| AufenthG (3) | ||
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| 1 43 71 [ « ] [ I ] [ ] VO-1 VO-44 VO-Anl | [ ] |
| Verfahrensvorschriften | ||
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| Zuständigkeit |
(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen
sind die Ausländerbehörden zuständig.
2Die Landesregierung
oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte
Ausländerbehörden zuständig sind.
(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
(5) die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach § 11 Abs.1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
(5) die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs.2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2a,
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs.5 an der Grenze,
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
sonstige Ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, (6)
die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe, (7)
(8) adie Erteilung von in Rechtsvorschriften
der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom
Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der
den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet;
bdie Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die
Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(4) 1Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48
und 49 Abs.2 bis 9 (2) sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der
Länder zuständig.
2In den Fällen des § 49 Abs.4 (3) sind auch
die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a
veranlassen.
3In den Fällen des § 49 Abs.5 Nr.5 (4) sind die
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen
zuständig.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs.3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren (§ 3 Abs.1);
bdie Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben
werden (9).
§§§
(1) 1Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind in den Fällen des § 98 Abs.2a und 3 Nr.1 die Behörden der Zollverwaltung.
2Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs.2a und 3 Nr.1.
2Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) 1Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden
sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs.2a und 3 Nr.1 erforderlich
sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
§§§
(1) 1Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs.2) darf nur mit
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden.
2Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen (1).
(2) (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.2 bis 5 oder Abs.7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs.3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) 1Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen,
Befristungen nach § 11 Abs.1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels
ist, dürfen von einer anderen Behörde (3)
nur im Einvernehmen mit der Behörde (3)
geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme
angeordnet hat.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde
beschränkt ist.
(4) 1Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
2Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf
nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle
ausgewiesen oder abgeschoben werden.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt (4) wird.
(6) (5) 1Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs.2a ist die für das in § 25 Abs.4a in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs.5 Nr.1 vor.
2Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs.2a die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
§§§
(1) (1) 1Daten, die im Visumverfahren von der deutschen
Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen
Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum
Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer
Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen
im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen
nach § 5 Abs.4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden.
2Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
3In den Fällen des § 14 Abs.2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen
Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.
(2) (2) 1Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs.4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.
(3) (3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
nach § 5 Abs.4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.
2Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums
des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs.4 oder sonstige Sicherheitsbedenken
bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen
Auslandsvertretung unverzüglich mit.
3Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3Übermittlungsregelungen
nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.
§§§
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.
§§§
| Durchbeförderung |
|---|
1Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem
Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen
Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies
von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung).
2Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen
und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
3Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs.5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundespolizeidirektion.
4Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
§§§
| Bundesamt für Migration + Flüchtlinge |
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs.3,
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde (3) nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/ EG und Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie 2004/114/ EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs.7 Satz 2 (3);
Führung des Registers nach § 91a;
Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
(2) die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs.2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung
nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird;
hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen (1); (4)
(5) aAnerkennung von Forschungseinrichtungen
zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20;
bhierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch
einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
(5) Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen.
§§§
(weggefallen)
§§§
| Verfahrensverfahren |
|---|
(1) 1Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein
Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich
oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen
versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung
der Abschiebung bedürfen der Schriftform.
2Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
§ 12 Abs.4, die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a sowie (1) den Widerruf
von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
3Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer
über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (2).
(2) aDie Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung;
bdie Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
§§§
(1) 1Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster
ausgestellt, das eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen enthält.
2Das Vordruckmuster
enthält folgende Angaben:
Art des Aufenthaltstitels,
(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:
(3) 1Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Inhabers enthalten.
2Das Lichtbild, die Unterschrift und
die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden.
3Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in
mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel
eingebracht werden.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:
Art des Aufenthaltstitels,
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
(6) 1Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen.
2In dem Vordruckmuster
können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde,
Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum
bzw -dauer, Name und Vorname des Inhabers,
Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende
Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.
3Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden.
4Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) 1Die Bescheinigungen nach § 60a Abs.4 und § 81 Abs.5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
2Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt.
3Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden.
2Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.2 bis 7
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets
zugänglichen Erkenntnisse.
(2) (1) 1Beantragt ein Ausländer,
gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder
2der in einem Verfahren, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Partei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter des Kindes ist,
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel
bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer
gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel
kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
entschieden werden.
2Im Fall des § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfahren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs.6 oder nach § 90 Abs.5 (2) auszusetzen.
§§§
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16.Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) 1Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen
steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
nicht entgegen.
2Das Gleiche gilt für die Androhung
und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,
wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet
aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.
(3) 1Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend,
ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist.
2Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) (Ow) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
§§§
(1) (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs.1 Nr.2 nach der Einreise eingeholt
werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten
Frist zu beantragen.
2Für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu
erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Geburt zu stellen.
(3) 1Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu
besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt.
2Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
§§§
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,
sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen
kann, unverzüglich beizubringen.
2Die Ausländerbehörde
kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
3Sie setzt ihmeine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
nachzuholenden Angaben (2).
4Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) 1Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten
nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen
aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs.1 Satz 3 hingewiesen werden.
2Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen.
(4) 1Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer
bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten (3) des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung
zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.
2Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
3§ 40 Abs.1 und 2, die §§ 41, 42 Abs.1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes (1) finden entsprechende Anwendung.
(5) (4) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs.1 Nr.13 erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
1bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken.
2Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in
Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von
den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet
und genutzt werden.
§§§
(1) (1) 1Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar.
2Der Ausländer wird bei der Versagung
eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze
auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
§§§
(1) Widerspruch und Klage gegen
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
die Auflage nach § 61 Abs.1 Satz 1 (1), in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, (1)
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,
(2) den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,
(2) den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie
(2) den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs.7.
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt.
2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange
die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage
noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen
Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung
oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende
Wirkung hat.
3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt
durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung aufgehoben wird.
§§§
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
§§§
| Datenschutz (F) |
|---|
1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist.
2Daten im Sinne von § 3 Abs.9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder (A)
dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist.
§§§
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) (3)aÖffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von
dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger
nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann
statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde
unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs.5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt;
bdie Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde;
cdas Jugendamt ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
2Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen
Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs.4 erlassenen Rechtsverordnung (1).
3Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten
eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen,
wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können (1).
(3) 1Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2
zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden
Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und
Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält
oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig
dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1
verpflichtet sind.
(4) 1Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben
die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen
bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten.
2Satz 1 gilt entsprechend
für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens
gegen einen Ausländer.
3Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend
Euro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung
im Sinne des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (5).
4Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.
(5) (2) Die nach § 72 Abs.6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach § 25 Abs.4a erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach § 50 Abs.2a gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und
von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach § 72 Abs.6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde.
(6) (4) In den Fällen des § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung eine Mitteilungspflicht
der anfechtungsberechtigten Behörde über die Vorbereitung oder Erhebung einer Klage oder die Entscheidung, dass von einer Klage abgesehen wird und
§§§
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs.1 Nr.1, 2, 4 bis 6 und Abs.3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,
wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Abs.2 Nr.4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) 1Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote
oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
fünfhundert Euro verhängt worden ist.
2In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
nach § 46 Abs.2 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei
der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten (3) Daten.
2Die nach § 49 Abs.3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
3Die Daten nach § 49 Abs.7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.
(2) 1Die Nutzung der nach § 49 Abs.3 bis 5 oder 7
erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln
im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen
Gefahrenabwehr.
2Sie dürfen, soweit und so lange es
erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen
Behörden übermittelt oder überlassen werden.
(3) 1Die nach § 49 Abs.1 erhobenen Daten sind
von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung
der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der
Identität des Inhabers zu löschen.
2Die nach § 49 Abs.3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen
Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
in den Fällen des § 49 Abs.5 Nr.3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
im Falle des § 49 Abs.5 Nr.5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs.7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
3Die Löschung ist zu protokollieren.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.
§§§
(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.
(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr.1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
(4) 1Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität
eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende
Stelle die in der Fundpapier-Datenbank
gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen,
wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung
des Ausländers durch die Zuordnung
zu einem der Fundpapiere ermöglicht.
2Die
ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich
zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(5) 1Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen.
2Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des
§ 10 Abs.2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
(6) 1Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
(2) einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs.2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und
einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln
die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den
in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten
ab.
2Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) 1Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach
der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem
betreffenden Dokument zu löschen.
2Entfällt der
Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(8) aDie beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bim Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§§§
(1) (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die in § 6 Abs.3 Nr.1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 2 Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (2) genannten Behörden zusammen.
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.
(4) (3) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs.6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs.4a,
die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs.2a oder
aden Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde
auf eine andere Ausländerbehörde;
bhierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die
zuständig geworden ist.
(5) (4) Erhält die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs.1 Nr.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mitzuteilen.
(6) (5) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.
§§§
(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich
die zuständigen Meldebehörden, wenn sie
Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister
zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten
Daten unrichtig oder unvollständig sind.
2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
meldepflichtiger Ausländer
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
§§§
1Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln
einander jährlich die in § 90a Abs.2 genannten Daten
zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben
örtlichen Zuständigkeitsbereich haben.
2Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
automatisierter Abgleich ist zulässig.
3aDie übermittelten
Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden
und sind sodann unverzüglich zu löschen;
3büberlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
oder zu vernichten.
§§§
(1) 1Die Daten über die Ausweisung und die Abschiebung
sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs.1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen.
2Sie sind vor diesem
Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht
mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs.1, die für eine anstehende Ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) § 20 Abs.5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.
§§§
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs.1, die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, und über deren Familienangehörige im Sinne des Artikels 15 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespeichert:
zum Ausländer:
(1) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stelle und Angaben zur Entscheidung über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,
(2) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen des Ausländers nach Absatz 1,
Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln, wenn
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 oder
ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und andere Organisationseinheiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten nationalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer Ausländerund asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzusammenführung und der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt werden.
(6) 1Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen
nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen.
2§ 13 des AZR-Gesetzes
gilt entsprechend.
(7) 1Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3
und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder im
automatisierten Verfahren.
2§ 22 Abs.2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) 1Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendigung
des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu
löschen.
2Für die Auskunft an den Betroffenen und die
Sperrung der Daten gelten § 34 Abs.1 und 2 und § 37 des
AZR-Gesetzes entsprechend.
§§§
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs.1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:
nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs.3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne
des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs.1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
2Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben.
3Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen
Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt
werden.
(2) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen
des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs.9 unter
Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter.
2Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(3) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder
angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung
nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde.
2In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.
3Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte
Maßnahme mitteilt.
4Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben.
(4) 1Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt.
2Sind in den Fällen des Absatzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien übermittelt.
(5) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen
von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs.3 zweiter Unterabs der Richtlinie
2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.
2Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr
bekannte Angaben mit:
Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers,
aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können.
3Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen
Angaben bekannt sind.
4Diese Angaben leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts
wegen an die zuständige Stelle des konsultierenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.
§§§
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/
114/EG vorliegen.
2Die Auskünfte umfassen
die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
3Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(2) 1Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden
können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 16 Abs.6 oder eines entsprechenden
Visums zu prüfen.
2Sie können hierzu
Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden
und Auslandsvertretungen weiter.
4Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden
und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck nutzen.
§§§
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
§§§
| Beauftragte für Migration |
|---|
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
(2) 1Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten
Bundesbehörde (1) eingerichtet
und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages
bekleidet werden.
2Ohne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs.2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,
§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauftragte
zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
innehaben.
3Die Amtsführung der Beauftragten bleibt
in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre unberührt.
(3) 1Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.
2Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde
nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen (2).
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§§§
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarktund sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
§§§
(1) 1Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich
betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt.
2Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen
zuleiten.
3Die Bundesministerien unterstützen
die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) 1Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte
vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr.3 begehen oder sonst die gesetzlichen
Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern.
2Sie kann diese Stellungnahme
mit einer eigenen Bewertung versehen und der
öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten.
3Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft
zu erteilen und Fragen zu beantworten.
4Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,
an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
§§§
| Straf- + Bußgeldvorschriften |
|---|
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 48 Abs.2 sich im Bundesgebiet aufhält, (Strafe) (Ow)
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs.1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, (Strafe) (Ow)
entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, (Strafe)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs.1 Satz 2 oder Abs.2 zuwiderhandelt,
entgegen § 49 Abs.2 (1) eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr.2 mit Strafe bedroht ist,
entgegen § 49 Abs.10 (2) eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
| 6a. | entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs.4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, |
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs.1 zuwiderhandelt oder
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(1a) (3) (Strafe) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs.2 Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs.3 Nr.1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs.1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs.1 besitzt.“
(2) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung (4) zu beschaffen oder einen so beschaffte Urkunde (4) wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (Strafe)
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und der Absätze 1a und 2 Nr.1 Buchstabe a (5) ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr.2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
§§§
(1) (1) (Strafe) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a zu begehen und
nach § 95 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2, Abs.1a oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe b oder Nr.2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bezieht,
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe a bezieht, oder
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
(4) Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2, Absatz 2 Nr.1, 2 und 5 (2) und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen (2) anzuwenden, wenn
sie den in § 95 Abs.1 Nr.2 oder 3 oder Abs.2 Nr.1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr.2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs.1, auch in Verbindung mit § 96 Abs.4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs.1, auch in Verbindung mit § 96 Abs.4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder Abs.2 Nr.1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 4 Abs.5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, (4)
entgegen § 48 Abs.1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder (5)
(5) einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(2a) (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) entgegen § 4 Abs.3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,
(8) einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs.2 Satz 2 oder Abs.4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs.2 oder (1) § 61 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt,
(8) entgegen § 13 Abs.1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
(8) einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs.1 § 54a Abs.1 Satz 2 oder Abs.3 (2) oder § 61 Abs.1 Satz 2 zuwiderhandelt,
(8) entgegen § 54a Abs.1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, (3)
(8) entgegen § 80 Abs.4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
(8) einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs.1 Nr.7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und des Absatzes 3 Nr.3 (9) kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 und des Absatzes 3 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.1 und 3 und des Absatzes 3 Nr.3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs.1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
§§§
| Übergangs- + Schlussvorschriften |
|---|
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
| 3a. |
(2) Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen, insbesondere
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| 3b. |
(2) selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder
unter bestimmten Voraussetzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz 1 erforderlich ist,
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Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben, (Ow)
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren, (Ow)
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs.1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für (3) die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78 Abs.3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs.6 und 7 festzulegen,
(9) Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speichermedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr.2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl.EU Nr.L 385 S.1) zu treffen und insoweit
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ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene
Daten zu Ausländern, Amtshandlungen
und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind (4);
bdie Rechtsverordnung bestimmt Art
und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die
sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind;
cDatenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben
der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich sind (1).
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten und versagten (5) Visa führen und die dort gespeicherten Daten untereinander austauschen können sowie (5)
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.
2Nach Satz 1 Nr.1 (6) werden erfasst die Personalien
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift
des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister
sowie über frühere Anschriften des
Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die
Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde.
3Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene
Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen der Länder.
(3) (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs.1 zu bestimmen.
(4) (8) 1Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Nr.1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern.
2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§§§
1Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen,
soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts
möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale
oder durch maskuline und feminine
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten
sprachlichen Anpassungen vornehmen.
2Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§§§
(1) 1Eine vor dem 1.Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung
oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
2Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
nach § 1 Abs.3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung
gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs.2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) (1) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28.August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.
§§§
(1) 1Die vor dem 1.Januar 2005 getroffenen sonstigen Ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche
und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen
Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen,
Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen
einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung
ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,
die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren
und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen
über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam
2Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang
mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes beziehen.
3Entsprechendes gilt für die
kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung
nach § 69 des Ausländergesetzes.
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs.4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1.Januar 2005 angerechnet.
§§§
1Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) die Rechtsstellung
nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a
und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in
der bis zum 1.Januar 2005 geltenden Fassung weiter
Anwendung.
2In diesen Fällen gilt § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 entsprechend.
§§§
(1) 1Über vor dem 1.Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden.
2§ 101 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Ausländern, die vor dem 1.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
2§ 9 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1.Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) 1Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs.2 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und
sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes
im Bundesgebiet aufhält und seine Integration
zu erwarten ist.
2Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten
drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
(5) (1) Ausländer, die zwischen dem 1.Januar 2004 und dem 31.Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.Juli 1980 (BGBl.I S.1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs.1, wenn sie nicht vor dem 1.Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.
(6) (2) 1§ 23 Abs.2 in der bis zum 24.Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde,
die auf Grund der bis zum 24.Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht.
2§ 23 Abs.2 Satz 5 und § 44 Abs.1 Nr.2 sind auf die betroffenen Ausländer und
die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) (3) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1.Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs.1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs.4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs.2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
§§§
(1) 1Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
2Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 Satz 1 erteilt.
3aIm Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt;
3bsie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5;
3cdie §§ 9 und 26 Abs.4 finden keine Anwendung.
4Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr.2 kann bis zum 1.Juli 2008 abgesehen werden.
5Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr.2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) 1Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines
geduldeten Ausländers, der sich am 1.Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen
mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs.1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint,
dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
2Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens
sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er
sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) 1Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes
Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder.
2Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
3Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31.Dezember 2009 erteilt.
2Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs.1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31.Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1.April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert.
3Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird.
4Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1.Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 erfüllt.
5§ 81 Abs.4 findet keine Anwendung.
(6) 1Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden.
2Dies gilt bei
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs.1 Nr.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
Personen, die am 31.Dezember 2009 das 65.Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) 1Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist.
2Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§§§
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und § 10 Abs.3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 Satz 1 erteilt werden, wenn
es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und
§§§
(1) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer.
2Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.
3Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen
Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.
§§§
Von den in § 4 Abs.2 Satz 2 und 4, Abs.5 Satz 2, § 5 Abs.3 Satz 3, § 15a Abs.4 Satz 2 und 3, § 23 Abs.1 Satz 3, § 23a Abs.1 Satz 1 , Abs.2 Satz 2 (f), § 43 Abs.4, § 44a Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 1, § 49a Abs.2, § 72 Abs.1 bis 4, § 73 Abs.2 (2), Abs.3 Satz 1 und 2, § 78 Abs.2 bis 7, § 79 Abs.2, § 81 Abs.5, § 82 Abs.1 Satz 3, Abs.3, § 87 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 4, Abs.5 und 6, (3) § 89 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.3 und 4, § 89a Abs.2, 4 Satz 2, Abs.8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs.1 und 2, § 91a Abs.3, 4 und 7, § 91c Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs.7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs.4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) 1Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach
Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2).
2Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft
vollzogen wird.
3Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so
kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in
dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird (1).
§§§
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§§
| [ « ] | AufenthG | [ ] [ ] |
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