SBG   (14) 109-111
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 g) Vereinigungsfreiheit109

§_109   SBG
(Gewerkschaften und Berufsverbände)

(1) 1Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
2Sie können eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

§§§




  h) Dienstzeugnis110

§_110   SBG
(Dienstzeugnis)

(1) 1Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt.
2Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter, der sich im Dienst befindet, nachweist, dass er sich um eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes bewirbt.


§§§



U-3Berufsverbände111

§_111   SBG (F)
(Beteiligung der Spitzenorganisationen)

(1) 1Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
2Die kommunalen Spitzenverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.

(2) Spitzenorganisationen im Sinne des Absatzes 1 sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamten im Saarland (1) erhebliche Bedeutung haben.


 
    

§§§


  
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