RsprS zu § 15  LBO Saar
  [ « ][ ][ LBO § 15 ][ N ][ Abk ][ H ][ » ]

Absatz 2

  1. Zu beleuchteten und unbeleuchteten Werbeanlage an einer Eisenbahnbrücke (vgl. OVG Saarland, U, 25.04.80 - 2 R 36/78 -, SKZ 80,314 -318).


  2. Eine Werbeanlage an einer Eisenbahnbrücke gefährdet nicht grundsätzlich den Straßenverkehr. (vgl BVerwG, B, 10.08.71 - 4 B 87/71 - Brückenreklame, BRS 27 Nr.122)


  3. Werbung an Brücken über der Fahrbahn von Straßen beeinträchtigt in der Regel die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie kann jedenfalls dort nicht zugelassen werden, wo von den Kraftfahrern wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Erhöhung der Aufmerksamkeit gefordert werden muß. (vgl OVG Saarland, U, 19.02.71 - 2 R 68/70 -, AS 12,136 -140 = BRS 24 Nr.121 = Juris).


  4. Zur Frage der Verkehrsbeeinträchtigung auf der Autobahn Karlsruhe-Heidelberg durch eine 450 m entfernte Leuchtschrift. (vgl VGH BW, U, 10.03.76 - 3 86/75 - Umspannanlage, BVWPr 76,252 = VerwRspr 28,142 = ESVGH 27,94)


  5. Bei dem Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 13 Abs.2 S.3 BauO NW) handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbotes iS des § 13 Abs.2 S.1 BauONW. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Errichtung einer weiteren Werbeanlage zu einer störenden Häufung iS des § 13 Abs.2 S.3 BauONW führt, sind grundsätzlich auch nicht genehmigte, aber bereits vorhandene Werbeanlagen zu berücksichtigen, mit deren Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Diffenzierung zwischen Werbeanlagen mit Hinweisfunktion (Eigenwerbung) und anderen Werbeanlagen (Fremdwerbung) findet nicht statt. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, "was bereits verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden". (vgl. OVG NW, U, 06.02.92 - 11 A 2235/89 - Gestaltungssatzung, BauR 92,487 = NWVBl 92,250)

§§§


Absatz 4

  1. § 13 Abs.4 S.2 HBauO (= § 15 Abs.4 S.2 LBO) läßt keine Ausnahmen von dem Verbot Fremdwerbung in Vorgärten zu, das in § 13 Abs.4 S.1 HBauO enthalten ist. vgl. OVG Hamburg, U 26.07.91, - Bf 2 29/90 - Vorgartenwerbung DÖV 92,91 (L-67))

§§§


Absatz 6

  1. Auf eine notwendige Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung im Straßenraum haben politische Parteien in der Wahlkampfschlußphase unmittelbaren Anspruch, zu der regelmäßig die vier letzten Wochen vor dem Wahltermin gehören; wird dieser Zeitraum auf sechs Wochen bemessen und bindet sich die Erlaubnisbehörde entsprechend, so läßt es sich nicht als unangemessene Beeinträchtigung der Parteibelange werten, wenn sie über die Zulassung noch früherer Wahlsichtwerbung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. (vgl OVG Saarl, B, 05.08.1998, - 2_V_14/98- SKZ_99,123/64 (L) = NVwZ-RR_99,218 -19 = SörS-Nr.98.124 )

§§§


Werbeanlagen + Bauplanungsrecht

  1. Legt (nur) die Gemeinde, die nicht Baugenehmigungsbehörde ist, Berufung ein, so beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf das Bauplanungsrecht; inbesondere ist bei Werbeanlagen nicht auf Art.13 BayBO abzustellen. (vgl. BayVGH, B, 18.08.87 - 20 B 87/01194 - Werbeanlage DÖV 88,841 -42)


  2. Eine Leuchtschrift an einer Umspannanlage "dient" nicht iSd § 35 Abs.1 Nr.3 BBauG der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. (vgl. VGH BW, U, 10.03.76 - 3 86/75 - Umspannanlage, BVWPr 76,252 = VerwRspr 28,142 = ESVGH 27,94)


  3. Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung iS des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sogenannten Euro-Format 3,80 m x 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält. (vgl. BVerwG, U, 15.12.94 - 4 C 19/93 - Plakattafel, NVwZ 95,897)


  4. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist als eigenständige Hauptnutzung gemäß 34 Abs.1 BauGB unzulässig, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 93,983 ). (vgl. BVerwG, U, 03.12.92 - 4 C 26/91 - Werbeanlage, NVwZ 93,985)


  5. Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus. (vgl. BVerwG, U, 03.12.92 - 4 C 27/91 - Werbeanlage, NVwZ 93,983 -985 = DÖV 93,620 -21)


  6. Zur Zulässigkeit einer Werbeanlage im Außenbereich. (vgl. OVG Saarland, E, 01.10.90 - 2 R 238/88 -, Juris).

§§§


Werbeanlagen + Naturschutzrecht

  1. Die Umspannanlage eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist eine "Stätte der Leistung" iSd § 20 Abs.2 S.1 Nr.1 NatSchG. Eine Werbeanlage beeinträchtigt das Landschaftsbild iSd § 20 Abs.2 S.1 NatSchG, wenn ein - zwar nicht besonders empfindsamer oder geschulter, aber für den Landschaftsschutz aufgeschlossener - Betrachter die Werbeanlage in der Landschaft als belastend oder Unlust erregend empfinden müßte. Das in § 20 Abs.1 S.1 NatSchG enthaltene Verbot von Werbeanlagen im Außenbereich und die in § 20 Abs.2 S.1 aaO enthaltene Ermächtigung der Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen Werbeanlagen im Außenbereich nach ihrem Ermessen widerruflich zuzulassen, sind mit dem Art.14 GG vereinbar. Bei der Ermessensausübung nach § 20 Abs.2 S.1 NatSchG ist für den jeweiligen Fall der Schutzzweck des Verbots des § 20 Abs.1 S.1 aaO abzuwägen gegen das Bedürfnis nach Werbung an der Stätte der eigenen Leistung. (vgl. VGH BW, U, 10.03.76 - 3 86/75 - Umspannanlage, BVWPr 76,252 = VerwRspr 28,142 = ESVGH 27,94)

§§§


[ « ] zu § 15 LBO [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§