| AufenthG (2) | ||
|---|---|---|
| 1 43 71 [ « ] [ I ] [ » ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
| Integration (F) |
|---|
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert (1).
(2) 1Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden
durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs)
unterstützt.
2Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern
die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu
vermitteln (2).
3Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie
ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten
des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) 1Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur
Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
Deutschland.
2Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu
privater oder öffentlicher Träger bedienen kann (3).
3Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
erhoben werden.
4Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländerzur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung (4) einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1.Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
§§§
(1) (2) 1Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs.2 erteilt wird.
2Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) 1Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr.3 hiervon unberührt.
(4) 1Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht
oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer
Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
2Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche
Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind (3).
§§§
(1) (1) 1Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs.2, § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder
(Ow) er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 stellt die Ausländerbehörde
bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet
ist (Ow).
3In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert (Ow).
4Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall
folgen.
5Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung
widerruft.
6Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
(2a) (2) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) (3) 1Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht
erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs.3, § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs.3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.
2Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten.
3Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag
auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
§§§
1Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote
des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische
Beratungsangebote, ergänzt werden (1).
2Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote
von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für
Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen
zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden.
3Bei der Entwicklung des bundesweiten
Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote
werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen
sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt.
4Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften,
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche
Interessenverbände beteiligt werden.
§§§
| Ordnungsrechtliche Vorschriften |
|---|
(1) (Ow) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
(2) 1Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs.1 und 2 des Passgesetzes
untersagt werden (Strafe).
2Im Übrigen kann einem Ausländer
die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt
werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will,
ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und
Erlaubnisse zu sein (Strafe).
3Das Ausreiseverbot ist aufzuheben,
sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
§§§
(1) 1Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen.
2Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind (Strafe).
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben (Strafe).
§§§
(1) (1) (Ow) Ein Ausländer ist verpflichtet,
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) 1Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner
Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung
und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in
einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen
und zu überlassen (Ow).
2Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.
3Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(4) (2) 1Wird nach § 5 Abs.3 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs.1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt.
2Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
§§§
(1) (2) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs.1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs.1 Nr.1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander
vergleichen.
2Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister
nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen.
3Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
(2) (3) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben (Strafe).
(3) (3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
(7) dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.
(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
bei der Beantragung eines nationalen Visums (8);
bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs.3;
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs.4 festgestellt worden ist.
(6) (4) (9) 1Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr.5 sind das Aufnehmen
von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche
Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein
Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.
2aDie Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14.Lebensjahr vollendet
haben;
2bZweifel an der Vollendung des 14.Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers (9).
3Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die
Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(6a) (10) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr.5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.
(7) (5) 1Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet
werden.
2Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn
der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
(8) (5) Die Identität eines Ausländers, der das 14.Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.
(9) (5) Die Identität eines Ausländers, der das 14.Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.
(10) (6) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 (6) (11) zu dulden (Strafe).
§§§
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank,
in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen,
von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten
Identifikationspapieren von Staatsangehörigen
der in Anhang I der Verordnung (EG)
Nr.539/2001 (ABl.EG Nr.L 81 S.1) genannten Staaten
gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank).
2Zweck der Speicherung ist die Feststellung der
Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers
und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren
Rückführung.
(2) 1Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern
sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr.1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§§§
In der Datei nach § 49a Abs.1 werden nur folgende Daten gespeichert:
Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.
§§§
| Beendigung des Aufenthalts | ||
|---|---|---|
| Begründung der Ausreisepflicht |
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) 1Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich
oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum
Ablauf der Frist zu verlassen.
2Die Ausreisefrist endet spätestens
sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Ausreisepflicht.
3Sie kann in besonderen Härtefällen
verlängert werden.
(2a) (1) 1Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer
in § 25 Abs.4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen
ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.3
treffen kann.
2Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat.
3Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.2 aufgenommen hat.
4Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Abs.4a Satz 1 genannten Straftaten.
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) 1Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung
in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben
werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
2Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer
kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur
Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet
zur Festnahme ausgeschrieben werden.
3Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
§§§
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Widerruf des Aufenthaltstitels,
| 5a. | Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, |
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs.3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines
mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr.6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr.5 bis 7 oder § 55 Abs.2 Nr.8 bis 11 vorliegt,
wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund
nach § 54 Nr.5 bis 7 oder § 55 Abs.2 Nr.8 bis 11 vorliegt (2).
2Die Niederlassungserlaubnis
eines mit einem Deutschen in ehelicher
Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht
nach Absatz 1 Nr.6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr.5 bis 7 oder § 55 Abs.2 Nr.8 bis 11 vorliegt (3).
3Zum Nachweis des Fortbestandes
der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde
am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr.7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr.7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(5) aDie Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben (1) oder abgeschoben
wird;
b§ 11 Abs.1 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung (4)in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs.1 bis 4 nachgekommen ist.
(7) 1Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder
eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (5), erlischt der
Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises
für Flüchtlinge ist.
2Der Ausländer hat auf Grund
seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6) keinen Anspruch auf erneute Erteilung
eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) (7) 1Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs.1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen
ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs.3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen
wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann.
2Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) (7) 1Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
2Auf die in Satz 1 Nr.3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 7 (1) nur widerrufen werden, wenn
er noch nicht eingereist ist, (2)
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird oder (3)
(3) die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.3 Satz 1 feststellt, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs.3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.4 und 5 (4) kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familärer (4) Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.
(2) 1Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen
hat.
2Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die
nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind
im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in
dem sie die Beschäftigung gestatten.
(3) (5) Eine nach § 16 Abs.1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs.1 oder Abs.6 erteilt werden könnte.
(4) (5) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.
(5) (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
die in § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,
der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs.4a Satz 2 Nr.2 aufgenommen hat,
das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a (6) erfüllt.
(6) (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
(7) (5) 1Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn
der Ausländer ohne die nach § 4 Abs.3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs.3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.
2Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat.
§§§
Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
§§§
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
| 5a. | er die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung
droht,
|
| 5b. | (2) aTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass er eine in § 89a Abs.1 des Strafgesetzbuchs
bezeichnete schwere staatsgefährdende
Gewalttat gemäß § 89a Abs.2 des Strafgesetzbuchs
vorbereitet oder vorbereitet hat; |
aer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken
gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt
dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der
Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in
Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder
in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige
Angaben über Verbindungen zu Personen oder
Organisationen macht, die der Unterstützung des
(1) Terrorismus verdächtig sind;
bdie Ausweisung
auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn
der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf
den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und
die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben
hingewiesen wurde; oder
er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
§§§
(1) 1Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung
nach § 54 Nr.5, 5a oder Nr.5b (1) oder eine vollziehbare
Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt
der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich
bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen
Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde
nichts anderes bestimmt (Ow).
2Ist ein Ausländer auf
Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsgründe
vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1
entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn
dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist (Ow).
(2) (Ow) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) (Ow) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren (Strafe).
(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet.
2Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
§§§
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
(1) in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,
(4) gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs.2 Nr.3 erhalten hat,“. |
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
aHilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch erhält;
bdas gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, (2)
a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(3) auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
(3) eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
(3) eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
die in § 60a Abs.2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
§§§
(1) 1Ein Ausländer, der
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
| 1a. |
(1) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzt, |
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 (2) bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.1953 II S.559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz.
2Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.
3Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der
Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr.5 bis 5b und 7 (5) vor.
4Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der
Ausländer in der Regel ausgewiesen.
5Liegen die Voraussetzungen
des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung
nach Ermessen entschieden.
(2) 1Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der
im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis
besitzt, sowie über die Ausweisung eines
Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzt, wird in den Fällen der §§ 53
und 54 nach Ermessen entschieden.
2aSoweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des
Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53
ausgewiesen;
2büber die Ausweisung wird nach Ermessen
entschieden.
3Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen
schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist (3).
(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs.4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs.2 ausgewiesen werden.
(4) 1Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,
dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung
als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
„Abschiebungsverbots (4) nach § 60 Abs.1 abgeschlossen
wird.
2Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
§§§
| Durchsetzung der Ausreisepflicht |
|---|
(1) 1Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden.
2Abweichend hiervon ist die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf
Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung
zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) (1) § 60 Abs.1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) 1Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder (1) noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs.3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs.4 nicht als fortbestehend gilt,
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28.Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl.EG Nr.L 149 S.34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist.
2Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar,
wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder
der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer
nach § 50 Abs.1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§§§
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer
auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose
zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen
Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung
erlassen.
2aDie Abschiebungsanordnung
ist sofort vollziehbar;
2beiner Abschiebungsandrohung
bedarf es nicht.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme
der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes
Interesse des Bundes besteht.
2Die oberste Landesbehörde
ist hierüber zu unterrichten.
3Abschiebungsanordnungen
des Bundes werden von der Bundespolizei (1) vollzogen.
(3) 1Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen
werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs.1 bis 8 gegeben sind.
2§ 59 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Prüfung
obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden
Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen
aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) 1aDem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung
unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit
einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen,
es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands
versichert;
1ber ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der
Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe
hinzuweisen.
2Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
Abschiebungsanordnung zu stellen.
3Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der
rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des
Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
nicht vollzogen werden.
§§§
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
(3) 1Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nicht entgegen.
2In der Androhung
ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf.
3Stellt das Verwaltungsgericht
das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so
bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen
unberührt.
(4) 1aNach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung
bleiben für weitere Entscheidungen
der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder
die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt,
die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staat entgegenstehen
und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung
eingetreten sind;
1bsonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung
oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen,
können unberücksichtigt bleiben.
2Die Vorschriften,
nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten
Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der
Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben
unberührt.
(5) (1) 1aIn den Fällen des § 58 Abs.3 Nr.1 bedarf es keiner Fristsetzung;
1bder Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.
2Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.“
§§§
(1) 1In Anwendung des Abkommens vom 28.Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.1953 II
S.559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
2Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer,
denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem
anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge
genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden (1).
3Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann
auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
das Geschlecht anknüpft.
4Eine Verfolgung im Sinne des
Satzes 1 kann ausgehen von
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, (2)
es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (2).
5Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs.4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr.L 304
S.12) ergänzend anzuwenden. (3)
6Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren
fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (3).
7Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (4) unterworfen zu werden.
(3) 1Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung (5) der Todesstrafe besteht.
2In diesen Fällen finden die Vorschriften über die
Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S.685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) (6) 1Von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
2Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
3Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs.1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen
ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren
Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
2Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen
des § 3 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt (7).
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
(10) 1Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann
nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen
und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen.
2In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (8) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs.4, Artikel 5 Abs.1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU Nr.L 304 S.12).
§§§
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten
für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
2Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs.1.
(2) 1Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird.
2Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit
im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft
oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben
die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (1).
3Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern (1).
(2a) (2) 1Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung
oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6
Abs.1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25.November 2003 über die Unterstützung
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl.EU
Nr.L 321 S.26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
2Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden.
3Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) 1Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
2Sie wird widerrufen, wenn die
der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
3Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert.
4aIst die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist (3) durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens
einen Monat vorher anzukündigen;
3bdie Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§§§
(1) 1Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt (Ow).
2Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden (Strafe) (Ow).
3Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer
zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1 berechtigt ist (1).
(1a) (2) 1In den Fällen des § 60a Abs.2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt.
2Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben.
3Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.“
(2) 1Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen.
2In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung
die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert
und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie
die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
§§§
(1) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft).
2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten.
3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die
Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten
Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(2) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
| 1a. | eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann, |
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
2Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei
Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die
Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung
durchgeführt werden kann.
3Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
4Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt werden kann.
5Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt (1).
(3) 1Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden.
2Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer
seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
3Eine Vorbereitungshaft
ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4) (2) 1Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.
§§§
| Haftung + Gebühren |
|---|
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2)
einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer
entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern
und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
androhen.
2aWiderspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung;
2bdies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes (1).
(3) 1Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer
beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung
nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000
und höchstens 5 000 Euro.
2Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium
des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden (3).
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte (4) Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
§§§
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die
ohne erforderlichen Pass, Passersatz (1) oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die
bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie
sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs.2, 3, 5 oder Abs.7 (1) bezeichneten Umstände berufen.
2Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
§§§
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
§§§
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) 1In den Fällen des § 64 Abs.1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländerfür die
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung
über die Einreise entstehen.
2Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs.2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs.1 durch die
Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs.2 durch
die Abschiebung entstehen.
(4) 1Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
2In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96
strafbare Handlung begeht.
3Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner
nicht beigetrieben werden können.
(5) 1Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden.
2Die Anordnung einer Sicherheitsleistung
des Ausländers oder des Kostenschuldners
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie
erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls
die Erhebung gefährdet wäre.
3Zur Sicherung der Ausreisekosten
können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise
beschlagnahmt werden, die im Besitz eines
Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem
Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
Asylantrages gestattet wird.
§§§
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
sämtliche durch eine erforderliche (1) Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs.3 Satz 1 haftet, umfassen
die in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Kosten,
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
die in Absatz 1 Nr.3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten erhoben.
2Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten
gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung
von Personalkosten der öffentlichen Hand.
§§§
(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung
gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat
sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung
mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle
und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden,
auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen
Anspruch des Ausländers beruhen.
2Aufwendungen,
die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform.
2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar.
3Der Erstattungsanspruch
steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen
Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender
öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche
Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle
für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs
erforderlichen Auskünfte.
2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für
den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42.
3§ 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere
für Fälle der Bedürftigkeit.
2Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
| 2a. |
(1) für die Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG: 200 Euro, |
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 (2) Euro,
für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 60 Euro und 1 Euro (3) pro Person,
| 6a. | (4) für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20: 200 Euro, |
für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(4) 1Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines
Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von
höchstens 25 Euro erhoben werden.
2Für eine auf Wunsch
des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene
Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens
30 Euro erhoben werden.
3Gebührenzuschläge können
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat
von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen
höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren
erhebt.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums.
5Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(5) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen
eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird.
2Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die
Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen (5).
3Die Gebühr ist auf die Gebühr für die
Amtshandlung anzurechnen.
4Sie wird auch im Falle der
Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten
Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.
2Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.
§§§
(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs.1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs.3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
§§§
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§§§