BauVorlVO Bauvorlagenverordnung §§ 1 - 15  
[ ][ O ][ A ][ Abk-DB ][ I ][ U ]

BS-Saar Nr.2130-1-1


Bauvorlagenverordnung

(BauVorlVO)

 

vom 9.August 1996,
(Amtsbl.96,887)

zuletzt geändert durch Art.1 der Änderungsverordnung vom 25.10.2002
(Amtsbl_02,2207)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

 

§§§

 

1.Abschnitt:Bauvorlagen§§ 1 - 9  

§_1   BauVorlVO (F)
Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigungauch soweit der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO) zu prüfen ist undder Bauanzeige im Freistellungsverfahren nach § 66 sind als Bauvorlagen beizufügen:

  1. die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),

  2. der Lageplan (§ 3),

  3. die Bauzeichnungen (§ 5),

  4. die Baubeschreibung (§ 6),

  5. der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 7),

  6. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 8); im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsverfahren können die bautechnischen Nachweise nachgereicht werden (§ 67 Abs.4 und § 71 Abs.3 LBO),

  7. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 10),

  8. (1) bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer anderen städtebaulichen Satzung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben,

  9. bei Vorhaben im Außenbereich der Übersichtsplan (§ 4),

  10. die Bestätigung der Architektenkammer des Saarlandes oder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, bei bei bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern und den Aufstellerinnen und Aufstellern der bautechnischen Nachweise nach den § 66 Abs.2 und § 67 Abs.4 LBO, ausgenommen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen und die Bauvorlagen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verfaßt haben.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Unterlagen und Angaben verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Angaben verzichten, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(3) 1Die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, und die Bestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (2) sind in folgender Ausfertigung einzureichen:

  1. im Freistellungsverfahren (§ 66 LBO) in zweifacher Ausfertigung;

  2. im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO) in vierfacher und bei gewerblichen Vorhaben in sechsfacher Ausfertigung bei baulichen Anlagen geringen Umfangs wie Kleingaragen Einfriedigungen in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in vierfacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist einer weitere Ausfertigung einzureichen;

  3. im Genehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in siebenfacher bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich oder im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus, ist jeweils eine weitere Ausfertigung einzureichen.

2Die bautechnischen Nachweise sind in allen Verfahren in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
3Die Versicherungsbestätigung ist in allen Verfahren in einfacher Ausfertigung einzureichen. (3)

4Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen verlangen.

(4) 1Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier lichtbeständig und wischfest hergestellt sein.
2Sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe 210 mm x 297 mm (DIN A 4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein.

(5) Anträge, Anzeigen und Bauvorlagen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemachten Formularen und in der von ihr bestimmten Reihenfolge einzureichen.

(6) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§§§

§_2   BauVorlVO
Vervielfältigung der Flurkarte

1Die Vervielfältigung der Flurkarte muß vom Katasteramt beglaubigt und neueren Datums sein.
2Sie muß die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten.
3In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen.
4Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1:1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1:2500 sein.
5Sie muß die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und soweit vorhanden und im Flurkartenmaßstab darstellbar - die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung einer Befreiung auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.

§§§

§_3 (F)
Lageplan

(1) 1Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.

(2) (1) 1Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), geändert durch Artikel 10 Abs.13 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung angefertigt werden (amtlicher Lageplan).

(3) Der Lageplan muß, soweit die Angaben nicht bereits aus der Vervielfältigung der Flurkarte ersichtlich sind, enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,

  2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Grundbuch, Liegenschaftskataster und, soweit vorhanden, Straße und Hausnummer unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,

  3. die katastermäßigen Grenzen, die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen und den Flächeninhalt des Baugrundstücks,

  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlagen des Baufeldes über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull, bezogen auf das vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,

  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse,

  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Dachform und Dachneigung sowie der Bauart der Außenwände und der Bedachung,

  7. Denkmäler, im Sinne des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes und geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie schutzwürdige Biotope im Sinne des Saarländischen Naturschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,

  8. die Festsetzungen im Bebauungsplan oder in einer anderen städtebaulichen Satzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  9. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Dachneigung, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,

  10. die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünfflächen Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zur Bundesaußengrenze,

  11. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen nach § 21 Abs.2 LBO unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter; die Art der Befestigung der Flächen sowie die Art der Bepflanzung bei mehr als acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind anzugeben.

  12. adie Grünflächen und die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume und Sträucher unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume und Sträucher;
    bdie vorhandenen und geplanten Bäume und Sträucher sind nach ihrer Art zu bezeichnen; für die vorhandenen Bäume sind auch ihre Größe und ihr Stammumfang in 1 m Höhe über der Geländeoberfläche anzugeben,

  13. Flächen, auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,

  14. die Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauche-, Gülle- und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,

  15. ortsfeste Behälter und andere Anlagen im Freien zum Lagern von Gas, Öl, brennbaren Flüssigkeiten oder wassergefährdenden Stoffen,

  16. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und für die Abwasserentsorgung sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,

  17. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(4) Die Angaben über Abstandsflächen nach Absatz 3 Nr.9 sind in einem besonderen Blatt aufzunehmen und rechnerisch zu erläutern.

(5) 1Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nrn.11 und 12 ist auf einem besonderen Blatt (Freiflächengestaltungsplan) darzustellen.
2In den Freiflächengestaltungsplan sind auch die Angaben nach Absatz 3 Nrn.13 bis 17 aufzunehmen, sofern für diese Angaben zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind.

(6) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§§§

§_4   BauVorlVO
Übersichtsplan für Vorhaben im Außenbereich

Der Übersichtsplan ist ein Ausschnitt aus einer kleinmaßstäblichen topographischen Karte (Deutsche Grundkarte im Maßstab 1:5.000 DGK 5 oder Vergrößerung der topographischen Karte 1:25.000 TK 25 im Maßstab 1:10.000), in dem das Baugrundstück gekennzeichnet ist.

§§§

§_5   BauVorlVO
Bauzeichnungen

(1) 1Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind mindestens darzustellen:

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;

  2. die Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung


    1. der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,

    2. der Schornsteine mit ihrer lichten Weite und den Reinigungsöffnungen,

    3. der Feuerstätten nach Art und Nennwärmeleistung,

    4. der Aufschlagrichtung der Türen,

    5. der ortsfesten Behälter für Gas, Öl und wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten der Aufzugs- und der Belüftungsschächte,

    6. der Toiletten, Badewannen, Duschen, Bodenabläufe und Wasserzapfstellen

  3. die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung

    1. der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche,

    2. der Deckenkonstruktion, der Geschoßhöhen und lichten Raumhöhen,

    3. der Dachkonstruktion und des Dachaufbaus,

    4. der Dachneigungen und Dachhöhen,

    5. des Maßes H (§ 6 Abs.4 LBO), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,

    6. der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

    7. des Anschnitts der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens;

  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit

    1. der Angabe der Höhe des Fußbodens jeder Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen an den zum Anleitern bestimmten Stellen über der geplanten Geländeoberfläche bei Gebäuden bis Gebäudeklasse 3,

    2. der Angabe der Höhe des Fußbodens des Aufenthaltsraumes, der am höchsten über der für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen Aufstellfläche liegt, bei sonstigen Gebäuden

    3. der Einzeichnung des Anschlusses an Nachbargebäude;

    4. die Höhe der Firste über der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens, und der Einzeichnung des Anschlusses an das Nachbargelände;

    5. die Ansichten des vorhandenen und geplanten Geländeverlaufs und des Staßenlängsgefälles mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens, und der Einzeichnung des Anschlusses an das Nachbargelände;

  5. Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab,

  2. die Maße und die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,

  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der

  4. Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden, die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,

  5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,

  6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) aFür die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden;
bdies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister erläutert werden.

§§§

§_6   BauVorlVO
Baubeschreibung

(1) 1Die Baubeschreibung gliedert sich in folgende Teile:

  1. Beschreibung der Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes,

  2. Beschreibung der baulichen Anlage, insbesondere ihrer Nutzung und Konstruktion,

  3. Beschreibung der Feuerungsanlage und der Lagerung der Brennstoffe,

  4. Betriebsbeschreibung bei Vorhaben nach Absatz 2 bis 4,

  5. Bauzahlenberechnung.

2Bei Vorhaben geringen Umfangs kann auf die Aufgliederung der Beschreibung verzichtet werden.

(2) Für gewerbliche Anlagen und Räume, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muß die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,

  2. die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,

  3. adie technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte;
    bder verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,

  4. die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Geschlechtern,

  5. die Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen,

  6. die Lage, Größe und Beschaffenheit der für die Beschäftigten vorgesehenen besonderen Einrichtungen wie Waschräume, Toilettenräume, Umkleideräume und Pausenräume.

(3) Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe muß die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. den Lagerort und die Lagerungsart; den Standort der Anlage,

  2. die Art, maximale Größe und Anzahl der Gebinde je Stoff und die Gesamtlagermenge, die maximale Menge des in der Anlage befindlichen Stoffes, die Lieferintervalle der Stoffe,

  3. adie Einstufung der Wassergefährdung der Stoffe und soweit erforderlich, ihre Gefahrklasse nach der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF) vom 27.Februar 1980 (BGBl.I S.229), in der jeweils geltenden Fassung;
    bdas Sicherheitsdatenblatt ist beizufügen,

  4. die Lagerbehälter und Arbeitsbehälter, sowie ihre Zulassungen,

  5. die Abfüll- und Umschlageinrichtungen,

  6. die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

  7. die Rohrleitungen,

  8. die Rückhaltemöglichkeiten von verunreinigtem Löschwasser.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:

  1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,

  2. Art und Umfang der Viehaltung,

  3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,

  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,

  5. Art, Menge und Beseitigung der Abfälle,

  6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Einigung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,

  7. die Kosten und den Nutzen.

(5) 1Die Bauzahlenberechnung muß eine prüffähige Aufstellung der zu erwartenden Baukosten einschließlich der Kosten für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen auf dem Grundstück, aufgegliedert nach Rohbau- oder Herstellungskosten, der Ermittlung des umbauten Raumes und der Wohn- und Nutzflächen nach DIN 277 sowie der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (§ 50 LBO) enthalten.
2Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs kann die untere Bauaufsichtsbehörde auf Angaben nach Satz 1 verzichten.

§§§

§_7   BauVorlVO
Nachweis der baulichen Nutzung

Als Nachweis der baulichen Nutzung ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

  1. die vorhandene und die anrechenbare Grundstücksfläche,

  2. die vorhandene, die geplante und die zulässige Grundfläche,

  3. die vorhandene, die geplante und die zulässige Geschoßfläche,

  4. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Baumasse.

  5. soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Zahl der Vollgeschosse.

§§§

§_8   BauVorlVO (F)
Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) (1) 1Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich.
2Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen.
3Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.
2Sie kann auf den Nachweis der Standsicherheit verzichten, wenn die Ausführung einer bewährten Bauart und Größe entspricht und mit außergewöhnlichen Beanspruchungen nicht zu rechnen ist.

(3) 1Zum Nachweis des Wärmeschutzes und des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
2Zum Nachweis des Wärmeschutzes gehört auch der Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs.1 und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach § 13 Abs.3 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16.November 2001 (BGBl.I S.3085) in der jeweils geltenden Fassung. (2)

(4) (3) Bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 sind zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes eine Beschreibung des Brandverhaltens der Bauprodukte (Baustoffklasse) und der nicht tragenden Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) nach DIN 4102 und, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.

§§§

§_9   BauVorlVO
Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 und in Entwässerungszeichnungen im Maßstab 1:100 darzustellen und, soweit erforderlich, hydraulisch zu berechnen sowie durch eine Beschreibung zu erläutern.

(2) In dem Entwässerungsplan sind darzustellen.

  1. das Grundstück mit Angaben nach § 3 Abs.3 Nrn.1, 3, 4, 5, 6, 9 und 11, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,

  2. die Führung der vorhandenen, der geplanten und der zu beseitigenden Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheidern,

  3. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,

  4. die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,

  5. bei Anschluß an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlußstelle, soweit möglich über Normal-Null und die Abmessungen der Kanalisation.

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen und nach Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

(4) 1In die Entwässerungszeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:

  1. die Grund-, Fall- und Anschlußleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,

  2. die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,

  3. die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,

  4. die Höhenlagen der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,

  5. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.

2Absatz 3 gilt sinngemäß.

(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen.

§§§

2.Abschnitt:Bauvorlagen in besonderen Fällen§§ 10 - 14  

§_10   BauVorlVO (F)
Bauvorlage bei dem Abbruch baulicher Anlagen

(1) 1Dem Antrag auf Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen oder der Anzeige eines Abbruchs baulicher Anlagen im Freistellungsverfahren sind Lichtbilder und eine Lageplanskizze beizufügen, die außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Abs.3 Nrn.2, 5, 6 und 7 enthalten muß, soweit dies für die Beurteilung des Abbruchs erforderlich ist.
2aEine Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Abbruchvorganges ist beizufügen;
2bder Rauminhalt ist anzugeben.
3Die für den Abbruch vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Name und Anschrift (1) des Abbruchunternehmers sind anzugeben.
4Ist die für den Abbruch vorgesehene bauliche Anlage an eine oder mehrere bauliche Anlagen angebaut oder kann der Abbruch in anderer Weise die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen beeinträchtigen, ist ein Standsicherheitsnachweis für den Abbruchvorgang vorzulegen.

(2) § 1 Abs.1 Nr.10, Abs.2 bis 6 gilt sinngemäß.

§§§

§_11   BauVorlVO (F)
Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (1)

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 75 LBO oder nach § 31 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBl.I S.2141, ber.1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2850), in der jeweils geltenden Fassung sind beizufügen:

  1. eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,

  2. die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Ausnahme oder Befreiung unter Angabe von Gründen,

  3. die Bauvorlagen nach § 1 Abs.1 Nr.1 bis 9, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.

(2) § 1 Abs.2 bis 6 gilt sinngemäß.

§§§

§_12   BauVorlVO
Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 79 LBO sind die in § 1 Abs.1 Nrn.3, 4 und 6 genannten Bauvorlagen beizufügen.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 1 Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 3, Abs.4 und 5 gilt sinngemäß.

§§§

§_13   BauVorlVO
Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) 1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 89 LBO sind die in § 1 Abs.1 Nrn.3, 4 und 6 genannten Bauvorlagen beizufügen.
2Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 89 Abs.3 LBO zuständigen oder der nach § 89 Abs.4 LBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) a§ 1 Abs.2 Satz 1, Abs.3 Satz 3, Abs.4 bis 6 gilt sinngemäß;
bdie Bauzeichnungen müssen jedoch aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein.

§§§

§_14   BauVorlVO
Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) 1Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind als Bauvorlagen beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen,

  2. die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,

  3. die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.

2§ 1 Abs.3 bis 6 findet Anwendung.

(2) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,

  2. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,

  3. die Festsetzungen im Bebauungsplan oder in einer anderen städtebaulichen Satzung über die Art des Baugebiets,

  4. festgesetzte Baulinien oder Baugrenzen,

  5. die bauliche Anlage, an der die Werbeanlage angebracht werden soll,

  6. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,

  7. die Abstände und die Höhenanlage der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) 1Die Bauzeichnungen müssen enthalten:

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage im Maßstab nicht kleiner als 1:50

  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Eintragung der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister,

  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll im Maßstab 1:100

  4. die Darstellung der bereits vorhandenen Werbeanlagen einschließlich derjenigen auf den Nachbargrundstücken.

2Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Darstellung nach Nummern 3 und 4 durch fotografische Wiedergabe erfolgt.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:

  1. der Anbringungsort,

  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,

  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,

  4. die Art des Baugebiets,

  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist.

(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

§§§

3.Abschnitt:Schlußvorschriften§§ 10 - 14  

§_15   BauVorlVO
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.September 1996.
2Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Bauvorlagenverordnung BauVorlV0) vom 17.März 1989 (Amtsblatt Seite 489) außer Kraft.

§§§

Anlage zur BauvorlagenVO

Zeichen für Bauvorlagen (noch nicht abgebildet)

 

§§§

  BauVorlVO [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2002
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§