Begründung zu § 36 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 34 wird § 36 und auf Euro umgestellt.

Mit der Regelung, die Strafandrohung - auch im Hinblick auf nicht dateimäßige Datenverarbeitung - nur noch für bestimmte schwerwiegende Delikte aufrecht zu erhalten, muß allerdings der Bereich der Ordnungswidrigkeiten ausgeweitet werden, da es grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liegen kann, vorsätzliches Fehlverhalten im Umgang mit personenbezogenen Daten ohne Sanktion zu lassen. Die neue Vorschrift gilt in gleicher Weise für die automatisierte wie die konventionelle Datenverarbeitung.

Die Höhe der Geldbuße wurde gegenüber dem bishergen § 28 Abs.3 verdoppelt.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 31. und 32.- Änderung der §§ 35 und 36:

§§§

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