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| zu § 1 AsylVfG |
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In § 1 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.2 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354),
für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl.I S.1354).
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) bezeichneten Gefahren drohen.
§§§
| zu § 2 AsylVfG |
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In § 2 Abs.1 wurden die Wörter „vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 3 AsylVfG |
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In § 3 wurden nach dem Wort „Bundesamt“ die Wörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt sowie die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) bezeichneten Gefahren drohen.
§§§
§§§
| zu § 4 AsylVfG |
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In § 4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3a a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Auslieferungsverfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.3a b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) rechtserheblich ist.
§§§
| zu § 5 AsylVfG |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.4 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
§ 5 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) (2) 1Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.
2Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein.
3Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auszeichnen und besondere Berufserfahrung besitzen.
§ 5 bisherige Absätze 3, 4 und 5 wurden Absätze 2, 3 und 4, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.4 c) iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 5 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die Angabe „(Bundesamt)“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 6 AsylVfG |
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§ 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten bestellt.
(2) 1Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen.
2Ihm ist cGelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Gegen Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen.
(3) 1Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesministerium des Innern berufen und abberufen.
2Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministeriums des Innern gebunden.
§§§
| zu § 7 AsylVfG |
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§ 7 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 8 AsylVfG |
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In § 8 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.19 des 4.Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2954)
In § 8 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.30 iVm Art.70 Abs.1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3022)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Ausländergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 a) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 8 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 77 Abs.1 bis 3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 88 Abs.1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 a) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 8 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.7 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 9 AsylVfG |
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§ 5 Abs.1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Entscheidungen und deren Begründungen.
(3) 1Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
2Der Einwilligung des Ausländers bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegenstehen.
§ 5 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 10 AsylVfG |
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§§§
| zu § 11a AsylVfG |
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§ 11a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 12 AsylVfG |
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In § 12 Abs.3 wurde das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.18 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
| zu § 13 AsylVfG |
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In § 13 Abs.1 und 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 13 Abs.2 wurden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 14 AsylVfG |
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§ 14 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes besitzen, können keinen Asylantrag stellen.
§ 14 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3 und in Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 57 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 neuer Abs.3 Nr.4 wurde die Angabe „§ 57 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 neuer Abs.3 Nr.5 wurde die Angabe „§ 57 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 62 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.9 d) cc) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „Aufenthaltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14 Abs.3 Satz 1 Nr.5 wurde die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch die Angabe „Nr.1a bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14 Abs.3 Satz 3 wurden nach den Wörtern „es sei denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 14a AsylVfG |
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§ 14a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.10 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 14a Abs.1 wurden vor den Wörtern „im Besitz“ die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 14a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 14a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.10 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 15 AsylVfG |
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In § 15 Abs.2 Nr.2 wurden die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.11 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 15 Abs.3 Nr.2 wurde das Wort „Aufenthaltsgenehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 16 AsylVfG |
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§ 16 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.6 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.05 (BGBl_I_05,721)
§ 16 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.2 wurde anstelle der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der Identitätssicherung.
2Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden.
3Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert gekennzeichnet.
2Entsprechendes gilt für die Verarbeitung in Dateien.
In § 16 Abs.4a Satz 1 wurde Wort „gewonnenen“ durch das Wort „erhobenen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 e) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 16 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „gewonnenen Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 f) aa) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 16 Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Unterlagen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 f) bb) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 16 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.4 Nr.2 g) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten.
2Die entsprechenden Daten sind zu löschen.
§§§
| zu § 17 AsylVfG |
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In § 17 Abs.1 wurden die Wörter „in der der Ausländer sich mündlich verständigen kann“ durch die Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.12 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 18 AsylVfG |
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§ 18 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2. die Voraussetzungen des § 27 Abs.1 oder 2 offensichtlich vorliegen oder
In § 18 Abs.4 Nr.1 wurden nach den Wörtern „auf Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 18a AsylVfG |
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In § 18a Abs.6 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 18a Abs.6 Nr.3 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 18a Abs.6 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.14 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 19 AsylVfG |
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In § 19 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 61 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.12 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 20 AsylVfG |
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§ 20 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zu § 22 AsylVfG |
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§ 22 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.14 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 22a AsylVfG |
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In § 22a Satz 1 wurden nach den Wörtern „auf Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 23 AsylVfG |
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§ 23 bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 23 Abs.2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.15 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 24 AsylVfG |
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In § 24 Abs.2 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.16 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 24 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 24 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 24 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
§ 24 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.16 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 25 AsylVfG |
|---|
§ 25 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.17 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 26 AsylVfG |
|---|
§ 26 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 26 Absatz 1 wurden nach den Wörtern „Asylberechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Absatz 1 Nr.3 und 4 gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten.
2Für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
§ 26 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.17 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 26 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 26 Abs.3 wurde neuer Satz vorangestellt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 26 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.18 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(4) (4) 1Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
§§§
| zu § 26a AsylVfG |
|---|
In § 26a Abs.1 Satz 3 Nr.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.52 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 26a Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.19 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 26a Abs.2 wurde das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 27a AsylVfG |
|---|
§ 27a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.20 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 28 AsylVfG |
|---|
§ 28 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.18 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 28 Absatz 2 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.18 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 28 Abs.2 wurde Absätze 1a und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.21 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden.
§§§
| zu § 29 AsylVfG |
|---|
§ 29 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.22 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt.
2§ 26a Abs.1 bleibt unberührt.
§§§
| zu § 29a AsylVfG |
|---|
In § 29a Abs.2 wurden nach dem Wort „sind“ die Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.23 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 30 AsylVfG |
|---|
In § 30 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.5 wurde am Ende das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.6 wurden die Angabe „§ 47 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Absatz 3 Nr.7 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 b) cc) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Abs.4 wurde die Angabe „§ 51 Abs.3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.19 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 30 Abs.1 wurden die Wörter „des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Abs.3 Nr.7 wurden nach den Wörtern „gestellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als gestellt gilt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 30 Abs.4 wurden die Wörter „des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des § 60 Abs.8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.24 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 31 AsylVfG |
|---|
In § 31 Abs.2 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 3 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Absatz 4 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Abs.5 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 und § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.20 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 31 Abs.1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 31 Abs.1 neuer Satz 4 wurde nach der Angabe „§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 31 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs.5 ist ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
2Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) beschränkt war.
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 31 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Davon kann abgesehen werden, wenn
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (3) festgestellt wird oder
der Asylantrag nach § 29 Abs.3 unbeachtlich ist.
§ 31 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs.1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (5) abgesehen werden.
§ 31 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.25 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 32 AsylVfG |
|---|
§ 32 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.21 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
aIm Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen;
bin den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu
entscheiden.
In § 32 Satz 1 wurden die Wörter „die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.26 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 32a AsylVfG |
|---|
§ 32a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.22 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
In § 32a Abs.2 wurde das Wort „Aufenthaltsbefugnis“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.22 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 33 AsylVfG |
|---|
In § 33 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1, § 53 Abs.1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs.4 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.23 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 34 AsylVfG |
|---|
In § 34 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „§§ 50 und 51 Abs.4 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§§ 59 und 60 Abs.10 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.24 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 34 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „wird und“ durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.27 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 34a AsylVfG |
|---|
In § 34 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 34a Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „(§ 26a)“ die Wörter „oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 34a Abs.4 wurden die Wörter „in den sicheren Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.28 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 35 AsylVfG |
|---|
§ 35 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.29 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2In den Fällen des § 29 Abs.3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an.
§§§
| zu § 39 AsylVfG |
|---|
In § 39 Abs.2 wurden die Wörter „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.25 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 39 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.30 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 39 Abs.2 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.30 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 40 AsylVfG |
|---|
In § 40 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.26 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 40 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.31 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 41 AsylVfG |
|---|
§ 41 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.27 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die
Abschiebung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt.
2Die Frist beginnt im Falle eines Antrages nach § 80 Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes.
(2) 1Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der Abschiebung widerrufen.
2Sie entscheidet über die Erteilung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.
§§§
| zu § 42 AsylVfG |
|---|
In § 42 Satz 1 wurden die Wörter „von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.28 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 42 Satz 2 wurden die Wörter „des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.3 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.28 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 42 Satz 1 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.32 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 43 AsylVfG |
|---|
In § 43 Abs.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs.2 Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 58 Abs.2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 b) aa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 69 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 43 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „auch abweichend von § 55 Abs.4 des Ausländergesetzes“ gestrichen und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.29 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 43 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.33 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§§§
| zu § 43a AsylVfG |
|---|
§ 43a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
2Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.
(2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die §§ 54 und 55 Abs.3 des Ausländergesetzes keine Anwendung.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern, auf die nach Absatz 2 der § 54 des Ausländergesetzes keine Anwendung findet, für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird.
2Das Bundesamt setzt die Abschiebung entsprechend der Anordnung aus.
(4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundesamt die Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese sich als tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aussetzungsgrund nach § 43 Abs.3 vorliegt.
(5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Duldung ist die Ausländerbehörde zuständig, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§§§
| zu § 43b AsylVfG |
|---|
§ 43b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.30 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
1Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaffung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe Sorge zu tragen.
2Die erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen.
§§§
| zu § 45 AsylVfG |
|---|
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
Sollanteil v.H. |
§§§
| zu § 47 AsylVfG |
|---|
§ 47 Abs.4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.34 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 48 AsylVfG |
|---|
In § 48 Nr.2 wurden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.31 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 48 Nr.3 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.32 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 48 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.35 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat (1) oder
§§§
| zu § 49 AsylVfG |
|---|
In § 49 Abs.1 wurden die Wörter „nach § 32a Abs.1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.33 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 50 AsylVfG |
|---|
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „die Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch das Wort „hat“ und einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.34 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden das Wort „unzulässig“ und ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.36 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.36 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 52 AsylVfG |
|---|
In § 52 wurde nach der Angabe „§ 14 Abs.2 Nr.3“ die Angabe „ , des § 14a“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.37 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 53 AsylVfG |
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In § 53 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 53 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.38 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1)
vorliegen.
§§§
| zum 4.Abschnitt AsylVfG |
|---|
Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts wurden durch eine neue Abschnittüberschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.35 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 55 AsylVfG |
|---|
§ 55 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs.2 und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages.
2§ 69 Abs.3 des Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren Verlängerung beantragt hat.
§ 55 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist.
§ 55 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.39 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) (2) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.
§§§
| zu § 56 AsylVfG |
|---|
§ 56 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.36a des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 58 AsylVfG |
|---|
In § 58 Abs.1 wurden nach dem Wort „aufzuhalten“ ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu erteilen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.37 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 58 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 55 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.40 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1aDer Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist;
1bdas gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes (2) festgestellt hat, oder wenn die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist.
In § 58 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „angrenzenden“ gestrichen und nach den Wörtern „Bezirk einer“ das Wort „anderen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 58 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
In § 58 Abs.6 wurden nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „ , dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§§§
| zu § 59 AsylVfG |
|---|
In § 59 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 36 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.38 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 59 Abs.2 wurde nach den Wörtern „Erfüllung der Verlassenspflicht“ die Angabe „ , auch in den Fällen des § 56 Abs.3,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.38 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 61 AsylVfG |
|---|
§ 61 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.04 (Satz 2) und 01.01.05, durch Art.3 Nr.39 iVm Art.15 Abs.1 und 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden, sofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
§ 61 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.41 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 63 AsylVfG |
|---|
In § 63 Abs.5 wurde die Angabe „§ 56a des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs.7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.40 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 63 Abs.1 wurden die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.52 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 63 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.42 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, sofern er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (2) ist.
In § 63 Abs.5 wurde die Angabe „§ 78 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 78a Absatz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_04,610)
§§§
| zu § 65 AsylVfG |
|---|
In § 65 Abs.1 wurden jeweils die Wörter „eine Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.41 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 67 AsylVfG |
|---|
In § 67 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 52 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.9 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 67 Abs.1 wurde Nr.5a neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zum Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 AsylVfG |
|---|
Im 4.Abschnitt wurde der zweite Unterabschnitt (§§ 69-70) aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
| U-2 | Abschluß (F) | 68-70 |
|---|
§§§
| zu § 68 AsylVfG |
|---|
§ 68 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.
2Bis zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
§§§
| zu § 69 AsylVfG |
|---|
§ 69 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
§§§
| zu § 70 AsylVfG |
|---|
§ 69 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
§§§
| zu § 71 AsylVfG |
|---|
§ 71 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.42 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.2 Satz 3 Nr.2 wurden das Komma und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) aa) aaa) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 71 Abs.2 Satz 3 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) aa) bbb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
3. der Ausländer eine Erklärung nach § 32a Abs.1 Satz 4 des Ausländergesetzes abgegeben hatte.
§ 71 Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 b) bb) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 14 Abs.3 gilt entsprechend.
In § 71 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „innerhalb von zwei Jahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 61 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.44 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.43 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 71a AsylVfG |
|---|
In § 71a Abs.4 wurde die Angabe „41 bis 43a“ durch die Angabe „42 und 43“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.45 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 71a Abs.1 wurden die Wörter „mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.44 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 72 AsylVfG |
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In § 72 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
In § 72 Abs.1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.45 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 72 Abs.1 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.45 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 73 AsylVfG |
|---|
In § 73 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 a) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 c) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
In § 73 Abs.6 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.46 d) des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen, sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
2In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
3Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
§ 73 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) vorliegen, entsprechende Anwendung.
§ 73 Abs.2a Satz 3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 73 Abs.2b und 2c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 73 Abs.4 Satz 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 e) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 73 Abs.4 bisheriger Satz 2 neuer Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 e) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
2Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 73 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 f) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (4) vorliegen, gilt § 72 Abs.2 entsprechend.
§ 73 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.46 g) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 73a AsylVfG |
|---|
In § 73a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 73 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.47 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Dem Ausländer ist die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (1) nicht mehr vorliegen.
2§ 73 Abs.1 Satz 3 und Abs.4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
| zu § 75 AsylVfG |
|---|
§ 75 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.48 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 78 AsylVfG |
|---|
In § 78 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „von zwei Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.49 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zu § 80a AsylVfG |
|---|
In § 80a Abs.2 und 3 wurden die Wörter „Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.47 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 83b AsylVfG |
|---|
In § 83 wurde Abs.2 aufgehoben und in Abs.1 die Absatzkennzeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.14 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der
Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von
Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500
Euro.
2In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert 1.500 Euro, im übrigen die
Hälfte des Wertes der Hauptsache.
3Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 Euro.
§§§
| zu § 84 AsylVfG |
|---|
In § 84 Abs.1 wurde die Angabe „§ 51 Abs.1 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.51 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 87b AsylVfG |
|---|
§ 87b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.04, durch Art.3 Nr.48 iVm Art.15 Abs.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§§§
| zu § 88 AsylVfG |
|---|
§ 88 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.49 a) iVm Art.15 Abs.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 88 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 06.08.04, durch Art.3 Nr.49 b) iVm Art.15 Abs.1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 88 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.50 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge und die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich
der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat,
der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und
des Informationsaustausches und der Erfassung, Übermittlung und dem Vergleich von Fingerabdruckdaten.
§§§
| zu § 89 AsylVfG |
|---|
§ 89 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.18 Nr.2 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes vom 12.September 1990 (BGBl.I S.2002).
§§§
| zu § 90 AsylVfG |
|---|
§ 90 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.3 Nr.50 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
| zur Anlage I AsylVfG |
|---|
In der Anlage I (zu § 26a) wurden die Wörter „Finnland“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und „Tschechische Republik“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.51 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| zur Anlage II AsylVfG |
|---|
In der Anlage II (zu § 29a) wurden die Wörter „Bulgarien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Republik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.3 Nr.52 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
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