Begründung zu § 37 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 35 wird § 37 und Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

zu Absatz 1

Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, daß die Verpflichtung der speichernden Stelle zur Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten in Akten nach § 18 übergangsweise nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen sich dies aus gegebenem Anlaß als notwendig herausstellt. Eine generelle Überprüfung vorhandener Altenbestände von Amts wegen kann nicht verlangt werden.

§§§

zu Absatz 2

Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes wird in Absatz 3 festgelegt, daß für die bereits zum Datenschutzregister beim Landesbeauftragten für Datenschutz gemeldeten Dateien keine neue Meldung zu erstatten ist. Diese ist erst dann vorzunehmen, wenn Änderungen in den Dateien auftreten, die dann ohnehin eine Ergänzungsmeldung erforderlich machen würden.

§§§

zu Absatz 3

Bis zu einer bereichsspezifischen Regelung durch Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die in dieser Legislaturperiode des Bundestages vorgesehen ist, wird der Gesetzentwurf grundsätzlich auch für den Justizvollzug gelten. Das ist hinnehmbar, sofern die in § 17 angesprochenen Rechte begrenzt werden. Diese Begrenzunn ist zur Durchführung eines geordneten Vollzugs notwendig.

§§§

zu Absatz 4

Derzeit wird das Landesarchiv nur auf der Grundlage eines Erlasses der Landesregierung aus dem Jahre 1960 geführt; daneben gibt es kommuale Archive auf Kreis- und Gemeindeebene. Damit nicht für diue landesgeschichtliche Forschung unwiderbringliches Marerial verlorengeht, bedarf es einer Übergangsvorschrift, welche die Ablieferung der ansonsten zu vernichtenden Daten an diese Archive bis zum Inkraftreten der gesetzlichen Regelung des Archivwesens sicherstellt.

§§§

zu Absatz 5

Zur Anpassung bereits laufender Verfahren an die teilweise geänderten technischen Anforderungen des § 11 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung von 1 Jahr vor.

§§§

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 32.- Änderungen des § 37:

§§§

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