RsprS zu § 9  LBO Saar
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  1. Die in § 4 Abs.3 S.1 BauO ND getroffene Bestimmung, daß die Teilung eines bebauten Grundstücks der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf, ist mit dem GG vereinbar. Dem Bund ist vom GG nur für die in Art.74 Nr.18 GG aufgeführten Teile der Gesamtmaterie "Baurecht" die Gesetzgebungszuständigkeit zugewiesen worden. Hingegen ist ihm nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Sachzusammenhangs", des "Wandels der Verhältnisse" und der Natur der Sache" - die Kompetenz gewährt, Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts zu erlassen; dieses ist vielmehr eine eigenständige Rechtsmaterie (so auch BVerfG, E vom 16.06.54 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3,407 ). Die hier vorgelegte Rechtsnorm ist eine Vorschrift des Bauordnungs-rechts und reicht somit nicht in die dem Bund vorbehaltene Regelungsbefugnis hinein. (vgl. BVerfG, U, 28.10.75 - 2 BvL 9/74 - Teilung-Baugrundstück, BVerfGE 40,261)


  2. Die Bestimmung des § 27 Abs.1 Nr.1 LBO kann bei der Teilung eines Grundstückes entlang der aneinanderstoßenden Giebel von zwei Gebäuden unterschiedlicher Tiefe erstmals verletzt sein und einer Teilungsgenehmigung nach § 9 LBO entgegenstehen. Bei einer Grundstücksteilung kommt einer angemessenen Trennung der künftig auf rechtlich selbständigen Grundstücken stehenden Gebäude eine andere und größere Bedeutung zu, als wenn Gebäude auf ein und demselben Grundstück stehen. (vgl. OVG Saarl, E, 26.09.95 - 2 R 23/94 -, Juris)


  3. Durch die dem einem Miteigentümer erteilte Teilungsgenehmigung werden Rechte der anderen Miteigentümer nicht verletzt. (vgl. BVerwG, B, 27.04.88 - 4 B 67/88 - Teilungsgenehmigung, NJW 88,2056)

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