zu Art.5 Abs.2   GG   (6)  
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VI.  Schranken   (Absatz 2)

Allgemeines
  1. Zu den Schranken der Meinungsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 12.07.05, - 1_BvR_2097/02 - Zigeunerjude - = RS-BVerfG Nr.05.027 = www.bverfg.de)

  2. Zu den Schranken des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 22.06.82, - 1_BvR_1376/79 - CSU = NPD Europas - BVerfGE_61,1 = RS-BVerfG 82.012 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine politische Partei unter Androhung von Ordnungsgeld dazu verurteilt wird, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in einen Hausbriefkasten zu unterlassen, solange er mit dem Aufkleber "keine Werbung einwerfen" versehen ist. (vgl BVerfG, B, 01.08.02, - 2_BvR_2135/01 - Flugblattwerbung-REP - = www.bverfg.de)

  4. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgegangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen wrden. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgegangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckte gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt. (vgl.BVerfG, B 14.03.72 - 2 BvR 41/71 - Strafgefangener, BVerfGE 33,1 =E-StA 91,18 -24)

  5. Voraussetzung für die polizeiliche Sicherstellung des belichteten Films eines Pressefotografen, der Zivilfahnder des Landeskriminalamts bei einem Einsatz fotografiert hat, zum Schutz der Funktionsfähigkeit - des entsprechenden Teils - der Polizei sowie des Rechts der betroffenen Polizeibeamten am eigenen Bild ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass Lichtbilder, die Zivilfahnder identifizierbar zeigen, veröffentlicht werden. Dabei sind unschwer erreichbare Informationen, die eine Einschätzung der Gefahrenlage ermöglichen oder verbessern, einzuholen, wenn dies die konkrete Einsatzsituation nicht ausschließt. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  6. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht werden. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  7. Eine Sicherstellung des Pressefilms darf nicht erfolgen, wenn sie nicht erforderlich ist. (vgl OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 - Sicherstellung-Pressefilme - SKZ_02,303/63 (L) )

  8. §§§



    Allgemeine Gesetze

  9. Die durch Art.33 Abs.5 GG gedeckte Regelung des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze um Sinne von Art.5 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673)

  10. Die Rundfunkfreiheit findet ihre Schranken nach Art.5 Abs.2 GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Doch müssen sie dabei dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl BVerfGE_7,198 <205 ff>; stRspr). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, in dessen Interesse es eingeschränkt worden ist. Sie ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob die Grundrechte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. (vgl BVerfG, E, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 - Lebach II - = www.bverfg.de)

  11. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art.5 Abs.2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1, 208 Abs.1 Nr.3 iVm § 102 Abs.1 Nr.4 AO 1977 sind allgemeine Gesetze iSd Art.5 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 06.04.89, - 1_BvR_33/87 - Chiffreanzeige - NJW_90,701 = WM_89,1623 = JuS_90,768 -769 )

  14. Zur Güterabwägung zwischen der Informationsfreiheit und den eine Verfassungsgefährdung abwehrenden Strafvorschriften als allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art.5 Abs.2 GG bei der Einziehung. (vgl BVerfG, B, 03.10.69, - 1_BvR_46_65 - Leipziger Volkszeitung - BVerfGE_27,71 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt auch Gegenäußerungen in der Presse, die der Art eines Presseangriffs und seiner Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung entsprechen (Art.5 Abs.1 und Abs.2 GG; § 193 StGB). (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 1_BvR_9/57 - Schmod-Spiegel - BVerfGE_12,113 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Zur Wahrheitspflicht der Presse. (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 1_BvR_9/57 - Schmod-Spiegel - BVerfGE_12,113 = RS-BVerfG Nr.61.003 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iV mit Art.1 Abs.1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein. (vgl BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 - Caroline von Monaco - BVerfGE_97,125 = NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = www.bverfg.de)

  18. Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1 S.1, 208 Abs.1 Nr.3 AO 1977 genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG unterliegt. Die Vorschriften der §§ 93 Abs.1, 208 Abs.1 Nr.3 iVm § 102 Abs.1 Nr.4 AO 1077 sind allgemeine Gesetze iSd Art.5 Abs.2 GG. Ein über § 102 Aabs.1 Nr.4 AO hinausgehendes Auskunftsverweigerungsrecht von Presseangehörigen kann seine Grundlage ausnahmsweise unmittelbar in Art.5 Abs.1 S.2 GG finden. (Leitsätze des Bearbeiters) (vgl. BVerfG, B 06.04.89 - 1 BvR 33/87 - Chiffreanzeige, NJW 90,701 = WM 89,1623 = JuS 90,768 -769)

  19. §§§



    Jugendschutz

    §§§



    Ehrenschutz

  20. Zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten. (vgl BVerfG, B, 10.10.95, - 1_BvR_1476/91 - Soldaten sind Mörder - BVerfGE_93,266 = NJW_95,3303 -10 = RS-BVerfG Nr.95.023 = DFR-BVerfGE_93,266)

  21. Die Meinungsäußerung, ein Landkreis handele pflichtwidrig und habe eine elternfeindliche Haltung, stellt keine Beldeidigung iSd § 185 StGB dar. (vgl. VGH Kasse, B 26.04.89 - 6 TG 748/89 - Jur-Person-Ehrenschutz, NJW 90,1005 -06)

  22. LF: Eine Plakataktion der Umweltschutzorganisation Greenpeace, bei der unter namentlicher Bezeichnung und Abbildung eines Porträts des Vorstandsvorsitzenden eines deutschen FCKW-produzierenden Unternehmens die FCKW-Produktion des Unternehmens kritisiert wird, stellt keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Vorstandsvorsitzenden dar. (vgl BVerfG, B, 08.04.99, - 1_BvR_2126/93 - Plakataktion - NJW_99,2358 -59 = www.bverfg.de)

  23. Der Nachdruck eines bereits rechtskräftig (hier: vom LG Berlin) als Schmähkritik eingestuften Cartoons in einem Satiremagazin ist jedenfalls dann von dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Art.5 Abs.1 GG gedeckt, wenn diese Maßnahme ein redaktionelles Mittel darstellt, um die Kritik an dem vorangegangenen Urteil zu thematisieren. Die besonders kritische Betrachtung und zusätzliche Kommentierung eines letztlich die Pressefreiheit einschränkenden Urteils durch ein Satiremagazin (hier: Titanic) ist nicht zu beanstanden, da solche Gerichtsentscheidung unmittelbaren und begrenzenden Einfluß auf die eigene zukünftige journalistische Tätigkeit der Zeitschrift haben können. Bei der im Einzelfall erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Art.5 Abs.1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG ist zu beachten, daß in Anbetracht der heutigen Reizüberflutung auch starke Formulierungen - scharfe und abwertende Kritik, Ironie und übersteigerte Polemik - zulässig sein können, wenn der Äußernde damit keine eigennützige Ziele verfolgt und nicht lediglich die betroffene Person herabsetzen, sondern sich im geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit Gehör verschaffen will. (vgl. LG Berlin, U 19.11.96 - 27 O 381/96 - Titanic, NJW 97,1371 -73)

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