WHG   (2)  
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 oberirdische Gewässer 
 Benutzungen 

§_23   WHG
Gemeingebrauch

Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§§§



§_24   WHG
Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
2Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.

§§§



§_25   WHG (F)
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. (1)

§§§



 Bewirtschaftungsziele (F) 

§_25a   WHG (F)
Bewirtschaftungsziele

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und

  2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

(2) 1Die Anforderungen an die

  1. Beschreibung,

  2. Festlegung und Einstufung,

  3. Darstellung in Karten und

  4. Überwachung

des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt.
2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr.4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann (2).

(3) 1Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen.
2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.

§§§



§_25b   WHG (F)
Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer

(1) 1Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und

  2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

2§ 25a Abs.2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn

  1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf

    1. die Umwelt insgesamt,

    2. die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,

    3. die Freizeitnutzung,

    4. Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,

    5. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder

    6. andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen

    signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und

  2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs.1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

  1. künstliche Gewässer:
    von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;

  2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
    Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.

§§§



§_25c   WHG (F)
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs.1 Nr.2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs.1 Nr.2) zu erreichen ist.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und

  1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,

  2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder

  3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§§§



§_25d   WHG (F)
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 festlegen, wenn

  1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,

  2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,

  3. weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und

  4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird.

(2) 1Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind.
2Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind

  1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,

  2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und

  3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs.2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen.

(3) 1Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn

  1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,

  2. die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und

  3. 1alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern.

2Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs.2 Nr.1 ist unter den in Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.

(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs.3 entsprechend.

§§§



§_26   WHG
Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen

(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) 1Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.
2Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
3Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.

§§§



§_27   WHG (F)
Reinhalteordnung

(aufgehoben) (1)

§§§

 Unterhaltung 

§_28   WHG (F)
Umfang der Unterhaltung

(1) (1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung.
2Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
3Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen.
4aBei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen;
4bBild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
5Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.
6Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten.

(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§§§



§_29   WHG
Unterhaltungslast

(1) 1Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasserund Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren.
2Die Länder können bestimmen, daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt.
3Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt.
4aDie Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist;
4bsie können für die Zeit bis zum 1.Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln.

(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden.

§§§



§_30   WHG
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.

(2) 1Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.
2aSie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird;
2bsie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§§§



§_31   WHG (F)
Ausbau

(1) 1Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
2Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen.
3Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. (1)
4Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. (1)

(2) 1Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
2Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich.
3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
4Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(4) 1Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
2§ 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen.
2In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.
3Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.

(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

§§§



 Hochwasserschutz (F) 

§_31a   WHG (F)
Grundsätze des Hochwasserschutzes (1)

(1) 1Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird.
2Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.

§§§



§_31b   WHG (F)
Überschwemmungsgebiete (1)

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) 1Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.
2Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird.
3Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum 10.Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).
4Die Festsetzungsfrist endet am 10.Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete.
5Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen ist.
6Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist:

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder

  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

7Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:

  1. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich,

  2. wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden,

  3. die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche.

8Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs.4 Satz 1 und § 19 Abs.4 Satz 13 entsprechend.

(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind.

(4) 1aIn Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden;
1bausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
2Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

3Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(5) 1Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind.
2Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) 1aÜberschwemmungsgebiete nach den Absätzen 1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten;
1bsoweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
2Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

§§§



§_31c   WHG (F)
Überschwemmungsgefährdete Gebiete (1)

(1) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 31b Abs.1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 31b Abs.2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können.
2Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind.

(2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.

§§§



§_31d   WHG (F)
Hochwasserschutzpläne (1)

(1) 1Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen sind, soweit dies erforderlich ist.
2Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren.
3In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind.

(3) 1Die Länder stellen die Hochwasserschutzpläne spätestens bis zum 10.Mai 2009 auf.
2Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) (2) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die Strategische Umweltprüfung entsprechen.

§§§



§_32   WHG (F)
Kooperation in den Flussgebietseinheiten (1)

(1) 1Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten mit den betroffenen Ländern und Staaten geregelt, insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und der Schutzmaßnahmen.
2Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne Hochwasserschutzpläne erstellt werden.
3§ 1b Abs.2 Nr.1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist.

(2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.

§§§



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§§§