RsprS zu § 16  LBO Saar
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  1. Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu verhindern, daß Bauten errichten werden, die in iherer Standsicherheit gefährdet sind, hat nicht die Schutzrichtung, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. (vgl BGH, Urt v 26.01.89 - 3 ZR 194/87 - BGHZ 106,323 ). (vgl. BGH, U, 25.10.90 - 3 ZR 102/88 - Standsicherheit, RzB Nr.1010)


  2. Es stellt keinen der Amtsermittlungspflicht des § 24 Abs.1 S.1 HVwVfG unterliegenden sog Gefahrenerforschungseingriff, sondern eine nach § 83 Abs.1 HBO zulässige, die Gefahrenabwehr fördernde Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eine Gebäudes vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt. (vgl. HessVGH, B, 24.06.91 - 4 TH 899/91 - Standsicherheitsgutachten, DÖV 92,366 (L))


  3. Jedenfalls soweit darin bestimmt ist, daß bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden dürfen, ist § 16 Abs.1 LBO 1988/1996 nachbarschützend. (vgl OVG Saarl, B, 22.10.96, - 2_W_34/96- SKZ_97,107/27 (L) = SörS-Nr.96.092)


  4. Liegt für ein Bauvorhaben - hier: Grenzgarage und anschließende Grenzstützmauer - eine geprüfte und genehmigte Statik vor, so muß vom antragstellenden Nachbarn deren Fehlerhaftigkeit glaubhaft gemacht werden, um unter Berufung auf § 16 1 LBO 1988/1996 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Einstellung der betreffenden Bauarbeiten zu erreichen; bloße Mutmaßungen über die Gefährdung des Nachbargrundstücks unter Hinweis auf die Geländeverhältnisse - hier: Höhendifferenz von 2,80 m zum tiefergelegenen Baugrundstück - genügen insoweit nicht. (vgl OVG Saarl, B, 22.10.96, - 2_W_34/96- SKZ_97,107/27 (L) = SörS-Nr. 96.092)


  5. Der § 16 Abs.1 Satz 2 LBO 1996, wonach unter anderem die "Tragfähigkeit" der Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden darf, normiert Anforderungen an die Bauausführung, deren Nichtbeachtung ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt. Diese geht in ihrem Regelungsgehalt vielmehr immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens aus. (vgl OVG Saarl, B, 23.11.1999, - 2_Q_33/99- SKZ_00,102/54 (L) = SörS-Nr.99.264)


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