| AsylVfG (1) | ||
|---|---|---|
| 1 12 44 [ ] [ I ] [ » ] 55 74 Anl | [ ] |
BGBl.III/FNA: 26-7
vom 26.06.92 (BGBl_I_92,1126)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.08 (BGBl_I_08,1798)
geändert durch Art.18 iVm Art.112 Abs.2 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
bearbeitet und verlinkt (776)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2005 ] |
§§§
| Allgemeine Bestimmungen |
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(1) (3) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 (BGBl.1953 II S.559) beantragen.
(2) (2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
§§§
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
(2) 1Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
2Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
(3) 1Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge genießt.
2Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne
dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
§§§
1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist (3).
2Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (2).
§§§
(1) 1Über Asylanträge einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (4) entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (4).
2Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche
Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) (2) 1Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes.
2Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) (3) 1Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten.
2Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen
einrichten.
(4) (3) 1Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen.
2Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im
gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.
3Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
§§§
§§§
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Daten im Sinne des § 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist. (1)
(2) 1Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
2Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verweigern würde,
die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
aes zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
3NachSatz 2 Nr.3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs.1) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(3) 1Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch zum Zwecke der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (3) und der gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet und genutzt werden.
2Sie dürfen an eine in § 35 Abs.1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (2), von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1) erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen.
3§ 88 Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes (4) findet entsprechende Anwendung.
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
(5) (5) Die Regelung des § 20 Abs.5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung.
§§§
(1) (1) 1Der Ausländer kann sich an den Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden.
2Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen.
3Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam
befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
(2) (1) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(3) (1) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
(5) (2) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.
§§§
(1) aDer Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können;
binsbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift
den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Der Ausländer muß Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann.
2Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.
3Der Ausländer muß Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muß.
4Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) 1Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung
zusammengefaßt und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt werden.
2In der Anschrift sind alle Familienangehörigen zu nennen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist.
3In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) 1In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen.
2Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekanntzumachen.
3Der Ausländer hat sicherzustellen, daß ihm Posteingänge
während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung
ausgehändigt werden können.
4aZustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der
Aushändigung an den Ausländer bewirkt;
4bim übrigen gelten sie am dritten Tag nach
Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) 1Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
2Die Vorschriften des § 10 Abs.1
Satz 2 und Abs.2 (1) des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
§§§
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.
§§§
1Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen
des Bundesamtes nach diesem Gesetz
zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer
von sechs Monaten vorübergehend aussetzen,
wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage besonderer Aufklärung bedarf.
2Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.
§§§
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