BBG   (1) 1-3
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BGBl.III/FNA Nr.2030-2

 

Bundesbeamtengesetz

(BBG)

vom 14.07.53 (BGBl_I_53,551)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.99 (BGBl_I_99,675)
zuletzt geändert durch § 62 Abs.1 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)


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[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§



A-1Einleitung1-3

§_1   BBG
(Geltungsbereich)

Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt.

§§§



§_2   BBG
(Bundesbeamte)

(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (R) (Beamtenverhältnis) steht.

(2) 1Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter.
2Ein Beamter, der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.

[ RsprS ]

§§§



§_3   BBG
(Oberste Dienstbehörde / Dienstvorgesetzter)

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.
2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
3aWer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung;
3bist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

§§§



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§§§