RsprS zu § 11  LBO Saar
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  1. § 9 Abs.2 S.1 HBauO (= § 11 Abs.2 S.1 LBO) definiert Vorgärten gebäudebezogen; unerheblich sind Einzelheiten der baulichen Gestaltung (zB Lage des Eingangs oder der Fenster) sowie Art und Umfang der Gebäudenutzung. § 13 Abs.4 S.2 HBauO (= § 15 Abs.4 S.2 LBO) läßt keine Ausnahmen von dem Verbot Fremdwerbung in Vorgärten zu, das in § 13 Abs.4 S.1 HBauO enthalten ist. (vgl OVG Hamb, U, 26.07.91 - Bf 2 29/90 - Vorgartenwerbung DÖV 92,91 (L-67))


  2. Die vorbehaltlose Schlußabnahme beinhaltet keinen Verzicht auf die Anlegung eines Kinderspielplatzes. Bei Unstimmigkeiten der Eigentümer steht der Bauaufsichtsbehörde das Recht zu, von sich aus einen geeigneten Platz für einen Kinderspielplatz auszusuchen und festzulegen. Die Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 104 Abs.1 S.2 LBO (74) (= § 88 Abs.2 LBO 96) und ist das verhältnismäßigere Mittel gegenüber einer Nutzungsuntersagung. (vgl VG Saarland, U, 26.02.81 - 2 K 277/79 -, Kinderspielplatz SKZ 81,225 -227)


  3. In Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan kann eine Gemeinde in der Umlegung die Beteiligten zur dauerhaften Unterhaltung einer (hier: zunächst von ihr errichteten) Grünanlage mit einem Kinderspielplatz verpflichten. Sie kann dazu den beteiligten Eigentümer/innen auch gegen deren Willen die erforderlichen Grundstücksflächen als Gemeinschaftflächen zu Miteigentum zuteilen und damit anlagebezogene Unterhaltsauflagen verbinden. (vgl. OLG Frankf, U, 05.12.88 - 1 U 5/87 - Spielplatzunterhaltung, UPR 89,359)


  4. Kinderspielplätze sind auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl BVerwG, Urt 21.06.74 - 4 C 14/74 - Buchholz 11 Art.14 GG Nr.148) (vgl BVerwG, B, 29.05.89 - 4 B 26/89 - Kinderspielplatz, MDR 78,1005 = ZMR 79,86)


  5. Sowohl in einem reinen Wohngebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. (vgl BVerwG, B, 12.12.91 - 4 C 50/90 - Kinderspielplatz, DVBl 92,577 (L) = BauR 92,338 = ZfBR 92,144)


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