SPolG   (3)  
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 Vollzugshilfe 

§_41   SPolG
Vollzugshilfe

(1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) 1Die Vollzugspolizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.
2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§§§



§_42   SPolG
Verfahren

(1) aVollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen;
bGrund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben.

(2) 1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden.
2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§§§



§_43   SPolG
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Vollzugspolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

{3) Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§§§



 Zwang 
 Erzwingung von Handlungen, Duldungen + Unterlassungen 

§_44   SPolG
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

(3) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

§§§



§_45   SPolG

(1) Zwangsmittel sind:

  1. Ersatzvornahme (§ 46),

  2. Zwangsgeld (§ 47),

  3. unmittelbarer Zwang (§ 49)

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 50 und 54 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§§§



§_46   SPolG (F)
Ersatzvornahme

(1) 1Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
2Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden Kosten erhoben.
3Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend (1).

(2) Es kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.

§§§



§_47   SPolG (F)
Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens fünftausend Euro (1) schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden von der oder dem Betroffenen Kosten erhoben.

§§§



§_48   SPolG (F)
Ersatzzwangshaft

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
2Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der §§ 901, 904, 905, 906, 909 und 910 (1) der Zivilprozessordnung auf Kosten der oder des Betroffenen zu vollstrecken.

§§§



§_49   SPolG (F)
Unmittelbarer Zwang

(1) 1Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
2Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(3) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(4) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie Sprengmittel.

(5) 1Als Waffen sind Schlagstöcke, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
2Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben (2).
3Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) (5) (6) (f) (7).

(6) 1Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten gestattet.
2...(4)

(7) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges werden Kosten erhoben.

§§§



§_50   SPolG
Androhung der Zwangsmittel

(1) 1Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen.
2aDer oder dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen;
2beine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
3Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.
2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) 1Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.
2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) 1Die Androhung ist zuzustellen.
2Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(7) 1Für die Androhung werden Kosten erhoben.
2Das gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird.

§§§




 Ausübung unmittelbaren Zwangs 

§_51   SPolG
Rechtliche Grundlagen

Ist die Polizei auf Grund eines Gesetzes zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 52 bis 58 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§



§_52   SPolG
Handeln auf Anordnung

(1) 1Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird.
2Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) 1Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
2Befolgt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 70 Abs.2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

§§§



§_53   SPolG
Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§§§



§_54   SPolG
Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.
2aDer Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen;
2bdie Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.

§§§



§_55   SPolG (F)
Fesselung von Personen (1)

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn das aufgrund von Anhaltspunkten zum Schutz einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten oder einer oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

  1. Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. sich töten oder verletzen wird oder

  3. fliehen wird oder befreit werden soll.

§§§



§_56   SPolG
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.
2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

§§§



§_57   SPolG (F)
Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. (1)

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist,

    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

    1. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

    2. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr.4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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§_58   SPolG
Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

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