SBG   (11) 94-100
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 2. Rechte 94-110
 a) Fürsorge 94-100a

§_94   SBG
(Fürsorgepflicht)

1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
2Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.


[ RsprS ]

§§§

§_95   SBG (F)
(Beurlaubung) (1)

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) ...(9)

(3) (3) 1Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 80 Abs.1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
2Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
3Die oberste Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.
4Die oberste Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) (3) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

2Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartner (11).
3Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten.
4Absatz 3 Satz 4 (4) gilt entsprechend.

(5) (3) 1Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 4 (5) dürfen auch zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
2Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
3Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 (6).
4In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(6) (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 (7) dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) (3) Urlaub nach Absatz 4 (8) kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit (10) nach der Verordnung über Erziehungsurlaub für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.


[ RsprS ]

§§§

§_95a   SBG (F)
(Teilzeitbeschäftigung - Folgen)

(1) aTeilzeitbeschäftigung nach § 87a, (2) (1) darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen;
beine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, so ist der Beamte auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.


§§§



§_96   SBG (F)
(Schadensfälle bei Dienstausübung)

(1) 1Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen.
2Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.

(2) 1Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.
2Dies gilt auch für ein abhandengekommenes Fahrzeug.

(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Wege vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.

(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn

  1. dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt, (1)

  2. der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  3. der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(6) (2) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.


[ RsprS ]

§§§



§_97   SBG (F)
(Gewaltakte)

1Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten begangen werden, Gegenstände des Beamten oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen.
2§ 96 Abs.6 gilt entsprechend (1).


§§§



§_98   SBG (F)
(Beihilfenverordnung) (2)

(1) 1Beihilfe erhalten

  1. Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,

  2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. frühere Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

  4. frühere Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.

2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
3Beihilfefähig sind die Aufwendungen des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners (3) des Beihilfeberechtigten, der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige.
4Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. zur Vorbeugung vor und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(3) 1Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt.
2Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 vH, der berücksichtigungsfähigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner (4) und der Versorgungsempfänger 70 vH Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 vH.
3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 vH;
4bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten.
5In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden.
6Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
7Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden.
8Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigenAufwendungen nicht überschreitet.
9Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

§§§

§_99   SBG
(Jubiläumszuwendungen)

1Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
2Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.


§§§



§_100   SBG (F)
(Verordnungsermächtigung)

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung:

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

  2. ader Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit (2) auf Beamte;
    bdabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden,

  3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (1) auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber,

  4. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren.


§§§



§_100a   SBG (F)
(Arbeitsschutzverordnung) (1)

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18, und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 07.August 1996 (BGBl.I S.1246) erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
2In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.


§§§

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§§§