TKG   (6)  
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 Abgaben 

§_142   TKG (F)
Gebühren und Auslagen

(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:

  1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,

  2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Nummern (5) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4,

  3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern,

  4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56,

  5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4 stehen,

  6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen, (4) (3)

  7. Entscheidungen über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 (3),

  8. (3) (4) Entscheidungen der Zugangsregulierung (6) nach § 18 Abs.1 und 2, den §§ 19, 20, 21 Abs.2 und 3, § 23 (6) und den §§ 24 und 25,

  9. (4) Entscheidungen der Entgeltregulierung nach den §§ 29, 35 Abs.3, §§ 38 und 39,

  10. (4) (7) Entscheidungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach § 42 Abs.4,

  11. (7) Entscheidungen über sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach § 133.

2Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amtshandlung

  1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder

  2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.

(2) (8) 1Die Gebühren nach Absatz 1 werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
2Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten zugrunde zu legen.

(3) (9) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

  2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

  3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen.

2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
3Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) (9) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Gebühr für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so festgesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellt.
2Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vergeben werden.

(5) (9) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:

  1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und

  2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr.1 und 2 oder einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr.7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.

(6) (9) 1Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).
2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
3Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung).
4Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes.

(7) (10) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61 Absatz 4 (10) wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr.1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.

(8) (11) 1Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs.3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können.
2Eine Pauschalierung ist zulässig.

[ Motive ]

§§§



§_143   TKG (F)
Frequenznutzungsbeitrag

(1) 1Die Bundesnetzagentur (2) erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
2Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur (2) für:

  1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,

  2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) 1Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind.
2Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
3Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird (3).
4Dies gilt insbesondere für die bis zum 1.August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl.I S.170) oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl.I S.220) (4) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätzedie, Beitragskalkulation (5) und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen.
2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur (2) übertragen.
4Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit dem Bundesministerium der Finanzen (6).

[ Motive ]

§§§



§_144   TKG (F)
(weggefallen) (3)

§§§



§_145   TKG (F)
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a (1) werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes.
3Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
3Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
4Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen.
5Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
6Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

[ Motive ]

§§§



§_146   TKG (F)
Kosten des Vorverfahrens

1Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
3aIn den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur (2) keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 11 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes;
3b§ 145 Satz 3 gilt entsprechend.
4Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
5Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

[ Motive ]

§§§



§_147   TKG (F)
Mitteilung der Bundesnetzagentur (1)

1Die Bundesnetzagentur (1) veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben.
2Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.

[ Motive ]

§§§



 Strafen 

§_148   TKG (F)
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder

  2. entgegen § 90 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage (1)

    a) besitzt oder

    b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

[ Motive ]

§§§



§_149   TKG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen § 6 Abs.1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,

  4. einer vollziehbaren Anordnung nach

    a) § 20 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 (28), § 23 Abs.3 Satz 2, § 29 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder Abs.2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Abs.4 Satz 4, § 38 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs.3 Satz 1 oder § 42 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs.2 Satz 2,

    b) (29) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder § 109 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 5, § 66h Abs.1 Satz 3 (5) § 67 Abs.1 Satz 1, 2, 6 oder 7 (1) oder § 109 Abs.3 Satz 3,

    c) § 29 Abs.1 Satz 2, § 39 Abs.3 Satz 2, § 65 oder § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 (30)

    zuwiderhandelt,

  5. ...(31)

  6. ohne Genehmigung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall (32) oder § 39 Abs.1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,

  7. entgegen § 38 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs.3 Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,

  7a

(33) einer Rechtsverordnung nach § 41a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  7b

(33) entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

  7c

(33) entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine Leistung ganz oder teilweise verweigert,

  7d

(33) einer Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  7e

(33) entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  7f

(33) entgegen § 45p Absatz 2 den Teilnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet,

  7g

(33) entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass die Leistung beim Anbieterwechsel gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

  7h

(33) entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den Telekommunikationsdienst unterbricht,

  1. entgegen § 47 Abs.1 Teilnehmerdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  2. entgegen § 50 Abs.3 Nr.4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs.1 Satz 1 eine Frequenz nutzt,

  4. ohne Übertragung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 (34) ein deutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,

  5. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,

  6. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs.4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 13a

(6) (21) entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  13b

(6) entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,

  13c

(6) entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  13d

(6) entgegen § 66b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.1 Satz 4 oder 5 oder Abs.3 Satz 1, § 66b Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs.1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs.2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,

  13e

(6) entgegen § 66c Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  13f

(6) entgegen § 66d Abs.1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,

  13g

(6) entgegen § 66e Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,

  13h

(6) entgegen § 66f Abs.1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,

  13i

(35) entgegen § 66g Absatz 1 eine Warteschleife einsetzt,

  13j

(35) entgegen § 66g Absatz 2 nicht sicherstellt, dass der Anrufende informiert wird,

  13k

(6) (35) entgegen § 66i Absatz 1 Satz 2 (35) R-Gesprächsdienste anbietet,

  13l

(36) entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und gekennzeichnet wird,

  13m

(36) entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,

  13n

(36) entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4 eine übermittelte Rufnummer verändert,

  13o

(36) entgegen § 66k Absatz 2 eine Rufnummer oder eine Nummer für Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt oder übermittelt,

  1. entgegen § 87 Abs.1 Satz 1 oder § 110 Abs.1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  2. entgegen § 90 Abs.3 für eine Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage (37) wirbt,

  3. entgegen § 95 Abs.2 oder § 96 Abs.2 (24) oder Abs.3 Satz 1 Daten erhebt oder (24) verwendet,

  4. entgegen § 96 Abs.1 Satz 3 (25) oder § 97 Abs.3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

  17a

(15) ohne Einwilligung nach § 98 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbeitet,

  17b

(15) entgegen § 98 Absatz 1 Satz 2 (38) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

  17c

(22) entgegen § 102 Abs.2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,

  1. entgegen § 106 Abs.2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

  2. (39) entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass eine unentgeltliche Notrufverbindung möglich ist,

  19a

(40) entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt wird,

  1. (41) entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht sicherstellt, dass die Rufnummer des Anschlusses übermittelt wird, oder die dort genannten Daten übermittelt oder bereitgestellt werden,

  2. entgegen § 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 (42) ein Sicherheitskonzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  21a

(43) entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  21b

(43) entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die Bundesnetzagentur, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder einen Betroffenen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

  21c

(43) entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1 das dort genannte Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  1. entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder 1a (3)in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs.2 Nr.1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,

  2. entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

  3. entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

  4. entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.4 eine Prüfung nicht gestattet,

  5. entgegen § 110 Abs.1 Satz 1 Nr.5 die Aufstellung oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät nicht gewährt,

  6. entgegen § 110 Abs.5 Satz 3 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

  7. entgegen § 110 Abs.6 Satz 1 einen Netzabschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

  8. (8) entgegen § 111 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder § 111 Abs.1 Satz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,

  9. entgegen § 111 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, (9)

  30a

(10) entgegen § 111 Abs.4 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,

  1. entgegen § 112 Abs.1 Satz 5 (26) nicht gewährleistet, dass die Bundesnetzagentur (4) Daten aus den Kundendateien abrufen kann,

  2. entgegen § 112 Abs.1 Satz 6 (16) (27) nicht sicherstellt, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können,

  3. entgegen § 113 Abs.1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs.1 Satz 1 oder § 127 Abs.1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

  4. entgegen § 113 Abs.1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten übermittelt (11) oder (44)

  5. entgegen § 113 Abs.1 Satz 4, (45) Stillschweigen nicht wahrt. (45)

  6. ...(46)

(1a) (47) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.32), die durch die Verordnung (EG) Nr.544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S.12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,

  2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte Entgelt berechnet,

  3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht ein höheres als das in Artikel 4a Absatz 1 genannte Großkundenentgelt berechnet,

  4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden für die Abwicklung einer vom Kunden versendeten SMS-Roamingnachricht ein höheres Endkundenentgelt als das in Artikel 4b Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,

  5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingnetze über das betreffende besuchte Netz ein höheres durchschnittliches Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt berechnet oder

  6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26, 29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30 sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (48).
2Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
3Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur (4).

[ Motive ]

§§§



 Schluss 

§_150   TKG (F)
Übergangsvorschriften

(1) 1Die von der Bundesnetzagentur (5) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.
2Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind.
3Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs.1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) 1Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) erteilt wurden, bleiben wirksam.
2Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) 1Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort.
2Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) (1) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(5) Bis zum 30.Juni 2008 wird § 21 Abs.2 Nr.3 mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

(6) § 48 Abs.2 Nr.2 gilt für Geräte, die ab dem 1.Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.

(7) (9) 1Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,

  2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,

  3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

  4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,

  5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder

  6. aunabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei;
    bwird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.

2Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt.
3Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
4Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
5Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) 1Auf Verleihungen nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli 1989 (BGBl.I S.1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10 ,11 und 47 Abs.5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs.1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
2Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden (10).
3Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen (10).

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs.2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl.I S.1190) (11) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur (5) ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) ...(12)

(10) (13) 1Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs.1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs.1 zu übernehmen.
2Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen.
3An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs.3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur (5) auf der Grundlage des § 90 Abs.2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) (14) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) (14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

[ Motive ]

§§§



§_151   TKG
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.22 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), wird wie folgt geändert:
In § 100b Abs.3 Satz 2 wird die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S.1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.6 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs.1 Satz 4 wird die Angabe „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.

  2. § 20 wird wie folgt gefasst:
    „§ 20 Entschädigung

    Die nach § 1 Abs.1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs.1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur

    a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und

    b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 bemisst.“

(3) § 17a Abs.1 Nr.3, Abs.1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs.6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Oktober 1969 (BGBl.I S.1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs.5 des Gesetzes vom 22.Februar 2002 (BGBl.I S.981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs.9 außer Kraft.

 

§§§



§_152   TKG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2§§ 43a und 43b, 96 Abs.1 Nr.9a bis 9f in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 und § 97 Abs.6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), das zuletzt durch Artikel 4 Abs.73 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.Februar 2007 (BGBl.I S.106) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l (1) weiter Anwendung.
3Für § 43b Abs.2 gilt dies mit der Maßgabe, dass ab dem 1.August 2004 die Preisansagepflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz beschränkt ist.

(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.73 des Gesetzes vom 5.Mai 2004 (BGBl.I S.718), das Fernsehsignalübertragungs-Gesetz vom 14.November 1997 (BGBl.I S.2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304), die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1.Oktober 1996 (BGBl.I S.1492), die Netzzugangsverordnung vom 23.Oktober 1996 (BGBl.I S.1568), die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30.Januar 1997 (BGBl.I S.141), § 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11.Dezember 1997 (BGBl.I S.2910), die zuletzt durch die Verordnung vom 20.August 2002 (BGBl.I S.3365) geändert worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18.Dezember 2000 (BGBl.I S.1740), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.August 2003 (BGBl.I S.1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26.April 2001 (BGBl.I S.829) und die Telekommunikations- Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9.September 2002 (BGBl.I S.3542) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

[ Motive ]

§§§



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