zu Art.20 Abs.2   GG   (2)  
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Staatsgewalt   (Absatz 2)

Volkssouveränität (Satz 1)

  1. Zum Grundsatz der Volkssouveränität. (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz (SH) - BVerfGE_93,37 = ZBR_96,15 -20 = RS-BVerfG Nr.95.014 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Gemäß Art.28 Abs.1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art.20 Abs.2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG ist im Lichte des Art.20 Abs.2 GG auszulegen. Eine Erweiterung der dem Bundestag durch Art.59 Abs.2 Satz 1 GG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse bei der staatlichen Willensbildung im Bereich der auswärtigen Beziehungen über den Kreis der dort genannten völkerrechtlichen Akte hinaus stellte einen Einbruch in zentrale Gestaltungsbereiche der Exekutive dar und liefe dem vom Grundgesetz normierten Gefüge der Verteilung von Macht, Verantwortung und Kontrolle zuwider. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung oder Mitwirkung bedürftigen völkerrechtlichen Vertrages gewählt werden müßte. Art.24 Abs.1 GG setzt nicht voraus, daß die Übertragung deutscher Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung unwiderruflich ist. Art.24 Abs.1 GG läßt sich nicht entnehmen, daß eine Übertragung von Hoheitsrechten immer nur dann vorliegt, wenn einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Befugnis zu einem unmittelbaren Durchgriff auf Einzelne eingeräumt wird. Art.24 Abs.1 GG hindert nicht, im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und dem Verteidigungszweck des Bündnisses dienliche Entscheidungsstrukturen für den Einsatz dieser Streitkräfte zuzulassen, um den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor Angriffen zu gewährleisten und damit der Integrität ihrer Verfassungsordnung wie ihrer Souveränität zu dienen. Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG und Art.24 Abs.1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nichtv on vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE

§§§



Ausübung der Staatsgewalt (Satz 2)

    Volk

  1. Art.20 Abs.2 Satz 1 GG bestimmt, daß das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt ist. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Das Staatsvolk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem Grundgesetz von den Deutschen, also den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art.116 Abs.1 gleichgestellten Personen, gebildet. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Damit wird für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher vorausgesetzt. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art.20 Abs.2, Art.28 Abs.1 Satz 1 GG ebenfalls nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art.116 Abs.1 GG sind. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Auch soweit Art.28 Abs.1 Satz 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung. Die Vorschrift gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_2/89 - Ausländerwahlrecht (SH) - BVerfGE_83,37 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art.20 Abs.2, 21 GG). (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die Freiheit der Bildung der öffentlichen Meinung ist durch Art.5 GG mitgarantiert. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Öffentliche Meinung und politische Willensbildung des Volkes kann nicht identifiziert werden mit staatlicher Willensbildung, dh mit der Äußerung der Meinung oder des Willens eines Staatsorgans in amtlicher Form. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Verfassungsorgane handeln organschaftlich, dh sie üben Staatsgewalt aus, nicht nur wenn sie rechtsverbindliche Akte setzen, sondern auch wenn sie von Befugnissen Gebrauch machen, die nicht unmittelbar verbindliche Wirkungen hervorrufen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Die Volksbefragungsgesetze von Hamburg und Bremen eröffnen dem Staatsvolk eine Mitwirkung an der Staatswillensbildung; die Abstimmung der Bürger stellt sich essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar. In dieser Eigenschaft macht der Bürger nicht von seinen gegen den Staat gerichteten Grundrechten der freien Meinungsäußerung oder des Petitionsrechts Gebrauch. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Während die im gesellschaftlich-politischen Raum erfolgende Bildung der öffentlichen Meinung und die Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes sich ungewollt und durch alle verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenzräume hindurch unter Mitbeteiligung aller lebendigen Kräfte nach dem Maße ihres tatsächlichen Gewichtes und Einflusses vollziehen, ist das Tätigwerden des Volkes als Staatsorgan - gleichgültig in welcher Form und mit welcher Wirkung es geschieht - im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat durch Kompetenznormen verfassungsrechtlich begrenzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  14. Die Zuständigkeit der Bundesorgane zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Bewältigung einer Sachaufgabe wird nicht erst dann von den Ländern beeinträchtigt, wenn sie ein Stück dieser Aufgabe dem Bund dadurch entziehen, daß sie selbst es sachlich regeln, sondern schon dann, wenn sie die Bundesorgane durch den in einer von ihnen angeordneten amtlichen Volksbefragung liegenden politischen Druck zwingen wollen, die von ihnen getroffenen Sachentscheidungen zu ändern. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Eine "Instruktion" der Mitglieder der Landesregierung im Bundesrat durch das Landesvolk, auch eine bloß rechtlich unverbindliche in der Weise, daß sich die Vertreter im Bundesrat daran orientieren und sie zur Richtschnur ihres Handelns im Bundesrat machen, ist nach der Struktur des Bundesrats ausgeschlossen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Öffentliche Meinung und politische Willensbildung des Volkes kann nicht identifiziert werden mit staatlicher Willensbildung, dh mit der Äußerung der Meinung oder des Willens eines Staatsorgans in amtlicher Form. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Das Grundgesetz schreibt für die Gemeinden die demokratische Organisation der Staatsgewalt vor. Auch ihre Organe und Vertretungen bedürfen, soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zurückführen läßt. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Die in Art.28 Abs.1 Satz 2 und Art.38 Abs.1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Das Gebot einer freien Kandidatenaufstellung und ihr Nachweis, der die Beachtung dieses Gebotes sicherstellt, gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl. (vgl BVerfG, B, 15.02.78, - 2_BvR_134/76 - Gemeindeparlament - BVerfGE_47,253 = www.DFR/BVerfGE)

  21. §§§



    Wahlen und Abstimmungen

  22. Wenn ein Wahlgesetz den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verletzt, so kann eine unmittelbare und auch eine gegenwärtige Verletzung des Rechts der politischen Parteien auf Wahlrechtsgleichheit vorliegen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Art.28 Abs.1 Satz 2 GG gilt nicht unmittelbar im Land. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landeswahlgesetz wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit kann nicht auf Art.28 GG, wohl aber auf Art.3 GG gestützt werden. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die nationalen Minderheiten eine Sonderstellung für die Vertretung im Parlament des Staates einräumt. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verlangt bei der Mehrheitswahl nur gleichen Zählwert, bei der Verhältniswahl und bei Misch-Wahlsystemen für den Verhältnisausgleich auch gleichen Erfolgswert der Stimmen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Ausnahmen von der Gleichheit des Erfolgswertes sind aus besonderen zwingenden Gründen zulässig. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Als ein besonderer zwingender Grund ist die mit dem Aufkommen von Splitterparteien verbundene staatspolitische Gefahr für die Demokratie anzusehen. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  28. Zum Wesen einer Abstimmung gehört es, daß der Abstimmende jede gestellte Frage bejahen oder verneinen kann. Ein Abstimmungsgesetz, das willkürlich den Abstimmungsmodus so wählt, daß ein Teil der Stimmberechtigten benachteiligt oder der Ausgang der Abstimmung in einem bestimmten Sinne gesichert wird, ist nichtig. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Bei der Ausgestaltung der vom Grundsatz der Wahlgleichheit gebotenen Wahlprüfung kann auch berücksichtigt werden, daß die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit geklärt werden soll. Im Hinblick darauf ist eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit berührt. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  30. Die durch einen zulässigen, insbesondere substantiierten Einspruch eröffnete Wahlprüfung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, daß sie ihren Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Werden in einem solchen Einspruch Verfahrensfehler bei der Stimmenauszählung in einigen Stimmbezirken beanstandet und bestätigen sie sich bei einer Überprüfung, so kann es geboten sein, die Stimmen in allen Stimmbezirken nachzuzählen, aus denen sich das beanstandete Wahlergebnis errechnet. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Zum Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. (vgl BVerfG, B, 12.12.91, - 2_BvR_562_91 - Wahlprüfungsumfang - BVerfGE_85,148 = RS-BVerfG Nr.91.032 = www.DFR/BVerfGE)

  33. Das Recht des Bürgers, im Rahmen seiner Teilhabe an der politische Willensbildung frei zu entscheiden, welche Partei er finanziell unterstützen will, wird durch eine Chancenausgleichsregelung, die den Vorteil ausgleichen soll, der Parteien mit relativ hohem Spendenaufkommen und Beitragsaufkommen aus der Steuerbegünstigung erwächst, nicht verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Die Freiheit der politischen Betätigung der Bürger umfaßt nicht einen Anspruch darauf, daß vom Staat gewährte Steuervergünstigungen für Beiträge und Spenden an politische Parteien unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur der Partei - mittelbar - zugute kommen, die der Bürger unterstützt. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  34. Eine steuerliche Regelung, die Steuerpflichtigen durch den ihnen zugute kommenden staatlichen Steuerverzicht in die Lage versetzt, einen bestimmenden Einfluß auf politische Entscheidungen einer Partei auszuüben, ist mit dem Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht vereinbar. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Die durch § 10 EStG und § 9 Nr.3 KStG erweiterte steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien und der in § 22a PartG statuierte Chancenausgleich sind zwei wesentliche Bestandteile einer aufeinander abgestimmten Gesamtregelung. So gesehen erweist sich der Chancenausgleich als eine verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung der angegriffenen steuerlichen Regelung. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  36. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der letzten vor dem Stichtag liegenden Bundestagswahl weniger als 0,5 vH der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, nicht in den Chancenausgleich einbezogen werden (§ 22a Abs.1 PartG). (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = www.DFR/BVerfGE)

  37. Die in § 18 Abs.6 PartG vorgeschriebene Begrenzung der Wahlkampfkostenerstattung auf die Höhe der eigenen Einnahmen der Parteien wahrt den in diesem Zusammenhang gegenüber dem Grundsatz der Chancengleichheit vorrangigen Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien. (vgl BVerfG, U, 14.07.86, - 2_BvE_2/84 - 3.Parteispenden-Urteil - BVerfGE_73,40 = RS-BVerfG Nr.86.014 = www.DFR/BVerfGE)

  38. Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassung wegen eine entscheidende Rolle zukommt, ist es zulässig, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  39. Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  40. Zu den in §§ 21 Abs.1 bis 4 und 6, 27 BWahlG normierten Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien gehört auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  41. Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  42. Teilnahme- und stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist nicht entscheidend. Es begründet einen Wahlfehler, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Einladung der teilnahmeberechtigten Parteiangehörigen unterlassen. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  43. Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten durch die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung einer Partei hat zur Voraussetzung, daß sich bei mehreren Bewerbern eine Auswahl an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  44. Eine Gesamtwahl, bei der verschiedene Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt werden, die es aber erlaubt, in beliebiger Anzahl aus den Wahlvorschlägen Namen zu streichen, verstößt nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl. (vgl BVerfG, B, 20.10.93, - 2_BvC_2/91 - Kandidatenaufstellung - BVerfGE_89,243 = www.DFR/BVerfGE)

  45. §§§



    Legislative

  46. Art.59 Abs.2 Satz 1 GG und Art.24 Abs.1 GG enthalten für die von ihnen erfaßten Sachbereiche eine abschließende Regelung, neben der sich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages nicht selbständig aus dem Demokratieprinzip oder aus der Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung für das Staatsganze ergeben. Unter der demokratisch-parlamentarischen Herrschaftsordnung des Grundgesetzes ist auch die Regierung institutionell, funktionell und personell demokratisch legitimiert und nicht von vornherein auf Vornahme politisch weniger bedeutsamer Akte beschränkt. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)

  47. Der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) bindet auch den Gesetzgeber. Er verbietet, daß wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, daß wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. (vgl BVerfG, U, 23.10.51, - 2_BvG_1/51 - Südweststaat - BVerfGE_1,14 = E-StA_91,14 = www.DFR/BVerfGE)

  48. Art.21 Abs.1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  49. Der Erlaß einer Norm kann eine "Maßnahme" sein, durch die "Rechte" eines am Verfassungsleben "Beteiligten" verletzt werden. (vgl BVerfG, U, 05.04.52, - 2_BvH_1/52 - Sperrklausel - BVerfGE_1,208 = www.DFR/BVerfGE)

  50. Auch eine Mehrheit des Parlaments kann ihre Rechte mißbrauchen. Eine Fraktion oder Koalition, die das in § 9 Abs.1 G 10 vorgesehene Gremium einseitig besetzt und auf die einseitige Besetzung der in § 9 Abs.3 G 10 vorgesehenen Kommission hinwirken würde, würde im Zweifel mißbräuchlich verfahren. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)

  51. Aus der in Art.48 Abs.3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbunden Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  52. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  53. Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamtenarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  54. Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes gemessen ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  55. Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteurung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  56. Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelung gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, Diäten- oder Beamtengesetzen enthalten sind. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  57. Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  58. Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  59. Art.48 Abs.3 in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßgige finazielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  60. Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art.20 GG) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  61. Zur Privilegierung beamteter Abgeordneter. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  62. Zur Entschädigungsfestlegung durch den Landtag. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  63. Zur Steuerfreiheit von Diäten. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  64. Zur Unvereinbarkeit verschiedener Regelungen des LTG mit dem GG. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)

  65. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  66. Eine durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme des Bürgers auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens durch Gewährung von Steuervorteilen für Spenden an politische Parteien verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht. (vgl BVerfG, U, 24.06.58, - 2_BvF_1/57 - Parteispenden-Urteil - BVerfGE_8,51 = www.DFR/BVerfGE)

  67. Art.7 GG überläßt es dem demokratischen Landesgesetzgeber,den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art.4 GG zu bestimmen. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  68. Das Grundrecht aus Art.4 Abs.1 GG und Art.4 Abs.2 GG schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  69. Es ist Aufgabe des demokratischen Landesgesetzgebers, das im Schulwesen unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen "negativer" und "positiver" Religionsfreiheit nach dem Prinzip der "Konkordanz" zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern zu lösen. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  70. Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  71. Die christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung im Sinne von Art.15 Abs.1 VerfBW ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_63/68 - Simultanschule - BVerfGE_41,29 = www.DFR/BVerfGE)

  72. Unter den heutigen politischen Bedingungen, in denen Kriege nicht mehr förmlich erklärt werden, steht eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem offiziellen Kriegseintritt gleich. Deshalb unterliegt grundsätzlich jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der konstitutiven parlamentarischen Mitwirkung. (vgl BVerfG, B, 25.03.03, - 2_BvQ_18_03 - AWACS - = www.bverfg.de)

  73. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Ausschüsse der kommunalen Vertretungsköperschaften, hier der Gemeinde- bzw. Stadträte, im Sinne einer proporzgenauen Repräsentation der politischen Kräfte (Fraktionen) in den Ausschüssen mit auch stimmberechtigten Mitgliedern zu beteiligen. (vgl OVG Saarl, B, 01.10.91, - 1_Q_2/91 - Ausschußbesetzung - NVwZ_92,289 -290 )

  74. Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuß des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluß an die Beschlüsse vom 12.09.77 - 7_B_112/77 -, und vom 25.09.85 - 7_B_183/85 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nrn.23 und 28). (vgl BVerwG, B, 07.12.92, - 7_B_49/92 - Ausschußvertretung - DVBl_93,890 -891 )

  75. §§§



    verfassungsmäßige Ordnung

  76. Der verfassungsmäßigen Ordnung entspricht eine gesetzliche Regelung von Befugnissen, die aus einem Grundrecht hergeleitet werden können, nur dann, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen - also auch die negativen - inhaltlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Ist ein Genehmigungsverfahren zulässigerweise angeordnet, so müssen also die Gründe, die eine Versagung der behördlichen Erlaubnis ermöglichen, durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Das gleiche gilt, wenn das Gesetz zuläßt, daß die Erteilung der Genehmigung von Bedingungen, Auflagen oder zeitlichen Begrenzungen abhängig gemacht wird. Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (BVerfGE_17,306 <314>). (vgl BVerfG, U, 05.08.66, - 1_BvF_1_61 - Sammlungsgesetz - BVerfGE_20,150 = www.DFR/BVerfGE)

  77. Das Verfassungsrecht besteht nicht nur aus den einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung, sondern auch aus gewissen sie verbindenden, innerlich zusammenhaltenden allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgesetzgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht in einem besonderen Rechtssatz konkretisiert hat. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  78. Zu den Leitideen des Grundgesetzes, die auch den Landesgesetzgeber unmittelbar binden, gehört das Rechtsstaatsprinzip. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  79. Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentlichen Bestandteil die Gewährleistung der Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  80. Mit der Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es unverträglich, daß Akte der Staatsgewalt, die wie die Haftentschädigungsbeschlüsse in Nordrhein-Westfalen auf Grund eines gültigen Gesetzes in einem gerichtsähnlichen Verfahren zustandegekommen sind, an dem der Staat und der Einzelne als Parteien beteiligt waren, und die dem Einzelnen auf Grund eines abgeschlossenen Tatbestandes vorbehaltlos eine bestimmte Rechtsposition verliehen haben, nur wegen eines Wandels der Rechtsauffassung wieder beseitigt werden. (vgl BVerfG, U, 01.07.53, - 1_BvL_23_51 - Haftentschädigung - BVerfGE_2,380 = www.DFR/BVerfGE)

  81. §§§



    Exekutive

  82. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE_83,60 (73)). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehung der Amtsaufgabe schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt. (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz - BVerfGE_93,37 = ZBR_96,15 -20 = www.DFR/BVerfGE)

  83. Es ist mit dem Verfassungsprinzip, daß Bundestag und Bundesregierung nur einen zeitlich begrenzten Auftrag haben, unvereinbar, daß die im Amt befindliche Bundesregierung als Verfassungsorgan im Wahlkampf sich gleichsam zur Wiederwahl stellt und dafür wirbt, daß sie als "Regierung wiedergewählt" wird. (vgl BVerfG, U, 02.03.77, - 2_BvE_1/76 - Öffentlichkeitsarbeit - BVerfGE_44,125 -167 = BVerfGA Nr.40 = www.DFR/BVerfGE)

  84. Der Bundestag kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Untersuchungsaufträge zur Aufklärung von Mißständen jedenfalls auch im Bereich solcher privater Unternehmen - einschließlich der mit ihnen eng, insbesondere konzernmäßig verbundenen - erteilen, die aufgrund "gemeinwirtschaftlicher" Zielsetzung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang aus staatlichen Mitteln gefördert oder steuerlich begünstigt werden und besonderen rechtlichen Bindungen unterliegen; dies gilt jedenfalls insoweit, als hieran ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht besteht. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = www.DFR/BVerfGE)

  85. Untersuchungsausschüsse des Bundestages, deren Mitglieder von den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke benannt werden, besitzen die erforderliche demokratische Legitimation für eine hoheitliche Tätigkeit nach außen. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = www.DFR/BVerfGE)

  86. Untersuchungsausschüsse haben zur Erfüllung des ihnen vom Bundestag erteilten Auftrags die Befugnis, unter Beachtung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Beschlagnahmen gegenüber Privaten bei dem zuständigen Gericht zu beantragen. Über die Aufgabe und Funktion von Untersuchungsverfahren. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = RS-BVerfG Nr.87.028 = www.DFR/BVerfGE)

  87. Das Gericht hat sicherzustellen, daß beschlagnahmte Unterlagen, die ersichtlich grundrechtlich bedeutsame Daten enthalten, erst dann im Untersuchungsausschuß erörtert werden, wenn ihre Beweiserheblichkeit im einzelnen und die Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf ausreichende Geheimschutzmaßnahmen geprüft wurden. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar an den Untersuchungsausschuß darf nur angeordnet werden, wenn aus grundrechtlicher Sicht hiergegen keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn ihre potentielle Beweisbedeutung im Gesamten von vornherein feststeht und nach dem mutmaßlichen Inhalt Geheimschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich werden oder solche bereits in hinreichendem Umfang getroffen sind. (vgl BVerfG, B, 01.10.87, - 2_BvR_1178/86 - Neue Heimat - BVerfGE_77,1 = RS-BVerfG Nr.87.028 = www.DFR/BVerfGE)

  88. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrags zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze). (vgl BVerfG, B, 24.05.95, - 2_BvF_1/92 - Mitbestimmungsgesetz (SH) - BVerfGE_93,37 = = ZBR_96,15 -20 = www.DFR/BVerfGE)

  89. Einschätzungen und Wertungen außenpolitischer und verteidigungspolitischer Art obliegen der Bundesregierung. Das Grundgesetz zieht der Beurteilungsmacht, die der Bundesregierung insoweit zusteht, nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten. (vgl BVerfG, U, 08.04.87, - 1_BvL_8/84 - Privatschulfinanzierung - BVerfGE_75,40 = www.DFR/BVerfGE)

  90. Gemäß Art.28 Abs.1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art.20 Abs.2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.DFR/BVerfGE)

  91. 2) Der Grundsatz der Volkssouveränität fordert, daß das Volk einen effektiven Einfluß auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung hat. Für die Beurteilung, ob dabei ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen dieser Legitimation staatlichen Handelns Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; entscheidend ist ein bestimmtes Legitimationsniveau. (vgl BVerfG, U, 31.10.90, - 2_BvF_3/89 - Ausländerwahlrecht (Hamb) - BVerfGE_83,60 = www.DFR/BVerfGE)

  92. Die verfassungsmäßige Ordnung im demokratischen Rechtsstaat (Art.28 Abs.1 Satz 1 GG) setzt eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  93. Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  94. Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)

  95. 2) a) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) umfaßt. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an. b) In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich ziehen. (vgl BVerfG, B, 25.01.84, - 1_BvR_272/81 - Springer/Wallraff - BVerfGE_66,116 = RS-BVerfG Nr.84.002 = www.DFR/BVerfGE)

  96. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung (Art.9 Abs.3, Art.20 Abs.3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  97. Die Bundesregierung darf öffentlich vor Gefahren warnen, die von dem Wirken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen (Bestätigung von BVerwGE_82,76 - "Jugendreligionen/Jugendsekten"). (vgl BVerwG, E, 13.03.91, - 7_B_99/90 - Jugendsekten - NJW_91,1770 -1773 = NVwZ_91,778 = Buchholz_11_Art.4 GG Nr.47 = DÖV_92,81)

  98. §§§



    Judikative

  99. Die Verlängerung der Geltungsdauer eines befristeten Gesetzes kommt dem Erlaß eines neuen Gesetzes mit dem Inhalt des befristeten Gesetzes gleich. Das Verlängerungsgesetz braucht die Vorschriften des Gesetzes nicht zu wiederholen, sondern kann sich darauf beschränken, die Verlängerung der Geltungsdauer anzuordnen; dies kann auch noch geschehen, nachdem das Gesetz wegen Ablaufs der Frist außer Kraft getreten ist. (vgl BVerfG, B, 12.11.58, - 2_BvL_4/57 - Preisgesetz - BVerfGE_8,274 = www.DFR/BVerfGE)

  100. Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationnelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl BVerfGE_70,297 <309> = NJW_86,767), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnahner Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (vgl LG Würzburg, StV 2000,12), vorausgegangen ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl LG Zweibrücken, StV 2000,304). (vgl BVerfG, B, 14.12.00, - 2_BvR_1741/99 - Genetischer Fingerabdru - BVerfGE_103,21 = NJW_01,679 -882 = www.DFR/BVerfGE)

  101. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkungen der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  102. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar über die Gültigkeit eines internationalen Vertrages nicht mit Wirkung zwischen den Vertragschließenden entscheiden; es ist aber nicht gehindert, mit Wirkung für die Beteiligten am Verfassungsrechtsstreit, dh mit innerstaatlicher Wirkung, über die Gültigkeit eines solchen Vertrages zu befinden, wenn dies als Vorfrage für die Entscheidung eines Verfassungsrechtsstreits von Bedeutung ist. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

  103. Auch eine Verletzung von ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Pflichten kann im Verfassungsrechtsstreit gerügt werden. In einem solchen Falle tritt an Stelle der Bezeichnung eines Artikels des Grundgesetzes gemäß § 64 Abs.2 BVerfGG die Bezugnahme auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, deren Verletzung geltend gemacht wird. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



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