RsprS zu § 10  LBO Saar
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  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fallgestaltungen, in denen das Geländeniveau im Bereich der für die Bestimmung der Wandhöhe maßgeblichen Schnittlinie der Geländeoberfläche mit der Gebäudeaußenwand durch Abgrabung verändert wird, als unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe regelmäßig die Darstellung des geplanten Geländeverlaufs in den genehmigten Bauvorlagen maßgebend. Mit der Errichtung von Gebäuden üblicherweise einhergehenden Abgrabungen - zB für die Anlegung von Kellerlichtschächten oder Kellerzugangstreppen - bleiben indes unbeachtlich. Zur Abgrenzung im Einzelfall kann außer auf den Gesichtspunkt der Üblichkeit sowie auf den Gedanken des § 6 Abs.6 LBO 1996 und das darin enthaltene Merkmal der Unterordnung auch darauf abgestellt werden, ob mittels der Veränderung des Geländeniveaus eine andernfalls nicht mögliche zusätzliche Ausnutzbarkeit des Gebäudes eröffnet wird. (vgl OVG Saarl, B, 22.11.96, - 2_W_31/96 - Zwei-Wohnungsklausel, SKZ_97,84 -86 = SörS-Nr.96.108)


  2. Die vom vorgegebenen Geländeverlauf abweichende Festlegung der Geländeoberfläche ist nur dort zulässig, wo für sie ein besonderes Bedürfnis etwa in Form der Notwendigkeit besteht, den Sicherheitserfordernissen oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung baulicher Anlagen zuwiderlaufende Zustände zu vermeiden beziehungsweise einen sinnvollen Bezugs-punkt für die Berechnung der Geschoßzahl dann zu schaffen, wenn der natürliche Gelände-verlauf nicht mehr feststellbar oder völlig unregelmäßig ist (wie Beschluß vom 17.09.79 - 11 W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr.99 = BauR 80,158 ). (vgl. OVG Saarland, B 21.05.84, - 2 W 1162/84 -, SKZ 84,252/13 (L))


  3. Weicht der Bauherr von den genehmigten Bauvorlagen ab, so dürfen die Bauarbeiten eingestellt werden, es sei denn, die Abweichungen stünden öffensichtlich mit dem materiellrechtlichen Bestimmungen im Einklang. Die Festlegung der Geländeoberfläche eines Baugrundstücks darf nicht den Zweck haben, baurechtliche Bestimmungen, welche die Geschoßzahl begrenzen oder an sie bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, zu unterlaufen; sie ist nur zulässig, wo für sie ein besonderes Bedürfnis etwa in Form der Notwendigkeit besteht, den Sicherheitserfordernissen oder den Anforderungen an die Gestaltung widersprechende Zustände infolge einer Veränderung der Geländeoberfläche zu vermeiden oder einen sinnvollen Bezugspunkt für die Berechung der Geschoßzahl zu schaffen, wenn der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar oder völlig unregelmäßig ist. Einer Genehmigungsbehörde steht in der Regel nicht das Recht zu, einem Bauherrn durch eine entsprechende Festlegung der Geländeoberfläche es zu ermöglichen, ein das höchstzulässige Nutzungsmaß überschreitendes Vorhaben auszuführen. Die ( planungsrechtliche ) Festlegung der Höhenlage unterscheidet sich von der ( bauordnungsrechtlichen ) Festlegung der Geländeoberfläche. (vgl. OVG Saarland, B, 17.09.79 - 2 W 12047/79 -, SKZ 80,105/9 (L) = BRS 35 Nr.99 + BRS 35 Nr.156 = BauR 80,158 -159)


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