magazine, Umkleideräume und Toilettenräume (1) gilt § 39.

§§§


Abschnitt 3: Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
Unterabschnitt 1: Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm

§_64   VStättVO
Vorführung im Versammlungsraum

(1) 1Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden.
2Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können,

(2) 1Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein.
2Die Rettungswege dürfen auch bei Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.

(3) 1Jeder mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Bildwerfer muß an ein Abzugsrohr aus nicht brennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder einen Schacht ins Freie führt.
2Bei Bildwerfern, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann stattdessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ozonarme Xenonanlagen wie Hochdrucklampen verwendet werden.

(4) 1Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können.
2Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen werden.

§§§

§_65   VStättVO
Bildwerferraum

Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechen.

§§§

§_66   VStättVO
Abmessungen

(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.

(2) 1Der Raum muß bei einer Grundfläche von weniger als 30 qm mindestens 2,80 m, von mehr als 30 qm mindestens 3 m, über dem Standplatz des Vorführers mindestens 2,50 m im Lichten hoch sein.
2Ist der Raum über dem Standplatz des Vorführers niedriger als 2,80 m, so sind die Einrichtungen für Be- und Entlüftung größer zu bemessen.

§§§

§_67   VStättVO
Treppen

(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.

(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.

(3) 1Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von 3 Auftritten haben.
2Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.

§§§

§_68   VStättVO
Geräte und Einrichtungen

(1) 1Im Bildwerferraum sind nur solche elektrische Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild- und Tonvorführungen sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind.
2Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.

(2) Im übrigen gilt § 64 Abs.3 und 4.

§§§


Unterabschnitt 2: Filmvorführungen mit Zellhornfilm

§_69 bis § 79   VStättVO
(entfallen)

§§§

Unterabschnitt 3: Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume

§_80   VStättVO
Scheinwerfer

(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.

(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nicht brennbaren Baustoffen haben.

§§§

§_81   VStättVO
Scheinwerferstände, Scheinwerferräume

(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.

(2) aScheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,10m haben;
bScheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.

(3) 1Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind.
2Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift  "Zutritt für Unbefugte verboten"  haben.
3Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.

(4) 1Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können.
2Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 64 Abs.3.

§§§


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