WHG   (3)  
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 Küstengewässer 

§_32a   WHG (F)
Erlaubnisfreie Benutzungen

Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist

  1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, (1)

  2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. (1)

  3. ... (1)

§§§



§_32b   WHG
Reinhaltung

(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) 1Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§§§



§_32c   WHG (F)
Bewirtschaftungsziele

1Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs.3 Satz 2.
2In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs.3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

§§§



 Grundwasser 

§_33   WHG (F)
Erlaubnisfreie Benutzungen

(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

2Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. (1)

(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß

  1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist,

  2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung Absatz 1 Satz 2 eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, (1)

  3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.

§§§



§_33a   WHG (F)
Bewirtschaftungsziele

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird,

  2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,

  3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und

  4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.

(2) 1Die Anforderungen an die

  1. Beschreibung,

  2. Festlegung und Einstufung,

  3. Darstellung in Karten und

  4. Überwachung

des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt.
2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr.4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann (2).

(3) 1Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt.
2Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr.2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

(4) 1Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs.2 und 4 entsprechend.
2Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig.
3Für die in Absatz 1 Nr.3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs.1 Nr.4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind.

§§§



§_34   WHG
Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) 1Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§§§



§_35   WHG
Erdaufschlüsse

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.

(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

§§§



  Verschiedenes(F) 

§_36   WHG (F)
Maßnahmenprogramm

(1) 1Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a Abs.1, § 25b Abs.1, §§ 32c und 33a Abs.1 festgelegten Ziele zu erreichen.
2aDie Ziele der Raumordnung sind zu beachten;
2bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a Abs.1, § 25b Abs.1, §§ 32c und 33a Abs.1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) 1Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs.4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs.1, § 25b Abs.1, §§ 32c und 33a Abs.1 festgelegten Ziele zu erreichen.
2Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs.1, § 25b Abs.1, §§ 32c und 33a Abs.1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) 1Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken.
2Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs.3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(7) 1Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist.
2Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind.
3Durch Landesrecht wird nach § 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung verbunden werden können (2).

§§§



§_36a   WHG (F)
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) 1Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36 (1) können die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre).

2§ 14 des Raumordnungsgesetzes vom 18.August 1997 (BGBl.I S.2081, 2102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.Juni 2004 (BGBl.I S.1359) geändert worden ist, bleibt unberührt (2).
(3)

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
2Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§§§



§_36b   WHG (F)
Bewirtschaftungsplan

(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist.

(2) 1Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen enthalten.
2aDie Ziele der Raumordnung sind zu beachten;
2bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs.2 und die Gründe hierfür,

  2. die nach § 25c Abs.2, §§ 32c und 33a Abs.4 Satz 3 (b) gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,

  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs.1 und 3, §§ 32c und 33a Abs.4 (b) und die Gründe hierfür,

  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 25d Abs.2, §§ 32c und 33a Abs.4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

(4) 1Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden.
2Diese Programme und Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen.

(5) 1Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist.
2Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs.1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

§§§



§_37   WHG (F)
Wasserbuch

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

  1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),

  2. Wasserschutzgebiete (§ 19),

  3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c) (1).

§§§



§_37a   WHG (F)
Informationsbeschaffung und -übermittlung

1aDie Beschaffung und die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wird durch Landesrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist;
1bdabei ist sicherzustellen, dass die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich erfolgt.
2Behörden des Bundes stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten unentgeltlich zur Verfügung.
3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§§§



 Schluss 

§_38   WHG
(weggefallen)

§§§



§_39   WHG
(weggefallen)

§§§



§_40   WHG
(weggefallen)

§§§



§_41   WHG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.1 Nr.1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs.2 Nr.2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.1 Nr.2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs.2, zuwiderhandelt,

  2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs.2 Nr.1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs.1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr.1, 1a oder 2 oder § 36a Abs.1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. entgegen § 19e Abs.2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19e Abs.2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs.1 Satz 3 zuwiderhandelt,

     6.a)

entgegen § 19g Abs.3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs.1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält,

   b)

entgegen § 19h Abs.1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,

   c)

als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs.1 oder 2 entgegen § 19i Abs.1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l beauftragt, entgegen § 19i Abs.2 Satz 1 die Anlage nicht ständig überwacht, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs.2 Satz 2 einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs.3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,

   d)

entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält,

   e)

entgegen § 19l Abs.1 Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungsoder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat,

  1. entgegen § 21

     a)

das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,

     b)

die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder

     c)

eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

     d)

den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht,

  1. entgegen § 21a Abs.1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21a Abs.2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt,

  2. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs.2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt oder (1)

  3. ... (2)

  4. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs.3 einen Ausbau vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 6 und Nr.8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§§§



§_42   WHG (F)
Anpassung des Landesrechts (1)

(1) Die Verpflichtung der Länder nach Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs.3, § 1b Abs.2, § 25a Abs.2, § 25b Abs.1 Satz 2, § 25c Abs.1, §§ 32c, 33a Abs.2 und Abs.4 Satz 3 (b), §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22.Dezember 2003, für § 31a Abs.3, § 31b Abs.2, 3 und 5, § 31c, § 31d Abs.1 und 2 sowie § 32 Abs.1 bis zum 10.Mai 2007 (2) zu erfüllen.

(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften bis spätestens zum Jahr 2010 in den landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden.

§§§



§_43   WHG
(weggefallen)

§§§



§_44   WHG
(weggefallen)

§§§



§_45   WHG
Inkrafttreten

(nicht abgebildet)

§§§



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§§§