Begründung zu § 35 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Der Inhalt der Strafvorschriften ist neu geordnet und im Verhältnis zu den Ordnungsvorschriften neu strukturiert. Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig davon, ob es sich um eine datei- oder nichtdateimäßige Verarbeitung handelt, ist künftig nach Absatz 1 nur dann strafbewehrt, wenn es sich um ein qualifiziertes Delikt handelt, der Täter also in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgeht. Die in Satz 1 Nrn 1 und 2 aufgeführten Tatbestände sind den neuen Regelungen dieses Gesetzes angepaßt; die Strafandrohung entspricht der bisherigen Höhe in § 27 Abs.2. Auch der Versuch soll in Zukunft strafbar sein (Satz 3).

§§§

zu Absatz 2

Nach Absatz 2 finden die Strafnormen des Datenschutzgesetzes jedoch nur dann Anwendung, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bundesrechts, mit Strafe bedroht ist. Angesichts des strafrechtlichen Gehalts der Vorschrift wird das bisherige Antragserfordernis bzw. das Antragsrecht des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 27 Abs.3 nicht beibehalten. Die neue Vorschrift wird damit Offizialdelikt.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 31. und 32.- Änderung der §§ 35 und 36:

§§§

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