TLGebV Telekommunikations-LizenzgebührenVO 2002 §§ 1 - 5  
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BGBl.III/FNA 900-11-17

(Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002)

(TLGebV)


vom 09.09.02 (BGBl_I_02,3542)

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H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 16 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), der durch Artikel 226 Nr.2 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:

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§_1   TLGebV
Gebührenpflicht

Für die Erteilung einer Lizenz erhebt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach § 2.

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§_2   TLGebV
Gebührenhöhe

(1) 1Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 1 beträgt mindestens 4 070 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro.
2Innerhalb des Gebührenrahmens werden die Gebühren nach dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet.

(2) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 2 beträgt 3 388 Euro.

(3) 1Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 3 oder 4 beträgt 4 260 Euro.
2Sie kann bis auf 1000 Euro ermäßigt werden.

(4) Bei zusammengefassten Lizenzen gemäß § 6 Abs.4 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt sich die Lizenzgebühr aus der Summe der Gebühren der jeweiligen Lizenzklasse.

(5) Bei der Rückgabe von Lizenzen werden Lizenzgebühren nicht erstattet.

(6) 1Gibt ein Lizenznehmer bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieser Verordnung alle Lizenzen einer Lizenzklasse zurück und beantragt gleichzeitig eine neue Lizenz, die in einem zusammenhängenden Gebiet mindestens die bisherigen Gebiete umfasst, wird für die zurückgegebenen Lizenzen, für die eine Gebührenfestsetzung noch nicht erfolgt ist, keine Gebühr mehr erhoben.
2Soweit Gebühren für die zurückgegebenen Lizenzen bereits entrichtet wurden, werden diese bis zur Höhe der für die zusammengefasste Lizenz zu zahlenden Gebühr angerechnet.

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§_3   TLGebV
Anrechnung von Auslagen

Auslagen im Sinne des § 10 des Verwaltungskostengesetzes sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen.

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§_4   TLGebV
Anwendungsbestimmung

Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1.August 1996 gegenüber Lizenznehmern anwendbar, soweit ein diesen bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zur Verkündung dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

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§_5   TLGebV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28.Juli 1997 (BGBl.I S.1936) außer Kraft.

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