Einführung
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Vorbemerkungen

Juristische Ausgangslage

Zunehmende Änderungshäufigkeiten und Verweisungsdichte, differenzierte Inkrafttretensregelungen, zeitlich begrenzt geltendes Recht und rückwirkendes Inkraftsetzen von Rechtsvorschriften, machen es dem Rechtsanwender immer schwerer Gesetzestreue zu beweisen. Selbst für den Juristen ist es insbesondere im öffentlichen Recht schon eine Leistung, überhaupt noch das geltende Recht zu finden. Unsere Rechtssetzer macht es sich nämlich sehr leicht indem sie Gesetze und Verordnungen ständig ändern und keine Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die dem Anwender das Einarbeiten erleichtern. Angesichts der Häufigkeit der Änderungen sind auch die Verlage nicht mehr in der Lage aktuelle bereinigte Gesetzestexte zur Verfügung zu stellen. In den seltesten Fällen erfolgt mit der Veröffentlich der Änderungen gleichzeitig eine Bekanntmachungen der Neufassung. Sollte trotzdem mal eine Neubekanntmachung zeitschnell folgen, so kommt es vor, dass sie im Veröffentlichungszeitpunkt bereits wieder überholt ist (1).

Die Änderungswut hat ein Ausmaß angenommen, das unvorstellbar ist. Das zeigt exemplarisch folgendes Beispiel. Mit Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl_I_02,4210) wurde das Einkommenssteuergesetz neu gefasst. Seither (09.09.04) sind keine 2 Jahre vergangen und ein einzelner Paragraph des Einkommenssteuergesetzes wurde bereits an 72 Stellen geändert (2)! Mit einem Schnitt von mehr als 3 Änderungen im Monat schaffen unsere Rechtssetzer keine Ordnung mehr, sondern das Gegenteil, sie schaffen Unordnung. Weil weder der Rechtsanwender noch der Beamte der im Gesetesvollzug arbeitet, in der Lage ist, diesen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die Folge ist, das der Beamte, die Fälle so bearbeitet, wie er sie immer bearbeitet hat und die Vollzugsdefizite weiter steigen.

Angesichts dieser Änderungshäufigkeit und der Tatsache, dass es in den seltesten Fällen Neufassungen gibt, muß der Beamte mit den Kopien der Änderungsgesetzen arbeiten, was sehr umständlich, zeitraubend und teuer ist. Auch hier zeigt sich, dass die herkömmliche Veröffentlichungspraxis in Gesetzesblättern, dieser Entwicklung nicht mehr gewachsen. Hier kann das Internet mit der Seitenbeschreibungssprach HTML und der Frametechnik entscheidende Hilfe leisten. Das versuche ich mit meiner Datenbank zu belegen.



Zielvorgabe

Ziel meines Bemühungen ist es, dem Rechtsanwender alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die man zur Lösung eines Rechtsproblemes braucht. Da das Papier als Informationsträger, den heutigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, konnte nur die Seitenbeschreibungssprache HTML mit der Frametechnik und der Möglichkeit Hypertextlinks zu definieren, eine angemessene Problemlösung bieten. Dieser Lösungsansatz hat gegenüber der herkömmlichen Arbeitsweise des Juristen folgende Vorteile:

Dabei habe ich mich bemüht, mich nicht zu weit von der gewohnten, durch Papier geprägten, Arbeitsweise des Juristen zu entfernen. Jederzeit kann nicht nur der gewünschte Paragraph, sondern auch die nachfolgenen und vorhergehenden Paragraphen eingesehen werden und die systematische Stellung der Vorschrift im Gesetz erfasst werden. So habe ich insbesondere die vielfach im Internet zu beobachtende Atomisierung von Gesetzestexten vermieden, wo lediglich der gewünschte Paragraph angezeigt wird und sehr viel Aufwand erforderlich ist um die systematische Stellung einer Vorschrift zu erfassen.

§§§



Nutzungsvoraussetzungen

1.1   Hardware

Die Datenbank kann auch auf älteren Rechnern betrieben werden. Besondere Hardwarevoraussetzungen sind nicht erforderlich. Als Arbeitsspeicher wird wenigstens 128 MB RAM empfohlen.

Für einen optimales Arbeiten ist der Einsatz eines Monitors erforderlich, der wenigstens 1024 x 768 Punkte auflöst. Nur dann sind alle Frames in vollem Umfang sichtbar. Der Monitor sollte auch wenigstens 17 Zoll groß sein. Ich arbeite an einem 19 Zoll Monitor.



1.2  Software

Die Datenbank ist für den Einsatz des Internet-Explorers 4.x und 6.0 der Firma Microsoft optimiert.

Der Communicator von Netscape 4.x stellt leider Tabellen nicht immer fehlerfrei dar, so daß es zu unschönen Verschiebungen der Randstriche kommen kann. Erst ab der Version 7.2 kann man auch mit Netscape recht gut arbeiten. Ähnliches gilt für Mozilla 1.7.3 und Firefox 1.0

Bei Firefox kommen zwar gelegentlich noch Darstellungsfehler vor, es bietet aber die ausgefeilteste Volltextsuche von allen Browsern und ermöglicht wie Opera und Nescape "tabed-browsing". Dabei können unterschiedliche Rechtsgebiete der Datenbank gleichzeitig in unterschiedlichen Registerkarten geladen werden, was eine komfortabeles gleichzeitges Arbeiten in mehrerern Rechtsgebieten ermöglicht.

Auch mit Opera kann zufriedenstellend gearbeitet werden. Leider wurden die Satzzählerzahlen und Fußnoten in der Version 6.0 noch falsch dargestellt, was etwas störend auf mich wirkte. Seit der Version 7.11 habe ich diesen Fehler allerdings nicht mehr beobachtet. Die erheblichen Geschwindigkeitsvorteile von Opera haben seit den Versionen 6.0 des Explorers und 7.0 von Netscape etwas abgenommen.



1.3  Internetanschluss

Mit der Datenbank kann auch "offline" gearbeitet werden. In diesem Fall funktionieren die Links ins Internet nicht. Mann kann also nicht auf Sekundärinformationen zugreifen (zB Oginalurteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, im Internet veröffentlichte Aufsätze usw).

Verfügt man über eine T-DSL-Anschluss ins Internet, führen die Links ins Internet dazu, daß sekundenschnell die Sekundärinformationen auf den Bildschirm gezaubert werden.

§§§



2.   Grundsätzliches
2.1   Bildschirmeinteilung (Frames)
2.1.1   Darstellung in Frames

Ziel der Datenbankkonzeption war es dem Nutzer eine optimale Information unserer immer komplexer werdenden Rechtsordnung zu ermöglichen. Angesichts der hohen Verweisungsdichte unserer Gesetze und der zunehmenden Bedeutung von Sekundärinformationen war dieses Ziel nur mit der Frame-Technik zur erreichen. Mit der Frames-Technik (zu deutsch Rahmen-Technik) ermöglicht HTML die Seitenbeschreibungssprache des Internets, den Bildschrimbereich in einzelne Fenster (Rahmen) aufzuteilen, so daß in jedem Fenster unterschiedliche Informationen angezeigt werden können. Durch diesen Trick können gleichzeitig die zur Auswahl stehenden Gesetze, das Inhaltsverzeichnis eines ausgewählten Gesetzes, der Text eines ausgewählten Paragraphen und einen Text auf den verwiesen wird am Bildschirm dargestellt werden.

Angesichts dieser hohen Zielvorgabe ist für eine optimale Darstellung der SaDaBa ein Monitor erforderlich, der 1024 x 768 Punkte auflöst. Dadurch ist es möglich den Bildschirm in sechs Frames (Fenster) zu teilen. Insgesamt wird der Bildschrim in drei Spalten aufgeteilt. Die erste Spalte enthält drei Frames, die 2.Spalte zwei Frames und die 3.Spalte lediglich einen Frame.

§§§


2.1.2.  Schemazeichnung der Bildschirmaufteilung

ständig verfügbare Links

Nebenfenster (groß)

dient zur Darstellung der

  1. Sekundärinformationen wie Verweisen, Motiven, Rechtsprechungshinweisen, Anmerkungen usw).


  2. als Auswahlfenster (zB für die Lexikas und Rechtssprechungssammlungen).

Auswahl

dient zur
Darstellung
des Inhalts
einer ausgewählten
Rechtsgebietes
und steuert
den Inhalt im
"Inhaltsfenster"
und teilweise im
Hauptfenster
(Lexikas + RsprS).















Nebenfenster (klein)

dient zur Darstellung

  1. der alphabetischen Gesetzesauswahl
  2. sonstiges Auswahlfenster

Inhaltsfenster (U)

dient

  1. zur Darstellung des Inhaltsverzeichnisses von Gesetzen, Verordnungen, Rechtsprechungs- und Motivsammlungen


  2. steuert den Inhalt im Hauptfenster.




Hauptfenster (U)

dient

  1. zur Darstellung des Hauptinhalts (zB Gesetzestexten, Motiven, Leitsätzen und Textauszügen aus der Rechtsprechungssammlung).

  2. und steuert den Inhalt im Nebenfenster durch Anklicken eines Links.

  3. dient teilweise auch als Auswahlfenster für die Inhaltsverzeichnisse von Rechtsprechungssammlungen und Lexikas.

§§§




2.1.3  Funktionen der einzelnen Frames

Die Fenster in der 1. Reihe dienen folgenden Zwecken:

  1. Im obersten Fenster stehen Standard Links zur Auswahl, die immer zur Verfügung stehen und erlauben jederzeit auf die Homepage (Eingangsseite der SaDaBa), die E-Mail-Funktion, die Hilfe-Funktion und die lokale Suchfunktion zuzugreifen. Darüberhinaus kann hier jederzeit das Impressum aufgerufen sowie der Bearbeitungsstand der Datenbank abgefragt werden. Nicht zuletzt können über (i) datenbankfremde Informationen wie BGBl, Amtsbl, Links ins Internet usw aufgerufen werden und die Volltextsuche für die Gesamtdatenbank aktiviert werden (zZ noch nicht implementiert).

  2. Im darunter liegenden Fenster Nebenfenster (klein) dient primär zur Aufnahme der datenbankspezifischen Abkürzungen (Abk) und der alpabetischen Gesetzesauswahl (GesS). Darüberhinaus können dort auch datenbankfremde Informationen zur Auswahl angeboten werden (i) wie Telefonverzeichnisse, BGBl, Amtsbl, und Links ins Internet.

  3. Im dritten Fenster dieser Reihe werden nach Auswahl einer Alternative im Auswahlfenster das entsprechende Inhaltsverzeichnisse (von Gesetzen, Fundstellensammlungen usw) angezeigt. Durch einen Mausklick auf eine Position des Inhaltsverzeichnisses wird die gewünschte Information ins Hauptfenster geholt. Löst man im Hauptext ein Link aus erscheint die gewünscht Information im darüberliegenden Nebenfenster.

§§§

In der zweiten Reihen befinden sich das Nebenfenster und das Hauptfenster. Sie dienen folgenden Zwecken:

  1. Im Hauptfenster wird die Hauptinformation angezeigt. Der Fensterinhalt wird in der Regel über das Inhaltsverzeichnis und teilweise über das Auswahlfenster gesteuert (externe Steuerung). Nachdem ein Dokument im Hauptfenster geladen ist, kann der Inhalt des Hauptfensters auch zusätzlich über die Steuerungselemente des jeweiligen Dokumentes im Hauptfenster gesteuert werden (interne Steuerung).

  2. Im Nebenfenster erscheinen im Regelfall nur Informationen, wenn im Hauptfenster ein Link zu Sekundärinformationen ausgelöst wird. Verweist zB eine Paragraph auf an anderes Gesetz oder eine andere Vorschrift erscheint nach dem Auslösen des entsprechenden Links die gewünschte Information im Nebenfenster. Durch die Steuerungselemente des Dokumentes im Nebenfenster (interne Steuerung) kann der Inhalt des Nebenfensters selbständig gesteuert werden.

    Diese Anordnung ermöglicht es somit unterschiedliche Paragraphen eines Gesetzes oder unterschiedlicher Gesetze gleichzeitig am Bildschirm darzustellen.

In der dritten Reihe befinden sich das Auswahlfenster. Je nach ausgewählter Datenbank werden hier je nach Informationsanfall uU im mehreren Ebenen, die datenbankspezifischen Informationen zur Auswahl angeboten (Gesetze, Fundstellensammlungen, Entscheidungsjahrgänge, Literatursammlungen usw) Durch Anlicken eines Angebotes wird das jeweilige Inhaltsverzeichnis im "Inhaltsfenster" oder "Hauptfenster" angeboten, von wo aus dann der Inhalt des Hauptfensters bzw des Nebenfensters gesteuert werden kann.

§§§


2.1.4  Vorteil der Oberfläche

Hypertext in Verbindung mit der Frames-Technik erlaubt es komplexe Rechtsbeziehungen in einer bisher nicht bekannten Schnelligkeit zu erfassen. Darüberhinaus kann in bisher nicht dargewesene Art und Weise zusätzlich Sekundärwissen in den Entscheidungsprozeß einfließen. Teilweise kann sogar durch externe Links auf den Text von Orginalurteilen oder sonstige Informationen zugegriffen werden.

Mein Ziel ist es im Laufe der Zeit alle rechtsrelevanten Informationen zu den einzelnen Rechtsgebieten anzubieten. Hat man erst einmal die Funktionen der einzelnen Frames erfaßt, kommt man mit der Oberfläche gut zu recht und eine neue Dimension juristischen Arbeitens beginnt.

§§§

2.1.5  Darstellung ohne Frames

Von einer Darstellung des Datenbankinhaltes ohne Frames wurde abgesehen. Sie bietet lang nicht die Übersichtlichkeit der Darstellung mit Frames und ist wesentlich umständlicher zu bedienen. Ziel dieser Datenbank ist es dem Nutzer optimale Arbeitsbedingungen und Übersichtlichkeit zu gewähren. Das ist zur Zeit nur mit der Frame-Technik möglich.

§§§


2.2   Steuerungselemente
2.2.1   Hypertextlinks

Ein Hypertextlink ist eine definierte Sprungmarke, die durch einen Mausklick ausgelöst wird und den verwiesenen Text auf den Bildschirm holt. Je nach der Performance des Internetanschlusses und der Größe der Datei, kann das einige Sekunden dauern. Der verwiesene Text wird dann je nach den Umständen des Einzelfalles in demselben Fenster oder zusätzlich im Nebenfenster angezeigt.

Farbcode der Hypertext-Links



  1. Links in Gesetzes- + Verordnungstexten
    Wird in einem Gesetz oder einer Verordnung auf eine andere Vorschrift verwiesen,ist dieser Verweis als Link ausgebaut. Durch einen Mausklick auf den Link erscheint die verwiesen Stelle im Nebenfenster. Primär und Sekundärinformation können gleichzeitig eingesehen werden.

    Soweit in Gesetzen oder Rechtsvorschriften Begriffe definiert werden, sind diese Begriffe auch als Hypertext-Links ausgestaltet, so daß jederzeit die rechtliche Definition dieses Begriffes durch einen Mausklick in das Nebenfenster geholt werden kann.

    Nicht zuletzt sind die Textmarken für Fußnoten (F) (1) (2) ..., Motive (M) (1) 1a, Rechtsprechungshinweise (R), Anmerkungen (A) und die Hiweise auf Ordnungswidrigkeitstatbestände (Ow) und Straftatbestände (Strafe) als Links ausgebaut. Löst man den Links aus erscheint im Nebenfenster der dazugehörende Text.

  2. Links in Stichwortverzeichnissen, Lexikas und der Einführung
    Dort werden Links durch einen roten Pfeil Verweis gekennzeichnet der auf das nachfolgende Wort als Stichwort verweist. Durch einen Mausklick auf den Pfeil wird die verwiesene Stelle auf den Bildschirm geholt.

§§§



2.2.2   Schaltzeilen

Schaltzeilen sind an der gelben Hintergrundfarbe zu erkennen.

Es gibt zwei Arten von Schaltzeilen.

  1. Schaltzeilen zur Dokumentensteuerung

  2. In Schaltzeilen am Anfang und Ende eines Dokumentes (Datei) sind die Links zusammengefasst, die dazu dienen den Inhalt in einem Frame (Fenster) zu steuern.Um die Ladezeiten eines Dokumentes möglichst kurz zu halten wurden längere Texte in verschiedene Dateien aufgeteilt und mit Hypertext-Links zu Dokumentenketten verknüpft. Zahlen auf der Schaltzeile symbolisieren, dabei Paragraphen und ermöglichen so schnell die einzelnen Dokumente einer Dokumentenkette aufzurufen. Über die Schaltzeilen kann man durch diese Dokumentenketten manöverieren ohne auf das Inhaltsverzeichnis angewiesen zu sein (interne Steuerung).

    Beispiel:
    Schaltzeile Dokumentenanfang

    Beispiel:
    Schaltzeile Dokumentenende

    Bedeutung der Schaltzeichen

    Die Steuerungs- oder Schaltelemente sind als Quick-Infos ausgebaut. Lassen Sie den Mauszeiger auf einem Elemtent ruhen, erscheint ein Quick-Info mit einem erläuternden Funktionshinweis.

    Bedeutung der Steuerungselemente

    Durch einen Mausklick auf die Schaltsfläche [ I ] (für Inhaltsverzeichnis) kann auch bei der internen Steuerung zusätzlich das Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster geladen werden. Bei größeren Gesetzen wird dabei jeweils der Teil des Inhaltsverzeichnisses angezeigt der zu dem konkreten Dokument im Hauptfenster gehört.

    [ Index ] erlaubt das laden eines Stichwortverzeichnisses zu einem Gesetz in das Nebenfenster. Die Stichwort dort sind als Link ausgebaut und so kann halbsatzgenau auf die entsprechenden Gesetzesquelle zugegriffen werden.

    §§§



  3. Schaltzeilen zu Sekundärwissen

    Teilweis wird auf der Titelseite eines Gesetzes auf Sekundärwissen hingewiesen. Dabei kann es sich um Links zu Motiven, Rechtsprechungs- und Literaturhinweise zu einem Gesetzes handeln.

    Beispiel:
    Schaltzeile auf der Titelseite des BauGB

    Schaltzeile paragraphenorientiertes Sekundärwissen

    Gibt es zu einem konkreten Paragraphen Sekundärwissen in der Datenbank, befindet sich am Ende des Paragraphen eine Schaltzeile mit der das Sekundärwissen in das Nebenfenster geladen werden kann.

    Beispiel:
    Schaltzeile zu Art.17   GG

    Bedeutung der Steuerungselemente

    §§§



2.2.3   Bildlaufleiste

Durch ziehen des Vierecks auf der rechten Bildlaufleiste kann in jedem Fenster der sichtbare Ausschnitt eines Dokumentes zeilengenau gesteuert werden. Zeilenweise kann der sichbare Teil des Dokuments durch einen Klick auf den unteren oder oberen Pfeil verändert werden

Warnung vor einem Klick oberhalb oder unterhalb des Vierecks. Beim Auslösen dieser Funktion wird der Ausschnitt um mehr als eine Seite verändert, so daß ganze Paragraphen übersprungen werden können.

Klick auf das obere Dreieck verändert den Ausschnitt um mehrere Zeilen nach oben –>
 

mit ziehen des Steuerungsvierecks kann der Ausschnitt stufenlos verändert werden –>
 
 
 
 
 
 
 
Klick auf das untere Dreieck verändert den Ausschnitt um mehrere Zeilen nach unten –>

Bildlaufleiste

Will man sich ein ganzes Dokument ansehen, empfehle ich das Steuerungsviereck langsam zu ziehen oder einen Dauerklick auf das untere oder obere Dreieck.

§§§



2.2.4   Zurück und Vor-Schaltfläche des Browsers

Jede durch einen Mausklick verursachte Veränderung auf dem Bildschirm kann mit der Zurück-Schaltfläche des Browsers wieder rückgängig gemachte werden. Das gilt auch für mehrere veranlasste Veränderungen. Durch Betätigung der Vor-Schaltfläche kann die einzelnen rückgängig gemachten Schaltvorgänge ihrerseits wieder rückgägngig gemacht werden.

§§§



2.3 Änderungen gegenüber Orginallayout (frisierte Texte)
2.3.1 Gesetzessammlung (G)

Die Texte sind nicht im Orginal-Layout abgebildet. Um die Lesbarkeit zu erhöhten und eine optimale EDV-Behandlung sicherzustellen, wurden sie wesentlich überarbeitet. Im einzelnen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

§§§

2.3.2 Rechtsprechungssammlung (R) (RS)

§§§

2.3.3 Motivsammlung (M)
  1. Wie in der Gesetzessammlung wurde der Punkt (.) als Satzendekennzeichen monopolisiert. Abkürzungen werden deshalb ohne Abkürzungspunkt dargestellt (aF) oder der Abkürzungspunkt wird in das Wortinnere verlagert (Abs.1, 12.Januar)

§§§



3. Inhalt
3.1   Gesetzesammlung
3.1.1   Grundsätzliches

Neben der Originalüberschrift (schwarz) sind alle Gesetze und Verordnung mit einem Kurznamen und einer Abkürzung (rot) versehen. Soweit diese nicht amtlich sind, werden sie mit (n-amtl) gekennzeichnet. Ist der Gesetzestext mit einer amtlichen Fußnote versehen kann durch einen Mausklick auf das Hinweiszeichen (aF) die amtliche Fußnote ins Nebenfenster geladen werden.

Beispiel:
Titelblatt Arbeitsteilzeitgesetz

Die Kurznamen ermöglichen, die Darstellung in einer Zeile, was die Lesbarkeit in Auswahlmenüs wesentlich erhöht. In der alphabetischen Gesetzesübersicht werden die Gesetze im Regelfall mit ihrem amtliche oder von mir vergebenen Kurznahmen aufgeführt.

Umfangreichere Gesetzestexte wurden in mehrere Dokumente (Dateien) aufgeteilt, die durch Hypertextlinks miteinander verknüpft sind. Am Anfang und Ende eines Dokumentes befindet sich deshalb eine gelb unterlegte Link Schaltzeile mit Hypertextlinks, die es ermögliche die vorangehenden oder nachfolgenen Dokumente aufzurufen..

Kapitelüberschriften werden farblich (blau) unterlegt und sind bei einem mehrstufigen Gliederung in unterschiedlicher Schriftfarbe gehalten. Siehe Teil 4 Ausstattungsdetails Link Hintergrundfarben.

Längere Kapitelübeschriften werden soweit wie möglich, auf ein aussagekräftiges Schlagwort reduziert. Dadurch wird die Lesbarkeit wesentlich erhöht, da die Kurzbegriffe meist aus dem Zusammenhang heraus verständlich sind. Läßt man den Mauszeiger auf der Überschrift liegen erscheint ein Link Quickinfo mit der Originalüberschrift des Gesetzes. Deckt sich das Quickinfo mit der Kapitelüberschrift, wurde die Originalüberschrift verwendet.

In der Paragraphen-Überschrift wird Paragphenzeichen und Zahl durch einen Tiefstrich verbunden. Das hat den Vorteil, dass in der Volltextsuche durch eine entsprechende Gestaltung der Suchanfrage direkt die gesuchte Paragraphenüberschrift angesprungen werden kann und nicht auch die Verweise auf diesen Paragraphen angezeigt werden.

Jeder neue Satz und jeder durch Semikolon getrennte Halbsatz eines Paragraphen beginnt am Zeilenanfang und wird mit Satzzählerzeichen versehen. Halbsätze werden mit 1a, 1b gekennzeichnet. Das ermöglicht ein genaues Zitieren des Paragraphen und ihm Rahmen der Verlinkung ein genaues Anspringen jedes Satzes bzw Halbsatzes. Dadurch wird wiederum der Leseaufwand reduziert und ein schnelleres Erfassung des Regelungsgehaltes ermöglicht.

Die übrigen Details der Änderungen gegenüber dem Originaltext ergeben sich aus Link Ziffer 2.3.1 der Einführung.

§§§



3.1.2   Bund

Die Datenbank enthält zur Zeit ca 350 Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich des Bundes. Der weitere Ausbau ist vorgesehen. Im Regelfall werden neue Gesetze nur aufgenommen wenn Bekanntmachungen von Neufassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Der genaue Ausbauszustand ist über die Eingangszeite oder die Info-Box unter dem Stichwort "Ausbau-Bund" zu erfahren. Dort sind alle Gesetze und Verordnungen aufgezählt die sich in der Datenbank befinden. Darüberhinaus wird auf die aktualität und die Verlinkung hingewiesen.

Beispiel:
Ausbaustand-Bund

Auch die Änderungen der in die Datenbank aufgenommenen Gesetze werden jahrgangsweise dokumentiert. So kann man auf der Eingangsseite der Datenbank die Änderungen der Gesetze und Verordnungen erfahren und sich über den Inkrattretens-Zeitpunkt informiern. Die geänderten Gesetze sind dort in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Beispiel:
Geänderte Vorschriften-Bund

§§§



3.1.3   Saarland

Die Datenbank enthält zur Zeit ca 180 Gesetze und Verordnungen aus dem Saarland. Der weitere Ausbau ist vorgesehen. Im Regelfall werden neue Gesetze nur aufgenommen wenn Bekanntmachungen von Neufassung im Amtsblblatt veröffentlicht werden.

Der genaue Ausbauszustand ist über die Eingangszeite oder die Info-Box unter dem Stichwort "Ausbaustand" Ausbau-Saar zu erfahren. Dort sind alle Gesetze und Verordnungen aufgezählt die sich in der Datenbank befinden. Darüberhinaus wird auf die Aktualität und die Verlinkung hingewiesen.

Beispiel:
Ausbau-Datenbank-Saarland

Auch die Änderungen der in die Datenbank aufgenommenen Gesetze werden jahrgangsweise dokumentiert. So kann man auf der Eingangsseite der Datenbank unter dem Stichwort "Saar-2004" die Änderungen der Gesetze und Verordnungen erfahren und sich über den Inkrattretens-Zeitpunkt informiern. Die geänderten Gesetze sind dort in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Beispiel:
Geänderte Vorschriften-Saarland-2004

§§§



3.1.4   Synopsen

Die Datenbank stellt standardmäßig zwei Arten von Synopsen zur Verfügung.

  1. Neues Recht-altes Recht
    wenn Neufassungen eines Gesetzes herauskommen und das Vorgängergesetz bereits in die Datenbank aufgenommen war werden entsprechende Synopsen (Sy) zur Verfügung gestellt.

  2. Beispiel:
    Saarländisches Denkmalschutzgesetz 1977-2005

  3. Bundesrecht-Landesrecht
    Gibt es auf einem Gebiet sowohl ein bundesrechtliches wie ein landesrechtliches Gesetz kann über das Kürzel (Sy) die synoptische Darstellung aufgerufen werden.

    Beispiel:
    Datenschutzgesetze Bund-Land

Auf der Eröffnungsseite in dem linken Auswahlmenü befindet sich in der oberen Schaltzeile das Stichwort [ Synopse ] über das eine Funktion aufgerufen werden kann, in der jedes Gesetzes der Datenbank mit jedem beliebigen anderen Gesetz synoptisch gegenüber gestellt werden kann.

Beispiel:
Allgemeine Synopsenfunktion

§§§



3.2   Motivsammlung
3.2.1   Grundsätzliches

Bei der Motivsammlung habe ich mich bemüht, weitgehend das Orginallayout der Bundestags-Drucksache bzw der Landtagsdurchsachen zu übernehmen. Die Durchsachen sind mit einem Inhaltsverzeichnis ausgestattet. Lediglich wenn direkt von einem Paragraph aus die ihn betreffende Begründung aufgerufen wird,steht kein Inhaltsverzeichnis zur Verfügung. Um die Drucksachen mit Inhaltsverzeichnis auf den Bildschirm zu holen, müssen sie entweder von der Titelseite eines Gesetzes geladen werden ober über die Info-Box Motive Land oder Motive Bund aufgerufen werden.

Beispiel:
Motive zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

§§§



3.2.2   Bund

Zum Bundesrecht gibt es zur Zeit 16 Bundestagsdrucksachen, die allerdings noch nicht alle mit den Gesetzestexten verlinkt sind. Während ein Klick auf den Namen die Motive ins Hauptfenster geladen werden, werden sie durch einen Klick auf die Schaltfläche (>) ins Nebenfenster geladen.

Inhaltsverzeichnis Motive-Bund

§§§



3.2.3   Saarland

Zum Landesrecht gibt es zur Zeit 9 Landtagsdrucksachen, die bereits alle mit den Gesetzestexten verlinkt sind. Während ein Klick auf den Namen die Motive ins Hauptfenster geladen werden, werden sie durch einen Klick auf die Schaltfläche (>) ins Nebenfenster geladen.

Inhaltsverzeichnis Motive-Saarland

§§§



3.3   Rechtsprechungssammlungen
3.3.1   Grundsätzliches

Unter derselben Oberfläche in denen die Gesetze präsentiert werden, stehen auch verschiedene Rechtssprechungssammlunge zur Verfügung, die gerade neu geordnet werden.

Die Entscheidungen werden über als Link ausgebaute Veröffentlichungsnummern erschlossen. Die Veröffentlichungsnummern ist als sprechender Schlüssel ausgebaut. Die beiden Zahlen vor dem Punkt weisen auf das Erscheinungsjahr der Entscheidung hin. Alle Veröffentlichungen eines Jahres werden durchnummeriet. Das geschieht mit den drei Zahlen nach dem Punkt. So bedeutet 03.001 die erste in der Datenbank gespeicherte Entscheidung aus dem Jahre 2003 und 71.012 die zwölfte Entscheidung aus dem Jahre 1971.

Die Rechtsprechungssammlungen sind alle nach folgendem Schema aufgebaut.

  1. Die Inhaltsverzeichnisse der einzelnen Jahrgänge [ Jahrgang ] werden zeitlich sortiert dargeboten. Der laufende Jahrgang in absteigender Sortierung und die übrigen Jahrgänge in aufsteigender. Dadurch erscheinen die neuesten Urteile an vorderster Stelle.

  2. Über den Link Gesamtausgabe können alle Entscheidungen der Sammlung zu einem Gericht geladen werden. Da diese Dateien sehr groß sind, kann es je nach Qualität des Internetzugangs zu länderen Ladezeiten kommen.

  3. Zusätzlich kann man sich jahrgangsweise die Entscheidungen auch nach Stichworten
    [ Stichworte ] und Adressaten [ Adressaten ] sortieren lassen. Als Adressat suche ich mir die Stelle aus, für die die Entscheidung am wichtigsten ist. Kann ich eine Entscheidung nicht eindeutig zuorden erscheint sie unter dem Adressat alle.

  4. Über die Jahrgangszahlen [ 2003 ] und [ 2005 ] kann der jeweilige vorhergehende und der nachfoglende Jahrgang aufgerufen werden.

  5. Die Obersten Bundesgerichte veröffentlichen inzwischen ihre Entscheidung auch im Internet. So sind zwischenzeitlich die neueren Entscheidungen mit den Originalurteilen verlinkt (BVerfG, BVerwG). Urteil mit Links ins Internet sind in den zeitlich geordneten Jahresübersichten mit (Li) gekennzeichnet.

  6. Befinden sich Textauszüge (Zitate) in der Datenbank, sind diese mit einer eigenen Überschrift versehen und an dem Z- mit nachfolgender Zahl (Z-431) zu erkennen. Die Textauszüge können direkt angesprungen werden.

  7. Rezessionshinweise sind an dem R- mit nachfolgender Zahl (R-101) zu erkennen.

  8. Teilweise (im Aufbau) können die Leitsätze auch nach Rechtsgebieten systematisch geordnet aufgerufen werden. In diesem Fall werden die zur Verfügung stehenden Rechtsgebiete im Inhaltsfenster zur Auswahl angeboten. In diesem Fall sind alle Entscheidungen zu einem Rechtsgebiet in einer Datei zusammengefasst

Beispiel:
Sammlung-öffentliches Recht-Saarland (SörS) in neuem Fenster

Die Rechtsprechungshinweise werden in Zukunft in folgenden vier Sammlungen präsentiert.

3.3.2   Bundesverfassungsgericht (RS-BVerfG)

Die Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (RS-BVerfG) enthält zur Zeit die Leitsätze von ca 700 Entscheidungen von 1951 bis 2004. Sie wird laufend aktualisiert. Ich habe mich bemüht die wichtigsten Entscheidungen in die Datenbank aufzunehmen.

Seit 1998 werden die Entscheidungen des BVerfG im Internet veröffentlicht. Seither sind alle Leitsätze mit dem Originalurteil verlinkt. Auch ältere Entscheidung sind häufig mit den Internetveröffentlichen des Institutes für öffentliches Recht der Universität Bern, Deutsches-Fall-Recht verlinkt.



Beispiel:
BVerfG Jahrgang 2004

§§§



3.3.3   Bundesverwaltungsgericht (RS-BVerwG)

Die Leitsatzsammlung des Bundesverwaltungsgerichts wird gerade neu aufgebaut.Es befinden sich etwa ca 1000 Entscheidungen von 1953 bis heute in der Datenbank. Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlich seine Entscheidungen seit 2002 im Internet. Zur Zeit werden die Leitsätze mit den Originalurteilen verlinkt.

Ein rechtsgebietsorientierter Zugriff auf die Entscheidungen befindet sich im Aufbau. Dasselbe gilt für den Zugriff nach Adressaten und Stichworten.

§§§



3.3.4   Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)

Die Sammlung öffentliches Recht Saarland umfasst zur Zeit ca 4000 Entscheidungen der saarländischen Gerichte zum öffentlichen Recht von 1954 bis 2003. Die Entscheidunge werden leider sehr spät veröffentlicht, so daß ich immer ein Jahr im Rückstand bin. Über die veröffentlichten Entscheidungen hinaus befinden sich etwa 100 nicht veröffentlichte Entscheidungen in der Datenbank, die aus meiner eigenen Gerichtspraxis stammen.

Hier ist die Sortierung nach Adressaten und Stichworten bereits implementiert. Darüber hinaus ist ein an Rechtsgebieten orientierter Zugriff auf die Entscheidungen möglich.

Beispiel:
SörS Jahrgang 2003

Sämtliche Anmerkungen sind in einem Inhaltsverzeichnis zusammengefasst, das über die Info-Box zu erreichen ist.

§§§



3.3.5   Sonstige Gerichtsentscheidungen

Der Verfasser verfügt noch über mehrere hundert Entscheidungen von Gerichten aus anderen Bundesländern, die in einer Sammlung zusammgefasst werden sollen. Diese Aufgabe wurde aber zurückgestellt bis die Sammlung des BVerwG kompletiert ist.

§§§



3.4   Literatursammlung
3.4.1   Grundsätzliches

Die Literaturfundstellensammlung werden über Veröffentlichungsnummern erschlossen. Die Veröffentlichungsnummern ist als sprechender Schlüssel ausgebaut. Die beiden Zahlen vor dem Punkt weisen auf das Erscheinungsjahr der Veröffentlichung hin. Alle Veröffentlichungen eines Jahres werden durchnummeriet. Das geschieht mit den drei Zahlen nach dem Punkt. So bedeutet 99.001 die erste in der Datenbank gespeicherte Veröffentlichung aus dem Jahre 1999 und 00.034 die vierunddreizigste Veröffentlichung aus dem Jahre 2000.

Vereinzelt, wenn die Aufsätze im Internet veröffentlich werden ist die Literatursammlung mit einem Link ins Internet ausgestattet, so daß sie direkt auf den Bildschirm geholt werden kann. Da leider diese Veröffentlichungen sich zeitlich als sehr umbeständig herausgestellt haben, verlinke ich nur noch ins Humbold-Forum-Recht und in die JurPC.

§§§



3.4.2   Saarländische Veröffentlichungen

Die Sammlung besteht hauptsächlich aus den in der Saarländischen Kommunalzeitung (SKZ) erschienenen Aufsätzen. Darüberhinaus enthält sie auch andernorts veröffentliche Aufsätze zu saarländischen Recht. Sie wird erschlossen durch ein alphabetisches Verfasserregister aus dem die einzelnen Veröffentlichungen durch Anklicken der Veröffentlichungsnummer aufgerufen werden können.

Beispiel:
Verfasser Saarländische Veröffentlichungen

Teilweise gibt es auch zu einzelnen Rechtsgebieten Rechtsprechungssammlungen wie zum Kommunalrecht, Baurecht, Datenschutzrecht und Medienrecht.

Beispiel:
Medienrecht

Die Literatursammlungen werden zu Zeit nicht gepflegt, da der weitere Ausbau der Gesetzessammlung und der Ausbau der Rechtsprechungssammlungen zur Zeit im Vordergrund steht.

§§§



3.4.3   Sonstige Literatursammlungen

Die sonstigen Literatursammlungen beschränken sich zur Zeit auf das Baurecht, IT-Recht und Datenschutzrecht. Bisher ging es primär darum um datenbanktechnisch eine Plattform für das Einbinden derartiger Informationen zu schaffen.

Beispiel:
Datenschutzrecht

Der weitere Ausbau ist vorläufig zurückgestellt.

§§§



3.5 Lexikas

Nach und nach werden zu den einzelnen Rechtsgebieten Lexikas aufgebaut. Die Lexikas bestehen aus den Stichwortverzeichnissen der einzelnen Gesetze und Verordnungen eines Rechtsgebietes. Sie werden durch Texte ergänzt die auf wichtige Konkretisierungen von Rechtsbegriffen hinweisen, die die Gerichte erarbeitet haben. Die Lexikas sind über die Info-Box (i) zu erreichen. Dabei wird je nach den Gegebenheiten Bundes- und Landesrecht in einem Lexikon zusammengefasst und die verschiedenen Rechtsgrundlagen mit den entsprechenden Gesetzestexten verlinkt.

Beispiel:
Lexikon zum Beamtenrecht (im Aufbau)

Die Lexikas sollen den Einstieg in ein Rechtsgebiet erleichtern, indem sie auf alle Rechtsgrundlagen zu einem Begriff hinweisen. Die Lexikas sind als Gegenmittel zur zunehmenden Komplexität unserer Rechtsordnung gedacht.

Zur Zeit werden Lexikas zum Beamtenrecht, Kommunalrecht, IT-Recht und Ausländerrecht aufgebaut.

§§§



3.6 Abkürzungen

Es gibt Abkürzungsverzeichnisse zu folgenen Bereichen

  1. Datenbank

  2. Allgemeine

  3. Vorschriften

  4. Zeitschriften

  5. Gerichten

  6. Bundesländer

  7. Fundstellensammlung

Die Abkürzungsverzeichnisse können sowohl über die ständig zur Verfügung stehenden Links (Abk) als auch über die Info-Box (i) aufgerufen werden.

§§§



3.7 Sonstiges

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3.8 Fachwörterbuch-Verwaltung

Das Fachwörterbuch-Verwaltung stellt eine kleine Anzahl französischer Fachausdrücke zu dem Thema Verwaltung und Recht zur Verfügung. Sie sind als Hilfe zum ersten Einstieg in die Französische Verwaltungssprache gedacht.

Beispiel:
Fachwörterbuch-Deutsch-Französisch

Das Fachwörterbuch gibt es auch in einer systemtisch nach Themengebieten geordneten Auswahl, so daß man sich themenorientiert einarbeiten kann.

Beispiel:
Fachwörterbuch-systemtisch

Nicht zuletzt wird es um ein Abkürzungsverzeichnis häufig verwendeter deutscher und französischer Abkürzungen ergänzt.

Beispiel:
Fachwörterbuch-Abürzungen

Das Fachwörterbuch kann nur über die Info-Box aufgerufen werden.

§§§



3.9   Linksammlungen

In den Auswahlmenüs befindet sich am Ende jeweils eine kleine Linksammlung.

In der Gesetzessammlung (G) handelt es sich um Links zu den Gesetzblättern und Motiven.

In der Rechtsprechungssammlung (R) sind Links zu den Obersten Bundesgerichten zu finden, die zwischenzeitlich ihre Urteile im Internet veröffentlichen.

In der Literatursammlung (L) gibt es Links zu Veröffentlichungen im Datenschutz, juristischen Internetzeitungen und Bibliotheken.

In der Info-Box befindet sich die größte Linksammlung. Sie bezieht sich auf allgemein Themen. Dort findet man Linksammlungen zu:

  1. Suchmaschinen

  2. Auskunftsdienste

  3. Shops

  4. Zeitungen

  5. Zeitschriften

  6. Portals

  7. Internet-Radio

  8. Politik

  9. Hochschulen

Löst man einen Link auf öffnet sich im Regelfall ein neues Fenster in der das Angebot der ausgewählten Internet-Adresse angeboten wird. Schließt man dieses Fenster, erscheint wieder das Fenster von man aus den Link aktiviert hat.

Bei Opera verhält es sich etwas anders. Dort wird lediglich eine neue Registerkarte (Tab) angelegt in der die aufgerufene Seite präsentiert wird. Zum schließen darf nur die jeweile Registerkarte geschlosen werden (Tastaturbefehl Strg-W)

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4.1   Quickinfos

Die im Auswahlmenü benutzten Abkürzungen sowie die Abkürzungen in der obersten Zeile (Titelzeile) eines Dokumentes sind als Quick-Infos ausgebaut. Sollte Sie Ihnen die Abkürzungen nicht bekannt sein, lassen Sie den Mauszeiger auf der Abkürzung ruhen und der Kurzname der Vorschrift erscheint als Quick-Info. Genauso wird die Funktion eines Schaltzeichens und die Bedeutung der Hintergrundfarbgebung durch Quick-Infos erläutert.

Gesetzesänderungen, die erst künftig in Kraft treten werden sofort nach Veröffentlichung in die Datenbank eingearbeitet. Dabei werden der außer Kraft tretende Text grau unterlegt und der zukünftig in Kraft tretende Text mit grünem Hintergrund versehen. Die Text werden dabei mit Quick-Infos versehen, die über das Datum des Außer-Kraft-Tretens bzw des In-Kraft-Tretens informieren.

Entsprechendes gilt für zeitlich begrenzt geltendes Recht

Nicht mehr geltendes Recht (Archiv) ist sofort an der Inversdarstellung erkannbar. Das Quickinfo weist auf den Außer-Kraft-Tretungszeitpunkt hin.

Teiweise ist das linke Drittel der Titelseite als Quickinfo ausgebaut. Läßt man den Mauszeiger dort liegen erscheint eine Gliedersübersicht über die in diesem Dokument vorhanden Kapitel.

Beispiel:
Gliederungsübersicht zum Dokument Nr.2 des Sozialgesetzbuch II

Diese Funktion wird bei Firefox im Gegensatz zu den anderen Browsern zur Zeit noch nicht korrekt angezeigt. Bei Opera 7.54 wird zwar alles angezeigt, aber nicht korrekt umgebrochen. Dasselbe gilt für Netscape 7.2. Lediglich der Explorer stellt die Gliederungsübersicht korrekt dar.

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4.2   Gliederungsübersichten

Durch einen Mausklick auf die Schaltsfläche [ Gliederung ] kann bei größeren Gesetzen eine Gliederungsübersicht des Inhaltsverzeichnis ins Inhaltsfenster geladen werden und damit kapitelbezogen ins Inhaltsverzeichnis gesprungen werden.

Beispiel:
Gliederungsübersicht zum Telekommunikationsgesetz

Beim BGB mit seinen 2385 Paragraphen ist das Inhaltverzeichnis auf mehrere Dokumente verteilt. Für jedes Buch des BGB gibt es ein Dokument, das mit Links mit den anderen verkettet ist. Die Gliederungsübersicht ist hier zweistufig aufgebaut. Die Inhaltsübersicht [ Gesamt-Ü ] erstreckt sich auf alle 5 Bücher, wärend die Gliederungübersicht [ Gliederung ] sich jeweils nur auf das Buch des BGB erstreckt dessen Inhaltsverzeichnis gerade geladen ist. Die Gliederungsübersichten der einzelnen Bücher sind miteinaner verlinkt, so daß mit einem Mausklick zur Gliederungsübersicht des nächsten Buches springen kann.

Beispiel:
Gesamtübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Beispiel:
Gliederungsübersicht 1.Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches

§§§



4.3   Indexe + Lexikas (Stichwortverzeichnisse)

Mit einem Klick auf [ Index ] in der Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses oder in der Schaltzeile des ersten Dokumentes eines Gesetzes kann ein alphabetisches Stichwortverzeichnis zu einem Gesetz (im Aufbau) ins Nebenfenster geladen werden, dessen Stichworte mit den entsprechenden Fundstellen im Gesetz verlinkt sind.

Beispiel:
Index zur Gemeindekassenverordnung

Die Stichwortverzeichnisse der einzelnen Gesetze eines Rechtsgebietes werden zu rechtsgebietsorientierten Lexikas zusammengefasst (im Aufbau) und sind über die Schaltzeile des Inhaltsverzeichnisses eines Gesetzes und über die Info-Box (i) zu erreichen. Dabei wird je nach den Gegebenheiten Bundes- und Landesrecht in einem Lexikon zusammengefasst und die verschiedenen Rechtsgrundlagen mit den entsprechenden Gesetzestexten verlinkt.

Beispiel:
Lexikon zum Beamtenrecht (im Aufbau)

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Zur Zeit werden Indexe für das Rechtsgebiet Kommunalrecht und Beamtenrecht aufgebaut. Ein Index für das Baurecht und das IT-Recht befindet sich in Vorbereitung.

§§§



4.4   Fußnoten

In Fußnoten werden auf ergänzende Informationen hingewiesen. Sie sind als Link ausgebaut. Klickt man sie an, erscheint im Nebenfenster der Fußnotentext. Auch die Fußnoten werden als Quickinfo ausgebaut. Die Datenbank arbeitet mit drei Kategorien von Fußnoten.

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4.4.1   Amtliche Fußnoten (aF)

Alle amtliche Fußnoten werden in die Datenbank aufgenommen und mit (aF) gekennzeichnet. Durch einen Mausklick auf die Fußnote wird sie ins Nebenfenster geladen.

Beispiel:
Amtliche Fußnote zum AVV

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4.4.2   Änderungs-Fussnoten

Alle Änderungen des Gesetzestextes von der Aufnahme des Textes in die Datenbank an, werden mit Fußnoten (1) (2) belegt. Die Fußnoten zu einem Paragraphen werden durchnummeriert. Auch sie sind mit Quickinfos versehen und als Link ausgebaut.

Beispiel:
§ 11   BDSG

Aus der Stellung der Fußnote geht hervor worauf sie sich bezieht (Fußnotensystematik).

Wurden ganze Absätze oder sogar Paragraphen neugefasst wird der bisherige Wortlaut des Absatzes bzw Paragraphen nach der Änderungsfußnote nachgewiesen.

Teilweise (GG, BGB, ZPO) werden auch Änderung, die vor Aufnahme in die Datenbank erfolgt sind nachgewiesen.

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4.4.3   Zusammenfassung der Fussnoten

Befindet sich neben der Paragraphenzahl eine Fußnote (F) können alle Fußnoten zu einem Paragraphen unter einer Überschrift aufgerufen werden. Im Regelfall sind sie zeitlich geordnet. Das heißt die höchste Ziffer symbolisiert die letzte Änderung. Nur bei Mehrfachänderungen eines Satzes kann es vorkommen daß mehrere Änderungen unter einer Ziffer zusammengefasst werden.

Beispiel:
Fußnotenzusammenfassung zu § 52   EStG

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4.5   Rechtsprechungshinweise

Es gibt drei Arten von Rechtsprechungshinweisen.

Über die Schaltfläche [ RsprS ] auf dem Titelblatt eines Gesetzes stellen alle zu einem Gesetz in der Datenbank gespeicherten Entscheidungen zu Verfügung.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zum BauGB

Paragraphenorientierte Hinweise befinden sich in einer Schaltzeile am Ende eines Paragraphen. Über die Schaltfläche [ RsprS ] am Ende eines Paragraphen können Sie aufgerufen werden. Gibt es eine größer Anzahl von Rechtsprechungshinweisen, ist meist ein kleines Inhaltsverzeichnis beigefügt über das die einzelnen Hinweise aufgerufen werden können.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu § 5 KSVG

Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein konkreten Begriff des Gesetzestexte kann er durch eine Mausklick auf die hinter diesem Begriff stehende Textmarke (R) aufgerufen werden

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu Art.5 GG.

Bezieht sich ein Rechtsprechungshinweis auf ein Urteil des BVerfG oder des BVerwG ist dieser mit einem Link zum Originalurteil in Internet versehen. Das BVerfG veröffentlicht seine Urteil seit 1998, das BVerwG seit 2002 im Internet. Teilweise sind auch ältere Urteile des BVerfG im Internet zu finden. Die mit den Originalurteilen verlinkten Hinweise sind in den Rechtsprechungsjahrgangsübersichten mit (Li) gekennzeichnet.

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4.6   Motivhinweise

Die Bundestags- oder Landtagsdrucksache mit den Motiven des Gesetzgebers kann von der Titelseite eines Gesetzes aufgefugen werden. Befinden sich die Motive eines Gesetzes in der Datenbank befindet sich in der Schaltzeile der Eintrag [ Motive ]. Durch einen Mausklick auf die Schaltfäche wird die Druchsache mit Inhaltsverzeichnis aufgerufen. Über das Inhaltsverzeichnis können die einzelnen Kapitel aufgerufen werden.

Beispiel:
Motive zum Justizmodernisierungsgesetz

Geibt es zu einzelnen Paragraphen eine Begründung so kann vom der Schaltzeile am Ende eines Paragraphen über die Schaltfläche [ Motive ]auf die Begründung zu diesem Paragraphen zugegriffen werden.

Beispiel:
Motive zu § 126a BGB

Gibt es Ausführungen zu einzelnen Absätzen oder Sätzen ist oft die Absatznummerrierung bzw der Satzzähler als Link zu dem entsprechenden Teil der Begründung ausgebaut.

Beispiel:
Satzzähler als Link § 18 JVEG

Beispiel:
Absatzzähler als Link § 3 SDSG

Gibt es zu einzelnen Nummern einer Aufzählung eine Begründung ist dem Text die Schaltfläche (M) vorangestellt.

Beispiel:
Textmarke als Link § 3 TKG

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4.7   Anmerkungen

Es gibt verschiedene Arten von Anmerkungen. Im Einzelnen sind folgende Anmerkungen zu unterscheiden.

4.7.1   Fehlerhinweise

Fehler, die ich zu erkennen glaube, werden mit (f) gekennzeichnet. Die Textmarke ist als Link ausgebaut und führt je nachdem ob es sich um Bundesrecht oder Landesrecht in eine Datei, in der die Fehler gesammelt und erläutert werden.

Beispiel:
Rechtsprechungshinweise zu § 59 KSVG

Die Fehlerdateien sind über die Infobox über die Schaltflächen Fehler-Bund und Fehler-Land zu erreichen.

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4.7.2   Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Regelungen, die mit einem Ordnungswidrigkeitstatbestand bewehrt sind, werden mit (OW) gekennzeichnet und sind mit dem Ordnungswidrigkeitstatbestand verlinkt. Entsprechendes gilt für Straftatbestände die mit (Strafe) gekennzeichnet werden.

Beispiel:
Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 5 SigG

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4.7.3   Persönliche Anmerkungen

Vereinzelt gibt es persönliche Anmerkungen, wenn der Herausgeber das Bedürfnis hat, Stellung zu beziehen. Diese Anmerkungen sind an der Anmerkungstextmarke (A) zu erkennen.

Beispiel:
Anmerkung zu § 20 Abs.5 VwVfG

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4.7.4   Übersichten

Teilweise gibt es Übersichten zu einzelnen Rechtsinstituten. Ihr Zweck ist es durch Visualisierung das Verständnis für komplexe Zusammenhänge zu fördern. Übersichten sind an der Textmarke (Ü)

Beispiel:
Übersicht zu § 20 VwVfG

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4.8   Hintergrundfarben

Beispiel:
Übersicht zu § 20 VwVfG

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